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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1971, Az.: VI ZR 26/70
„Dreckschleuder“

Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Formalbeleidigungen in einem Zeitungsartikel; Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit; Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1971
Aktenzeichen
VI ZR 26/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11202
Entscheidungsname
Dreckschleuder
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 02.12.1969
LG München I - 18.06.1969
LG München I - 19.06.1969

Fundstellen

  • MDR 1971, 1000 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 845-846 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Unbill [hier besonders: bei persönlichkeitsverletzenden Äußerungen nach einer Herausforderung].

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 1969 aufgehoben.

    Die Berufung des Klägers gegen das am 18. und 19. Juni 1969 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts München I wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten die aufgrund des aufgehobenen Urteils gezahlten 5.000 DM nebst den gezahlten 4 % Zinsen seit dem 10. November 1968 zu erstatten.

  3. III.

    Die Kosten der Berufung und der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Schriftsteller und Publizist; der Beklagte war bis vor einiger Zeit Chefredakteur und Leiter der Hauptabteilung Politik beim N. R.

2

Im September 1966 sendete der B. R. für das D. F. das Schauspiel "Die rote Rosa" (Rosa Luxemburg) von Prof.J. Zu dieser Sendung kritisierte der Kläger im "R. Tagesanzeiger" vom 10.9.1966 die Tendenz des Stückes, die darauf hinausliefe, Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht den "Heiligenschein lyrisch beschwingter Vorkämpfer jener kommunistischen Ideologie" zu verleihen, "die von unseren linksintellektuellen Meinungsmachern und Literaten ... noch immer von der Idee her als die wahre demokratische Volksreligion gefeiert und propagiert wird."

3

Am 18. Dezember 1967 strahlte der B. R. im ersten Hörfunkprogramm eine Sendung über die "Vertriebenenorganisationen" von Bernt E. aus. Unter der Überschrift "Recht auf Schutz gegen Hetze im Rundfunk" übte der Kläger in der "S. Zeitung" vom 19. Januar 1968 auch an dieser Sendung scharfe Kritik. Er warf den Rundfunkanstalten und insbesondere dem Intendanten des B. R. u.a. vor, sie würden "die Interessen der kommunistischen Landräuber vertreten und Hetzfeldzüge gegen die Vertriebenenverbände ausstrahlen...", der Intendant lasse "ungeahndet Antikommunisten als braun verleumden, andererseits decke er die Verherrlichung kommunistischer Bandenführer wie Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg. ... und lasse sie der deutschen Jugend von heute als Vorbild feiern".

4

Der Beklagte veröffentlichte in Nr. 26 der "W. R." vom 31. Januar 1968 und in Nr. 26 der "S. A. Zeitung" vom 1. Februar 1968 unter der Überschrift "Ein Verhinderer" je einen gleichlautenden Artikel, in dem er sich gegen die einige Zeit zuvor erfolgte Wahl des Bundestagsabgeordneten Dr. B. zum Sprecher der sudetendeutschen Landmannschaft wandte und sich hierbei auch mit der Person des Klägers befaßte. Über diesen enthält der Artikel folgende Ausführungen:

1.
"Wer genau wissen will, wo Walter B. steht, der muß sich seine Freunde ansehen. Zu denen gehört offenkundig ein Mann namens Z., der die Dreckschleuder mindestens so gut zu führen weiß wie die Feder".

5

Anschließend erwähnt der Beklagte den Artikel des Klägers in der S. Zeitung vom 19. Januar 1968 und fährt dann fort:

2.
"Solche Leute, die kaum verhüllt den abgefeimten Mord preisen, gehören zu der intellektuellen Umgebung von B. ..."

6

Gegen Ende des gleichen Absatzes heißt es, wobei auch der Kläger gemeint ist:

3.
"Das sind B.s Knappen. - Verleumder auf schlimmem Niveau."

7

Der Kläger fühlt sich durch diese Ausführungen des Beklagten in seinem Ansehen geschädigt und in seiner Ehre verletzt. Daher begehrt er vom Beklagten die Zahlung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung in Geld nebst Zinsen. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht:

8

Die beanstandeten Ausführungen erfüllten den Tatbestand des § 185 StGB (Beleidigung) oder des § 186 StGB (üble Nachrede). Da der Artikel Formalbeleidigungen enthalte und aus der Diktion sich die Absicht des Beklagten ergebe, den Kläger in der Öffentlichkeit herabzusetzen, könne sich der Beklagte weder auf Wahrnehmung berechtigter Interessen noch auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) berufen. Es handele sich um eine besonders schwere Persönlichkeitsbeeinträchtigung, daher sei eine Entschädigung in Geld von mindestens 10.000 DM angemessen.

9

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er habe den beanstandeten Artikel nur als Antwort und in Abwehr auf den vorausgegangenen Artikel des Klägers "Recht auf Schutz gegen Hetze im Rundfunk" in der "S. Zeitung" vom 19. Januar 1968 geschrieben. Durch die dortigen Ausführungen und wahrheitswidrigen Behauptungen des Klägers habe er sich als Chefredakteur beim N. R. angegriffen fühlen müssen und dagegen zur Wehr setzen dürfen. Wer derart wie der Kläger mit der Ehre anderer umgehe, müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, er wisse "die Dreckschleuder mindestens so gut zu führen wie die Feder"und sei ein "Verleumder auf schlimmem Niveau". Darüber hinaus habe sich der Kläger eine unglaubliche "Geschichtsklitterung" geleistet. Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg habe er als kommunistische Bandenführer bezeichnet und wahrheitswidrig "für Raub, Mord und Plünderung" verantwortlich gemacht. Den an ihnen heimtückisch begangenen Doppelmord habe er dagegen geflissentlich verschwiegen. Es sei deshalb verständlich, wenn er den Kläger zu den Leuten rechne, "die kaum verhüllt den abgefeimten Mord preisen". Selbst wenn tatbestandsmäßig eine Ehrverletzung vorliegen sollte, fehle seinem Verhalten die Rechtswidrigkeit, weil er sich sowohl auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen wie auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen könne.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger eine Entschädigung in Geld für die erlittene ideelle Einbuße in Höhe von 5.000 DM nebst Zinsen zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen.

11

Der Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Außerdem begehrt er die Erstattung der an den Kläger aufgrund des Berufungsurteils gezahlten 5.000 DM nebst entrichteter Zinsen.

Entscheidungsgründe

12

A

Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zulässig.

13

Daß die Zulassung auf die Nachprüfung beschränkt sein soll, ob hier einem Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schvere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt, die die Zubilligung einer Entschädigung in Geld für erlittene ideelle Unbill zuläßt, ist der Begründung der Zulassung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit zu entnehmen. Daher ist davon auszugehen, daß diese Ausführungen lediglich begründen, weshalb die Revision zugelassen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 m.w.N.).

14

Im übrigen kann auch nicht gesagt werden, daß der Gegenstand, den das Berufungsgericht zum Anlaß der Zulassung genommen hat, aus Rechtsgründen nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen könne. Allerdings ist die erwähnte, vom Berufungsgericht angeführte Frage weithin vom Tatrichter zu beantworten. Insoweit kann der vom Revisionsgericht nachprüfbare Bereich auch durch eine Zulassung nicht erweitert werden. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt in diesem Bereich aber die Frage, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der schweren Beeinträchtigung rechtsirrtumsfrei beurteilt hat.

15

B

Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Beklagten an. Es bejaht auch die weiteren Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gewährung einer Entschädigung in Geld für die ideelle Unbill gefordert werden (schwere Beeinträchtigung).

16

I.

Der Tatrichter versteht den Vorwurf des Beklagten, der Kläger wisse die Dreckschleuder so gut zu führen wie die Feder, er sei ein Verleumder auf schlimmem Niveau, dahin, dem Kläger als Schriftsteller und Publizist gehe es hauptsächlich darum, andere mit Schmutz zu bewerfen und sie zu verunglimpfen, wobei ihm auch das Mittel der Verleumdung recht sei. Diesen Vorwurf erachtet der Tatrichter für nicht zutreffend. Zwar ließen die eigenen Artikel des Klägers im "R. Tagesanzeiger" vom 10. September 1966 und in der "Sudetendeutschen Zeitung" vom 19. Januar 1968 sowie weitere Veröffentlichungen erkennen, daß er als Publizist und Schriftsteller temperamentvoll und teilweise auch in aggressiver, seine Gegner hart angreifender Form am öffentlichen politischen Meinungsstreit teilnehme und mit aller Schonungslosigkeit von ihm mißbilligte Zustände, Einrichtungen und Personen geissele. Für die beanstandeten schweren Vorwürfe gäben sie aber keinen Anhalt her.

17

Die weitere Behauptung des Beklagten, der Kläger "preise kaum verhüllt den abgefeimten Mord", bedeutet nach dem tatrichterlichen Verständnis, der Kläger lobe und rühme eine solche besonders verwerfliche Tat (Ermordung von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg) und stelle sich mit Mördern gesinnungsmäßig auf eine Stufe. Dieser Vorwurf lasse sich ebenfalls nicht aus den Ausführungen des Klägers herleiten. Vielmehr habe er in dem Artikel im "Regensburger Tagesanzeiger" ausdrücklich die Tötung beider als nicht gerechtfertigt bezeichnet.

18

Das Berufungsgericht stellt im übrigen die Absicht des Beklagten fest, den Kläger durch die beanstandeten Äußerungen in seiner persönlichen und beruflichen Ehre zu kränken sowie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen.

19

2.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Beklagten kein Grund zur Seite, der die Ehrverletzung aus besonderen Gründen deckte, insbesondere rechtfertigte.

20

a)

Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstituierende Bedeutung zukommt, weil sie den für das Funktionieren des staatlichen Ordnungslebens notwendigen geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen, gewährleisten.

21

Der freiheitliche Gehalt dieses Grundrechts ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn es nicht privater Auseinandersetzung, sondern öffentlicher Meinungsbildung dienen soll. Wenn es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt, streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BGHZ 45, 296, 308) [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64]. Gerade in Auseinandersetzungen, die über einzelpersönliche Bezüge hinausgehen und einen Bereich von großer Tragweite für das Gemeinschaftsleben ansprechen, erfordert es die Bedeutung des Art, 5 GG, daß auch in der Art der Meinungsäußerung von Rechts wegen große Freiheit gewährt wird (BGH a.a.O.).

22

b)

Bei der erforderlichen Abwägung gelangt das Berufungsgericht zur Auffassung, die beanstandeten Äußerungen des Beklagten seien insbesondere nicht durch Art. 5 GG geschützt. Entgegen der Auffassung der Revision ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

23

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Beklagten sowohl als Bürger wie als (damaligem) Chefredakteur des N. R. das Recht zustand, sich mit den Vorgängen in den Vertriebenenorganisationen, insbesondere mit der Person des Abgeordneten Dr. B. und Dessen politischer Umgebung, kritisch auseinanderzusetzen. Dabei war es dem Beklagten nicht verwehrt, seine Kritik hart und scharf zu fassen. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, daß der Kläger selbst im öffentlichen politischen Meinungsstreit kein Blatt vor den Mund nimmt und harte Schläge auszuteilen versteht. Ein Vorgehen in gleicher Art und Härte war dem Beklagten vor allem deshalb nicht verwehrt, weil der Kläger kurz vorher durch seinen Artikel in der "S. Zeitung" zu einer Entgegnung herausgefordert hatte. Besonders dann, wenn es dem Kritiker darum geht, einen Angriff auf die von ihm vertretene Auffassung abzuwehren, den er aus seiner Sicht nach Tendenz und Aufmachung als unangemessen oder anstößig empfinden konnte, sind Einschränkungen des Persönlichkeitsschutzes zu vertreten; es ist dann hinzunehmen, daß das Recht dem Betroffenen nicht gegenüber jeder unangemessen scharfen Meinungsäußerung Schutz gewährt (BGHZ 45, 296, 308 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64]/309 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63 = LM GG Art. 5 Nr. 14 = NJW 1964, 1471). Der Kläger hatte in seinem Beitrag "Recht auf Schutz gegen Hetze im Rundfunk" gegenüber den Rundfunkanstalten, insbesondere gegenüber dem Intendanten des B. R., die im Tatbestand wiedergegebenen scharfen Vorwürfe erhoben. Auch der Beklagte konnte sich als damaliger Chefredakteur des NDR getroffen und zum Gegenschlag herausgefordert fühlen.

24

Das Berufungsgericht hat diese erheblichen Umstände - auch in ihrer Tragweite - gesehen und sich mit ihnen in rechtlich möglicher Weise auseinandergesetzt. Es hat dem Beklagten zugestanden, in gleich harter Sprache zu erwidern. Jedoch ist es bei der Abwägung, bei der, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht eng zu ziehen sind und die der besonderen Bedeutung des Art. 5 GG bei solcher Lage Rechnung zu tragen hat (vgl. BGHZ 45, 296, 309) [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64], zum Ergebnis gelangt, der Beklagte habe diese Grenzen überschritten. Der rechtlich entscheidende Gesichtspunkt dieser Wertung des Berufungsgerichts liegt in seiner Feststellung, daß der Beklagte in der Absicht gehandelt habe, den Kläger in seiner Ehre zu kränken. Der Beklagte hat dem Kläger insbesondere verleumderisches Verhalten vorgeworfen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält dieses Urteil den Vorwurf, der Kläger behaupte und verbreite über andere wider besseres Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen. Zwar wird der Begriff der Verleumdung, wie noch auszuführen ist, im politischen Bereich nicht durchweg in dem engen rechtstechnischen, § 187 StGB entsprechenden Sinne verstanden. Gleichwohl ist die Wertung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß mit diesen auch auf eine persönliche Ehrenkränkung abzielenden Äußerungen die weit zu ziehende Grenze des Art. 5 GGüberschritten ist, der an sich auch eine harte, schonungslose Kritik zuläßt, sofern sie sachbezogen ist und nicht wie hier ebenfalls die Diffamierung des Klägers bezweckte.

25

II.

1.

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, legt das Berufungsgericht seiner weiteren Beurteilung zugrunde, daß der durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene zum Ausgleich des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 m.w.N. = NJW 1971, 698).

26

Weiterhin geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem Betroffenen ein solcher Ausgleich der ideellen Einbuße aber nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen ist. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren. Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Das ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nur zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer zu werten ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigentwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 - "Spielgefährtin II" -m.w.N. = LM BGB § 847 Nr. 33; Urteil vom 3. März 1970 - VI ZR 115/68 = VersR 1970, 670).

27

2.

Das Berufungsgericht bejaht das Vorliegen dieser erschwerenden Voraussetzungen. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

28

a)

Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers in einer Weise beeinträchtigt hat, die auch den weit gezogenen Bereich der Meinungsfreiheit verläßt. Beleidigung und üble Nachrede liegen vor. Vom Beklagten, der damals als Chefredakteur und Leiter der politischen Abteilung einer Rundfunkanstalt tätig war, konnte auch, wie das Berufungsgericht ausführt, erwartet werden, daß er einen politischen Meinungsstreit ohne grobe Mißachtung der nicht engen Grenzen des Art. 5 GG führte. Daraus allein folgt aber noch nicht, daß die im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung geforderten erschwerenden Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld zu bejahen sind.

29

b)

Wie das Berufungsgericht bei Erörterung der Frage, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt war, nicht verkennt, gewinnt der vorliegende Sachverhalt sein besonderes Gepräge dadurch, daß der Kläger den Beklagten durch seinen Artikel in der "Sudetendeutschen Zeitung" und die darin enthaltenen scharfen Angriffe gegen die deutschen Rundfunkanstalten zu einer Entgegnung herausgefordert hat. Das gilt umsomehr, als auch der Beklagte sich in seiner damaligen Funktion besonders getroffen fühlen konnte. Wenn diese Gestaltung das Verhalten des Beklagten auch nicht objektiv rechtfertigte, so gewinnt sie doch entscheidendes Gewicht für die hier erhebliche Frage, ob die Zubilligung einer Entschädigung in Geld für die erlittene Unbill gerechterweise geboten erscheint. Das ist bei Abwägung der gesamten Umstände zu verneinen.

30

c)

Berücksichtigt man die besondere Gestaltung der Herausforderung, dann rechtfertigen die einzelnen Vorwürfe des Beklagten, wie sie sich nach gebotener Wertung und im Hinblick auf ihren Zusammenhang in den beiderseitigen Auseinandersetzungen darstellen - was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet - nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung.

31

Das Berufungsurteil meint zwar, der voraufgegangene Angriff des Klägers auf die Rundfunkanstalten sei im Gegensatz zu der Reaktion des Beklagten "im wesentlichen sachbezogen" geblieben. Unübersehbar ist jedoch, daß auch der Kläger dort seinen politischen Gegnern im Rundfunk wiederholt "Verleumdung" vorwirft. Der vom Beklagten daraufhin erhobene und jetzt beanstandete Vorwurf der Verleumdung darf nicht ohne Zusammenhang hiermit gewertet werden.

32

Zudem ist für die Schwere der Beeinträchtigung das Gewicht des Vorwurfs "Verleumder" von rechtlichem Belang. Entscheidend ist, welcher Sinn der Äußerung nach ihrem Gesamtinhalt sich einem unbefangenen Leser aufdrängt (vgl. BGH Urteil vom 19. März 1957 - VI ZR 263/55 = NJW 1957, 1149; Urteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7 = NJW 1961, 1913). Bereits der Zusammenhang, in dem dieser Vorwurf in dem beanstandeten Artikel des Beklagten erhoben wird, spricht dagegen, daß damit das gemeint ist, was die Rechtsordnung unter Verleumdung versteht (§ 187 StGB) und was das Berufungsgericht unbesehen als Verständnis zugrunde gelegt hat, nämlich das Behaupten oder Verbreiten von unwahren Tatsachen wider besseres Wissen. Ersichtlich wird das Wort Verleumdung hier ebenso wie auch in weiteren Veröffentlichungen in diesem Streit und wie häufig bei politischen Auseinandersetzungen solcher Art zur Kennzeichnung wertender Äußerungen des politischen Gegners verwendet, die man vom eigenen politischen Standpunkt aus für unrichtig hält. So spricht auch der Kläger in seiner Strafanzeige vom 20. Januar 1968, die er gegen mehrere Personen im Zusammenhang mit der Sendung des B. R. vom 18. Dezember 1967 erstattet hat, von: "Verleumdungskampagnen", "Verleumderischer Hetze" u.a. Der Vorwurf des Beklagten wird erhoben ohne Anführung von bestimmten tatsächlichen Umständen, aus denen sich ein Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen wider besseres Wissen ergeben sollte. Er ist somit auch nicht als Zusammenfassung tatsächlicher Behauptungen zu verstehen.

33

Auch die weiteren beeinträchtigenden Äußerungen des Beklagten wiegen nicht schwer genug, um unter Berücksichtigung der besonderen Lage (Herausforderung) eine Entschädigung in Geld als gerechtfertigt anzusehen, wenn man sie, wie rechtlich geboten, in den Rahmen der gesamten Auseinandersetzung stellt.

34

Der Vorwurf, der Kläger wisse die "Dreckschleuder" so gut zu führen wie die Feder, stellt sicherlich eine - wie das Landgericht gemeint hat: kräftige - Beleidigung dar. Es kann aber keine Rede davon sein, daß sie nach der entwickelten Rechtsprechung bereits eine Entschädigung in Geld erfordert.

35

Auch die Äußerung des Beklagten, der Kläger "preise kaum verhüllt den abgefeimten Mord" (gemeint: an Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht), gebietet keine andere Beurteilung. Die dem Beklagten bekannte Stellungnahme des Klägers zu dem Geschehen von 1919 ging dahin: Der Beweggrund der für die Tat verantwortlichen Offiziere sei der Gedanke gewesen, die Köpfe der "verbrecherischen" Revolution zu beseitigen und damit deren weitere Ausbreitung zu verhindern und so den Staat zu retten; von Mord könne nur dann gesprochen werden, wenn niedrige Motive vorgelegen hätten; selbst unter Berücksichtigung der Morde, Plünderungen und Verbrechen, welche die von Luxemburg und Liebknecht "aufgehetzten" Banden begangen hätten, werde aber niemand die Tötung der beiden "Bandenchefs" ohne die Einschaltung der ordentlichen Justiz billigen. Bei seiner Beurteilung stützte sich der Kläger u.a. auf Aufrufe des damaligen Wehrministers und der sozialdemokratischen Partei Berlins.

36

Daß der Kläger damit kaum verhüllt Mord "gepriesen" habe, war allerdings eine unwahre Behauptung des Beklagten. Jedoch klingt in der Stellungnahme des Klägers als seine Auffassung durch, daß den handelnden Personen subjektiv ein Handeln aus Staatsnotstand zuzubilligen sei, ein Umstand, der ihre Tat in einem milderen Licht erscheinen lasse. Berücksichtigt man, daß diese der Geschichte angehörenden Ereignisse je nach dem politischen Standort des Beurteilers immer noch sehr unterschiedlich gewertet werden, so ist die Äußerung des Beklagten, die nicht unerheblich auch wertenden Charakter trägt ("kaum verhüllt"), trotz ihres jedenfalls entstellenden Inhalts bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Herausforderung durch den Kläger nicht derart, daß eine Geldentschädigung geboten wäre.

37

Die Berücksichtigung der einzelnen Umstände wie die gebotene Gesamtwürdigung führen hiernach zu dem Ergebnis, daß unter Beachtung der besonderen Lage keine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt, die eine Entschädigung in Geld erheischt. Der Kläger hatte eine Lage geschaffen, die vom Beklagten als Herausforderung verstanden werden konnte. Dieser überschritt zwar die Grenzen des zulässigen Gegenschlages. Seine beeinträchtigenden Äußerungen erschöpften sich aber vorwiegend in polemischen Äußerungen, meist wertenden Charakters und ohne Anführung konkreter Tatsachen, wie der unbefangene Leser ihnen unschwer entnehmen konnte.

38

Der Kläger hat im übrigen bereits am 9. Februar 1968 u.a. gegen den Beklagten einen Unterlassungstitel erwirkt, wie er selbst in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen hat. Wenn dieser Umstand auch hier nicht entscheidend ist, so ist er im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung doch nicht ohne jegliche Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20 = NJW 1965, 2395; vgl. auch Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/69 = LM BGB § 847 Nr. 38 = NJW 1970, 1077).

39

III.

Nach alledem war das Berufungsurteilaufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

40

Außerdem war dem Antrag des Beklagten stattzugeben, den Kläger zur Erstattung der aufgrund des aufgehobenen Urteils unstreitig vom Beklagten gezahlten 5.000 DM nebst den geleisteten Zinsen zu verurteilen (§ 717 Abs. 3 ZPO).

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen