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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.05.1976, Az.: 1 BvR 671/70

Grundrechte der freien Meinungsäußerung; Pressefreiheit; Schranken; Vorschriften der "allgemeinen Gesetze"; Recht der persönlichen Ehre; Wertsetzenden Bedeutung; Freiheitlicher demokratischer Staat

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.05.1976
Aktenzeichen
1 BvR 671/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München 14.07.1970 - 9 U 1028/70

Fundstellen

  • BVerfGE 42, 143 - 162
  • DÖV 1976, 681 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1976, 589
  • JuS 1977, 617
  • MDR 1977, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1678-1680
  • NJW 1976, 1677-1678 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

Die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, auf die die Beschwerdefüher sich berufen, werden durch Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt u. a. in den Vorschriften der "allgemeinen Gesetze" und in dem Recht der persönlichen Ehre. Diese Beschränkung muß im Zusammenhang mit der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; ihre Auslegung ist ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat zu praktizieren und so in ihrer das Grund recht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.