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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1957, Az.: VI ZR 263/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1957
Aktenzeichen
VI ZR 263/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.07.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 402-403 (Volltext)
  • NJW 1957, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

des Kaufmanns Willy K. in D., G.str. ...

Prozessgegner

die Firma B.-Verlag GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Udo B. und Otto E. in F., B.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Vorkehrungen der Verleger einer periodischen Druckschrift zu treffen hat, um die Veröffentlichung einer Falschmeldung über die ungünstige Vermögenslage eines anderen zu verhindern.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juli 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger betreibt seit 1928 als Einzelperson einen Filmverleih in D.. Er und seine Frau waren außerdem die alleinigen Gesellschafter der am 23. Januar 1948 in das Handelsregister eingetragenen "Willy K. Film-GmbH", die sich ebenfalls mit dem Filmverleihgeschäft befaßte. Der Kläger war der alleinige Geschäftsführer der GmbH und mit 66 1/3 % des Stammkapitals an ihr beteiligt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 25. Juli 1952 das Konkursverfahren eröffnet. Nach Abhaltung des Schlußtermins wurde das Verfahren am 22. Dezember 1953 aufgehoben. Seitdem ist die Firma erloschen.

2

Solange die GmbH bestand, wurde das sogenannte Spielgeschäft fast ausschließlich von der GmbH betrieben, während das Einzelunternehmen des Klägers das Reprisen-Märchen- und Kulturfilmgeschäft pflegte. Nach dem Konkurs der GmbH widmete sich auch das Einzelunternehmen dem Spielgeschäft. Beide Unternehmen wurden in denselben Geschäftsräumen, unter demselben Telefonanschluß, mit demselben Personal und mit denselben sachlichen Hilfsmitteln (Personenkraftwagen, Lieferwagen usw.) betrieben.

3

Die Beklagte ist Drucker, Verleger und Herausgeber der Tageszeitung "Abendpost". In der jeden Donnerstag erscheinenden Wochenbeilage der Zeitung, der "Filmillustrierten Abendpost" wurde am 17. Dezember 1953 unter der Rubrik "kurz belichtet" folgende Meidung veröffentlicht: "Der bekannte Filmverleih Willy K. ist in Konkurs gegangen". Am darauffolgenden Tage erschien auch in der Bildzeitung die Meldung: "Filmverleih K. in D. ging den gleichen Leidensweg: Konkurs. Wieder einer ...". Beide Zeitungen brachten nach Aufforderung durch den Kläger Berichtigungen.

4

Der Kläger hat vorgetragen: Die Nachricht vom Konkurs sei von den Lesern aus dem Kreise der Filmwirtschaft auf sein Einzelunternehmen bezogen worden, zumal die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH fast 1 1/2 Jahre vor der Veröffentlichung in der Filmillustrierten Abendpost gelegen habe und allgemein bekannt gewesen sei. Durch die Meldung der Beklagten sei in der Öffentlichkeit fälschlicherweise der Eindruck entstanden, als sei er jetzt auch mit seinem Einzelunternehmen in Konkurs geraten. Das habe eine Reihe von Filmtheaterbesitzern bewogen, mit ihm keine Verträge mehr abzuschliessen. Auch Lieferfirmen hätten ihre Angebote zurückgezogen.

5

Der Kläger ist der Meinung, für den Schaden, der ihm hierdurch entstanden sei, sei die Beklagte verantwortlich, weil sie die Konkursreldung gebracht habe, ohne sich mit ausreichender Sorgfalt von ihrer Richtigkeit zu überzeugen. Er hat mit der Klage 6.500 DM als Teil seines Schadens geltend gemacht.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgebracht: Die Meldung, die sie gebracht habe, sei richtig, denn sie beziehe sich nicht auf das Einzelunternehmen des Klägers, sondern ausschliesslich auf die "Willy K. Film-GmbH". Das gehe schon daraus hervor, daß in der Meldung von der "bekannten" Firma Willy K. die Rede sei. Bekannt sei nur die GmbH gewesen, hinter der das Einzelunternehmen an Bedeutung völlig zurückgetreten sei. Daß der Kläger auch ein Einzelunternehmen betrieben habe, sei ihren Journalisten und auch sonstigen Filmkreisen nicht bekannt gewesen. Im übrigen treffe sie aber auch kein Verschulden, denn ihr anerkannt zuverlässiger Mitarbeiter Dr. F., der bei einem Empfang der G.-Filmgesellschaft in M. von dem Konkurs der Firma K. erfahren habe, habe ausreichende Erkundigungen über die Richtigkeit der Meldung eingeholt. Er habe sich beim Amtsgericht Düsseldorf, bei der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf und bei der Bankverbindung des Klägers erkundigt. Alle drei Stellen hätten ihm die Richtigkeit der Meldung bestätigt. Keine dieser Stellen habe darauf hingewiesen, daß zwei Firmen K. beständen.

