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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1979, Az.: BVerwG 6 B 74.79

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 74.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.06.1979 - AZ: I A 168/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Osnabrück - vom 12. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Zur Begründung führt die Beschwerde im wesentlichen aus: Es müsse die Frage revisionsrechtlich überprüft werden,

"einerseits ob die Kammer sich in den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils damit begnügen kann, den Eindruck wiederzugeben, den sie sich von dem Kläger bei seiner Vernehmung gemacht hat, andererseits ob deswegen, weil der Wehrpflichtige versucht, seine Gewissensentscheidung rational zu begründen, diese die Qualifikation einer Gewissensentscheidung verliert."

4

Im ersten Teil des oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens will die Beschwerde offensichtlich Verfahrensmängel, und zwar mangelhafte Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), geltend machen. Dies ergibt sich aus ihren nachfolgenden Ausführungen, in denen sie beanstandet, daß aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht hervorgehe, "weshalb die Vernehmung des Klägers nicht zur erforderlichen Feststellung geführt hat". Entsprechend rügt die Beschwerde, es bleibe "unklar, ob die Bekundungen der Zeugen Eingang in die gerichtliche Entscheidung gefunden haben". In Kriegsdienstverweigerungssachen kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 44.79 - mit Nachweisen). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann insoweit auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden; denn eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist in der Regel einer Umdeutung nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 44.79 - mit Nachweisen).

5

Die im zweiten Teil des oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt. Danach können auch rationale Erwägungen "Grundlage" einer Gewissensentscheidung sein; sie stehen allerdings nicht etwa einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gleich, können sich aber zu einer solchen Gewissensentscheidung; entwickeln oder verdichten (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 -). Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene tatsächliche Würdigung, der rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Juni 1979 - BVerwG 6 B 43.79 -).

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Schinkel