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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1985, Az.: BVerwG 2 B 49/84

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Gewährung eines Anwärterverheiratetenzuschlages; Bestreitung eines ehelichen Lebensaufwandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 49/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 27.07.1983 - AZ: 3 K 162/82
VGH Baden-Württemberg - 29.03.1984 - AZ: 4 S 2555/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 141 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - Rechtsfrage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind hier nicht gegeben.

3

Dem Beschwerdevorbringen lassen sich im Zusammenhang mit dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts die Rechtsfragen entnehmen, ob § 62 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), so auszulegen ist, daß der Anwärterverheiratetenzuschlag auch dann nur in Höhe des halben Betrages gewährt wird, wenn der Ehegatte des Anwärters eine entsprechende familienbezogene Leistung nicht erhält, und ob die Vorschrift in dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde bedürfen die genannten Fragen keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.

4

Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Anders als die Konkurrenzregelung nach § 40 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 BBesG stellt § 62 Abs. 3 Satz 1 BBesG für die Verminderung des Anwärterverheiratetenzuschlages auf die Hälfte nicht darauf ab, daß dem Ehegatten des Anwärters, der im öffentlichen Dienst oder mit einer ihm gleichgestellten Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) beschäftigt ist oder der selbst ebenfalls Anwärter ist oder der in einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbezüge erhält oder der aufgrund einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, eine dem (erhöhten) Ortszuschlag entsprechende familienbezogene Leistung tatsächlich zusteht. Eine hiervon abweichende, dem Kläger günstigere Auslegung läßt das Gesetz nach seinem klaren Wortlaut nicht zu (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - vom 29. Mai 1980 <GMBl. S. 290>, Tz. 62.3.1.1).

5

Die Regelung verstößt in dieser Auslegung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Der beschließende Senat hat zu den früher geltenden Regelungen über den Verheiratetenzuschlag in den Unterhaltszuschußverordnungen des Bundes und der Länder entschieden, eine Kürzung dieses Zuschlages auf die Hälfte brauche aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht davon abhängig gemacht zu werden, daß ein Teil der dem Ehegatten des Anwärters aus öffentlichen Mitteln gewährten Vergütung ausdrücklich als Ortszuschlag (Verheiratetenzuschlag) ausgewiesen sei. Zwar habe der Verheiratetenzuschlag im Anwärterverhältnis die Funktion, die im Dienstverhältnis der Beamten (Richter) "mit Dienstbezügen" dem Ortszuschlag zukomme. Die Anwärterbezüge seien aber nicht auf Vollalimentierung angelegt, sondern stellten lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar. Bei Ehegatten von Anwärtern, die im öffentlichen Dienst tätig seien, könne davon ausgegangen werden, daß diese ungeachtet eines etwaigen Verheiratetenzuschlages jedenfalls in aller Regel über ein Einkommen verfügen, das sie in die Lage versetze, ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Anwärter zu erfüllen. Deshalb verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn nicht zwischen demjenigen Anwärter unterschieden werde, dessen Ehegatte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst einen Verheiratetenzuschlag erhalte, und demjenigen Anwärter, dessen Ehegatte in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis stehe, aber keinen Verheiratetenzuschlag erhalte. Andererseits werde Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch verletzt, daß, sofern der Ehegatte des Anwärters in der Privatwirtschaft tätig sei, abweichend von den Fällen der im öffentlichen Dienst tätigen Ehegatten der volle Verheiratetenzuschlag gewährt werde; denn angesichts der Vielzahl der außerhalb des öffentlichen Dienstes denkbaren Verwendungsmöglichkeiten und der demgemäß nach Art und Höhe sehr unterschiedlichen Einkünfte könne die typisierende Annahme, auch dieser Ehegatte sei in der Lage, zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwandes in nennenswertem Umfang beizutragen, jedenfalls bedenklich erscheinen, was als sachgerechter Grund die differenzierende Regelung rechtfertige (vgl. im einzelnen Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - <Buchholz 237.7 § 87 LBG NW Nr. 2 = DÖD 1975, 87> und - BVerwG 2 C 57.73 - <Buchholz 235 § 19 BBesG Nr. 4 = DÖD 1975, 157>; Beschluß vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 25.72 - <Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 8> jeweils mit anderen Nachweisen). Die vorstehenden Erwägungen gelten - dies bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung - entsprechend auch für die jetzt in § 62 Abs. 3 Satz 1 BBesG getroffene Konkurrenz- und Kürzungsregelung, mit der der Gesetzgeber an die bisherigen Bestimmungen für den Verheiratetenzuschlag im Unterhaltszuschußrecht angeknüpft hat (vgl. BT-Drs. 7/1906, S. 91 <Begründung zu § 65 des Entwurfs>). Das Beschwerdevorbringen gibt demgegenüber keine Veranlassung zur erneuten revisionsgerichtlichen Prüfung der in zulässiger Weise typisierenden Regelung (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 15. Februar 1984 - 12 A 2661/82 - <UA S. 8; insoweit in ZBR 1984, 242 nicht abgedruckt>; die Revision gegen dieses Urteil wurde vom beschließenden Senat mit Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 18.84 - zurückgewiesen).

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 141 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.