Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1989, Az.: BVerwG 7 B 55/89
Auslegung einer Nebenbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 55/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 08.10.1986 - AZ: 1 K 25/86
- OVG Saarland - 08.12.1988 - AZ: 1 R 430/86
Rechtsgrundlagen
- § 12 BImSchG
- § 13 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 133 BGB
- § 37 Abs. 1 SVwVfG
Fundstelle
- JürBüro 1989, 1456
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. April 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 1988 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt
Gründe
Die Klägerin betreibt eine - mehrfach, zuletzt durch Errichtung einer Abgasreinigungsanlage geänderte - Anlage zur Verbrennung von Altöl. Sie streitet - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - mit dem Beklagten darüber, ob eine in einem Genehmigungsbescheid von 1975 enthaltene "Auflage", daß die Gesamtdurchsatzmenge der jeweils in Betrieb befindlichen Verbrennungsanlagen 2,5 t/h nicht überschreiten dürfe, nach Begrenzung der zulässigen Rauchgasmenge auf 50 000 Ncbm/h in einem späteren Bescheid noch gilt oder ob sie jedenfalls dahin auszulegen ist, daß in diese Menge nur die brennbaren Anteile des Altöls und nicht das in die Nachbrennkammer bzw. Brennkammer zusätzlich "einzudüsende" Schmutzwasser (z.B. aus der Spülung von Öltanks) einzurechnen sei. Die - vor dem Berufungsgericht - auf entsprechende Feststellungen gerichtete Klage blieb auch dort erfolglos, ebenso der erst im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag, den Beklagten zur Aufhebung der umstrittenen "Auflage" zu verpflichten.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerde hält die umstrittene Auflage für unbestimmt. Sie wendet sich damit gegen deren Auslegung durch das Berufungsgericht, das sie als hinreichend bestimmt und eindeutig im Sinne der Begrenzung der Gesamtdurchsatzmenge unter Einschluß des Schmutzwassers angesehen hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist mit einer von den Ausführungen des Berufungsgerichts abweichenden Bewertung des Einzelfalls nicht darzulegen. Es muß vielmehr eine konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das trifft für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen, nämlich.
- "ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig oder (nur) aufhebbar ist",
- "ob eine nicht hinreichend bestimmte, selbständig anfechtbare Nebenbestimmung nach § 12 BImSchG nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG sein kann" und
- "ob eine solche Nebenbestimmung nichtig ist, wenn der Inhalt ihrer Regelung unbeschadet gewisser Unklarheiten nicht wenigstens im wesentlichen zwingend unzweideutig formuliert zum Ausdruck kommt",
nicht zu. Die Fragen unterstellen nämlich sämtlich entgegen der Wertung des Berufungsgerichts, die streitige "Auflage" sei inhaltlich unbestimmt. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde auch, das Berufungsgericht habe die Nebenbestimmung nach den Regeln ausgelegt, die für die Auslegung eines "mit begrifflicher Blässe" formulierten abstrakten Rechtssatzes gelten. Soweit damit als klärungsbedürftig die Frage bezeichnet sein sollte, worin sich die Auslegung einer Einzelfallregelung in einem Verwaltungsakt von der Auslegung eines sog, unbestimmten Gesetzesbegriffs zu unterscheiden hat, verhilft das der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg; denn das Berufungsgericht hat die Nebenbestimmung nicht so, wie von der Beschwerde gerügt, ausgelegt, sondern deren Erklärungsgehalt - zutreffend - in entsprechender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden § 133 BGB ermittelt. Es hat dabei, was naheliegt und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, auch den "Sprachgebrauch" des seinerzeit geltenden Altölgesetzes berücksichtigt. Die in der Beschwerdeschrift weiter als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG auf die selbständig anfechtbaren Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG anwendbar ist, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren; denn daß auch eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß, um rechtmäßig zu sein, liegt auf der Hand.
Die in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob. inwieweit und unter welchen Voraussetzungen bei der Auslegung einer Nebenbestimmung nach § 12 BImSchG zu berücksichtigen oder als Erkenntnisquelle vom Gericht heranzuziehen ist, was einzelne Behördenbedienstete gewollt und außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gesagt haben, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der objektive Erklärungsinhalt des Bescheides aus der Sicht des Adressaten sei entscheidend und nicht das, was einzelne Behördenbedienstete gewollt und gesagt hätten. Abgesehen davon lägen auch gegenläufige behördliche Äußerungen vor. Somit verbleibt zu dieser Frage nichts, was erst noch in einem Revisionsverfahren zu klären wäre.
Die Beschwerde rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den im Berufungsverfahren förmlich gestellten Hilfsantrag, den Beklagten zur Aufhebung der Nebenbestimmung im Bescheid von 1975 zu verpflichten, zu Unrecht als unzulässige Klageänderung angesehen. Ob damit ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht und auch in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet ist, kann offenbleiben; denn der Hilfsantrag ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil es an dem erforderlichen Vorverfahren, ja sogar an einem bei der beklagten Behörde eingereichten Antrag auf Änderung der Genehmigung von 1975 durch Aufhebung der streitigen Nebenbestimmung fehlt, über den im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann ein Streitwert von bis zu 10 % der geschätzten mit der begehrten Genehmigung zu ermöglichenden Investitionssumme angemessen sein. Geht das Interesse, wie hier, auf Beseitigung einer die Kapazität eines Betriebes einengenden Nebenbestimmung, so erscheint es dem Senat angemessen, in Anlehnung an den vorgenannten Maßstab davon auszugehen, um wieviel die Kapazität des Betriebs - in einem Anteil der für diesen getätigten Investitionssumme ausgedrückt - mit der Beseitigung der Nebenbestimmung in etwa erweitert würde.