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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1986, Az.: VI ZR 169/85
„Ostkontakte“

Voraussetzungen einer Unterlassungsklage; Veröffentlichung ehrverletzender Äußerungen Dritter sowohl im redaktionellen Teil als auch in der Leserbriefspalte einer Zeitung; Inhaltliche Verantwortung des Verlegers; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Vorliegen einer Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1986
Aktenzeichen
VI ZR 169/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 15178
Entscheidungsname
Ostkontakte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 30.05.1985
LG Hamburg

Fundstellen

  • AfP 1986, 241-243
  • MDR 1987, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2503-2505 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 1075-1077 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Redakteur Dr. Thomas W., C. D. 288, H.

Prozessgegner

A. S. Verlag AG,
vertreten durch den Vorstand, Peter T., Hansjörg F., Herbert B., Christian H., Horst K. und Claus L., K.-W.-Straße 6, H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verleger einer Zeitung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Zeitung ehrverletzende Äußerungen Dritter - sowohl im redaktionellen Teil als auch in der Leserbriefspalte - verbreitet worden sind.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai 1985 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu a) 11. richtet.

Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klageanträge zu a) 9. und zu b) abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Redakteur bei der Zeitschrift "S.". In der von der Beklagten verlegten Zeitung "B. S." vom 15. Mai 1983 erschien unter der Überschrift "Landesverrat? Verfahren gegen 2 'S.'-Redakteure" ein Artikel, der sich mit den Kontakten des Klägers und des Redakteurs H. zu dem Staatssicherheitsdienst der DDR befaßte. In dem Artikel heißt es, Anlaß für ein von der Bonner Staatsanwaltschaft voraussichtlich schon bald gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen landesverräterischer Beziehungen seien die engen Kontakte der "S."-Redakteure zum Staatssicherheitsdienst der DDR und schwere Vorwürfe des CDU-Bundestagsabgeordneten M. M. beziehe sich dabei auf Berichte, die im "S." u.a. auch über ihn erschienen seien. Diese Berichte "sollen angeblich auf frisiertes und manipuliertes Beweismaterial aus dem Osten zurückgehen".

2

In der auch von der Beklagten verlegten Tageszeitung "D. W." vom 13. Mai 1983 erschien ebenfalls ein Artikel über die Beziehungen der beiden "S."-Redakteure zum Staatssicherheitsdienst der DDR. Außerdem wurde in dieser Ausgabe ein Leserbrief des Abgeordneten Dr. M. veröffentlicht, in dem dieser u.a. schrieb, die beiden Redakteure hätten "den Verlockungen und Angeboten von Agenten der Ostberliner Fälscherzentrale nicht widerstanden und Teile von deren ihnen zugespielten Material - trotz meines Widerstandes - im "S." publiziert".

3

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterlassung zahlreicher in den beiden Artikeln enthaltener Behauptungen sowie der Verbreitung der vorstehend wiedergebenen Behauptung aus dem Leserbrief von Dr. M. verlangt.

4

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie teilweise abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit es die Klage abgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

5

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, der Bericht über den CDU-Bundestagsabgeordneten W. M. solle auf frisiertes und manipuliertes Beweismaterial aus dem Osten zurückgehen (Klageantrag a) 9.);

6

zu verbreiten oder verbreiten zu lassen - durch einen Leserbrief des CDU-Abgeordneten Dr. W. M. - Dr. W. habe den Verlockungen und Angeboten von Agenten der Ost-Berliner Fälscherzentrale nicht widerstanden und Teile des ihm zugespielten Materials trotz M.'s Widerstand im "S." publiziert (Klageantrag b).

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren bezüglich dieser beiden Klageanträge sowie bezüglich des folgenden Antrages weiter, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, daraufhin habe W. offensichtlich neue Informationsquellen beim MAD gesucht, dort eine Deutschlandkarte mit den angeblichen Standorten von Raketenbasen und Atomwaffenlagern mit der Bitte um Begutachtung vorgelegt: Die Karte stamme vom MFS, der "S." wolle nun prüfen, ob sie zutreffend sei.

8

Der MAD habe jede Stellungnahme dazu abgelehnt, ohne gleichzeitig hinzuzufügen, daß Dr. W. um eine Stellungnahme nicht gebeten hat.

9

Bei dieser Gelegenheit und auch bei seiner Sicherheitsüberprüfung als Hauptmann der Reserve soll W. gegenüber Beamten des MAD auch Andeutungen über Hitler-Tagebücher gemacht haben, die ihm in der DDR angeboten worden seien (Klageantrag a) 11.).

Entscheidungsgründe

10

I.

Soweit der Kläger mit der Revision seinen Klageantrag zu a) 11., hinsichtlich dessen die Revision nicht zugelassen worden ist, weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel unzulässig.

11

In nichtvermögensrechtliehen Streitigkeiten ist die Revision gemäß § 546 ZPO nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572; Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978, 979, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger in erster Linie um die Verteidigung seiner persönlichen Ehre. Soweit sich die angegriffenen ehrverletzenden Behauptungen auch auf seine berufliche Stellung als Redakteur nachteilig auswirken, handelt es sich nur um eine vermögensrechtliche Reflexwirkung, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben hat (Senatsurteil vom 30. Mai 1974, a.a.O. S. 1471).

12

II.

Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

13

1.

Bezüglich der Äußerung im redaktionellen Teil der Zeitung "B. S." (Klageantrag a) 9.) hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers mit folgender Begründung verneint: Es lasse sich nicht rechtfertigen, die Beklagte neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe die streitige Äußerung nicht als eigene, sondern als Äußerung des Abgeordneten Dr. M. aufgestellt. Sie habe dem Leser hinreichend verdeutlicht, daß die Wahrheit dieser Behauptung nicht feststehe und durch sie nicht überprüft worden sei. Außerdem enthalte die Behauptung keine schwere Beeinträchtigung des Klägers, weil man daraus allenfalls entnehmen könne, der Kläger sei auf frisiertes und manipuliertes Material hereingefallen.

14

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

15

a)

Selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, die Beklagte habe sich die Äußerung des Abgeordneten Dr. M. nicht zu eigen gemacht und sich hinreichend von ihr distanziert (dazu unten zu 1. b), ließe sich mit dieser Begründung die Passivlegitimation der Beklagten nicht verneinen. Als Verleger hat die Beklagte an der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptung mitgewirkt. Damit gehört sie zum Kreis derer, die als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Als Störer ist jeder anzusehen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft -, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten läßt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800 = GRUR 1977, 114 m.w.N.). Gerade der Verleger ist als "Herr der Zeitung" für deren Inhalt verantwortlich (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - NJW 1974, 1371 = GRUR 1974, 797, 798 m.w.N.). Auch wenn eine Zeitung Äußerungen Dritter wiedergibt und sich von ihrem Inhalt distanziert, ändert das nichts daran, daß der Verleger der Zeitung einen entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der betreffenden Behauptung leistet.

16

b)

Die Revision rügt weiterhin mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die umstrittene Behauptung nicht als eigene aufgestellt und habe sich ausreichend von ihr distanziert. Diese Auslegung des Artikels in "B. S." ist rechtsfehlerhaft, weil sie den Gesamtzusammenhang des Artikels nicht genügend berücksichtigt. Nahezu der gesamte Artikel befaßt sich mit den Kontakten des Klägers und des Redakteurs H. zum Staatssicherheitsdienst der DDR, Dies wird neben dem Bild der beiden Redakteure in Fettdruck durch die Worte "Enge Kontakte zum Staatssicherheitsdienst der DDR" und "S.-Leute verhandelten wiederholt mit Ost-Agenten" auch optisch herausgestellt. Daß es sich bei der Schilderung der Kontakte zum Staatsicherheitsdienst der DDR um eine eigene Darstellung der Autoren des Artikels handelt, zeigt sich nicht zuletzt darin, daß sie sich für einen Teil der Schilderung auch auf "B. S.-Informationen" berufen. Auch die Behauptung, der Bericht des "Stern" über den Abgeordneten Dr. M. beruhe auf Aussagen seiner früheren Sekretärin, die nach Ost-Berlin geflohen sei, wird als eigene Darstellung der Autoren gebracht. Wenn sodann weitere Einzelheiten der Kontakte zur DDR und deren Ergebnisse als Äußerungen des Abgeordneten Dr. M. angeführt werden, dann faßt der Leser des Artikels dies nach dem Gesamtzusammenhang als Ergänzung und Unterstützung der übrigen Aussagen auf. An keiner Stelle klingen Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen von Dr. M. an. Bei dieser Sachlage reicht die Wahl der Worte, die Berichte "sollen angeblich" auf frisiertes und manipuliertes Beweismaterial zurückgehen, nicht aus, um diese zusätzliche Information als bloße ungeprüfte Behauptung eines Dritten zu kennzeichnen, von der die Autoren sich distanzieren. Diese Annahme liegt umso ferner, als einer der Berichte den Abgeordneten Dr. M. selbst betraf und der Leser ihm daher ein Urteil über die Stichhaltigkeit des Materials zutraut, auf dem jener Bericht beruhte.

17

c)

Aus den dargelegten Gründen kann die Abweisung des Klageantrages a) 9. keinen Bestand haben.

18

Die Klageabweisung erweist sich nach dem gegenwärtigen Sachstand auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Anspruchsgrundlage des Unterlassungsbegehrens ist die entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB. Daß die Behauptung, der Bericht über den Abgeordneten M. gehe auf frisiertes und manipuliertes Beweismaterial aus dem Osten zurück, geeignet ist, das Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen, bejaht das Berufungsgericht zu Recht. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen über die Wahrheit des Vorwurfs getroffen hat, der Kläger jedoch Beweis für die Unwahrheit angetreten hat, ist für die Revisionsinstanz von der Unwahrheit des Vorwurfs auszugehen. Solange hierzu keine anderen Feststellungen getroffen worden sind, ist es der Beklagten verwehrt, sich gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers auf Wahrnehmung berechtigter Interessen zu berufen. Denn an der Wiederholung einer unwahren Behauptung besteht niemals ein berechtigtes Interesse (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1883 m.w.N.).

19

d)

Deshalb wird das Berufungsgericht, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen ist, der Frage nachgehen müssen, ob die Behauptung über das manipulierte Beweismaterial der Wahrheit entspricht oder nicht.

20

Diese Prüfung könnte sich allerdings erübrigen, wenn die für einen Unterlassungsanspruch unerläßliche Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob die erstmalige Berichterstattung der Beklagten in dem Zeitungsartikel vom 15.5.1983 rechtmäßig war oder nicht. Das hängt entscheidend davon ab, ob die Beklagte seinerzeit ihrer Recherchierungspflicht nachgekommen ist (vgl. hierzu BGHZ 31, 308;  36, 77;  Senatsurteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010; vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - LM § 824 BGB Nr. 13). Auch wenn sich nachträglich die Unwahrheit der streitigen Behauptung herausstellt, kann die seinerzeitige Berichterstattung durch Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen sein. Das schließt zwar einen Unterlassungsanspruch, der stets in die Zukunft gerichtet ist, nicht aus, wenn mittlerweile Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung laut geworden sind. Denn auch die Wiederholung einer zunächst rechtmäßig aufgestellten Behauptung kann rechtswidrig sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. November 1968 - 1 BvR 501/62 - NJW 1969, 227, 228) [BVerfG 06.11.1968 - 1 BvR 501/62]. War aber die Berichterstattung seinerzeit rechtmäßig, muß die Wiederholungsgefahr konkret festgestellt werden. Nur wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff erfolgt ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - LM Art. 5 GG Nr. 19; vom 9. November 1971 - VI ZR 57/70 - GRUR 1972, 435, 437; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78 - NJW 1980, 2801, 2804 f [insoweit nicht in BGHZ 78, 9 abgedruckt]). Fehlt es daran, dann ist die Wiederholungsgefahr, oder richtiger die Erstbegehungsgefahr, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vom Kläger darzulegen und notfalls zu beweisen. Sollte sich ergeben, daß die Beklagte zu den von Dr. M. erhobenen Vorwürfen ausreichend hat recherchieren lassen, bevor sie sich diese Vorwürfe zu eigen gemacht und veröffentlich hat, dann wird man von einer Begehungsgefahr nur sprechen können, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die befürchten lassen, die Beklagte werde die angegriffene Behauptung unverändert wiederholen, obwohl der Kläger ihr entgegengetreten ist und Beweis für ihre Unrichtigkeit angeboten hat.

21

2.

Hinsichtlich der in dem Leserbrief von Dr. M. enthaltenen Behauptung (Klageantrag b) hat das Berufungsgericht die Klageabweisung mit folgenden Erwägungen begründet: Nach dem Verständnis der Öffentlichkeit enthalte ein Leserbrief in erster Linie die Meinung des Verfassers. Da keine Umstände dafür sprächen, ihn als Äußerung der Zeitung zuzurechnen, habe die Beklagte sich auch nicht ausdrücklich zu distanzieren brauchen. Der Leserbrief enthalte keine so schwere Erkrankung des Klägers, daß daraus auf ein Eigeninteresse der Beklagten an der Veröffentlichung geschlossen werden könne.

22

a)

Diese Überlegungen reichen zur Abweisung der Klage nicht aus.

23

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die in dem Leserbrief enthaltenen Äußerungen des Abgeordneten Dr. M. der Beklagten nicht als eigene Behauptungen zuzurechnen sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Überschrift "Der S. und die Wahrheit" von der Zeitung oder von Dr. M. stammt. Ohne Bedeutung ist auch das Fehlen eines Vermerks, daß die veröffentlichten Leserbriefe nicht die Meinung der Redaktion wiedergeben. Durch die deutliche Kennzeichnung "Briefe an D. W." und die Nennung des Namens des Briefschreibers wird für den Leser der Zeitung hinreichend deutlich, daß es sich bei dem Inhalt der veröffentlichten Briefe um Meinungen und Behauptungen der jeweiligen Verfasser handelt.

24

Trotzdem ist es aus den bereits oben (1. a) dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, die Passivlegitimation des beklagten Verlegers für Unterlassungsklagen, die sich auf Beeinträchtigungen durch den Inhalt eines Leserbriefes stützen, von vornherein zu verneinen. In der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung vom 6. April 1976 (BGHZ 66, 182, 188), die sich mit einer "live" ausgestrahlten Fernsehdiskussion befaßt, hat der Senat die Möglichkeit von Unterlassungsansprüchen gegen die Fernsehanstalt wegen Äußerungen, die in der Sendung von Dritten getan worden sind, bei konkreter Gefahr einer zukünftigen Wiederholung der Sendung nicht gänzlich ausschließen wollen, sondern insoweit lediglich die rechtliche Einordnung der Fernsehanstalt als Störer im Blick auf die Erstausstrahlung eingeschränkt.

25

b)

Die Klageabweisung erweist sich aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts auch nicht aus anderen Erwägungen als begründet.

26

Die Veröffentlichung des Leserbriefes von Dr. M. durch die Beklagte war zwar rechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn der Kläger die Unrichtigkeit einer darin enthaltenen Behauptung nachweisen sollte. Denn die Beklagte und ihre Redaktion waren nicht verpflichtet, die in dem Leserbrief aufgestellten Behauptungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Inhalt des Leserbriefes von Dr. M. enthielt keine derart schwere Beeinträchtigung des Klägers, daß er nicht ungeprüft hätte veröffentlicht werden dürfen. Die Rechtmäßigkeit der Erstveröffentlichung schließt aber - wie bereits oben zu 1. d) dargelegt - nicht aus, daß ein erneuter Abdruck des Leserbriefes rechtswidrig sein kann.

27

Deshalb muß der Rechtstreit auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die zur Prüfung der Rechtswidrigkeit eines erneuten Abdrucks erforderliche Abwägung muß das Berufungsgericht noch vornehmen. Vor allem aber wird das Berufungsgericht kritisch prüfen müssen, ob hinsichtlich des Leserbriefes eine Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr besteht. Gewöhnlich werden Leserbriefe nur einmal, und zwar in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Einsendung an die Zeitung, veröffentlicht. Es müßten schon besondere Umstände vom Kläger dargetan und notfalls bewiesen werden, um die Gefahr eines erneuten Abdrucks zu belegen.

Dr. Steffen Scheffen
Dr. Lepa Bischoff
Dr. Schmitz