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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1995, Az.: BVerwG 5 B 53.95

Bescheid zur Heranziehung zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit; Abgrenzung zwischen Rechtswidirgkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Hinreichende Bestimmtheit eines Verwlatungsakts; Begriff der Bürotätigkeiten; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der Abweichung einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 53.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.11.1994 - AZ: 12 A 12669/93

Fundstelle

  • SGb 1996, 601 (amtl. Leitsatz)

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Revision nur zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

3

Die vom Kläger formulierte Frage, "ob ein Bescheid zur Heranziehung zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit gem. § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 zweite Alternative BSHG lediglich rechtswidrig oder aber nichtig ist, wenn er nicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 1990 ist in der - revisionsrechtlich maßgeblichen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 6. April 1989 - BVerwG 7 B 55.89 - <Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 4>) - Bewertung des Berufungsgerichts nicht - wie der Kläger formuliert - "nicht inhaltlich hinreichend bestimmt". Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die Verfügung für "hinreichend bestimmt (gehalten), soweit in ihr die Art der zu leistenden Arbeit, der zeitliche Umfang, die zeitliche Verteilung und auch die Frage der Entgeltlichkeit festgelegt sind" (S. 10 des Berufungsurteils), und dies auch für die Beschreibung der vom Kläger zu leistenden Arbeiten als "Büroarbeiten" angenommen, worunter nach Auffassung der Vorinstanz die vom Kläger beim Rechtsamt der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten eingeordnet werden konnten. Zwar macht die Beschwerde geltend, die vom Kläger "für die Beklagte in seinem erlernten Beruf als Volljurist" versehenen Arbeiten würden "durch den völlig unbestimmten Begriff der 'Bürotätigkeiten' nicht hinreichend beschrieben". Dieser Angriff gegen das Verständnis des Begriffes "Bürotätigkeiten", das der Berufungsentscheidung zugrunde liegt, läßt jedoch einen Zulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erkennen und kann daher nicht zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Wertung führen. Im übrigen ist für die Beurteilung, ob die in dem Bescheid vom 2. April 1990 getroffene Regelung hinreichend bestimmt ist, nicht erheblich, ob die darin mit dem Begriff "Bürotätigkeiten" bezeichneten Arbeiten die vom Kläger tatsächlich verrichteten Tätigkeiten umfassen und ob gerade sie unter den Begriff der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 BSHG fallen. Deshalb kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht von einer Unbestimmtheit jenes Bescheides ausgegangen werden.

4

Die vom Kläger behauptete Abweichung von der von ihm bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302> und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 63.94 -) nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Dies ist hier nicht der Fall.

5

Die Beschwerde nimmt das Urteil des Senats vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 66.82 - (BVerwGE 68, 97) für ihre Auffassung in Anspruch, "daß mangelnde inhaltliche Bestimmtheit zur Nichtigkeit der Heranziehung führt". Es kann dahinstehen, ob der genannten Entscheidung eine solche Aussage entnommen werden kann; denn eine Zulassung der Revision unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit des Bescheides vom 2. April 1990, wie dargelegt, im vorliegenden Verfahren kein Raum ist.

6

Zum anderen will die Beschwerde der genannten Entscheidung des Senats den Rechtssatz entnehmen, "daß die Heranziehung eines Sozialhilfeempfängers zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig ist, wenn sie die zu leistende Arbeit nicht genau bezeichnet". Zu einem derartigen Rechtssatz hat sich das Berufungsgericht indessen nicht in Widerspruch gesetzt, sondern vielmehr unter ausdrücklicher Erwähnung u.a. auch dieses Kriteriums der Bestimmtheit, also einer Festlegung der Art der zu leistenden Arbeit, ausgeführt, daß es hier erfüllt sei (siehe S. 10 des Berufungsurteils). Mit der Rüge, daß der Bescheid der Beklagten nach diesem Kriterium in Wirklichkeit nicht hinreichend bestimmt sei, läßt sich eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Senats nicht begründen. Denn ob das Oberverwaltungsgericht den genannten Rechtssatz richtig angewendet hat, ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rahmen einer Divergenzrüge.

7

Soweit die Beschwerde vorträgt, das Oberverwaltungsgericht gehe "von dem Rechtssatz aus, daß ein solcher Bescheid auch bei fehlender inhaltlicher Bestimmtheit lediglich rechtswidrig und nur dann nichtig sein (könne), wenn ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt", ist nicht ersichtlich, inwiefern hierin ein Widerspruch zu den in der genannten Senatsentscheidung aufgestellten Rechtssätzen liegen soll.

8

Auch Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wie sie die Klägerin rügt, lassen sich hier nicht feststellen.

9

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht sei, was die tägliche Arbeitszeit des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeiten bei der Beklagten angehe, unter Verstoß gegen § 86 VwGO und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs von einem "völlig anderen Sachverhalt ausgegangen, als er sich aus dem Vortrag der Parteien und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten dargestellt" habe. An das Vorbringen der Beteiligten war das Berufungsgericht nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Seine Annahme, der Kläger habe "ab April 1990 täglich 5 und ab Mai 1990 täglich 4 Stunden im Rechtsamt" der Beklagten gearbeitet (Berichtigungsbeschluß vom 5. Januar 1995), kann sich - entgegen der Annahme der Beschwerde durchaus nachvollziehbar - auf die vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge stützen. Dort ist nämlich in den Aufstellungen der Beklagten vom 2. Mai und 1. Juni 1990 über die Anzahl der gearbeiteten Tage und die Höhe der dafür gezahlten Arbeitsprämie für den Zeitraum ab 3. April 1990 ein Betrag von 135 DM für 18 Tage und für Mai 1990 ein Betrag von 126 DM für 21 Tage aufgeführt. Daraus errechnet sich, ausgehend von einer Arbeitsprämie von 1,50 DM pro Stunde, eine Arbeitszeit von 5 Stunden je gearbeiteten Tag im April und 4 Stunden je gearbeiteten Tag im Mai.

10

Auch durch die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 3. November 1994 gestellten Beweisantrags hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen § 86 VwGO verstoßen. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1994). Dies ist verfahrensrechtlich zulässig (vgl. BVerwGE 71, 38 <41>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] m.w.N.); denn nur über entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Tatsachen muß Beweis erhoben werden. Dies verkennt auch die Beschwerde offenbar nicht. Nur will sie die als wahr unterstellten Tatsachen anders bewertet bzw. aus ihnen andere rechtliche Schlußfolgerungen gezogen wissen als die Vorinstanz. Dies läßt die rechtliche Zulässigkeit der Ablehnung des Beweisantrags indessen unberührt.

11

Ebensowenig ist ein Verfahrensfehler mit der Rüge dargetan, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, "daß nach dem ausdrücklich als wahr unterstellten Tatsachenvortrag des Klägers das genannte Ziel, die Rückführung und Integration arbeitsloser Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, von der Beklagten gerade nicht verfolgt" worden sei. Das Berufungsgericht würdigt den festgestellten Sachverhalt nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Verfahrensfehler insoweit ergibt sich nicht allein daraus, daß diese Würdigung nicht zu dem vom Kläger für richtig gehaltenen Ergebnis geführt hat.

12

Auch die die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) betreffenden Rügen des Klägers greifen nicht durch.

13

Er macht im Hinblick auf die Mitwirkung des Richters am Verwaltungsgericht Wingerter geltend, es sei "nicht ersichtlich, aufgrund welcher Regelung der Richter am Oberverwaltungsgericht Schmitz durch den Richter am Verwaltungsgericht Herr Wingerter ersetzt werden sollte ... Möglicherweise (sei) Richter am Verwaltungsgericht Wingerter als Ersatz für den am 31.03.1994 ausgeschiedenen Richter am Verwaltungsgericht Wieder in den 12. Senat berufen worden"; eine solche Regelung hätte bereits zu Beginn des Geschäftsjahres getroffen werden können und müssen, weil "das in Kürze bevorstehende Ausscheiden des Herrn Wieder schon bekannt" gewesen sei; außerdem fehle eine "generelle und abstrakte Regelung über die Aufgabenverteilung der Beisitzer in dem überbesetzten Senat". Hiermit ist der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters indessen nicht hinreichend dargelegt.

14

Eine Verfahrensrüge kann allein nach strengen formellen Regeln Gehör finden. Angesichts dessen ist grundsätzlich von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in der Vorinstanz auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - DVBl 1981, 493/494). Eine Besetzungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darum nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Revisionskläger die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24>). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (vgl. BVerwG, wie vor). An der Darlegung von Bemühungen um eine Aufklärung der Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts fehlt es hier aber; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Geschäftsverteilung einem Eintreten des Richters Wingerter in den Senat nicht noch während des laufenden Geschäftsjahres Rechnung getragen hätte. Mutmaßungen des Klägers über die Gründe für die Mitwirkung der an dem angegriffenen Urteil beteiligten Richter können solche Darlegungen nicht ersetzen. Ebensowenig genügt schon die bloße, unsubstantiierte Behauptung, es fehle eine "generelle und abstrakte Regelung der Aufgabenverteilung der Beisitzer", um von dem Fehlen einer senatsinternen Geschäftsaufteilung im Sinne einer abstrakt-generellen, im vorhinein vorgenommenen Festlegung ausgehen zu können, in welcher Reihenfolge die Beisitzer zur Mitwirkung berufen sind. In Anbetracht des oben genannten Grundsatzes, wonach von der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens auszugehen ist, hätte es vielmehr der Darlegung bedurft, auf welche von ihm ermittelten Umstände der Kläger seine gegenteilige Behauptung stützt.

15

Aus ähnlichen Gründen kann der Beschwerde schließlich auch nicht zum Erfolg verhelfen, daß der Kläger eine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters in seinem Falle ferner mit der Behauptung rügt, der Geschäftsverteilungsplan enthalte keine Regelung über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Sein Vorbringen, nach den Angaben auf dem Terminszettel des Sitzungstages am 3. November 1994 des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts hätten ausschließlich in seinem Falle die ehrenamtlichen Richter K. und M. mitgewirkt, während bei allen übrigen, am selben Tage verhandelten Sachen zwei andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt hätten, führt nicht ohne weiteres zu der Schlußfolgerung, in seinem Falle könne das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein. So kann es zu einer unterschiedlichen Besetzung der Richterbank in bezug auf die nach der maßgeblichen Regelung des Gerichtspräsidiums über die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter etwa dann kommen, wenn diese Regelung für die Reihenfolge der Mitwirkung nicht auf den Sitzungstag, sondern auf den Ladungstag abstellt und die Ladungen zu den an dem betreffenden Sitzungstag zu verhandelnden Sachen an unterschiedlichen Tagen verfügt wurden. Da beide Regelungen über die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gleichermaßen zulässig sind (vgl. z.B. BVerwGE 88, 159 <163>[BVerwG 25.04.1991 - 7 C 11/90] m.w.N.), hätte mit der Beschwerde dargelegt werden müssen, daß für die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an dem Berufungsurteil nach den dafür geltenden Regelungen allein die zeitliche Reihenfolge der Sitzungstage maßgeblich war bzw. daß - beispielsweise schon in der mündlichen Berufungsverhandlung mögliche - Bemühungen um Aufklärung insoweit ergebnislos gewesen seien. Auch dies ist indessen nicht geschehen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Dr. Rothkegel
Dr. Franke