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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1980, Az.: BVerwG 2 C 5.80

Darlegungsanforderungen an eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung eines Gerichts; Voraussetzungen einer rechtmäßigen Heranziehung von Ersatzrichtern; Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit der Auswahl hilfsweise herangezogener ehrenamtlicher Richter; Kenntlichmachung des Hinderungsgrundes eines ehrenamtlichen Richters in den Prozessunterlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 5.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 11.05.1978 - AZ: III A 283/77
OVG Bremen - 09.10.1979 - AZ: 1 BA 54/78

Fundstelle

  • DVBl 1981, 493-495 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (hier: Heranziehung von ehrenamtlichen Ersatzrichtern).

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1979 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der dreien Hansestadt Bremen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Verwaltungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienste der Beklagten. Wegen mangelnder Bewährung wurde er mit Bescheid vom 21. April 1977 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Entlassung wurde mit der politischen Betätigung des Klägers für den Kommunistischen Bund Westdeutschland begründet. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Mit Urteil vom 9. Oktober 1979 hat das Oberverwaltungsgericht auch die Berufung zurückgewiesen. Bei dieser Entscheidung haben als ehrenamtliche Richter Frau F. und Herr H. mitgewirkt.

2

Mit der auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützten Revision begehrt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er ist der Auffassung, das Berufungsgericht sei am 9. Oktober 1979 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die für den verhinderten ehrenamtlichen Richter G. tätig gewordene ehrenamtliche Richterin F. sei unter Verletzung der §§ 30, 34 VwGO und § 54 GVG - in Verbindung mit § 173 VwGO - aus der Hilfsliste herangezogen worden. Es sei gesetzwidrig, die Heranziehung von Ersatzrichtern aus der Hilfsliste einschließlich der Prüfung, ob schlüssige Verhinderungsgründe gegeben seien, der Geschäftsstelle eigenverantwortlich zu übertragen. Es sei ferner nicht nachprüfbar, ob die von der Geschäftsstelle telefonisch benachrichtigten ehrenamtlichen Richter im Rechtssinn verhindert gewesen seien, da der Hinderungsgrund nicht aktenkundig gemacht worden sei. Der gesetzliche Richter sei bereits dann nicht mehr Gewährleistet, wenn objektive Willkür vorliege.

3

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

Sie ist der Auffassung, daß die Revision schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht begründet sei. Es sei zulässig, wenn im Bedarfsfalle die Geschäftsstelle ehrenamtliche Richter nach einer Liste abrufe. Grundsätze aus dem Bereich der Strafjustiz könnten auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden. Die Geschäftsstelle habe im vorliegenden Falle die vorgesehene Reihenfolge eingehalten. Die Verhinderung sei ein objektiver Tatbestand, so daß es nicht erforderlich sei, die Gründe dafür im einzelnen schriftlich niederzulegen. Es komme allein darauf an, ob der nach der Geschäftsvorteilung bzw. nach der Hilfsliste zunächst berufene dichter oder ehrenamtliche Richter objektiv verhindert gewesen sei.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Revisionsbegründung vom 25. Januar 1980 und die Revisionserwiderung vom 11. April 1980 Bezug genommen.

6

II.

Die Revision ist unzulässig.

7

Der Kläger rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO. Dieser Verfahrensmangel rechtfertigt gemäß § 133 Nr. 1 VwGO an sich die Revision ohne Zulassung. Die Rüge ist jedoch nicht in zulässiger Weise vorgetragen. Die Revision ist deshalb durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).

8

Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz VwGO müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die allgemeine Behauptung, bestimmte - auch namentlich genannte - ehrenamtliche Richter hätten am Verfahren nicht mitwirken dürfen, genügt nicht (vgl.Beschluß vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 96.64 - mit Bezugnahme aufBeschluß vom 26. Juni 1964 - BVerwG 7 C 150.63 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 14]); denn mit ihr wird im wesentlichen nur die allgemeine Behauptung, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wiederholt. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ergeben - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht den die Einlegung der Revision ohne Zulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel des § 133 Nr. 1 VwGO. Eine Verfahrensrüge ist dann unzulässig, wenn sie nicht "schlüssig" ist, d.h. wenn die zur Begründung einer Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche - also unabhängig von der Frage der Beweisbarkeit - nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, den behaupteten Verfahrensmangel darzutun (Beschluß des Bundesfinanzhofsvom 5. März 1970 - V R 135/68 - [BFHE 98, 239 f.]). Die Revision ist auch in diesen Fällen als unzulässig zu verwerfen (vgl.Beschlüsse vom 26. Juni 1964 - BVerwG 7 C 150.63 - [a.a.O.], vom 25. August 1964 - BVerwG 1 CB 92.64 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 17] undvom 13. Mai 1976 - BVerwG 7 C 5.76 - [Buchholz § 30 VwGO Nr. 13]).

9

Soweit der Kläger vorträgt, beim Berufungsgericht sei die Heranziehung von Ersatzrichtern und die Prüfung, ob schlüssige Verhinderungsgründe gegeben seien, der Geschäftsstelle übertragen, läßt sich daraus ein Verfahrensverstoß nicht herleiten. Die vom Kläger vorgetragene Verfahrensweise entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu einer ähnlichen Rüge bereitsim Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - (BVerwGE 44, 215, 216) Stellung genommen und unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt:

"Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147). Jedoch darf nach der letztgenannten Entscheidung das Gericht davon ausgehen, daß der sich für verhindert erklärende Richter wirklich ernstlich verhindert war, an der anberaumten Verhandlung teilzunehmen. Angesichts der Entbehrlichkeit gerichtlicher Nachprüfung im konkreten Fall - die ohnehin möglich bleibt - ist es grundsätzlich nicht rechtlich zu beanstanden, wenn der Vorsitzende (wie hier) generell die Geschäftsstelle ermächtigt, den Vertreter zu laden, wenn der eigentlich berufene ehrenamtliche Verwaltungsrichter sich für verhindert erklärt hat."

10

Diese Rechtsprechung ist vom beschließenden Senatmit Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 2 C 8.74 - (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 12) fortgesetzt worden.

11

Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 54 GVG im Verwaltungsstreitverfahren hat der 6. Senat im Urteil vom 12. Dezember 1973 (a.a.O.) bereits ausgeführt:

"Zwar hat der Bundesrgerichtshof in Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Schöffengerichts ausgesprochen, der Vorsitzende habe darüber zu entscheiden, ob im konkreten Fall ein Schöffe als verhindert anzusehen sei. Bei der hier allein in Erwägung zu ziehenden entsprechenden Anwendung des § 54 GVG im Verwaltungsprozeß (§ 143 VwGO) ist aber die unterschiedliche rechtliche Ausgangssituation zu beachten. Im Strafprozeß werden gemäß § 45 GVG die Sitzungstage des Schöffengerichts für das ganze Jahr im voraus festgestellt, die Reihenfolge, in der die Schöffen an diesen Sitzungen teilnehmen, wird durch Auslosung bestimmt. Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgerichtsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen. Das gilt aber nach der angeführten Rechtsprechung nicht für eine entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Verwaltungsgerichtsprozeß (wie dort andererseits keine Änderung der bestimmten Reihenfolge auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten ehrenamtlichen Richter nach der für Schöffen geltenden Vorschrift des § 47 GVG in Betracht kommen wird)."

12

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nach der am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Neufassung des § 54 GVG durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) an dieser Rechtsauffassung festzuhalten. Das gesamte Gesetz stellt, wie schon der Name sagt, eindeutig auf das Strafverfahren als Regelungsgegenstand ab (vgl. Seite 1 der Begründung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 [Bundestagsdrucksache 8/976]). Das in § 54 GVG (n.F.) formalisierte Verfahren der Entbindung vom Schöffenamt an bestimmten Sitzungstagen ist auf das strafgerichtliche Verfahren zugeschnitten und sollte entsprechend der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 25) die revisionsrechtliche Überprüfung der Besetzung davon abhängig machen, daß ein Prozeßbeteiligter den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung rechtzeitig zu Beginn der Hauptverhandlung geltend macht. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 29) "die Vereinheitlichung des Rechts der ehrenamtlichen Richter in allen Verfahrensordnungen ... einer späteren Regelung vorbehalten". Die grundsätzlichen Unterschiede bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern im Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren bleiben auch dann bestehen, wenn im Einzelfall, wie die Revision vorträgt, bei Verwaltungsgerichten ehrenamtliche Richter in einer dem § 54 GVG angeglichenen Form den Spruchkörpern zugewiesen würden. Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt ein solches Verfahren nämlich nicht zwingend vor.

13

Der Kläger hat zur Begründung seiner Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weiter vorgetragen, es sei mit den §§ 30 und 133 VwGO nicht vereinbar, wenn nach der Praxis des Berufungsgerichts der Prozeß der Auswahl der hilfsweise herangezogenen ehrenamtlichen Richter nicht mehr nachvollziehbar sei. Der hier von der Geschäftsstelle eingetragene Vermerk "verhi." lasse den Grund der Verhinderung nicht erkennen. Danach könne außer Herrn G. auch Herr P. oder Herr B. vor der herangezogenen Frau F. berufen gewesen sein. Da der Grund der Verhinderung nicht angegeben worden sei, könne also "nicht ausgeschlossen werden", daß das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Das gleiche gelte für die Verhinderung des ehrenamtlichen Richters Grönwoldt. Die Eintragung hinter G. "Bürgersch." weise Korrekturen und Rasuren auf, der ursprüngliche Text sei nicht mehr lesbar. Dies deute "auf Versehen hin, die bei der Heranziehung mit größter Wahrscheinlichkeit zugleich zu Fehlern in der schließlichen Festlegung den hilfsweise herangezogenen Richters geführt" hätten.

14

Auch dieser Tatsachenvortrag ergibt - seine Richtigkeit unterstellt - nicht den die Einlegung der Revision ohne Zulassung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel des § 133 Nr. 1 VwGO (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, daß die in der Hilfsliste der ehrenamtlichen Richterin Frau F. vorgehenden ehrenamtlichen Richter tatsächlich nicht verhindert gewesen sind, sondern insoweit lediglich Zweifel geäußert. Damit hat er Tatsachen, die den geltend gemachten Verfahrensmangel ergeben können, nicht einmal behauptet.

15

Auch wenn man davon ausgeht, daß der Verfahrensmangel behauptet worden ist, sind Tatsachen, die diesen Mangel ergeben, nicht bezeichnet. Bei der Frage, welche Tatsachen bei einer Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank vorgetragen werden müssen, ist zwar zu bedenken, daß es sich bei Besetzungsfragen in der Regel um gerichtsinterne Vorgänge handelt, die dem Kläger für eine Darlegung im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. dazuBeschlüsse vom 26. Juni 1964 - BVerwG 7 C 150.63 [a.a.O.] undvom 19. Juni 1975 - BVerwG 6 C 9.75 - [Buchholz 310 § 30 Nr. 10]). Aus den strengen formellen Regeln, nach denen allein eine Verfahrensrüge Gehör finden kann, ist jedoch zu entnehmen, daß grundsätzlich von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in der Vorinstanz auszugehen ist. Der Revisionsführer muß daher, wenn er die tatsächlichen Grundlagen den Verhaltens und Vorgehens des Richters nicht kennt, aber einen Verfahrensfehler vermutet, sich Aufklärung zu verschaffen suchen. Er kann nur dann von der Fehlerhaftigkeit einer Verfahrenshandlung ausgehen, wenn seine Ermittlungen unbefriedigend verlaufen, d.h. wenn ihm die Aufklärung ganz oder teilweise verweigert wird oder ihm die erhaltene Auskunft unzutreffend erscheint oder wenn der angegebene Grund das gerichtliche Verfahren nicht rechtfertigt (Bundesfinanzhof, Beschluß vom 5. März 1970 - V R 135/68 - [BFHE 98, 240]). So wäre zumindest zu fordern, daß sich der Kläger bei Gericht um die Klärung seiner Zweifel bemühte. Dort hätte ihm, wenn er danach gefragt hätte, Auskunft darüber gegeben werden können, welche Gründe die ehrenamtlichen Richter P. und B. genannt haben, um ihre Verhinderung darzulegen. Auch der Grund der Rasuren in der Hilfsliste wäre vielleicht zu ermitteln gewesen. Weiter hätten über den Präsidenten des Gerichts die ehrenamtlichen Richter selbst zur Abgabe von Erklärungen veranlaßt werden können. Da die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO verlangt, daß Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, genügt es nicht, daß der Kläger sozusagen "auf Verdacht" mögliche Verfahrensmängel behauptet, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Form zu prüfen hätte (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 1974 - I R 40/72 - [BFHE 114, 85]). Die ordnungsgemäße Geltendmachung der Rüge setzt voraus, daß konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Besetzung des Berufungsgerichts dargelegt werden, wozu gegebenenfalls eigene Ermittlungen angestellt werden müssen.

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Auch soweit der Kläger geltend macht, es sei "nicht nachprüfbar, ob die von der Geschäftsstelle telefonisch benachrichtigten ehrenamtlichen Richter im Rechtssinne verhindert" gewesen seien, weil sich aus dem Vermerk "verhi." nicht der tatsächliche Hinderungsgrund ergebe, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

17

Zwar ist es nach Auffassung des Senats zweckmäßig, daß im Falle der Verhinderung auch der angegebene Hinderungsgrund aktenkundig gemacht wird (vgl. dazuUrteil vom 18. März 1976 - BVerwG 2 C 8.74 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 12]); denn es ist nicht ausgeschlossen, daß ein ehrenamtlicher Richter Tatsachen falsch einordnet und unzutreffend von einem Hinderungsgrund ausgeht. Macht nämlich ein Revisionsführer - nach Erschöpfung der für ihn bestehenden Möglichkeiten der Aufklärung - geltend, daß bei einem an sich berufenen, aber nicht mitwirkenden ehrenamtlichen Richter in Wahrheit kein Verhinderungsgrund bestanden habe und ist der von diesem behauptete Verhinderungsgrund nicht aktenkundig gemacht worden, so kann sich hieraus eine zulässige und begründete Besetzungsrüge ergeben, sofern sich infolge der unterbliebenen Feststellung des Verhinderungsgrundes nicht ausschließen läßt, daß möglicherweise zu Unrecht von einem Verhinderungsfall ausgegangen worden ist. Die Revision hat hier aber schon nicht vorgetragen, ob sich die ehrenamtlichen Richter mit oder ohne Angabe von Gründen für verhindert erklärt haben. In beiden Fällen wäre der Kläger im Hinblick auf § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - wie bereits dargelegt -, gehalten gewesen, sich Aufklärung zu verschaffen, um gegebenenfalls Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ergeben. Es fehlt ferner an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wonach der Hinderungsgrund schriftlich festgehalten werden muß. Schließlich wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Oktober 1961 - BVerwG 7 C 26.61 - (BVerwGE 13, 147 [148]) zu dieser Problematik folgendes ausgeführt:

"Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, daß der nicht für verhindert erklärende ehrenamtliche Richter wirklich ernstlich verhindert war, an der anberaumten Verhandlung teilzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die ehrenamtlichen Richter, die in einem gesetzlich geregelten Ausleserverfahren (§§ 25 bis 29 VwGO) gewählt und auf eine gewissenhafte Amtsführung vereidigt werden (§ 31 VwGO), das gleiche Vertrauen genießen wie die Berufsrichter, so daß erwartet werden muß, daß sie sich ohne zwingende Gründe ihrer richterlichen Tätigkeit nicht entziehen worden."

18

Dies ist zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geworden (vgl.Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 6 CB 56.79 - [ZBR 1980, 228 mit Nachweis über die bisherige Rechtsprechung]).

19

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Hinweis des Klägers unbeachtlich, daß durch § 30 VwGO und § 54 GVG eine Manipulierbarkeit der Richter vermieden werden solle; eine Revisionsrüge müsse nicht eine bewußte Mißachtung der Geschäftsverteilung nachweisen, sondern der gesetzliche Richter sei bereits dann nicht mehr gewährleistet, wenn objektiv Willkür vorliege. Dieses Vorbringen wäre revisionsrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn das in der Berufungsinstanz praktizierte Verfahren sich als fehlerhaft erwiesen hätte und möglicherweise unter Verkennung der Rechtslage anstelle eines in Wirklichkeit nicht verhinderten Richters ein anderer Richter mitgewirkt hätte, was hier aber - wie oben dargelegt - nicht dargetan ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.100 DM festgesetzt.

Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG das - pauschalierte - halbe jährliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 BBesG zugrunde gelegt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller