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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1978, Az.: BVerwG 6 CB 29.77

Ernsthafte Gewissensbelastung eines Wehrpflichtigen bei Mitwirkung an Tötungshandlungen im Krieg; Anforderungen an die Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen; Versäumung der Frist für die Revisionsbegründung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 29.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 03.05.1977 - AZ: 4 K 985/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

4

Lediglich um einzelfallbezogene und daher der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung ermangelnde Fragen handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen in Ziff. 1 der Beschwerdeschrift, es sei klärungsbedürftig,

5

"ob im Gegensatz zur Meinung des Verwaltungsgerichts eine 'rationale, gefühlsmäßige Erkenntnis' (was immer das sein mag), gegen die ein Kriegsdienstverweigerer nicht verstoßen kann, ohne daß er Schaden nimmt - eben dies kann nur damit gemeint sein, wenn das Verwaltungsgericht sagt, das Töten 'würde deshalb nicht spurlos an ihm vorübergehen' (Seite 9, 4. Zeile von unten des Urteils) - nicht gerade das ist, was eine Gewissensentscheidung ausmacht."

6

Diese Fragen können nur im jeweiligen Zusammenhang mit dem Gesamtverhalten des Wehrpflichtigen, insbesondere mit der Frage einer sich aus der militärischen Dienstleistung ergebenden ernsthaften Gewissensbelastung, beantwortet werden. Das Beschwerdevorbringen richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. u.a. Beschluß vom 26. Januar 1978 - BverwG 6 B 34.77 -). Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, daß verstandesmäßige (rationale) Erwägungen einer Gewissensentscheidung nicht gleichstehen, sondern daß sie nur deren Grundlage sein können, d.h. daß sie sich zu einer Gewissensentscheidung entwickeln oder verdichten können (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1978 - BVerwG 6 B 62.78 -). Eine solche Entwicklung hat das Verwaltungsgericht aber beim Kläger nicht feststellen können.

7

Das Beschwerdevorbringen in Ziff. 2 der Beschwerdeschrift, mit dem beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe sich "oberflächlich" mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, bezeichnet keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern greift ebenfalls die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts an.

8

Damit kann aber - wie schon ausgeführt - die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.

9

Auch der in Ziff. 3 der Beschwerdeschrift angesprochene Fragenkomplex der Bedeutung der Motivation des Wehrpflichtigen für seine Gewissensentscheidung bezieht sich auf Fragen, die nicht losgelöst vom Einzelfall beantwortet werden können und deren Beantwortung deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermag. Im übrigen steht das angefochtene Urteil auch insoweit in seinem rechtlichen Ausgangspunkt mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats im Einklang. Danach ist der Motivation der Entscheidungsbildung des Wehrpflichtigen ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 6 B 59.78 - mit Nachweisen). Das angefochtene Urteil hält sich mit seinen tragenden rechtlichen Erwägungen im Rahmen dieser Rechtsprechung des beschließenden Senats, die inzwischen auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - [NJW 1978, 1245 [BVerfG 13.04.1978 - 2 BvF 1/77] = DVBl. 1978, 394 = DÖV 1978, 507]).

10

Schließlich rechtfertigt auch nicht das Beschwerdevorbringen in Ziff. 4 der Beschwerdeschrift, es sei klärungsbedürftig, ob eine pazifistische Einstellung zwingend zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führen müsse, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Insofern gilt sinngemäß das, was oben zum Beschwerdevorbringen in Ziff. 1 der Beschwerdeschrift bereits ausgeführt ist. Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der oben angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgesprochen hat, kann auch eine auf einem starken Humanitätsgefühl beruhende pazifistische Einstellung nur dann als Grund für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, wenn das innere Bewußtsein des Wehrpflichtigen so stark berührt wird, daß sie ihn unter den unabweisbaren Zwang stellt, seine Mitwirkung an Tötungshandlungen im Kriege verweigern zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß die Einstellung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei einer Mitwirkung an Tötungshandlungen im Kriege zu einer derartigen schweren Gewissensbelastung führen würde, wie sie der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG voraussetzt.

11

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

12

Die vom Kläger fristgerecht eingelegte - offenbar auf § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG gestützte - Verfahrensrevision ist unzulässig. Die Frist zur Begründung der Revision endete nach mehrmaliger Verlängerung am 1. Juni 1978. Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine Begründung der Revision erfolgt, noch ein (weiterer) Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gestellt worden (§ 139 Abs. 1 VwGO). Auch hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Ablauf der mehrmals verlängerten Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Es mag zwar noch entschuldbar sein, daß er zur Anfertigung der Revisionsbegründung - wie dem am 24. Februar 1978 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zu entnehmen ist - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes abwarten wollte. Nachdem aber seit Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - und nach seiner Veröffentlichung in den einschlägigen Fachzeitschriften (vgl. die oben angeführten Fundstellen) bereits mehrere Monate verstrichen sind, hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als ein in Kriegsdienstverweigerungssachen erfahrener Rechtsanwalt inzwischen entweder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen oder die versäumte Rechtshandlung innerhalb der für den Antrag geltenden Frist nachholen müssen (vgl. § 141, § 125 Abs. 1, § 60 Abs. 2 VwGO). Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte die Revision nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig verworfen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.