7

Für ihren verantwortlichen Schriftleiter Dr. Ki. und ihren Mitarbeiter Dr. F. hat die Beklagte den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB angetreten und u.a. vorgetragen, es hätten strenge Anweisungen bestanden, genaue und sorgfältige Ermittlungen über die Richtigkeit der Meldungen anzustellen, vor allen bei Nachrichten über Personen und ihre wirtschaftliche Lage. Diese Anweisungen seien dem Schriftleiter Dr. Ki. und dem Mitarbeiter Dr. F. bei ihrer Einstellung bekanntgegeben worden. Auch später seien beide immer wieder auf diese Anweisung hingewiesen worden. Der Chefredakteur P. habe in Stichproben geprüft, ob die Anweisungen befolgt wurden.

8

Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe sich seinen Schaden selbst zuzuschreiben, denn er habe nichts unternommen, um der Verwechslungsgefahr vorzubeugen, die durch die ähnliche Bezeichnung bei der Unternehmen und ferner dadurch entstanden sei, daß die beiden Unternehmen nach außen als ein einheitlicher Betrieb erschienen seien.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Der Kläger verlangt Ersatz des Gewinnausfalls, den er durch die Zeitungsveröffentlichung der Beklagten in seinem Filmverleihgeschäft erlitten haben will. Als rechtliche Stütze für einen solchen Schadensersatzanspruch bietet sich als erstes § 824 BGB an. Hiernach ist schadensersatzpflichtig, wer fahrlässig eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.

11

1.

Daß die Veröffentlichung der Filmillustrierten Abendpost geeignet war, den Kredit des Klägers zu gefährden und Nachteile für seinen Erwerb herbeizuführen, ist mit dem Berufungsgericht unbedenklich anzunehmen. Es hat Schadensersatzansprüche aus § 824 BGB in erster Linie mit der Begründung verneint, daß die Beklagte keine unwahre Tatsache verbreitet habe. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

12

Die Meldung der Beklagten "Der bekannte Filmverleih Willy K. ist in Konkurs gegangen" wäre unrichtig, wenn mit ihr eine Aussage über das Einzelunternehmen des Klägers gemacht würde. Sie ist dagegen richtig, wenn sie sich auf die "Willy K. Film-GmbH" bezieht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die für die Veröffentlichung verantwortlichen Personen - der Schriftleiter Dr. Ki. und der Mitarbeiter Dr. F. - die Meldung über den Konkurs nur auf die GmbH bezogen. Das kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei der Ermittlung des objektiven Inhalts der Meldung keine entscheidende Rolle spielen, denn hierbei kommt es nicht auf die subjektive Meinung ihrer Urheber, sondern darauf an, wie sie bei natürlicher Auffassung einem unbefangenen Leser erscheint (vgl. auch KG WarnRspr 1915 Nr. 20). Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt; es hat zutreffend ausgeführt, es komme in erster Linie darauf an, was der normale Adressat aus der Meldung herauslese. Für die Frage, welches der beiden Unternehmen unter dem "bekannten Filmverleih K." zu verstehen sei, hat die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. in ihrer Auskunft darauf abgestellt, welches Unternehmen sich überwiegend im Filmverleihgeschäft betätigt hat. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht diesem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen. Es hat hierzu festgestellt: Das Filmverleihgeschäft wurde in der Hauptsache von der GmbH betrieben. Sie hatte in den Jahren 1948/49 im Spielfilmgeschäft monatlich einen durchschnittlichen Umsatz von 180-190.000 DM; der Umsatz stieg und fiel in den beiden letzten Jahren vor dem Konkurs und sank schließlich auf monatlich 50.000 DM herab. Demgegenüber trat das Verleihgeschäft des Einzelunternehmens des Klägers völlig zurück; es hatte von 1949 bis zum Konkurs der GmbH nur einen Monatsumsatz von 5.000 bis 6.000 DM. Das Einzelunternehmen war nicht in das Handelsregister eingetragen. Beide Unternehmen erschienen nach außen für den nicht Eingeweihten als eine wirtschaftliche Einheit. Auch dem Zeugen Dr. F., der seit 20 Jahren auf dem Gebiete der Filmjournalistik tätig ist und den "Filmverleih K." seit etwa 1935 kennt, war nicht bekannt, daß eine GmbH "K." und daneben ein Einzelunternehmen des Klägers im Verleihgeschäft tätig waren. Aus alledem hat das Berufungsgericht gefolgert, daß sich die beanstandete Meldung bei richtiger Deutung nur auf die GmbH beziehe. Es sieht in dem Zusatz "bekannter" Filmverleih K. eine ausreichende Kennzeichnung der GmbH. Bekannt im Sinne einer Verkehrsgeltung sei nur die GmbH gewesen. Das Einzelunternehmen des Klägers habe keine solche Bedeutung in der Filmwirtschaft gewonnen, daß man es als ein bekanntes Unternehmen habe bezeichnen können. Das sei umsoweniger möglich, als das Einzelunternehmen nicht einmal im Handelsregister eingetragen gewesen sei.

13

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß es für die Frage, ob eine in der Presse veröffentlichte Tatsache der Wahrheit zuwider behauptet worden ist, auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachricht ankommt. Es hat zwar vorwiegend die Entwicklung der beiden Unternehmen bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH gegenübergestellt, aber ersichtlich angenommen, daß das Einzelunternehmen des Klägers auch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Konkursmeldung im Vergleich zu der GmbH keine so wesentliche Bedeutung gewonnen hat, daß es als der "bekannte Filmverleih Willy K."angesprochen werden könnte.

14

Daß das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es hat die Tatsache, daß die Konkurseröffnung fast ein Jahr und fünf Monate vor der Zeitungsveröffentlichung lag, nicht übersehen; sie ist sogar in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben und wie folgt gewürdigt: Daraus, daß die Zeitungsnachricht erhebliche Zeit nach der Konkurseröffnung erschienen sei, könne nicht geschlossen werden, daß sie sich auf das Einzelunternehmen beziehe. Die Konkurseröffnung sei seinerzeit nur in den ausgesprochenen Filmwirtschaftsblättern und in den Lokalblättern veröffentlicht worden. Die "Filmillustrierte Abendpost" sei aber kein Fachblatt für Filmwirtschaftskreise, sondern wende sich an ein Publikum, das allgemeines Filminteresse habe und dem der Konkurs der GmbH nicht bekannt geworden sei. Für diesen Leserkreis habe die auf die GmbH bezogene Konkursmeldungs durchaus noch Neuigkeitscharakter gehabt. Daß die Meldung unvollständig gewesen sei, weil der Zusatz "GmbH" gefehlt habe, habe nur entscheidend sein können, wenn dem filmisch interessierten Publikum und den Filmwirtschaftskreisen die geschäftliche Scheidung zwischen GmbH und Einzelunternehmen des Klägers geläufig gewesen sei. Daß dies der Fall gewesen sei, habe der Kläger nicht dartun können, da auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die vom Kläger beanstandete Zeitungsveröffentlichung nicht der Wahrheit zuwiderlief, wie es § 824 BGB als Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht fordert.

15

2.

Aber auch dann, wenn die Zeitungsnachricht der Beklagten auf das Einzelunternehmen des Klägers zu beziehen und daher unrichtig gewesen sein sollte, ist eine Haftung der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte als GmbH für ein schädigendes Verhalten ihrer vertretungsberechtigten Organe nach § 31 BGB einzustehen hat.

16

Da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die Geschäftsführer oder sonstige satzungsmäßige Vertreter der Beklagten die fragliche Meldung vorher gekannt und ihre Veröffentlichung gebilligt haben, scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einem positiven Tun ihrer satzungsmäßigen Vertreter aus. Eine Haftung aus pflichtwidriger Unterlassung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint. Der Verleger einer periodischen Druckschrift, für deren Inhalt der Schriftleiter die Verantwortung trage, sei zumeist nicht in der Lage und im allgemeinen auch nicht verpflichtet, den Inhalt der Druckschrift vor ihrem Erscheinen zu überprüfen. Eine eigene Überprüfungspflicht treffe ihn nur dann, wenn er den Umständen nach mit der nahen Möglichkeit rechnen müsse, daß durch seinen Betrieb eine Druckschrift rechtswidrigen Inhalts verbreitet werde. Das habe aber der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Diese Darlegungen des Berufungsurteils stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 270 [275] und 14, 163 [178]); sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

17

Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht geprüft hat, ob die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten ihre Pflichten nicht in anderer Hinsicht verletzt haben. Bei der Schwere der Gefahren, die die Verbreitung unrichtiger Nachrichten in der Presse für das Ansehen, den Kredit, den Erwerb und möglicherweise auch für die Gesundheit des Betroffenen mit sich bringen kann, obliegt es dem Verleger, seine Schriftleiter sorgfältig auszuwählen und ihnen Weisungen zu geben, die geeignet sind, die Verbreitung unrichtiger Meldungen im Rahmen des Möglichen hintanzuhalten. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß seine Schriftleiter von selbst wissen, was sie zu tun und zu unterlassen haben, um zu verhindern, daß unwahre Mitteilungen in die Zeitung gelangen, sondern muß für Fälle, in denen es sich wie hier um den Konkurs eines Unternehmens handelt, den Schriftleitern eine besonders strenge Prüfung der Richtigkeit der Meldung vorschreiben. Diese Forderungen hat schon das Reichsgericht (RGZ 148, 154 [162]) aufgestellt. Seine Ansicht ist vom Schrifttum gebilligt worden (vgl. Löffer, Presserecht 1955 Seite 679). Auch der Senat teilt diese Auffassung. Sie ist berechtigt, denn angesichts der schwerwiegenden Folgen, die sich bei einer unrichtigen Mitteilung über die Kredit- und Vermögensverhältnisse eines anderen für das geschäftliche Ansehen des Betroffenen ergeben können, ist mit der Auffassung des Verkehrs zu fordern, daß mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit alle Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Verbreitung unrichtiger Meldungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer zu verhindern.

18

Im Berufungsurteil ist die Frage eines derartigen Auswahl- und Organisationsverschuldens der Beklagten nur im Zusammenhang mit der Frage erwähnt, ob die Beklagte nach § 831 BGB für die Handlungen ihres Schriftleiters Dr. Ki. und ihres Reporters Dr. F. einzustehen hat. Das Berufungsgericht hält dort für nachgewiesen, daß ein solches Verschulden, dessen Vorliegen es dahingestellt sein läßt, nicht ursächlich für den Schaden des Klägers war. Da mit dieser Feststellung auch die Haftung der Beklagten aus §§ 824, 31 BGB entfallen würde, bedarf es schon hier der Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es im Rahmen des § 831 BGB den Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Verschulden der vertretungsberechtigten Organe der Beklagten und dem Schaden des Klägers verneint hat, einer rechtlichen Prüfung standhalten.

19

Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß sich der Reporter Dr. F. vor der Weitergabe der Konkursmeldung an die Beklagte beim Amtsgericht Düsseldorf, bei der Industrie- und Handelskammer in Düsseldorf und bei der R.W. Bank in Düsseldorf nach der Richtigkeit der Meldung erkundigt und daß ihm keine dieser Stellen erklärt hat, es bestehe neben der in Konkurs befindlichen GmbH noch ein Einzelunternehmen des Klägers. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Reporter kein Vorwurf daraus zu machen, daß er keine Kenntnis von dem Bestehen zweier Unternehmen des Klägers erhalten und nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß neben der GmbH für die seine Meldung richtig war, noch ein Einzelunternehmen bestand, auf das seine Meldung möglicherweise bezogen werden konnte. Es meint: Der Kläger habe eine Unternehmensverschachtelung betrieben, indem er für zwei juristisch getrennte Unternehmen verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt, für beide Unternehmen derselben Branche dieselben Räume, denselben Telefonanschluß, dasselbe Geschäftspersonal sowie dieselben sachlichen Mittel benutzt habe und einmal als Inhaber der Einzelfirma und zum ändern als Geschäftsführer und bestimmender Gesellschafter der GmbH aufgetreten sei. Einem Dritten, der in diese juristische Differenzierung nicht eingeweiht sei, könne nicht als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, daß er die äußerlich schwer erkennbare Trennung der beiden Unternehmen nicht erkannt habe. Da das Einzelunternehmen des Klägers nicht im Handelsregister eingetragen sei, habe Dr. F. nicht einmal durch Einsicht in das Handelsregister auf das Einzelunternehmen aufmerksam gemacht oder Anlaß dazu finden können, die juristische Form des Konkursschuldners genauer anzugeben. Das Berufungsgericht hat nach alledem die feste Überzeugung gewonnen, daß Dr. F. und der Schriftleiter Dr. Ki. auch bei noch so sorgfältiger Prüfung der Meldung von dem Bestehen eines vom Konkurse nicht berührten Einzelunternehmens des Klägers keine Kenntnis erhalten hätten. Habe aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein sorgfältig ausgesuchter und beaufsichtigter Verrichtungsgehilfe genau so handeln dürfen, wie die für die Zeitungsmeldung verantlichen Dr. F. und Dr. Ki., so fehle der Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Verschulden der Beklagten und dem Schaden des Klägers. Auch ein etwaiger Organisationsmangel im Verlagsbetrieb der Beklagten sei für das Erscheinen der Konkursmeldung in der Zeitung der Beklagten nicht ursächlich, da die Meldung auch bei einem noch so sorgfältig aufgebauten Zeitungsbetrieb und bei genauer Instruktion der Journalisten über die vorherige Prüfung der Veröffentlichung so habe gebracht werden können, wie es hier geschehen sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Sie rechtfertigen bei dem festgestellten Sachverhalt die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein etwaiges Organisationsverschulden des Beklagten für den Schaden des Klägers nicht ursächlich war.

20

Daß Dr. Fischer weitere Schritte habe unternehmen müssen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es würde eine Überspannung der an einen Reporter zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er unter den gegebenen Umständen über die eingeholten Auskünfte hinaus noch weitere Ermittlungen habe anstellen müssen.

21

Die Revision wirft dem Berufungsgericht auch zu Unrecht vor, daß es bei seiner Würdigung wesentliche Umstände außer acht gelassen habe. Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich einging. Seine Darlegungen genügen den Anforderungen, die nach § 286 ZPO an eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage zu stellen sind.

22

Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Kläger keine Ansprüche aus §§ 824, 31 BGB gegen die Beklagte herleiten kann.

23

3.

Aber auch aus § 831 BGB kann die Beklagte wegen der Veröffentlichung der kreditschädigenden Behauptungen (§ 824 BGB) nicht zur Verantwortung gezogen werden. Einmal scheidet § 824 BGB aus den gleichen Gründen, die schon unter I dargelegt wurden, auch im Rahmen des § 831 BGB als Deliktstatbestand aus, weil die Behauptung über den Konkurs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Wahrheit zuwider aufgestellt worden ist. Zum anderen hat sich die Beklagte nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts dahin entlastet, daß der Schaden auch bei Anwendung der von ihr zu fordernden Sorgfalt in der Auswahl, Leitung und Überwachung ihrer Mitarbeiter entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).

24

II.

Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Beklagte mit der Veröffentlichung der Konkursmeldung widerrechtlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers, also in ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen hat. Es mag auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage in allem zu billigen sind, denn es hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, daß dem Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Sie scheitern schon daran, daß der bereits erörterte Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil auch hier den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Verschulden der Beklagten und dem Schaden des Klägers und damit die Haftung der Beklagten ausschließt.

25

III.

Schließlich verbleibt als rechtliche Stütze der Klageansprüche noch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB. Ansprüche, die unter diesem Blickwinkel in Betracht kommen, scheiden jedoch nach der rechtsfehlerfreien Ansicht des Berufungsgerichts aus, weil eine fahrlässige Ehrenkränkung, wie sie bei dem festgestellten Sachverhalt allein in Frage kommt, nicht geschützt wird. § 186 StGB setzt Vorsatz voraus. Hierzu gehört, daß eine ehrenkränkende Behauptung in Bezug auf bestimmte andere Personen gewollt ist. Daß der Schriftleiter und der Reporter der Beklagten mit der Zeitungsmeldung den Kläger persönlich oder sein Einzelunternehmen treffen wollten, behauptet aber der Kläger selbst nicht. Jedenfalls ist der Beklagten nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu widerlegen, daß die bei ihr verantwortlichen Personen bei ihrer Äußerung nicht den Kläger oder sein Einzelnehmen meinten, sondern ihre Meldung nur auf die GmbH bezogen. Kann aber wie hier ein Schutzgesetz nur vorsätzlich verletzt werden, so kann auch für die Anwendung des § 831 BGB vom Vorsatz des mit der Verrichtung betrauten Täters nicht abgesehen werden (BGB RGRKomm 10. Aufl. § 831 Anm. 4). Damit entfällt § 831 BGB auch unter diesem Gesichtspunkt als Anspruchsgrundlage.

26

III.

Da hiernach der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch bei dem festgestellten Sachverhalt aus keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist, haben die Vordergerichte mit Recht die Klage für unbegründet gehalten. Daher war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kleinewefers Engels Meyer Dr. Bode Dr. Hauß