Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1985, Az.: BVerwG 2 C 35.84
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung; Rückwirkendes Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses bei Aufhebung der Prüfungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 35.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.10.1978 - AZ: 3 OS VG A 165/78
- OVG Niedersachsen - 22.11.1982 - AZ: 2 OVG A 2/79
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 S. 2 BBG
- § 25 Abs. 3 Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Flugverkehrskontrolldienst in der Bundesanstalt für Flugsicherung - LAPO - vom 10. Juli 1972 (VkBl. S. 598)
Fundstellen
- BVerwGE 72, 207 - 212
- DVBl 1986, 470-472 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist beendet, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist (oder nicht zugelassen wurde), nach allgemeiner Verwaltungsanordnung gem. Abs. 2
- ohne weitere Voraussetzungen der Beendigung
- unabhängig davon, ob die negative Prüfungsentscheidung bestandskräftig ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1982 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 4. Oktober 1978 werden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf des Klägers gemäß der Mitteilung des Präsidenten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 29. Oktober 1975 betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1982 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird auch insoweit aufgehoben, als es der Anschlußberufung des Klägers stattgegeben hat. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im April 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes eingestellt. Nach erfolgreicher Ableistung des Ausbildungsabschnitts I (theoretische Ausbildung) unterzog er sich im Rahmen des Ausbildungsabschnitts II (praktische Ausbildung) bei der Regionalstelle Bremen der Bundesanstalt für Flugsicherung der praktischen Überprüfung am Arbeitsplatz zum Erwerb der örtlichen Zulassung. Sowohl die erste Prüfung am 16. Juni 1975 als auch die Wiederholungsprüfung am 3. September 1975 hat der Kläger nicht bestanden. In einer Ausbildungsbeurteilung vom 8. Oktober 1975 ist vermerkt, daß der Kläger auch bei einer Verlängerung des Ausbildungsabschnitts II um fünf Monate das Ausbildungsziel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreichen werde. Der Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung sprach daraufhin mit Fernschreiben vom 29. Oktober 1975 aus, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Klägers mit Ablauf des 30. September 1975 geendet habe, die für Oktober 1975 gezahlten Anwärterbezüge jedoch belassen würden. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er unzulässige Besetzung des Prüfungsausschusses geltend machte, wies der Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung mit Bescheid vom 2. April 1976 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat auf die hiergegen erhobene Klage die Prüfungsentscheidung und den Bescheid vom 29. Oktober 1975 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Anwärterbezüge für die Zeit vom 6. März 1976 (Ende eines dem Kläger gewährten Sonderurlaubs) bis zu seiner Ernennung zum Berufssoldaten unter Anrechnung des in dieser Zeit erzielten anderweitigen Einkommens zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die angefochtene Prüfungsentscheidung sei wegen eines Verfahrensmangels rechtswidrig. Damit sei auch die Voraussetzung für das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht gegeben und die Verfügung der Beklagten vom 29. Oktober 1975 ebenfalls aufzuheben. Der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Anwärterbezügen sei begründet, weil das Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zur Ernennung des Klägers zum Berufssoldaten weiterbestanden habe.
Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. Oktober 1975 bestätigt und die Beklagte zur Zahlung von Anwärterbezügen verpflichtet hat. Mit der daraufhin eingelegten Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als mit ihr die Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 29. Oktober 1975 (in der Form des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1976) und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Anwärterbezüge für die Zeit ab 6. März 1976 bis zu seiner Ernennung zum Soldaten auf Lebenszeit begehrt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Rubrum des Rechtsstreits war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß Beklagte nicht die ... sondern die ... Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr vom 28. Juni 1974, (BGBl. I S. 1500). Bundesbehörden können auch nach Landesrecht nicht Kläger oder Beklagter eines Verwaltungsrechtsstreits sein (vgl. BVerwGE 14, 330[BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61]; 26, 31 <33>[BVerwG 18.01.1967 - VI C 82/63]).
Gegenstand des Revisionsverfahren ist die Frage, ob das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Klägers am 30. September 1975 geendet oder ob es über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat, weil die Entscheidung über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 3. September 1975 - rechtskräftig - aufgehoben worden ist. Insoweit ist die Klage, da es sich bei dem Schreiben des Präsidenten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 29. Oktober 1975 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine deklaratorische Mitteilung handelt (vgl. Niedermaier in: Fürst, GKÖD I, Teil 1, K § 32 Rz 11, 13), zwar nicht als Anfechtungsklage, wohl aber als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung, daß sein Beamtenverhältnis fortbestanden hat, hat der Kläger schon im Hinblick auf den möglicherweise weiterhin gegebenen Anspruch auf Anwärterbezüge.
In dem soeben bezeichneten Umfang ist die Klage indes unbegründet, so daß die Revision der Beklagten in vollem Umfang Erfolg haben muß. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Klägers hat am 30. September 1975 geendet. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Entscheidung über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 3. September 1975 rechtskräftig aufgehoben worden ist. Ohne ein fortbestehendes bzw. rückwirkend wieder aufgelebtes Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt auch die mit der Anschlußberufung begehrte Weiterzahlung von Anwärterbezügen nicht in Betracht (vgl. insoweitUrteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 27.77 - <Buchholz 237.7 § 35 Nr. 4>).
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Durch Gesetz oder allgemeine Verwaltungsanordnung kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ablegung der Prüfung endet (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BBG). Eine solche vom Bundesbeamtengesetz zugelassene Regelung (vgl. auch § 22 Abs. 3 BRRG und entsprechende Bestimmungen der Länder), die in Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge (Ablegung der Prüfung) hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse schafft, ist hier in § 25 Abs. 3 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Flugverkehrskontrolldienst in der Bundesanstalt für Flugsicherung - LAPO - vom 10. Juli 1972 (VkBl. S. 598) getroffen worden. Die Vorschrift lautet:
Anwärter, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben oder zur Wiederholungsprüfung nicht zugelassen werden, scheiden mit Ablauf des Monats aus dem Beamtenverhältnis aus, in dem ihnen das Ergebnis der Prüfung oder ihre Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung eröffnet worden ist.
Regelungen, die von der in § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG generell eingeräumten Möglichkeit einer Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gebrauch machen, können nach dem Gesetz auch durch allgemeine Verwaltungsanordnung getroffen werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; denn die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG getroffenen Bestimmungen enthalten keine eigenständige Regelung, welche die Verwaltung über das schon im Gesetz festgelegte "Programm" hinaus zu Eingriffen in die Rechtsstellung des Widerrufsbeamten ermächtigt (vgl. BVerwGE 52, 193 <196 ff.>).
Anknüpfungspunkt für das - auf das Ende des jeweils laufenden Monats festgelegte - Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist gemäß § 25 Abs. 3 LAPO die Eröffnung des Ergebnisses der (Wiederholungs-)Prüfung oder die Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung. Mit diesen tatsächlichen Vorgängen knüpft die Bestimmung ersichtlich an den Begriff der "Ablegung der Prüfung" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG an. In dieser gesetzlichen Vorschrift findet jede Regelung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, welche, die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst an einen zeitlich bestimmten Vorgang innerhalb des Abschnitts des Prüfungsverfahrens knüpft, in dem bei allen Beteiligten des Verfahrens bereits Gewißheit über Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung besteht (vgl.Urteile vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 56.76 - <Buchholz 237.7 § 35 Nr. 3 = RiA 1979, 140> undvom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - <Buchholz 237.7 § 98 Nr. 10 = ZBR 1982, 306>). - Ist - wie hier in § 25 Abs. 3 LAPO - eine Regelung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG getroffen worden, so bedarf es zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keiner zu diesem Zweck abgegebenen gestaltenden Willenserklärung (Entlassungsverfügung); auch Entlassungsfristen sind nicht einzuhalten (BVerwGE 11, 165 <166>[BVerwG 19.10.1960 - VI C 92/58]). In der Beendigung des "Bewährungsdienstverhältnisses" dieser Beamtengruppe mit dem Erreichen oder endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles ohne förmlichen und fristgebundenen Widerruf liegt der beamtenrechtliche Zweck der besonderen Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG. Tatbestandselement für die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 LAPO eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist allein der Umstand, daß die Wiederholungsprüfung tatsächlich abgelegt worden ist oder daß der Widerrufsbeamte - nach Ablegung der Prüfung - nicht zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen wird. Dies steht mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einklang. Dieser besteht nämlich in erster Linie darin, daß der Beamte auf Widerruf für den Beruf, zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird und daß deshalb Vorbereitungsdienst effektiv geleistet wird; die Unterhaltssicherung durch Anwärterbezüge tritt demgegenüber weit zurück (vgl.Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - <Buchholz 237.1 Art. 43 Nr. 1 = ZBR 1974, 256>; vgl. auchUrteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2 = NJW 1983, 2042>).
Hiervon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit bzw. die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung für die auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG bestimmte Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ohne Bedeutung. Zwar soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Dies muß indes im Falle einer Wiederholungsprüfung nach rechtskräftiger Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen (vgl.Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - <a.a.O.>; vgl. auchBeschluß vom 23. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 55.72 - <Buchholz 237.7 § 35 Nr. 1>). Es entspricht weder dem Sinn des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG noch ist es zur Beseitigung der Folgen einer rechtskräftig aufgehobenen Prüfungsentscheidung erforderlich, daß die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zu einem rückwirkenden (fiktiven) Wiederaufleben des Widerrufsbeamtenverhältnisses führt für eine Zeit, in der kein Vorbereitungsdienst geleistet worden ist (vgl.Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - <a.a.O.>).
Die Regelung des § 25 Abs. 3 LAPO erfaßt zwar nur die Fälle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung und der Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung. Die Entscheidung, daß die Prüfung nicht bestanden oder daß der Prüfling nicht zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen sei, ist damit aber nicht - abweichend von dem bisher Gesagten - zur zusätzlichen (rechtlichen) Voraussetzung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erhoben. Dies folgt hier übrigens auch aus den in § 9 LAPO enthaltenen Regelungen über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses: Als ein Widerrufs-(Entlassungs-)Grund ist dort unter anderem auch das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung aus anderen als den in § 25 Abs. 3 LAPO genannten Gründen aufgeführt. Der Vorschriftengeber hat mithin in § 25 Abs. 3 LAPO keine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wegen Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung regeln, sondern in Anknüpfung an § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit der Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung oder der Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung bestimmen wollen. Daß er dabei den vom Gesetz gesteckten Rahmen nicht voll ausgeschöpft hat, ändert nichts daran, daß § 25 Abs. 3 LAPO von § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG gedeckt ist.
§ 24 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) kommt neben der in § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 LAPO getroffenen besonderen Regelung nicht zum Zuge (vgl. jetzt im übrigen § 26 Abs. 2 Satz 2 BLV in der Fassung vom 15. November 1978, BGBl. I S. 1763).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Teils des Streitgegenstandes (Aufhebung der Prüfungsentscheidung), der mit den Urteilen der Vorinstanzen zugunsten des Klägers rechtskräftig entschieden ist, verbleibt es bei der Kostenbelastung der Beklagten. Der Senat hat insoweit zur Klarstellung die Kostenentscheidung insgesamt neu gefaßt und die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges entsprechend dem - aus der Festsetzung des Streitwerts ersichtlichen - Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien verteilt. Mit ihrer nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands umfassenden Revision hat die Beklagte in vollem Umfang Erfolg, so daß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens allein zu tragen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf je 12.000 DM und für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 55.83) auf je 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller