Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.05.1976, Az.: 1 BvR 671/70
Grundrechte der freien Meinungsäußerung; Pressefreiheit; Schranken; Vorschriften der "allgemeinen Gesetze"; Recht der persönlichen Ehre; Wertsetzenden Bedeutung; Freiheitlicher demokratischer Staat
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.05.1976
- Aktenzeichen
- 1 BvR 671/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München 14.07.1970 - 9 U 1028/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 42, 143 - 162
- DÖV 1976, 681 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1976, 589
- JuS 1977, 617
- MDR 1977, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1678-1680
- NJW 1976, 1677-1678 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, auf die die Beschwerdefüher sich berufen, werden durch Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt u. a. in den Vorschriften der "allgemeinen Gesetze" und in dem Recht der persönlichen Ehre. Diese Beschränkung muß im Zusammenhang mit der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; ihre Auslegung ist ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat zu praktizieren und so in ihrer das Grund recht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.