Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1994, Az.: BVerwG 5 B 63.94
Wahl der richtigen Klageart bei Entscheidungen auf Gewährung von Pflegegeld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 63.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 22.02.1994 - AZ: 5 L 5/92
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Anspruch auf Bewilligung eines höheren Pflegegeldes ist im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen, eine Anfechtungsklage ist hierfür nicht gegeben.
- 2.
Auch in Fällen unverändert fortbestehender Pflegebedürftigkeit ist es geboten, das Pflegegeld nur zeitabschnittsweise zu bewilligen, damit sich ändernde Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers durch die Träger der Sozialhilfe überprüft werden können.
- 3.
Die Verwertung eines Gutachtens kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde nicht vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung nicht ermöglichen. Diese Mängel sind im Rahmen der Beschwerde vorzutragen
In dem Verwaltungsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Kimmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Revision nur zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob "im Rahmen des § 68 BSHG formal fehlerhaft nicht gegen den eigentlich materiell Anspruchsberechtigten in bezug auf Hilfe zur Pflege, sondern gegen die Pflegeperson gerichtete Verwaltungsbescheide grundsätzlich auch von dem betroffenen materiell Anspruchsberechtigten angefochten werden (können) ..., also ein gegen die Pflegeperson ergangener Verwaltungsbescheid so behandelt werden (kann), als ob er gegen den an sich materiell berechtigten Hilfsbedürftigen ergangen wäre", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ist der Adressat eines Verwaltungsakts nicht mit der Person desjenigen identisch, dem die materielle Regelung gilt, so mag dies die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts berühren, ist aber für das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf ein höheres Pflegegeld nicht von Belang.
Der Kläger hat allerdings den an seine Mutter adressierten Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1990 und den ebenfalls an seine Mutter gerichteten Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1990 angefochten und betrachtet darin die Erhebung einer (isolierten) Anfechtungsklage. Hierbei handelt es sich indessen nicht um die für sein Begehren gegebene Klageart. Ein Anspruch auf Bewilligung eines höheren Pflegegeldes ist im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen, eine Anfechtungsklage ist hierfür nicht gegeben (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage s. z.B. BVerwGE 25, 357 <358>; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer isolierten Anfechtungsklage vgl. BVerwGE 38, 99).
Zwar ist der Kläger offenbar der Ansicht, durch den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1990 seien vorausgegangene Bescheide, durch die ihm Pflegegeld in der nunmehr (weiterhin) beantragten Höhe (Höchstpflegegeld) bewilligt worden war, abgeändert worden. Die Sichtweise des Klägers ist jedoch nicht zutreffend. Bescheide über die Bewilligung von Sozialhilfe sind keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung; denn bei Sozialhilfeleistungen handelt es sich - was auch der Kläger nicht verkennt - nicht um rentengleiche Dauerleistungen (vgl. BVerwGE 25, 307 <308>; stRspr). Auch Leistungen über längere Zeit werden darum grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt (BVerwGE 89, 81 <85>). Diesem Umstand haben auch die Bescheide der Beklagten Rechnung getragen. Sie beruhten jeweils auf einer Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Verhältnisse und galten somit ab dem in ihnen bezeichneten Zeitpunkt nur bis zur jeweils nächsten, jederzeit möglichen Überprüfung der für eine (Weiter-) Bewilligung des Pflegegeldes maßgeblichen Verhältnisse. Dementsprechend ist auch der vom Kläger angegriffene Bescheid vom 22. Januar 1990 aufgrund einer "erneuten Prüfung" des Grades der Pflegebedürftigkeit des Klägers ergangen. Er stellt deshalb keinen Änderungsbescheid dar (vgl. BVerwGE 28, 216 <218>; 89, 81 <85>), gegen den der Kläger zulässigerweise mit einer Anfechtungsklage vorgehen konnte. Alles dies ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinlänglich geklärt und deshalb nicht weiter klärungsbedürftig.
Kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage, "ob im Rahmen der Sozialhilfe bei besonderen Fallkonstellationen faktisch von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X ausgegangen werden ... muß", woraus der Kläger meint, rechtliche Konsequenzen u.a. im Sinne einer Beweislastumkehr für sich herleiten zu können. Soweit der Kläger hiermit geklärt wissen möchte, "ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei der Sozialhilfe im Einzelfall die rechtliche Qualifizierung eines Dauerverwaltungsaktes im Sinne des § 48 SGB X möglich, aber auch erforderlich ist", hat er, was die Qualifizierung eines Sozialhilfebescheides, sei es auch in besonders gelagerten Einzelfällen, als Dauerverwaltungsakt betrifft, nichts angesprochen, was nicht schon durch die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt wäre. Dies gilt aber auch, wenn die Fragestellung des Klägers sinngemäß so auszulegen sein sollte, daß es ihm um die Klärung geht, ob eine den Einschränkungen der Aufhebbarkeit eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X vergleichbare Bindung des Sozialhilfeträgers bei der Gewährung laufender Sozialhilfe zumindest in "besonderen Fallkonstellationen" mit der Folge bestehe, daß der Sozialhilfeträger von früheren Bewilligungsbescheiden nur bei entsprechend veränderten Verhältnissen zu Lasten des Hilfeempfängers abweichen dürfe. Der Kläger erblickt eine "besondere Fallkonstellation", bei der eine solche Bindung bestehen könnte, offenbar in seiner irreversiblen Behinderung und der deswegen auf Dauer fortbestehenden Pflegebedürftigkeit. Der Senat hat gerade in bezug auf die Gewährung von Pflegegeld in einem Fall, in dem von unverändert fortbestehender Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden mußte, betont, daß es auch in einem solchen Fall geboten ist, das Pflegegeld nur zeitabschnittsweise zu bewilligen, damit sich ändernde Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers überprüft werden können (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3, S. 2>). Für die Bewilligung eines Pflegegeldes sind danach neben dem Bestehen und dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit noch weitere Umstände, vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, erheblich. Sie können sich ständig ändern und verlangen deshalb auch hier, daß der Sozialhilfeträger - wie dies für die Sozialhilfe allgemein kennzeichnend ist - den Sozialhilfefall unter ständiger Kontrolle behält (vgl. BVerwGE 38, 299 <301>). Wenn der Sozialhilfeträger stets auch nur nach Maßgabe dessen zur (Neu-) Regelung verpflichtet ist, was sich an den für die bisherige Hilfeleistung maßgeblichen Verhältnissen geändert hat (vgl. BVerwGE 38, 299 <301>), so bleibt nach Sinn und Zielsetzung des Bundessozialhilfegesetzes doch gültig, daß sich dem Sozialhilfeträger auch unter der Geltung einer für einen bestimmten Bewilligungszeitraum getroffenen Regelung gleichsam täglich ein neuer Sozialhilfefall zur Regelung anbietet (vgl. BVerwGE 25, 307 <309>). Dies steht der Annahme einer wie auch immer gearteten Bindung durch voraufgegangene Bewilligungsbescheide entgegen.
Die vom Kläger behauptete Abweichung von den von ihm bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Abweichung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302>). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 19.67 - (BVerwGE 28, 153) befaßt sich mit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einem Fall, in dem die (klagende) Behörde das Rechtsverhältnis zum Beklagten an sich auch durch (mit der Anfechtungsklage anfechtbaren) Verwaltungsakt hätte regeln können. Das Berufungsgericht hat mit seinem Rechtsstandpunkt, daß "eine (vorbeugende) Feststellungsklage ... wegen der gem. § 43 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Subsidiarität zu einer statthaften Verpflichtungsklage ... unzulässig (wäre)" (S. 13 des Berufungsurteils), keinen Rechtssatz aufgestellt, der zu der oben wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch stünde. Dort ging es im Gegensatz zum vorliegenden Fall um die Beurteilung des Verhältnisses einer von der Behörde erhobenen Feststellungsklage zur Befugnis der Behörde zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, gegen den sein Adressat Anfechtungsklage erheben könnte; im vorliegenden Fall geht es hingegen um das Verhältnis der beiden Klagearten auf seiten eines und desselben Beteiligten.
Der Kläger stützt seine Divergenzrüge ferner auf das Urteil des Senats vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 65.85 - (BVerwGE 80, 54), in dem unter Hinweis auf weitere Senatsentscheidungen ausgeführt ist, daß die Pflegebedürftigkeit und die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht ausschließlich nach medizinischen Kriterien zu beurteilen seien, sondern daß u.a. auch Feststellungen des Trägers der Sozialhilfe durch seinen fürsorgerischen Dienst an Ort und Stelle in Betracht kämen; neben der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes seien Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen dazu, wie der Hilfesuchende tatsächlich mit den den Alltag bestimmenden Verrichtungen fertig wird, nicht minder bedeutsam (a.a.O. S. 59). Das angegriffene Urteil enthält auch keinen Rechtssatz, der diesen Ausführungen widerspräche. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht sich mit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens begnügt (Beweisbeschluß vom 8. Oktober 1992, Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. Gerhardt vom 18. Januar 1993) und u.a. eine vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte Vernehmung von Zeugen abgelehnt. Dies hatte seinen Grund aber nicht darin, daß das Berufungsgericht gemeint haben könnte, eine aus medizinischer Sicht erfolgte Begutachtung sei als solche für seine Entscheidungsfindung ausreichend, sondern darin, daß es die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers zu seiner Pflegebedürftigkeit bzw. zum Pflegeaufwand als wahr unterstellt und dem Sachverständigengutachten im übrigen gerade auch Feststellungen dazu entnommen hat, wie der Kläger mit den den Alltag bestimmenden Verrichtungen fertig wird (S. 16 f. des Berufungsurteils).
Soweit der Kläger im Rahmen einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) das Unterbleiben einer Zeugenvernehmung beanstandet, kann schon fraglich sein, ob er dem Erfordernis hinreichend Rechnung getragen hat, darzulegen, was in das Wissen der Zeugen (seiner Mutter und ihres Lebensgefährten) gestellt sein soll. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, daß sich aus seinem vorinstanzlichen Vorbringen die Behauptung einer schweren geistigen Behinderung mit dauernder außergewöhnlicher motorischer Unruhe und des Erfordernisses ständiger Aufsicht ergebe. Daß die von ihm benannten Zeugen gerade (auch) das (zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG erforderliche) Merkmal ständiger Aufsichtsbedürftigkeit wegen "außergewöhnlicher motorischer Unruhe" bestätigt hätten, macht der Kläger hingegen nicht geltend. Jedenfalls aber fehlt die Darlegung, daß und aus welchen Gründen das Berufungsgericht sich nicht den Feststellungen des von ihm herangezogenen Sachverständigen habe anschließen dürfen, wonach bei dem Kläger abnorme motorische Äußerungen fehlen (S. 17, 19 des Gutachtens), eine außergewöhnliche motorische Unruhe nicht besteht (S. 19 des Gutachtens). Die Verwertung eines Gutachtens kann als verfahrensfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde nicht vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung nicht ermöglichen. In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder jedenfalls unzureichend, wenn es Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen läßt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält (BVerwGE 31, 149 <156>; stRspr). Solche Mängel sind mit der Beschwerde hier nicht vorgetragen.
Aus diesem Grunde rügt der Kläger ebenfalls ohne Erfolg, daß das Oberverwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen mit besonderer Sachkunde in bezug auf die Krankheit des Klägers, auf Vernehmung der ihn früher behandelnden Nervenärzte und auf Einholung eines nervenärztlichen Fachgutachtens nicht entsprochen hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger sich vom Berufungsgericht zu Recht entgegenhalten lassen muß, daß er mit seinen diesbezüglichen Beweisanträgen nicht ausdrücklich das Vorliegen eines in der Verordnung zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG beschriebenen Behinderungsbildes behauptet habe. Damit, daß der Kläger eine solche Behauptung mit seiner jetzigen Beschwerde aufstellt, indem er sich u.a. auf eine nervenärztliche Bescheinigung des ihn gegenwärtig behandelnden Arztes beruft, aus der hervorgeht, daß immer wieder durchbrechende aggressive Zustände sowie außergewöhnliche motorische Unruhe beim Kläger nie vorhersehbar seien, bei Abweichung vom täglichen Tagesrhythmus aufträten und ständiger Aufsicht und Fürsorge bedürften, hat der Kläger sich jedenfalls nicht in geeigneter Weise mit dem jener Bescheinigung entgegenstehenden Inhalt des vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt. Nur wenn dessen Feststellungen nach Maßgabe der oben genannten Kriterien zu beanstanden wären, hätte das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein können, den Beweisanträgen des Klägers durch weitere Beweiserhebung, ggf. durch die Einholung weiterer Gutachten, nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Rothkegel
Kimmel