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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1988, Az.: BVerwG 5 C 65.85

Sozialhilfeträger; Schwerbehinderte; Pflegegeld; Versorgungsamt; Ausweiseintragung; Mindestalter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 65.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.06.1984 - AZ: 3 A 294/83
OVG Lüneburg - 15.05.1985 - AZ: 4 A 134/84

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 54 - 62
  • DVBl 1989, 317 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1989, 601-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 374 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Träger der Sozialhilfe ist bei der Entscheidung darüber, ob nach § 69 III und IV 1 Hs. 1 Hilfe zur Pflege in Gestalt des (einfachen) pauschalierten Pflegegeldes zu gewähren ist, an die Eintragung des gesundheitlichen Merkmals "H" im vom Versorgungsamt ausgestellten Ausweis nicht gebunden. - Zur Bedeutung des in§ 69 III 1 bestimmten Mindestalters.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1985 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 31. Mai 1982 geborene Kläger leidet an angeborener schwerer Hämophilie B. Das Versorgungsamt stellte aufgrund dessen im Jahre 1983 das Vorliegen einer Behinderung, den auf ihr beruhenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 100 v.H. und ferner fest, daß die gesundheitlichen Merkmale für die Eintragung der Merkzeichen "G" und "H" im am 14. September 1983 ausgestellten Schwerbehindertenausweis vorliegen.

2

Im April 1983 beantragte der Kläger bei der Stadt N. (als kreisangehöriger Gemeinde, die zur Durchführung der dem beklagten Landkreis nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - obliegenden Aufgaben herangezogen wird) Hilfe zur Pflege in Gestalt einer Haushaltshilfe für seine Mutter, weil er ständig beaufsichtigt werden müsse. Der Amtsarzt bestätigte die Notwendigkeit einer Hilfe für die Fortführung des Haushalts. Am 11. Mai 1983 lehnte die Stadt N. den Antrag mit der Begründung ab, daß der erhöhte Betreuungsaufwand auf dem Lebensalter und der besonderen Gefährdung durch Verletzungen beruhe; es gehe daher nicht um krankheitsbedingte Wartung und Pflege. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte am 8. September 1983 zurück. Dabei führte er auch aus, daß die in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG für die Gewährung pauschalierten Pflegegeldes bestimmten besonderen Voraussetzungen nicht vorlägen.

3

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Hilfe zur Pflege gemäß § 69 Abs. 3 und 4 BSHG zu gewähren; daß die medizinischen Voraussetzungen hierfür, um die allein gestritten werde, vorlägen, ergebe sich schon daraus, daß im Schwerbehindertenausweis des Klägers das Merkmal "H" eingetragen sei. Hieran sei der Beklagte gebunden; denn die Voraussetzungen hierfür und für die Gewährung von Pflegegeld stimmten überein.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz verwendete, der Eintragung des Merkmals "H" im Ausweis zugrundeliegende Begriff "hilflos", der derjenige des § 33 b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes sei, sei mit dem Begriff "gesteigerte Pflegebedürftigkeit", der § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG zugrunde liege, nicht identisch. Jener entspreche vielmehr - fast wortgleich - der allgemeinen (einfachen) Pflegebedürftigkeit im Sinne des§ 68 Abs. 1 BSHG. Daher könne auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (siehe BVerwGE 66, 315) eine Bindungswirkung allenfalls hinsichtlich der allgemeinen Pflegebedürftigkeit angenommen werden. Der Träger der Sozialhilfe sei also selbst dann berechtigt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes selbständig zu prüfen, wenn im Ausweis das Merkmal "H" eingetragen sei. Diese Voraussetzungen hätten aber im maßgeblichen Zeitraum (1. Juni bis 8. September 1983), in dem der Kläger nicht älter als 15,2 Monate gewesen sei, nicht vorgelegen. Das Mehr an Betreuungsaufwand in Gestalt notwendiger vermehrter Aufsicht reiche nicht aus, Pflegebedürftigkeit in erheblichem Umfang anzunehmen. Auch ein gesundes Kind in diesem Alter könne nicht ohne ständige Aufsicht gelassen werden. Ohne Ermessensfehler habe der Beklagte es auch abgelehnt, eine Pflegebeihilfe zu gewähren.

5

Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin, daß ihm für den erwähnten Zeitabschnitt das "einfache" pauschalierte Pflegegeld im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG gewährt wird. Er macht sich in erster Linie die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen, daß der Träger der Sozialhilfe bei der Prüfung der Hilflosigkeit im Sinne des§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG an die Anerkennung der Hilflosigkeit durch das Versorgungsamt in der Gestalt der Eintragung des Merkzeichens "H" im Ausweis gebunden sei. Der in verschiedenen Sozialleistungsgesetzen verwendete Begriff "hilflos" stimme ungeachtet nicht einheitlichen Wortlauts in seinem materiellen Gehalt überein. Unabhängig hiervon erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes, weil er ständig beaufsichtigt werden müsse.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht für richtig.

7

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt zur Frage der Bindungswirkung einer Feststellung des Versorgungsamts, die sich in der Eintragung des Merkzeichens "H" im Ausweis niederschlägt, die Ansicht, daß eine solche Bindungswirkung jedenfalls für die streitbefangene Zeit nicht bestehe; denn nach dem insoweit noch in seiner alten Fassung anzuwendenden Schwerbehindertengesetz habe dem Versorgungsamt die Kompetenz gefehlt, die in den §§ 68 und 69 BSHG festgelegten Voraussetzungen festzustellen.

8

II.

Die zulässige Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten: Der Träger der Sozialhilfe ist bei der Entscheidung darüber, ob unter den in § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege in der Gestalt des (einfachen) pauschalierten Pflegegeldes (siehe § 69 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG) zu gewähren ist, an die vom Versorgungsamt nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) - siehe jetzt § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) - getroffene Feststellung des gesundheitlichen Merkmals, aufgrund welcher nach § 3 Abs. 5 SchwbG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbGAwV -) vom 15. Mai 1981 (BGBl. I S. 431) im Ausweis das Merkzeichen "H" eingetragen worden ist, nicht in der Weise gebunden, daß ihm eine eigene Feststellung der sozialhilferechtlich maßgeblichen besonderen "Hilflosigkeit" verwehrt ist (nachfolgend 1.). Jedoch hat das Berufungsgericht § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht rechtsfehlerfrei angewandt. Insoweit ist dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung nicht möglich, weil die für eine zutreffende Rechtsanwendung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen erst noch getroffen werden müssen (nachfolgend 2.).

9

1.

Aus den noch darzulegenden Gründen braucht aus Anlaß dieses Rechtsstreits nicht entschieden zu werden, ob dem Verwaltungsakt, mit dem das Versorgungsamt in Anwendung des § 3 Abs. 4 SchwbG F. 1979 (§ 4 Abs. 4 SchwbG F. 1986) in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbGAwV die Feststellung getroffen hat, daß der Schwerbehinderte hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder entsprechender Vorschriften ist (so daß im Ausweis das Merkzeichen "H" einzutragen ist), Feststellungswirkung zukommt, d.h. eine über eine Tatbestandswirkung hinausgehende Wirkung dahin gehend, daß eine Behörde bei der von ihr zu treffenden Entscheidung an tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen einer anderen Behörde in der Weise gebunden ist, daß sie gehindert ist, "über einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage abweichend von der Feststellung bzw. Beurteilung der feststellungsberechtigten Instanz zu befinden" (siehe dazu insbesondere Knöpfle in BayVBl. 1982, 225<230>). Bedenken gegen die Annahme einer solchen Feststellungswirkung bestünden dann, wenn sie aus rechtsstaatlichen Gründen ein formelles Gesetz voraussetzte (vgl. z.B. § 15 Abs. 5 des Gesetzesüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung vom 23. Oktober 1961 <BGBl. I S. 1883> und dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1969 <BVerwGE 34, 90> und vom 25. Juni 1970 <BVerwGE 35, 316>) und wenn ein solches Gesetz nicht schon darin erblickt werden könnte, daß dem Behinderten aufgrund einer unanfechtbar gewordenen Feststellung nach dem § 3 Abs. 4 SchwbG F. 1979 ein Ausweis ausgestellt wird, der nach dem § 3 Abs. 5 SchwbG F. 1979 dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen dient.

10

Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls in bezug auf den im anhängigen Rechtsstreit streitbefangenen Zeitabschnitt (1. Juni bis 8. September 1983) bei der Anwendung der §§ 68 f. BSHG eine Bindungswirkung deshalb nicht bestand, weil nach § 3 Abs. 4 SchwbG F. 1979 die Feststellung eines weiteren gesundheitlichen Merkmals (nur) neben der Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Betracht kam, eine solche aber nicht Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Gestalt des (einfachen) pauschalierten Pflegegeldes ist. Ließe sich dieser Ansicht doch entgegenhalten, daß zwischen dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und weiteren gesundheitlichen Verhältnissen möglicherweise keine untrennbare Verknüpfung bestanden hat, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16. März 1982 (SozR 3870§ 3 SchwbG Nr. 14 = FEVS 31, 429) ausgeführt hat.

11

Entscheidend ist: Eine auf einer (hier unterstellten) Feststellungswirkung beruhende Bindung des Trägers der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung darüber, ob nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG Hilfe zur Pflege in Gestalt des (einfachen) pauschalierten Pflegegeldes zu gewähren ist, an die Feststellung des Versorgungsamtes eines weiteren gesundheitlichen Merkmals, das zur Eintragung des Merkzeichens "H" im Ausweis geführt hat, setzt voraus, daß die Tatbestände nach ihren Merkmalen in dem von der einen Behörde (hier: dem Versorgungsamt) anzuwendenden Gesetz und in dem von der anderen Behörde (hier: dem Träger der Sozialhilfe) anzuwendenden Gesetz übereinstimmen. Auf diesen Aspekt haben der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 1982 (BVerwGE 66, 315 <322 f.>) und auch der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 15. Juli 1985 - BVerwG 5 B 85.85 - maßgeblich abgestellt.

12

An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat; denn die vom Versorgungsamt nach § 3 Abs. 4 SchwbG F. 1979 zugunsten des Klägers getroffene Feststellung des weiteren gesundheitlichen Merkmals setzt, wie sich namentlich aus der Verweisung auf § 33 b EStG in seiner in Bezug genommenen Fassung ergibt, voraus, daß die Hilflosigkeit (lediglich) dadurch geprägt ist, daß der Hilfebedürftige nicht ohne Wartung und Pflege bestehen kann. Dem "entspricht" § 68 Abs. 1 BSHG. Die allgemeine Pflegebedürftigkeit als Grundvoraussetzung für das Einsetzen der Hilfe zur Pflege, die vielerlei Gestalt hat, setzt nur voraus, daß die Person so hilflos ist, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben kann (vgl. z.B. auch § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern <Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -> vom 24. August 1976 <BGBl. 1 S. 2485> und § 558 Abs. 1 Satz 1 RVO). Die Gewährung des (einfachen oder erhöhten) pauschalierten Pflegegeldes als Hilfe zur Pflege innerhalb der häuslichen Pflege setzt dagegen die in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG umschriebene qualifizierte Hilflosigkeit voraus (vgl. z.B. auch § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG).

13

Die Verschiedenheit des Wortlauts der Vorschriften ist Ausdruck dessen, daß es materiell um Verschiedenes geht. Wäre mit der in§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG umschriebenen Hilflosigkeit nur die in § 68 Abs. 1 BSHG umschriebene gemeint, würden die Begriffsbestimmungen also übereinstimmen, so würde hieraus folgen, daß jeder, der die Grundvoraussetzung für die Gewährung irgendeiner Hilfe zur Pflege erfüllt, im Fall häuslicher Pflege automatisch mindestens einen Anspruch auf das einfache pauschalierte Pflegegeld hätte. Zu Recht heißt es bei Jehle/Schmitt (Sozialhilferecht, Loseblatt-Kommentar. Stand: 1981, § 68 Erl. 3 d, S. 143): Die allgemeine Pflegebedürftigkeit im Sinne des§ 68 Abs. 1 gilt für einen größeren Personenkreis mit geringeren Voraussetzungen als die qualifizierte Hilflosigkeit des § 69 Abs. 3 mit Anspruch auf Pflegegeld.

14

Hinzu kommt ein anderer Aspekt, der bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG als Voraussetzung für die Gewährung des (einfachen oder erhöhten) pauschalierten Pflegegeldes zu beachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß die Pflegebedürftigkeit und die Hilfebedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht ausschließlich nach medizinischen Kriterien zu beurteilen sind, über die ärztliche Begutachtung hinaus kommen u.a. Feststellungen des Trägers der Sozialhilfe durch seinen fürsorgerischen Dienst an Ort und Stelle in Betracht; neben der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes erscheinen Feststellungen (durch Vernehmung von Zeugen) dazu, wie der Hilfesuchende tatsächlich mit den den Alltag bestimmenden Verrichtungen fertig wird, nicht minder bedeutsam (Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 2 = FEVS 23, 45> und Urteil vom 11. April 1983 - BVerwG 5 C 60.82 - <Buchholz, a.a.O., Nr. 9>). Das ist auch die bei Jehle/Schmitt (a.a.O.) mitgeteilte Ansicht der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten. Danach beurteilt sich die Frage der Hilflosigkeit nicht allein nach ärztlichen Schlußfolgerungen, sondern auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den besonderen Umständen des Einzelfalles.

15

Dagegen liegt der Eintragung des Merkzeichens "H" im Schwerbehindertenausweis (lediglich) die Feststellung eines weiteren gesundheitlichen Merkmals zugrunde. So erklärt sich, daß das Bundessozialgericht in Übereinstimmung mit der in der Bundestags-Drucksache 7/4960, S. 6, gegebenen Begründung stets ausführt, die Versorgungsbehörden seien zuständig, über die gesundheitlichen Voraussetzungen des Vergünstigungsmerkmals "H" zu entscheiden (Urteile vom 6. November 1985 <BSGE 59, 103 = SozR 3875 § 3 SchwbGAwV Nr. 2> und vom 7. Mai 1986 <SozR 3100 § 35 BVG Nr. 16>).

16

Aus allen diesen Gründen weicht das Bundesverwaltungsgericht mit der hier zur Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG vertretenen Auffassung nicht von Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab. Eine Vorlage der Sache an den zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildeten Gemeinsamen Senat ist daher nicht geboten. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts insbesondere im Urteil vom 6. November 1985 (a.a.O.; siehe ferner die Urteile vom 20. Januar 1977 <BSGE 43, 107 = SozR 2200 § 558 RVO Nr. 2> und vom 7. Mai 1986<a.a.O.>) dahin:

17

die Hilflosigkeit im Sinne des § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG sei nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG zu beurteilen,

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mit der ausführlichen Begriffsbeschreibung dort decke sich diejenige in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG,

19

§ 558 (Abs. 1 Satz 1) RVO und § 34 (Abs. 1 Satz 1) BeamtVG enthielten (zwar) ähnliche Kurzfassungen wie § 33 b Abs. 3 Satz 2 EStG, jedoch bestimme sich die Hilflosigkeit im Sinne dieser Vorschriften grundsätzlich nach den ausführlicheren Maßstäben des § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG,

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hatten - jedenfalls insoweit, als sie die Anwendung der §§ 68 f. BSHG betreffen konnten - für die Entscheidung des Rechtsstreits über das Begehren des (dortigen) mit einer künstlichen Niere behandelten und an Bluthochdruck leidenden Klägers, vom Versorgungsamt das gesundheitliche Merkmal "Hilflosigkeit" festgestellt zu erhalten, nicht tragenden, sondern nur "beiläufigen" Charakter.

21

2.

Ist hiernach - wie durch das Oberverwaltungsgericht geschehen - eigenständig zu prüfen, ob bei dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitabschnitt die in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG für die Gewährung des (einfachen) pauschalierten Pflegegeldes bestimmten Voraussetzungen vorgelegen haben - wobei der Träger der Sozialhilfe die vom Versorgungsamt getroffene, sich in der Eintragung des Merkzeichens "H" im Ausweis ausdrückende Entscheidung allerdings zu berücksichtigen hat (siehe Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 12. Auflage 1985, § 69 RdNr. 26) -, so ist bei der Rechtsanwendung zu beachten, daß in dieser Vorschrift ein Mindestalter bestimmt ist, von dem an die Gewährung von Pflegegeld in Betracht kommt. Der Festlegung dieses Mindestalters ursprünglich auf die Vollendung des dritten Lebensjahres und seit der am 1. April 1974 in Kraft getretenen Neufassung des§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG durch Artikel 1 Nr. 23 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) auf die Vollendung des ersten Lebensjahres liegt die Erwägung zugrunde, "daß sich etwa von diesem Zeitpunkt an die auf der Behinderung beruhende Pflegebedürftigkeit des Kindes so merklich von der Pflege eines nicht behinderten Kindes abhebt, daß die Gewährung eines festen Pflegegeldes gerechtfertigt ist" (siehe Deutscher Bundestag, Drucksache 7/308, S. 16). Das besagt: Seit dem 1. April 1974 darf nach der Vollendung des ersten Lebensjahres des Hilfesuchenden die Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes nicht mit der ausschließlichen oder jedenfalls ausschlaggebenden Begründung abgelehnt werden, die Hilfebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeit) habe unbeschadet des Vorhandenseins von Krankheit oder Behinderung (siehe § 68 Abs. 1 BSHG) ihren (wesentlichen) Grund in der bei einem Kleinkind bestehenden alters- und entwicklungsbedingten "natürlichen" Hilflosigkeit.

22

Daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von diesem rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, läßt sich seinen einschlägigen Ausführungen nicht entnehmen; denn im Rahmen seiner hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung wird zunächst das damals bestehende Alter des Klägers von 15,2 Monaten erwähnt. Dabei handelt es sich zwar - für sich gesehen - um eine wertneutrale (und im übrigen unbestreitbare) Feststellung, die das Oberverwaltungsgericht aber innerhalb der weiteren Ausführungen insbesondere dahin: "Auch ein gesundes Kind in diesem Alter kann praktisch nicht ohne ständige Aufsicht gelassen werden", bei seiner Entscheidung offenbar ausschlaggebend bewertet und dem Alter damit ein Gewicht beigelegt hat, das ihm nach dem Gesetz nicht zukommt. Die richtige Anwendung des§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG setzt ins einzelne gehende Feststellungen dazu voraus, welcher Pflegeaufwand - nur - durch das Alter des Klägers und - entscheidend - durch die Krankheit/Behinderung bedingt ist. Dem genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits notwendigen Feststellungen getroffen und auf der Grundlage der dargelegten Rechtsauffassung gewürdigt werden.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner