Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1969, Az.: BVerwG II C 61.67

Nebentätigkeitsverordnung "besondere gesetzliche Vorschrift" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG); Heiztätigkeit als Nebentätigkeit oder Hauptamt; Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 61.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.12.1964 - AZ: VII B 21.63

Fundstellen

  • DVBl 1970, 908 (Kurzinformation)
  • DÖD 1970, 130
  • DÖV 1970, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1970, 185

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der durch die Aufgaben seines Hauptamtes im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit voll ausgelastet ist, ist nicht verpflichtet, eine weitere regelmäßig wiederkehrende dienstliche Aufgabe, die erheblichen Zeitaufwand verursacht und von den Aufgaben des Hauptamtes sachlich trennbar ist, als weitere Aufgabe des Hauptamtes zu übernehmen.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit dem Jahre 1940 Schulhausmeister in B.; er befand sich am 8. Mai 1945 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach der Kapitulation des Deutschen Reichs übte er seinen Dienst zunächst als Angestellter aus; im Jahre 1955 wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Er versah bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1965 den Dienst des Schulhausmeisters in der M.-Schule in B.. Hier bediente er auch die Heizanlage der Schule, außer während der Heizperiode 1961/1962, für die ein besonderer Heizer eingestellt wurde. Er erhielt dafür seit dem Jahre 1954 eine besondere Vergütung, die unter Zugrundelegung eines anerkannten Arbeitsaufwands von 3 1/2 Stunden an Werktagen und von 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen während der Heizperiode nach dem Stundenlohn der Lohngruppe B berechnet wurde.

2

Für die Monate März und April 1960 und die Heizperiode 1960/61 wurde ihm diese besondere Vergütung nicht gezahlt, obgleich er auch in dieser Zeit die Heizanlage bediente. Seinen Antrag auf Zahlung der Vergütung lehnte das Bezirksamt Zehlendorf durch Bescheid vom 6. Juni 1962 ab. Seinen Widerspruch wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 24. Juli 1962 zurück, im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Die Bedienung der Heizanlage gehöre nach der "Dienstanweisung für Schulhausmeister" (Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I, 1951 Nr. 19) zu den Dienstpflichten des Klägers im Rahmen seines, Hauptamtes. Als Beamter sei er verpflichtet, ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten (§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 [GVBl. S. 716] - LBG -). Früher sei ihm die "Zulage" auf Grund des § 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) in Verbindung mit §.15 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - RBesG - gezahlt worden. Seit dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 514) - LBesG 1958 - am 1. April 1957 fehle diese frühere gesetzliche Grundlage; denn gemäß §.23 dieses Gesetzes dürften Zulagen, die nicht "zur Bestreitung eines durch den Dienst bedingten Mehraufwandes oder aus Gründen der Fürsorge gewährt werden", nur noch auf Grund besondere gesetzlicher Vorschrift gezahlt werden.- Erst die am 1. Juli 1961 in Kraft getretene Neufassung vom 24. November 1961 (GVBl. S. 1639) des § 23 Abs. 1 LBesG gestatte die Gewährung von Zulagen auch "zur Abgeltung einer besonderen dienstlichen Beanspruchung" und damit auch wieder die Gewährung der Zulage an den Kläger.

4

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 6. Juni 1962 und vom 24. Juli 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 1.954,83 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 12. Juli 1963 die ngefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufgehoben, die weitergehende Klage aber mit der Begründung abgewiesen, über die Höhe der Entschädigung, die dem Kläger dem Grunde, nach zustehe, müsse die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

6

Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte-Berufung ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1964 zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der Ansicht des Beklagten, der Kläger hätte die Heiztatigkeit im. Rahmen seines Hauptamtes ausüben können, so daß diese nicht Gegenstand einer Nebentätigkeit sein könne, sei nicht zu folgen. Ob die Heiztätigkeit im Rahmen des Hauptamtes hätte ausgeübt werden können, hänge maßgeblich davon ab, ob sie ihrer Art nach im Wege der Geschäftsverteilung als weitere dienstliche Aufgabe dem Kläger hätte übertragen und von ihm im Hinblick auf seine sonstige zeitliche Inanspruchnahme durch seine bisherigen Dienstgeschäfte noch hätte übernommen werden können. Dies sei zu verneinen, wenn ein Beamter - wie hier der Kläger - unstreitig in jedem Jahr sieben Monate lang wöchentlich 23 Stunden Dienst zusätzlich zu den Dienststunden seines Hauptamtes leiste. Daß der Kläger für die Heiztätigkeit vor und nach 1945 - mit Ausnahme des streitigen Zeitraums - eine Vergütung erhalten habe, lasse ebenfalls erkennen, daß es sich um eine nicht im Rahmen des Hauptamtes ausübbare Nebentätigkeit gehandelt habe. Die - nicht hoheitsrechtliche - Heiztätigkeit sei als eine Nebenbeschäftigung - nicht als ein Nebenamt - im Sinne der Nr. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1954 (GVBl. S. 679) und des Art. XI des Zweiten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) - NtV - anzusehen, zumal Tätigkeiten nicht hoheitsrechtlicher Art dem Beamten nicht als Bestandteil seines Hauptamtes zugewiesen werden könnten. Die in § 23 Abs. T LBesG 1958 geforderte "besondere gesetzliche Vorschrift", auf Grund deren dem Kläger für die Heiztätigkeit eine Vergütung zu gewähren sei, sei mithin Nr. 11 NtV.

8

Nach Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 NtV werde zwar für eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Nach Nr. 11 Abs. 2 Buchst. c NtV könnten aber in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden, "wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann". Ein solcher besonderer Fall liege hier vor. Denn der Kläger habe in seinem Hauptamt nicht in angemessenem Umfange zwecks Ausübung der Nebenbeschäftigung entlastet werden können, und er habe über das gewöhnliche, durch die Grenzen seines Hauptamtes bestimmte Maß hinaus Arbeit leisten müssen; nach der Erklärung des Beklagten wären erheblich höhere Kosten entstanden, wenn anstelle des Klägers eine andere geeignete Arbeitskraft die Heizanlage bedient hätte, zumal der Beruf des Heizers zu den Mangelberufen gehöre.

9

Die Entscheidung darüber, ob dem Kläger hiernach für die Heiztätigkeit eine Vergütung gewährt werde, sei zwar in das Ermessen der Behörde gestellt. Unter den obwaltenden Umständen und unter Berücksichtigung dessen, daß im Haushaltsplan des Bezirksamts Zehlendorf Mittel für die Vergütung der Heiztätigkeit des Klägers vorgesehen gewesen seien und daß für die Heizperiode 1961/1962 sogar ein besonderer Heizer eingestellt worden sei, wäre jedoch jede Ermessensentscheidung fehlerhaft, die dem Kläger eine Vergütung versagte, so daß im Ergebnis dem Kläger ein Rechtsanspruch auf die Vergütung zustehe. Der Beklagte werde deshalb von seinem pflichtgemäßen Ermessen nur noch bezüglich der Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zu gewährenden Vergütung Gebrauch zu machen haben.

10

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil hat der Beklagte die - gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl, I S. 1835; GVBl. S. 1581) - zugelassene-Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 1963 die Klage in vollem Umfange abzuweisen,

11

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

13

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

15

Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG 1958 als "besondere gesetzliche Vorschrift" auch Nr. 11 der Nebentätigkeitsverordnung anzusehen ist. Daß diese. Verordnung nicht ein Gesetz im formellen Sinne ist, steht dieser Ansicht nicht entgegen, weil im vorliegenden Zusammenhang unter einer "gesezlichen Vorschrift" jede Rechtsvorschrift zu verstehen ist.

16

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Heiztätigkeit des Klägers als eine Nebenbeschäftigung im Sinne der Nr. 11 NtV und nicht als zu dem Aufgabenkreis des Hauptamtes gehörig angesehen.

17

Ihrer Art nach könnte die Heiztätigkeit allerdings auch eine Aufgabe im Rahmen des Hauptamtes des Klägers sein. Es gibt nämlich keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß einem Beamten ausschließlich hoheitliche Aufgaben übertragen werden dürften. Art. 33 Abs. 4 GG gebietet nur, hoheitsrechtliche Aufgaben in der Regel Beamten zu übertragen, schließt aber nicht die Übertragung auch anderer Aufgaben an Beamte aus. Daher gibt es viele Beamte, die - wie z.B. die Beamten der Deutschen Bundesbahn - hoheitliche Aufgaben nicht oder nur in geringem Umfange wahrnehmen. Die vom Berufungsgericht beiläufig geäußerte Ansicht, Tätigkeiten nicht hoheitsrechtlicher Art könnten dem Beamten nicht als Bestandteil seines Hauptamtes zugewiesen werden, ist deshalb rechtsirrig. Die hierfür angeführte. Bemerkung von Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, RdNr. 18 zu §§ 10 bis 14, trifft insoweit nicht zu und steht auch im Widerspruch zu der Bemerkung derselben Autoren bei RdNr. 4 zu § 148. In diesem Punkte ist der Auffassung der Revision zuzustimmen.

18

Rechtlich einwandfrei ist jedoch die das angefochtene Urteil tragende Auffassung des Berufungsgerichts, einem Beamten dürfe als Bestandteil des Hauptamtes nicht eine - von den Aufgäben des Hauptamtes sachlich trennbare - weitere Aufgabe übertragen werden, die er im Hinblick auf den Aufwand an Arbeitszeit, den ihm schon die bisherigen Aufgaben des Hauptamtes abfordern, nicht mehr übernehmen könne. Der Beamte hat sich zwar "mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen" (§ 20 Satz 1 LEG). Er braucht aber grundsätzlich nur die vorgeschriebene-Arbeitszeit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu verwenden; das ergibt sich aus der für die Beamten geltenden Regelung der Arbeitszeit (§ 36 Abs. 1 LBG). Nur "wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern" (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG), ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun. Dies muß aber eine vorübergehende Ausnahme bleiben (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNrn. 12 und 13 zu § 72); und dies muß zudem durch "angemessene Dienstbefreiung" ausgeglichen werden, wenn der Beamte dadurch "erheblich mehr beansprucht" wird (§ 36 Abs. 2 Satz 2 LBG). Da der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil schon durch die übrigen ihm obliegenden Aufgaben eines Schulhausmeisters zeitlich voll ausgelastet war, durfte ihm deshalb die in sieben Monaten des Jahres regelmäßig wiederkehrende, wöchentlich 23 Stunden in Anspruch nehmende Heiztätigkeit nicht in Anwendung des - § 36 Abs. 2 LEG (oder § 31 Abs. 2 LEG 1958) übertragen werden.

19

Für diese Auffassung hat das Berufungsgericht übrigens ohne Rechtsfehler auch die Bemerkung von Plog-Wiedow (a.a.O., Anhang IV/3 a, Erl. 1 zu Nr. 1 NtV, Stand vom März 1958) anführen dürfen. Das Revisionsvorbringen, im vorliegenden Falle gehe es um die Ausgliederung einer Tätigkeit aus dem bisherigen Aufgabenkreis des Hauptamtes und nicht, wie bei Plog-Wiedow a.a.O., um die Zuweisung einer Nebentätigkeit zum Aufgabenkreis des Hauptamtes, ist schon im Ansatz verfehlt: Der Hinweis der Revision, daß die Heiztätigkeit nach der Bestimmung des § 6 Nr. 3 der "Dienstanweisung für Schulhausmeister" zu den Dienstpflichten des Klägers gehöre, vernachlässigt den Umstand, daß nach der genannten Bestimmung zu den Dienstpflichten die Bedienung der Heizanlage nur "gegen festgesetzte Entschädigung" gehört. Die Dienstanweisung, die im Jahre 1951 also zu einer Zeit erlassen wurde; in der es in Berlin noch nicht wieder Beamte gab, rechnete die Heiztätigkeit also nicht zu den durch die Hauptvergütung abgegoltenen allgemeinen Dienstpflichten des Schulhausmeisters, sondern machte sie durch die Bestimmung, daß sie gegen eine jeweils besonders festzusetzende Entschädigung zu verrichten sei, zu einer Sonder- und Nebenpflicht. Nach Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in Berlin und nach (erneuter) Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis im Jahre 1952 mußte Entsprechendes gelten. Die "gegen festgesetzte Entschädigung" zu leistende Heiztätigkeit gehörte deshalb von vornherein nicht zum Aufgabenkreis des Hauptamtes, sondern war eine durch die Besoldung des Hauptamtes nicht abgegoltene Nebentätigkeit (Nebenbeschäftigung). Daß sie gleichwohl zu den Dienstpflichten des Klägers gehörte, steht dem nicht entgegen; denn zu den Dienstpflichten des Beamten gehört auch die Pflicht, "auf Verlangen seiner Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt" (§ 28 LBG, ebenso § 22 LBG 1958). Diese Verpflichtung besteht zwar unabhängig von einer Vergütung, aber ohne Vergütungsanspruch nur, soweit sie den Beamten "nicht über Gebühr in Anspruch nimmt", also im zeitlichen Rahmen des § 36 Abs. 1 und allenfalls auch des Abs. 2 LBG (vgl. Plog-Wiedow a.a.O., RdNrn. 8 und 10 zu § 64). Da die Heiztätigkeit des-Klägers diesen zeitlichen Rahmen, überschritt, war der Kläger nicht nach § 28 LBG verpflichtet, sie - obschon als Nebentätigkeit - ohne Vergütung zu übernehmen.

20

Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Vergütung, ohne die der Kläger hiernach nicht zur Bedienung der Heizanlage verpflichtet war, ist - wie das Berufungsgericht rechts - fehlerfrei dargelegt hat - in der Rechtsvorschrift der Nr. 11 Abs. 2 Buchst. c NtV zu erblicken; nach dieser Vorschrift konnte die Dienstbehörde eine Vergütung gewähren, ohne daß § 23 Abs. 1 LBesG 1958 entgegenstand. Im vorliegenden Falle mußte sie sogar im Hinblick auf § 6 Nr. 3 der Dienstanweisung ("... gegen festgesetzte Entschädigung ...") und auf die vorangegangene ständige Übung eine Vergütung gewähren mit der Folge, daß der Kläger jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung hat; auch insoweit ist das angefochtene Berufungsurteil zu bestätigen.

21

Über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Vergütung ist im Revisionsverfahren - ebenso wie im Berufungsverfahren - nicht zu entscheiden, schon deshalb nicht, weil der Kläger gegen die Abweisung seines Zahlungsantrags durch das Gericht des ersten Rechtszuges kein Rechtsmittel eingelegt hat.

22

Die Revision des Beklagten ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Dir Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt

Schmitt
Bundesrichter Dr. Otto ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer