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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1979, Az.: BVerwG 6 CB 56.79

Besetzungsrüge; Rüge; Ehrenamtliche Richter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 56.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 23.01.1979 - AZ: 4 K 2367/78

Fundstellen

  • DÖV 1980, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1981, 386
  • VerwRspr 31, 752 - 754
  • VwRspr 1980, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1980, 228

Amtlicher Leitsatz

Zur Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1979 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Die Revision trägt zur Begründung ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht sei infolge Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter Walter und Brill nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO), zunächst vor, die unsubstantiierte Mitteilung des ehrenamtlichen Richters H., er habe am Sitzungstage dienstlich in München zu tun, hätte selbst dann, wenn sie substantiiert vorgetragen worden wäre, keinen Hinderungsgrund dargestellt. Diesem Vorbringen liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, eine berufliche Inanspruchnahme des ehrenamtlichen Richters könne grundsätzlich nicht als Hinderungsgrund anerkannt werden. Diese Ansicht geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der ehrenamtliche Richter auch aus zwingenden Gründen beruflicher Art an der Ausübung seines Richteramtes verhindert sein kann (vgl. Urteil vom 27. März 1968 - BVerwG 5 C 036.65 - [VerwRspr. Bd. 20 Nr. 33 S. 122, 124]; Beschluß vom 22. Juni 1973 - BVerwG 6 C 30.73 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 5]; BVerwGE 44, 215 [217]; ebenso Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 30 RdNr. 7).

4

Die Revision folgert die vorschriftswidrige Besetzung des Verwaltungsgerichts weiterhin daraus, daß die Mitteilung des ehrenamtlichen Richters M. nicht habe erkennen lassen, aus welchen Gründen dieser Richter nicht an der Sitzung teilnehmen konnte. Da die Revision jedoch selbst vorträgt, Herr M. habe am Tag vor dem Termin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, er habe einen Unfall gehabt und könne nicht zur Sitzung kommen, soll mit diesem Vorbringen anscheinend geltend gemacht werden, das Gericht hätte diese Entschuldigung nicht für ausreichend erachten dürfen und den Gründen für die angebliche Verhinderung des ehrenamtlichen Richters nachgehen müssen. Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Erklärt sich der nach der Liste (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zunächst berufene ehrenamtliche Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, der geeignet sein kann, die Annahme der Verhinderung zu rechtfertigen, so braucht das Gericht vor Heranziehung eines Vertreters nicht nachzuprüfen, ob der mitgeteilte Hinderungsgrund in tatsächlicher Hinsicht vorliegt. Das Gericht darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne zwingenden Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (vgl. BVerwGE 13, 147 [148]; Beschlüsse vom 22. Juni 1973 - BVerwG 6 C 30.73 - [a.a.O.] und vom 10. September 1973 - BVerwG 6 CB 128.73 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 6]; BVerwGE AA, 215 [216/217]; Beschlüsse vom 19. Juni 1975 - BVerwG 6 C 9.75 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 10 = VerwRspr. Bd. 27 Nr. 171 S. 765 - RiA 1976, 29] und vom 13. Mai 1976 - BVerwG 7 C 5.76 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 13 - VerwRspr. Bd. 28 Nr. 175 S. 753]). Danach bestand auch im vorliegenden Fall kein Anlaß zu einer gerichtlichen Kontrolle; denn wenn ein ehrenamtlicher Richter erklärt, wegen eines "Unfalles", also aus gesundheitlichen Gründen, an der Sitzung nicht teilnehmen zu können, liegt ein typischer Fall der Verhinderung vor.

5

Schließlich macht die Revision zur Begründung ihrer Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts geltend, die Versuche, die ehrenamtlichen Richter B. und H. zu laden, die daran gescheitert seien, daß diese telefonisch nicht hätten erreicht werden können, hätten es nicht gerechtfertigt, den an dritter Stelle auf der Hilfsliste stehenden ehrenamtlichen Richter Br. zu laden und einzusetzen. Dieses Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es handelt sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung, durch die die Rüge der unrichtigen Besetzung der Richterbank nicht hinreichend konkretisiert wird.

6

Abgesehen davon verkennt die Revision mit dieser Rüge den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 2 VwGO. Die Möglichkeit, einen Vertreter heranzuziehen, dient dazu, die planmäßige Abwicklung der angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Diesem Bestreben, anberaumte Termine möglichst durchzuführen, trägt § 30 Abs. 2 VwGO Rechnung. Die hier vorgesehene Aufstellung einer Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern, die am Gerichtssitz oder in dessen Nähe wohnen, für Fälle unvorhergesehener Verhinderung kann nur den Zweck haben, binnen kürzester Zeit eine etwa notwendige Vervollständigung der Richterbank zu ermöglichen. § 30 Abs. 2 VwGO gestattet damit in erster Linie aus praktischen Gründen eine Änderung der Besetzung des Gerichts und läßt dadurch eine aus solchen Gründen geänderte Richterbank zum "vorschriftsmäßig" besetzten Gericht werden (Beschluß vom 19. Juni 1975 - BVerwG 6 C 9.75 - [a.a.O.]; Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 2 C 8.74 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 12]). Die Feststellung, ob der nach der Hilfallste als erster zur Mitwirkung heranstehende ehrenamtliche Richter teilnehmen kann oder verhindert ist, kann in eiligen Fällen - wie hier - auch fernmündlich erfolgen (BVerwGE 44, 215 [219]). Läßt sich dies nicht sofort feststellen, weil der Betreffende telefonisch nicht erreicht wird, mag es angebracht sein, daß das Gericht u.U. mehrmals versucht, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Ein zwingendes Erfordernis, zugunsten derartiger, im Ergebnis oft zweifelhafter Bemühungen zunächst auf die sicheren Erfolg versprechende Heranziehung des nächsten erreichbaren Vertreters zu verzichten, kann jedoch dem Sinn und Zweck des § 30 VwGO nicht entnommen werden (vgl. Beschluß vom 19. Juni 1975 - BVerwG 6 C 9.75 - [a.a.O.]). Dies muß auch und gerade für die beschleunigt zu behandelnden Kriegsdienstverweigerungssachen gelten.

7

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen; dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.

8

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

9

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), ist schon zweifelhaft, ob ihr Vorbringen, die einschränkende Beurteilung der rationalen Elemente bei der Gewissensbildung und -ausübung, wie sie von dem Gericht vorgenommen worden sei, mache eine grundsätzliche Klärung erforderlich, den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt; denn es läßt eine substantiierte Darlegung darüber vermissen, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall in diesem Zusammenhang aufwirft und inwiefern deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92] und vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 -). Offenbar hält es die Beschwerde für klärungsbedürftig, daß auch verstandesmäßige Überlegungen zu einer Gewissensentscheidung führen können. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt. Danach können auch rationale Erwägungen "Grundlage" einer Gewissensentscheidung sein; sie stehen allerdings nicht etwa einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gleich, können sich aber zu einer solchen Gewissensentscheidung entwickeln oder verdichten (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 15. August 1974 - BVerwG 6 B 57.74 - [Buchholz 446.0 § 25 WPflG Nr. 79], vom 17. November 1978 - BVerwG 6 CB 29.77 - und vom 29. August 1979 - BVerwG 6 B 74.79 -). Eine solche Entwicklung hat das Verwaltungsgericht Jedoch beim Kläger nicht feststellen können. Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene tatsächliche Würdigung, der rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 15. August 1974 - BVerwG 6 B 57.74 - [a.a.O.], vom 17. November 1978 - BVerwG 6 CB 29.77 - sowie vom 29. August 1979 - BVerwG 6 B 74.79 -).

10

Die Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von den Urteilen des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1968 - BVerwG 8 C 9.67 - und vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 128.69 - (in der Beschwerdeschrift mit dem unrichtigen Aktenzeichen BVerwG 7 C 128.69 angegeben) ab, genügt in keinem Falle dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde läßt auch nicht andeutungsweise erkennen, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von diesen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfal inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Hierzu genügen nicht die allgemeinen und unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die eine angebliche Abweichung in den "Ausführungen zum Notwehr- und Nothilferecht" dartun sollen. Im übrigen ist das Urteil vom 20. Juni 1968 überhaupt nicht einschlägig; denn in ihm wird weder das Problem der Notwehr noch das der Nothilfe angesprochen. Das Beschwerdevorbringen richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - m.w.N.).

11

Schließlich macht die Beschwerde zu Unrecht Abweichung von dem Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (= BVerwGE 41, 53) geltend. Es kann schon zweifelhaft sein, ob das sehr allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen insoweit dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die in der Beschwerdeschrift auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen dieses Urteils stehen im Zusammenhang mit der Frage der Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen. In diesem Zusammenhang hat der 8. Senat ausgeführt, wenn sich ein voller Beweis einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht führen lasse, müsse angesichts der im Rahmen des Möglichen in diesem Bereich gebotenen wohlwollenden Beurteilung ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG 6 B 82.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 65]). Der beschließende Senat hat diese Rechtsprechung dahin fortgeführt und präzisiert, daß den Besonderheiten in Kriegsdienstverweigerungsverfahren dadurch hinreichend Rechnung getragen werde, daß den eigenen Erklärungen des Wehrpflichtigen größere Bedeutung beigemessen wird, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Das Verwaltungsgericht darf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG jedoch nur bejahen, wenn es hiervon überzeugt ist. Für diese Überzeugung ist zwar keine absolute Gewißheit (vgl. Urteil vom 9. Februar 1976 - BVerwG 6 C 79.75 -), wohl aber die Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung erforderlich (vgl. u.a. BVerwGE 55, 217 [218/219]).

12

Mit dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet worden ist (BVerfGE 48, 127 [166]), stehen die tragenden rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils in Einklang. Das Verwaltungsgericht hat - wenn auch mit zum Teil anderen Formulierungen - in Übereinstimmung mit der rechtlichen Konzeption des beschließenden Senats zum Ausdruck gebracht, daß sich die Bildung einer Gewissensentscheidung als ein im Inneren des Menschen begründeter Vorgang zwar und schwer feststellen lasse, wobei das Gericht im wesentlichen auf die Würdigung der Äußerungen des Klägers und seiner gesamten Persönlichkeit angewiesen sei, daß diese Schwierigkeit das Gericht jedoch nicht der Prüfung enthebe, ob anhand konkreter Anhaltspunkte erwiesen werde, daß der Kläger eine solche Entscheidung tatsächlich getroffen habe. Derartige Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen können. Vielmehr hat es auf Grund der von ihm eingehend gewürdigten Bekundungen des Klägers im gesamten Verfahren und auf Grund der Aussage des als Zeuge vernommenen Vaters die Überzeugung gewonnen, "daß sich die ausschließlich vernunft- und verstandsmäßigen Erwägungen des Klägers nicht zu einer echten Gewissensentscheidung verdichtet haben" (S. 13 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hatte also nicht etwa nur Zweifel an dem Vorliegen der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung, sogar als erwiesen an. Aus diesem Grunde hat es schon dahingestellt sein lassen, ob es den Kläger erheblich belasten würde, wenn er im Kriege Menschen töten müsse. Nach Lage des Falles durfte das Verwaltungsgericht daher Beweiserleichterungen überhaupt nicht in Erwägung ziehen (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45]). Das Beschwerdevorbringen richtet sich auch hier wiederum in Wahrheit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber, wie schon ausgeführt, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer