Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1970, Az.: BVerwG II C 12.66
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Begrenzung der Nebentätigkeitsvergütung im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 12.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 24.06.1965 - AZ: 3 K 795/63
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.11.1965 - AZ: VI A 1028/65
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 12 UZVO
Fundstellen
- BVerwGE 35, 201 - 209
- DVBl 1970, 678-680 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 227 (Kurzinformation)
- DÖD 1970, 227
- DÖV 1971, 68 (Kurzinformation)
- MDR 1970, 867-869 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1970, 295
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung der Vorschrift (Nr. 12 Abs. 1 NTVO 1937), welche die Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst begrenzt und die Ablieferung der darüber hinausgehenden Vergütungen anordnet, auf Referendare im Vorbereitungsdienst, die nur einen Unterhaltszuschuß erhalten, ist verfassungswidrig.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge,
Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1965 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster vom 24. Juni 1965, der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 17. September 1963 und der Leistungsbescheid vom 30. Juli 1963 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1926 geborene Kläger war nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung in der Zeit vom 3. September 1956 bis zum 6. Juni 1963 Referendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Unterhaltszuschuß. Er war zugleich am Institut für Kirchenrecht der Universität M. tätig, und zwar vom 1. April 1958 bis 31. März 1961 auf Grund einer Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten in H. als wissenschaftliche Hilfskraft (im wesentlichen mit einer auf 200 DM festgesetzten monatlichen Vergütung) und vom 1. April 1961 bis 31. Dezember 1962 ohne besondere Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten als Verwalter einer wissenschaftlichen Assistentenstelle (mit monatlicher Angestelltenvergütung von mehr als 1.000 DM). Am 6. Juni 1963 wurde er auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.
Durch Leistungsbescheid vom 30. Juli 1963 forderte der Oberlandesgerichtspräsident in H. den Kläger auf, gemäß Nr. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Berichtigung vom 13. August 1937 (RGBl. I S. 904) und der Änderungsverordnung vom 7. November 1953 (GV.NW S. 409) - NTVO - den 2.400 DM übersteigenden Betrag (9.929,88 DM) der Vergütung abzuliefern, dieser für die Zeit vom 9. Februar bis 31. Dezember 1962 als Verwalter der wissenschaftlichen Assistentenstelle erhalten hatte. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberlandesgerichtspräsident durch Bescheid vom 17. September 1963 zurück.
Das Verwaltungsgericht Münster hat die auf Aufhebung der Bescheide vom 30. Juli 1963 und vom 17. September 1963 gerichtete Anfechtungsklage durch Urteil vom 24. Juni 1965 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. November 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Verfassungsmäßigkeit von Nr. 11 und Nr. 12 NTVO sei in dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts vom 13. November 1964 - VI A 194/63 - (ZBR 1965 S. 271 ff.) dargelegt. Nr. 12 NTVO finde auf den Kläger Anwendung; dies werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewesen sei und nur einen Unterhaltszuschuß bezogen habe:
Der Unterhaltszuschuß des Beamten im Vorbereitungsdienst genüge dem einen Grundgedanken der Nebentätigkeitsregelung, daß dem Beamten der angemessene Unterhalt nur einmal von der öffentlichen Hand gewährt werden solle. Der Kläger habe in dem streitigen Zeitraum an Unterhaltszuschüssen vor dem 1. Juli 1962 monatlich 445 DM und seit dem 1. Juli 1962 monatlich 613 DM oder, solange auch seine Ehefrau einen Unterhaltszuschuß bezog, monatlich 503 DM empfangen. Dazu habe er nach Nr. 11 und Nr. 12 NTVO noch monatlich 200 DM aus öffentlichen Kassen verdienen können. Mit solchen Beträgen aus öffentlichen Mitteln sei angesichts der ausschließlich der Ausbildung dienenden Beschäftigung des Beamten im Vorbereitungsdienst dem erwähnten Grundgedanken ausreichend Rechnung getragen. Dies gelte um so mehr, als § 5 der Verordnung über den Unterhalts Zuschuß vom 10. August 1962 (GV.NW S. 524) - UZVO (F. 1962) - die Anrechnung einer 200 DM monatlich übersteigenden Vergütung auf den Unterhaltszuschuß selbst dann verlange, wenn sie für eine Tätigkeit gewährt wurde, die als Teil des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben war.
Der für die Nebentätigkeitsregelung beachtliche weitere Gesichtspunkt, daß der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen habe, gelte ebenfalls für Beamte im Vorbereitungsdienst. Solange der Referendar im Dienst sei und einen Unterhaltszuschuß aus öffentlichen Mitteln beziehe, habe er sich mit voller Hingabe der vorgeschriebenen Ausbildung zu widmen. Dieser Grundsatz werde durch die Vorschriften bestätigt, nach denen der Unterhaltszuschuß bei fortgesetzten unzureichenden Leistungen oder einer von dem Anwärter zu vertretenden Verzögerung des Vorbereitungsdienstes oder des Prüfungsverfahrens herabgesetzt werden könne (§ 12 UZVO [F. 1962]; § 5 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen in der Fassung vom 17. Juli 1957 [GV.NW S. 177] - UZVO [F. 1957] -), ferner durch die Vorschriften, nach denen ein Referendar, der seine Pflichten nicht erfülle, durch Disziplinarverfügung bestraft oder durch Widerruf entlassen werden könne. Die Möglichkeit, schädliche Auswirkungen einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit auf die Haupttätigkeit durch Versagung oder Einschränkung der Genehmigung auszuschließen, bestehe bei allen Beamten, wirke sich aber nicht auf die Ablieferungspflicht nach Nr. 12 Abs. 1 NTVO aus, die ja nur das durch Nr. 11 NTVO an die öffentlichen Stellen gerichtete Zahlungsverbot ergänze.
Die Tätigkeit des Klägers am Institut für Kirchenrecht der Universität Münster sei eine "Beschäftigung im öffentlichen Dienst" gewesen; sie sei kein "Lehramt" im Sinne der Ausnahmevorschrift der Nr. 12 Abs. 3 NTVO. Daß diese Tätigkeit genehmigungspflichtig war und daß er hierfür eine Vergütung von mehr als 200 DM im Monat nicht erhalten durfte, sei dem Kläger bekanntgewesen. Die Höhe des abzuliefernden Betrages sei nicht streitig. Das Verwaltungsgericht habe hiernach die Klage zu Recht abgewiesen. -
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil hat der Kläger die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) - BRRG - zugelassene Revision eingelegt mit den Anträgen,
das angefochtene Urteil, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Juni 1965 und die Bescheide vom 17. September 1963 und vom 30. Juli 1963 aufzuheben,
hilfsweise: die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts mit der Begründung, die Ablieferungspflicht sei verfassungswidrig.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision; nach seiner Ansicht unterliegen Beamte im Vorbereitungsdienst, die nur einen Unterhaltszuschuß und nicht eine volle beamtenrechtliche "Alimentation" erhalten, nicht der in Nr. 12 NTVO vorgeschriebenen Ablieferungspflicht.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Lande Nordrhein-Westfalen für den in Rede stehenden Zeitraum vom 9. Februar bis 31. Dezember 1962 die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Berichtigung vom 13. August 1937 (RGBl. I S. 904) und der Änderungsverordnung vom 7. November 1953 (GV.NW S. 409) - NTVO - galt. Diese Verordnung schreibt bezüglich der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst folgendes vor:
Nr. 11
(1)
Für ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. ...(2)
Ausnahmen können zugelassen werden:...
c) in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,
...
Nr. 12
(1)
Werden nach Nr. 11 Abs. 2 einem Beamten Zulagen oder Vergütungen gewährt, so dürfen sie im Jahr nicht mehr als 2.400 DM betragen. Übt der Beamte mehrere solcher Tätigkeiten aus, die im Einzelfall genehmigt sind, so darf die Vergütung nicht mehr als 3.600 DM betragen. ...(Satz 5:) Erhält er mehr, so hat er den überschießenden Betrag an die Kasse seiner ihm im Hauptamt vorgesetzten Behörde abzuliefern.
...
Das nordrhein-westfälische Beamtenrecht enthielt in der in Rede stehenden Zeit - anders als z.B. § 5 der Bayerischen Unterhaltszuschußverordnung vom 18. Oktober 1960 (GVBl. S. 239) - keine Vorschriften, welche die Nebentätigkeitsvergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst mit Unterhaltszuschuß besonders regelten. Deshalb ist es verständlich, daß der Beklagte und die Gerichte der Vorinstanz davon ausgegangen sind, daß Nr. 11 und Nr. 12 NTVO auch für Referendare gelten, die sich als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst befinden und nur einen Unterhaltszuschuß erhalten. Diese Auffassung ist jedoch rechtlich nicht haltbar:
Mit der Frage der Rechtsgültigkeit von Nr. 11 und Nr. 12 NTVO hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - beschäftigt. Diesem Beschluß lag ein Fall zugrunde, in dem ein nordrhein-westfälischer Richter den 2.400 DM übersteigenden Teil (460 DM) der Vergütung, die er im Jahre 1958 für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst erhalten hatte, an die Oberjustizkasse abführen sollte. Jener Sachverhalt glich im wesentlichen dem Sachverhalt, der dem im vorliegenden Berufungsurteil angeführten Urteil des Berufungsgerichts vom 13. November 1964 - VI A 194/63 - (ZBR 1965 S. 271 ff.) zugrunde lag. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat die in Nr. 11 und Nr. 12 NTVO getroffene Regelung für ungültig erachtet, und zwar mit der Begründung, daß die Ermächtigungsvorschrift in § 80 Satz 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV.NW S. 237) - LBG (F. 1954) - im Widerspruch zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu unbestimmt sei, weil sie kein "Programm" des Gesetzgebers für die Regelung der Begrenzung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst und entsprechender Abführungspflichten, insbesondere nicht die dadurch zu verfolgenden rechtspolitischen Ziele, erkennen lasse. Zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 80 Satz 2 erster Halbsatz LBG (F. 1954) hat der Senat durch den Beschluß vom 19. März 1970 jene Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
§ 80 Satz 2 LBG (F. 1954) gilt auch im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit bis zum 31. Mai 1962; und § 75 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV.NW S. 271) - LBG (F. 1962) -, der für die Zeit seit dem 1. Juni 1962 die Ermächtigung zur Regelung der Nebentätigkeitsvergütung enthält, ist nicht bestimmter gefaßt. Der Senat würde sich deshalb auch im vorliegenden Falle veranlaßt sehen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzurufen, wenn nicht zugunsten der Revision schon aus Gründen zu entscheiden wäre, welche die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen. Solche Gründe sind hier im Hinblick darauf gegeben, daß der Kläger Beamter im Vorbereitungsdienst mit Unterhaltszuschuß, also ohne volle beamtenrechtliche Alimentation war. Der Senat stimmt darin den Ausführungen der Revision und des Oberbundesanwalts im wesentlichen zu (vgl. auch Wilhelm, Bundesnebentätigkeitsverordnung, 1968, S. 24/25, Einführung III 1 b).
Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfaßt das Recht auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft und steht auch dem Beamten zu, soweit dadurch nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Hiervon geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten aus (vgl. BVerwGE 25, 210 [219]; 29, 304 [307/308]; 31, 241 [245, 248]). Die Verletzung der Rechte anderer oder des Sittengesetzes steht hier nicht in Frage. Zur "verfassungsmäßigen Ordnung", die das Recht des Beamten auf Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit einschränkt, gehört das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 33 Abs. 5 GG, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, zumal bei Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, entspricht es jedoch nicht, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit weiter einzuschränken, als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen - im weitesten Sinne - erfordert (vgl. BVerwGE 29, 306 [BVerwG 26.04.1968 - BVerwG VI C 104.63]; 31, 248). Die in Nr. 12 Abs. 1 NTVO vorgeschriebene Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütung und die dort bestimmte Verpflichtung zur Ablieferung der den Jahreshöchstsatz überschreitenden Vergütung beeinträchtigen das Recht des Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft. Diese Beeinträchtigung verletzt Art. 2 Abs. 1 GG, soweit sie nicht durch die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gebotene, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichtende Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen - in einem weiten Sinne - gerechtfertigt ist. Als dienstliche Interessen, welche die Vergütungsbeschränkung und die Ablieferungspflicht rechtfertigen sollen, hat das Berufungsgericht einmal die gesetzliche Verpflichtung des Beamten, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen, und zum anderen den "Alimentationsgrundsatz" des Beamtenrechts angeführt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist jedoch unter keinem der beiden angeführten Gesichtspunkte die Anwendung der Nr. 12 Abs. 1 NTVO auf Beamte im Vorbereitungsdienst mit Unterhaltszuschuß gerechtfertigt:
Zur Frage, ob Nr. 12 Abs. 1 NTVO durch die Pflicht des Beamten gerechtfertigt wird, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, hat der Senat in dem Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - schon in bezug auf die Nebentätigkeit eines voll besoldeten Richters oder Beamten folgende Bedenken geäußert:
"Nach dem geltenden Beamtenrecht hat sich der Beamte seinem Hauptamt zwar "mit voller Hingabe" (§ 54 BBG, § 65 LBG), jedoch mit seiner Arbeitskraft im allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 61.67 -). Dem Beamten und dem Richter bleibt daneben noch Zeit, die er nicht für das Hauptamt zu verwenden braucht und über die er frei verfügen darf. Diese freie Zeit ist zwar in erster Linie für seine Erholung und damit für die Erhaltung seiner Arbeitskraft und Dienstfähigkeit bestimmt. Daneben darf er sie aber im allgemeinen auch für eine entgeltliche Nebentätigkeit verwerten. Eine solche Nebentätigkeit darf ihm der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinne - beeinträchtigen kann (vgl. BVerwGE 29, 304 [306]; 31, 241 [247]). Soweit die Begrenzung der Nebentätigkeitsvergütung und die Ablieferungspflicht den Beamten oder Richter daran hindern, in der ihm zur freien Verfügung stehenden, nicht zur Erholung notwendigen (vgl. BVerwGE 31, 241 [252 f.]) Zeit im öffentlichen Dienst eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben, welche dienstliche Interessen nicht gefährdet, könnte deshalb sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ohne Rechtfertigung aus Art. 33 Abs. 5 GG beeinträchtigt sein. Wenn man auf den soeben erörterten rechtspolitischen Gedanken abstellt, ist zudem nicht zu erkennen, weshalb Vergütungsbegrenzung und Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten nur im öffentlichen Dienst und nicht auch außerhalb desselben gelten."
Diese Bedenken, die der Rechtsauffassung des Oberbundesanwalts im vorliegenden Rechtsstreit sehr nahe kommen, haben allerdings den Senat in dem Verfahren BVerwG II C 87.65 noch nicht veranlaßt, Nr. 12 Abs. 1 NTVO unmittelbar schlechthin als verfassungswidrig anzusehen. Dies braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend für die Nebentätigkeit von Beamten allgemein entschieden zu werden. Denn die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, rechtfertigt die durch Nr. 12 Abs. 1 NTVO bewirkte Beschränkung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst jedenfalls nicht gegenüber Referendaren, die sich als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst befinden. Gegenüber diesen Beamten besteht ein dienstliches Interesse nur daran, daß sie sich der vorgeschriebenen Ausbildung mit solcher Hingabe widmen, daß sie diese in der vorgeschriebenen Zeit erfolgreich abschließen können. Dagegen besteht ein dienstliches Interesse an ihrer nutzbringenden Diennstleistung - anders als gegenüber den voll beschäftigten Beamten und Richtern - regelmäßig nur in geringem Maße. Der Beamte im Vorbereitungsdienst hat zwar im eigenen wie im dienstlichen Interesse einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft für die Ausbildung zu verwenden. Ihm bleibt aber daneben ein nicht unbeträchtlicher zeitlicher Spielraum für entgeltliche Nebentätigkeiten. Daß er solche Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und nicht in einer privaten Beschäftigung leistet, widerspricht in aller Regel nicht dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen, sondern kann ihnen sogar dienen. Letzteres gilt um so mehr, je mehr die Nebentätigkeit dem Beamten Gelegenheit gibt, in Ergänzung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Angesichts des zeitlichen Spielraums, den der Vorbereitungsdienst jedenfalls einem Referendar für entgeltliche Nebentätigkeiten läßt, schränkt die in Nr. 12 Abs. 1 NTVO getroffene Regelung mit ihren niedrigen Höchstsätzen sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in einem Ausmaße ein, das durch dienstliche Interessen nicht gerechtfertigt ist.
Den beamtenrechtlichen "Alimentationsgrundsatz" beschreibt das Berufungsgericht zur weiteren Rechtfertigung der in Nr. 12 Abs. 1 NTVO getroffenen Regelung dahin, daß dem Beamten der angemessene Unterhalt nur einmal von der öffentlichen Hand gewährt werden solle. Auch hierzu - und zwar wiederum schon in bezug auf die Nebentätigkeit auf Lebenszeit angestellter Beamter und Richter mit voller durch die Besoldung gewährleisteter Alimentation - hat der Senat in dem Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - die folgenden Bedenken geäußert:
"Da der Beamte oder Richter mit der Besoldung nur die nach der Bedeutung seines Amtes, d.h. seines Hauptamtes, abgestufte und diesem Amte angemessene Alimentation erhält, also für die im allgemeinen nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften von ihm zu fordernde Ausübung dieses Hauptamtes, läßt sich schwerlich die Auffassung rechtfertigen, die ihm hierfür gewährte Alimentation schließe grundsätzlich jede weitere Vergütung aus öffentlichen Mitteln für eine zusätzliche Arbeitsleistung im öffentlichen Dienst aus. Dem Alimentationsgrundsatz trägt mehr die Überlegung Rechnung, daß für eine insgesamt an Arbeit und Verantwortung umfangreichere Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch eine höhere Alimentierung angemessen erscheint. Auch der Alimentationsgrundsatz rechtfertigt hiernach nicht die in Vergütungsbegrenzung und Ablieferungspflicht zu erblickende Einschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in jedem beliebigen Umfange."
Auch diese Bedenken haben allerdings den Senat in dem Verfahren BVerwG II C 87.65 nicht veranlaßt, Nr. 12 Abs. 1 NTVO unmittelbar bereits für voll alimentierte Beamte und Richter als verfassungswidrig anzusehen. Dem braucht aber hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Alimentationsgrundsatz kann die in Nr. 12 Abs. 1 NTVO getroffene Regelung jedenfalls nicht gegenüber Beamten im Vorbereitungsdienst rechtfertigen, die keine angemessene Alimentation in Form der Besoldung erhalten, sondern nur einen Unterhalts Zuschuß von erheblich geringerer Höhe. Daß dieser Unterhaltszuschuß keine Alimentation im Sinne des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes darstellt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG VIII C 149.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 2]; BVerwGE 26, 277 [280]; Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969 S. 235]). Es mag zwar angemessen sein, wie das Berufungsgericht meint, Beamte im Vorbereitungsdienst deshalb nicht voll zu alimentieren, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, dadurch die Arbeitskraft anderer Bediensteter des Dienstherrn in Anspruch nehmen und dergestalt Leistungen des Dienstherrn empfangen, ohne selbst schon erhebliche nutzbringende Dienste zu leisten. Aber gerade weil der Beamte im Vorbereitungsdienst - aus solchen durchaus sachlichen Gründen - mit dem Unterhaltszuschuß nicht den vollen angemessenen Unterhalt erhält, kann der Alimentationsgrundsatz in dem Sinne, daß der Beamte die volle angemessene Alimentation nur einmal aus öffentlichen Mitteln erhalten soll, eine entgeltliche Nebentätigkeit - auch im öffentlichen Dienst - den Referendaren im Vorbereitungsdienst noch weniger verbieten als den voll besoldeten Beamten und Richtern, soweit dies mit einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Vorbereitungsdienstes noch vereinbar ist.
Andere dienstliche Interessen, welche die in Rede stehende Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber Referendaren im Vorbereitungsdienst, die nur einen Unterhaltszuschuß erhalten, rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
Hiernach steht die Anwendung der Nr. 12 Abs. 1 NTVO auf die Gruppe von Beamten, zu denen der Kläger gehörte, im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Ob deshalb diese Vorschrift, wie der Oberbundesanwalt meint, schon - verfassungskonform - dahin ausgelegt werden kann, daß sie Beamte im Vorbereitungsdienst mit Unterhaltszuschuß nicht erfaßt, oder ob sie - wie das Berufungsgericht meint - nicht in dieser Weise ausgelegt werden kann, dann aber wegen Verfassungswidrigkeit in bezug auf Beamte im Vorbereitungsdienst mit Unterhaltszuschuß rechtsungültig ist, kann offenbleiben. Weder bei der einen noch bei der anderen rechtlichen Betrachtungsweise kann das beklagte Land rechtmäßigerweise aus Nr. 12 Abs. 1 NTVO den Anspruch herleiten, daß ihm der Kläger einen Teil seines Assistentengehalts abzuliefern habe.
Daher sind die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und die Verwaltungsbescheide vom 30. Juli und vom 17. September 1963 aufzuheben. Nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nicht dagegen die Frage, ob der Kläger nach den einschlägigen Vorschriften einen Teil seines Unterhaltszuschusses zu Unrecht erhalten hat oder wegen schuldhaften Fehlverhaltens dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.930 DM festgesetzt.
Dr. De Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr Idel
Oppenheimer