Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1989, Az.: BVerwG 2 C 59.86
Kürzung der Anwärterbezüge; Nicht bestandende Laufbahnprüfung; Prüfungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 59.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.02.1985 - AZ: 7 A 67.84
- OVG Berlin - 18.06.1986 - AZ: 4 B 54.85
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 66 Abs. 1 BBesG
- § 12 LBiG
- § 20 Abs. 2 SchulLVO
- § 21 Abs. 2 SchulLVO
Fundstellen
- BVerwGE 81, 298 - 301
- BayVBl 1990, 377
- DVBl 1989, 1149 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1990, 45-46
- DÖV 1989, 907-908
- NVwZ 1989, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 574 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1989, 244-245
- ZBR 1990, 125-126
Amtlicher Leitsatz
Die Kürzung der Anwärterbezüge nach nicht bestandener Laufbahnprüfung ist vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist lediglich, daß der Anwärter die Prüfung nicht bestanden hat.
Redaktioneller Leitsatz
Es ist zulässig die Anwärterbezüge nach nicht bestandener Laufbahnprüfung zu kürzen, unabhängig von dem rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im November 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Studienrats aufgenommen. Mit Bescheid vom 13. September 1983 teilte ihm der Prüfungsausschuß mit, daß er die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats wegen eines Täuschungsversuchs in der schriftlichen Prüfungsarbeit nicht bestanden habe. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, den schriftlichen Prüfungsteil innerhalb von 12 Monaten zu wiederholen. Nachdem Zweifel darüber entstanden waren, ob § 9 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter eine solche Entscheidung zuläßt, beschloß der Prüfungsausschuß, die Prüfung für "nicht bestanden" zu erklären. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid vom 19. Oktober 1983 mitgeteilt. Auf die von ihm erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil diese Prüfungsentscheidung aus formellen Gründen auf.
Mit Bescheid vom 19. September 1983 verlängerte der Beklagte den Vorbereitungsdienst des Klägers bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung, die dieser am 5. Juli 1984 bestanden hat, und kürzte den Anwärtergrundbetrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 um 30 v.H..
Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Kürzung der Anwärterbezüge erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Aufhebung der Prüfungsentscheidung lasse die Rechtsvoraussetzungen für die Kürzung der Anwärterbezüge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rückwirkend entfallen, denn die Kürzungsentscheidung knüpfe rein faktisch an das tatsächliche Nichtbestehen der Prüfung, nicht aber an die Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft der Prüfungsentscheidung an. Auf diese Auslegung weise schon der Wortlaut des § 66 Abs. 1 BBesG hin, wonach eine Kürzung der Anwärterbezüge vorgenommen werden könne, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden habe. Dies sei beim Kläger im Herbst 1983 unstreitig der Fall gewesen. Die dienstrechtliche Anknüpfung an den rein tatsächlichen Vorgang des erfolglosen Ablegens einer Laufbahnprüfung sei im übrigen in der Rechtsprechung bereits bisher ausdrücklich für die Fälle anerkannt, in denen das Nichtbestehen einer Prüfung das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes zur Folge habe. Für die Frage einer Kürzung der Anwärterbezüge gelte nichts anderes.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 1986 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1985 zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von ihm gegen die Kürzung seiner Anwärterbezüge erhobene Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage des vom Beklagten erlassenen Kürzungsbescheids ist § 66 Abs. 1 BBesG. Danach kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Anwärtergrundbetrag bis auf dreißig vom Hundert des Grundgehalts, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. Anknüpfungspunkt für die Kürzung der Anwärterbezüge ist demzufolge u.a. das Nichtbestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Laufbahnprüfung im Sinne dieser Vorschrift war für den Kläger gemäß § 12 des Lehrerbildungsgesetzes - LBiG - in der Fassung vom 12. Dezember 1978 (GVBl. S. 2361) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes - SchulLVO - vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240) die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats. Diese Prüfung hat er nach den Beschlüssen des Prüfungsausschusses vom 9. September, 10. Oktober 1983 und 27. Februar 1985 nicht bestanden. Eine solche positive Prüfungsentscheidung ist auch durch die gerichtliche Aufhebung der die Prüfung für "nicht bestanden" erklärenden Bescheide nicht getroffen worden. Im übrigen wäre der Kläger in diesem Falle gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz SchulLVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluß an die Erste Staatsprüfung - AusbO - vom 3. Dezember 1980 (GVBl. S. 2625) mit der Folge des Wegfalls der Anwärterbezüge aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden.
Die Entscheidung über die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages ist vom Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig. Sie knüpft - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - allein an den tatsächlichen Umstand des Nichtbestehens der Prüfung an. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestands- oder Rechtskraft kommt es insoweit nicht an. Das hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 35.84 - (BVerwGE 72, 207 <211 f.>[BVerwG 14.11.1985 - 2 C 35/84]) für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG entschieden. Für § 66 Abs. 1 BBesG kann, was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nichts anderes gelten. Auch hier ist lediglich Voraussetzung, daß der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung tatsächlich nicht bestanden hat.
Die rechtliche Anknüpfung an den rein tatsächlichen Vorgang des Nichtbestehens der Prüfung steht sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung in Einklang. Die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 Abs. 1 BBesG soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine sparsame Verwendung von Steuermitteln in den Fällen ermöglichen, in denen die reguläre Ausbildungsdauer überschritten wird. Zugleich soll damit der Verwaltung eine zusätzliche Möglichkeit gegeben werden, auf einen baldigen Abschluß der Ausbildung hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 7/1906 S. 91). Andererseits soll mit dieser Regelung der zunehmenden Neigung der Dienstherren entgegengewirkt werden, Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, eher zu entlassen, als ihnen für die Dauer des verlängerten Vorbereitungsdienstes die vollen Anwärterbezüge weiter zu gewähren (vgl. BT-Drs. 8/1606 S. 19).
Diese Auslegung entspricht auch dem besonderen Zweck des Vorbereitungsdienstes, den Beamten auf Widerruf für den Beruf auszubilden (vgl. § 1 AusbO), zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet. Mit der Möglichkeit, die Prüfung abzulegen, ist dieser Zweck erreicht. Die Unterhaltssicherung durch die Gewährung von Anwärterbezügen tritt demgegenüber weit zurück (BVerwGE 72, 207 <211>[BVerwG 14.11.1985 - 2 C 35/84] m.w.N.). Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 61, 43 <62 f.>; 71, 39 <50, 52 f. [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]>) und des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 4> und vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - <Buchholz 240.1 Nr. 2 = ZBR 1988, 389>) bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Besoldung nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist, sondern lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellt (vgl. u.a. BVerwGE 35, 201 <208>[BVerwG 21.05.1970 - II C 12/66]; 52, 183 <188>[BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/76]; Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2> sowie Beschlüsse vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 9.84 - <Buchholz 235 § 60 Nr. 1>; vom 30. August 1985 - BVerwG 2 B 49.84 - <Buchholz 235 § 62 Nr. 4>; vom 15. Februar 1988 - BVerwG 2 B 21.88 - <Buchholz 240 § 59 Nr. 3>; vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - <Buchholz 240 § 62 Nr. 5> sowie vom 31. Januar 1989 - BVerwG 2 B 2.89 -). Der Gesetzgeber ist deshalb in diesem Bereich in noch stärkerem Maße als sonst berechtigt, typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen. Hieran gemessen begegnet die Vorschrift des § 66 Abs. 1 BBesG und die darin zum Ausdruck kommende Anknüpfung an die bloße Tatsache des Nichtbestehens der Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gegen die Höhe des vom Beklagten auf Grund einer Ermessensentscheidung festgelegten Kürzungssatzes sind begründete Einwände weder erhoben noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.560 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald