Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1989, Az.: BVerwG 2 B 2.89
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Regelungen des Besoldungsrechts; Besoldung von Beamten auf Widerruf als Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit; Abstufung des Anwärtergrundbetrages nach dem Lebensalter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 2.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 30.03.1988 - AZ: 3 K 828/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1988 - AZ: 12 A 1309/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1989, 370
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.343 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Der im Februar 1961 geborene Kläger, der für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Januar 1987 den Anwärtergrundbetrag in der Höhe begehrt, wie er erst Referendaren nach Vollendung des 26. Lebensjahres zusteht, bezeichnet die Frage,
"ob die Anlage VIII Nr. 3 zu § 61 BBesG tatsächlich durch sachgerechte Differenzierungskriterien gerechtfertigt ist".
Sie ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Der Gesetzgeber hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 61, 43 <62 f.>; 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]<50. 52 f.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 4> und vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - <Buchholz 240.1 Nr. 2 = ZBR 1988, 389>) bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit. Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Besoldung nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist sondern lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellt (vgl. u.a. BVerwGE 35, 201 <208>[BVerwG 21.05.1970 - II C 12/66]; 52, 183 <188>[BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/76]; Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2> sowie Beschlüsse vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 9.84 - <Buchholz 235 § 60 Nr. 1> sowie vom 30. August 1985 - BVerwG 2 B 49.84 - <Buchholz 235 § 62 Nr. 4>). Der Gesetzgeber darf insbesondere typisieren und generalisieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung finden läßt, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die unterschiedliche Besoldung von Anwärtern vor Vollendung des 26. Lebensjahres und Anwärtern nach Vollendung des 26. Lebensjahres nicht willkürlich. Sie knüpft an die nicht zu beanstandende Erwägung an daß mit längerer Ausbildungsdauer und höherem Lebensalter auch die Lebensbedürfnisse des einzelnen Beamten steigern, die eine höhere Besoldung rechtfertigen (vgl. auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 61 Rz. 3 Fußnote 5 unter Hinweis auf BayVerfGH 25, 21). Die sich aus der formalen Anknüpfung an die Vollendung des 26. Lebensjahres in Grenzfällen unvermeidlich ergebenden Härten sind - ähnlich wie Stichtagsregelungen (BVerfGE 46, 299 <307>[BVerfG 08.11.1977 - 1 BvL 6/75]; 49, 260 <275>[BVerfG 10.10.1978 - 1 BvR 475/78]) - angesichts der dieser Regelung zugrundeliegenden zumindest sachlich vertretbaren Gründe ebenfalls mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl. hierzu BVerfGE 66, 234 <244>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 27/82]).
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Frage, ob das Berufungsgericht ohne Daten davon habe ausgehen können, "es gäbe einen Erfahrungssatz, nach dem ältere Beamte auch höhere Lebensbedürfnisse hätten". Einen - keine Ausnahmen zulassenden - Erfahrungssatz des angegebenen Inhalts hat das Berufungsgericht nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen nicht angenommen, sondern vielmehr lediglich eine bloße, Ausnahmen zulassende Erfahrungstatsache (vgl. zur Abgrenzung von Erfahrungssatz und Erfahrungstatsache Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 41> und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - <Buchholz 237.90 § 88 Nr. 1>). Es hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß nur in der Regel nach der tatsächlichen Lebenserfahrung die Lebensbedürfnisse mit höherem Lebensalter steigen. Im übrigen hat das Berufungsgericht insoweit nur die auf zutreffenden Annahmen beruhende Motivation des Gesetzgebers ermittelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.343 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen gemäß § 13 GKG festgesetzt.
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller