Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1978, Az.: BVerwG 6 C 56.76

Widerrufsbeamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst; Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach Bestehen der Prüfung bei Mutterschutz; Rechtliche Bedeutung einer Zwischennachricht über die Aussichten einer Bewerbung um Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Der Begriff des Bestehens einer Prüfung; Entlassungsverbot für Schwangere; Übernahme des geprüften Lehramtsanwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 56.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 20.03.1974 - AZ: 3 K 584/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.1976 - AZ: VI A 884/74

Fundstellen

  • DVBl 1979, 852-855 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1979, 190
  • DÖV 1979, 801 (Kurzinformation)
  • RiA 1979, 140
  • ZBR 1979, 331

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff "Bestehen der Prüfung" in § 35 Abs. 2 LBG NW.

Das Entlassungsverbot für Schwangere (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB) steht der gesetzlichen Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses im Vorbereitungsdienst nach Bestehen der die Ausbildung abschließenden Prüfung nicht entgegen.

Eine Zwischennachricht der Einstellungsbehörde über die Aussichten einer Bewerbung um Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe enthält in aller Regel keine Einstellungszusage.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin legte am 14. Dezember 1972 in Nordrhein-Westfalen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule ab. Schon im September 1972 unterrichtete sie den während ihrer Ausbildung für sie zuständigen Regierungspräsidenten D. davon, daß sie schwanger sei und die Mutterschutzfrist am 29. Januar 1973 beginnen werde. Zugleich bat sie, nach Abschluß der Zweiten Staatsprüfung im Regierungsbezirk K. eingesetzt zu werden.

2

Nachdem die Klägerin die Zweite Staatsprüfung bestanden hatte, teilte ihr der Regierungspräsident K. unter dem 9. Januar 1973 mit: "Ich beabsichtige, Sie - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zur Volksschullehrerin zur Anstellung (z.A.) zu ernennen und Sie dem Schulamt für den Rheinisch-Bergischen Kreis (Bergisch Gladbach) zur Dienstleistung zuzuweisen. Bezüglich der Benennung Ihres Einsatzortes und der Aushändigung der Ernennungsurkunde bitte ich Sie, bei dem o.a. Schulamt am 1.2.73 um 9.00 Uhr vorzusprechen. ..." Mit Schreiben vom 15. Januar 1973 "präzisierte" das Schulamt für den Rheinisch-Bergischen Kreis diese Verfügung dahin, daß die Klägerin zum 1. Februar 1973 einer Grundschule in W. zugewiesen werde und den Dienst an diesem Tage dort aufnehmen solle. Der Rektor dieser Schule bat die Klägerin anschließend schriftlich, schon am 29. Januar 1973 zu einem Elternsprechtag zu erscheinen. Ihm teilte die Klägerin mit, daß sie den Dienst nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt aufnehmen könne, weil ihre Mutterschutzfrist am 29. Januar 1973 beginne. Daraufhin wurde ihr am 1. Februar 1973 das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule ausgehändigt. Damit sieht das beklagte Land das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem die Klägerin während ihrer Ausbildung stand, nach § 35 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule vom 21. Januar 1972 - VPO - (MBl. NW. S. 344) als beendet an. Dagegen wandte sich die Klägerin im Vorverfahren vergeblich.

3

Ihrer Klage mit dem Antrag,

unter Änderung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 26. Februar 1973 festzustellen, daß ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht mit Ablauf des 1. Februar 1973 geendet hat,

4

hilfsweise,

die Verfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 1. Februar 1973, mit der das Beamtenverhältnis auf Widerruf beendet worden sei, und den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1973 aufzuheben,

5

hilfsweise,

sie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1973 so zu stellen, als wenn sie im unmittelbaren Anschluß an das Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre,

hat das Verwaltungsgericht im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die Klägerin sei nicht - wie sie meine - durch eine in der Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu erblickende besondere Verfügung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden. Dieses Beamtenverhältnis sei vielmehr mit der Aushändigung des Zeugnisses kraft Gesetzes beendet worden, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedurft hätte. § 25 Abs. 1 VPO, der das vorsehe, halte sich im Rahmen der Ermächtigung des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG, nach der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt werden könne, daß das Beamtenverhältnis der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung ende. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, daß § 25 Abs. 1 VPO als Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung die Aushändigung des Prüfungszeugnisses bestimme. Die Vorschrift halte sich damit in den dem Vorschriftengeber in § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG gezogenen rechtlichen Grenzen; denn die Aushändigung des Prüfungszeugnisses gehöre noch zum Prüfungsgeschehen. Innerhalb dieser rechtlichen Grenzen habe der Vorschriftengeber schulorganisatorischen und verwaltungspraktischen Gesichtspunkten Raum geben und deswegen - nicht zuletzt auch im Interesse der Gleichbehandlung der Lehramtsanwärter - vorsehen dürfen, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle des Bestehens der Prüfung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sondern in einem späteren Abschnitt des Prüfungsgeschehens ende.

7

Das Entlassungsverbot des § 11 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) i.d.F. vom 4. Juli 1968 (GV. NW. S. 231) habe der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht entgegengestanden; denn es biete nur Schutz gegen die gewillkürte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, nicht aber gegen dessen Beendigung kraft gesetzlicher Vorschrift.

8

Die Klägerin könne auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie im unmittelbaren Anschluß an das Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre. Sie habe keinen Anspruch darauf gehabt, zum 1. Februar 1973 eingestellt zu werden. Insbesondere sei ihr die Einstellung zu diesem Zeitpunkt nicht zugesichert worden. Das Schreiben des Regierungspräsidenten Köln vom 9. Januar 1973 lasse zwar die grundsätzliche Bereitschaft erkennen, die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Damit sei aber nur ihr Gesuch beantwortet worden, nach der Zweiten Staatsprüfung in diesem Regierungsbezirk beschäftigt zu werden. Die Entscheidung, wann sie ernannt werden und wo sie ihren Dienst aufnehmen solle, lasse dieser Bescheid offen. Die an die Klägerin gerichteten Schreiben des Schulamts für den Rheinisch-Bergischen Kreis vom 15. Januar 1973 und des Rektors der ... Grundschule ... in W. vom 16. Januar 1973 enthielten lediglich Mitteilungen zu den Modalitäten der Arbeitsaufnahme, ohne sich verbindlich zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin zu äußern. Dazu seien beide Absender auch nicht befugt gewesen, da sie nicht über die Einstellung zu entscheiden gehabt hätten.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen,

10

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem angefochtenen Urteil bei.

14

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

15

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem die Klägerin als Lehramtsanwärterin stand, an dem Tage endete, an dem ihr das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule ausgehändigt wurde.

16

Entgegen der Auffassung der Revision ist § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule vom 21. Januar 1972 - VPO - (MBl. NW. S. 344), der die Beendigung des Beamtenverhältnisses der im Vorbereitungsdienst stehenden Beamten auf Widerruf zu diesem Zeitpunkt vorsieht, durch die Regelungsermächtigung des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) gedeckt. Gegenstand und Tragweite dieser Ermächtigung ergeben sich aus ihrem beamtenrechtlichen Zweck. Er liegt darin, die Beendigung der "Bewährungsdienstverhältnisse" (Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.62 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 8] m.w.N.) dieser Beamtengruppe mit dem Erreichen oder endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles abweichend von der allgemeinen Regelung des § 35 Abs. 1 LBG ohne förmlichen und fristgebundenen Widerruf zu ermöglichen. Dementsprechend bezeichnet die Vorschrift mit den Worten "mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung" die Zweite Staatsprüfung in ihrer Gesamtheit als den Abschluß der Ausbildung, nicht hingegen einen bestimmten Vorgang im Verlauf des Prüfungsverfahrens, etwa die Festlegung des Gesamtergebnisses der Prüfung oder dessen Bekanntgabe an den Kandidaten. In § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG findet daher jede Regelung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, die die Beendigung der Beamtenverhältnisse der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst an einen zeitlich bestimmbaren Vorgang innerhalb des Abschnitts des Prüfungsverfahrens knüpft, in dem bei allen Beteiligten des Prüfungsverfahrens bereits Gewißheit über den Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung besteht. Das ist die Spanne von der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (§ 20 Abs. 3 VPO) bis zur förmlichen Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses (§ 24 VPO). Die in § 25 Abs. 1 VPO getroffene Regelung überschreitet die Ermächtigung des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG mithin nicht (zu einer vergleichbaren Regelung: Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - [ZBR 1974, 256 = DÖV 1974, 598]).

17

Die vom Wortlaut des § 25 Abs. 1 VPO nicht ausgeschlossene und vom Beklagten praktizierte Möglichkeit, das Prüfungszeugnis in Fällen, in denen die Übernahme des geprüften Lehramtsanwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, erst am Tage der Ernennung zum Lehrer z.A. auszuhändigen, gebietet keine andere Beurteilung. Zwar verzögert sich der förmliche Abschluß des Prüfungsverfahrens und damit die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf dadurch möglicherweise über den für die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses erforderlichen Zeitraum hinaus. Damit aber wird nicht in Frage gestellt, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, d.h. mit dem förmlichen Abschluß des Prüfungsverfahrens endet. Es wird lediglich die Abwicklung des Prüfungsverfahrens selbst den Erfordernissen der Schule und dem wohlverstandenen Interesse der geprüften Lehramtsanwärter angepaßt. Diese Praxis belastet die Lehramtsanwärter unter keinem ersichtlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt, sondern begünstigt sie im Gegenteil. Sie gewährleistet ihnen gleiche Chancen bei der Besetzung der freien Stellen für Lehrer z.A. und ermöglicht es ihnen, soweit sie eingestellt werden, ohne statuslosen Zwischenzeitraum vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe überzutreten. Diese zweckmäßige Gestaltung des Übergangs - die beispielsweise § 22 Satz 3 der bayerischen Laufbahnverordnung als Sollvorschrift vorsieht - ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus diesen Erwägungen mußte die Klage mit ihrem Hauptantrag erfolglos bleiben.

18

Die Auffassung der Revision, die Klägerin habe nach dem Tage der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung, jedenfalls aber am 1. Februar 1973 nur noch nach Maßgabe der § 35 Abs. 1, § 36 LBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden dürfen, die Aushändigung des Prüfungszeugnisses an diesem Tage sei daher rechtlich als Entlassungsverfügung anzusehen, ist nach alledem ebenfalls unrichtig. Daran scheitert der erste Hilfsantrag der Revision.

19

Das Verbot, eine Beamtin auf Widerruf während der Schwangerschaft gegen ihren Willen zu entlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen - MuSchVB - i.d.F. vom 4. Juli 1968 [GV. NW. S. 231]), stand der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin und des seiner Ableistung dienenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf (Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - [a.a.O.]) nicht entgegen. Dieses Verbot soll die werdende Mutter davor bewahren, ihre Beschäftigung während oder gar wegen ihrer Schwangerschaft zu verlieren und damit seelischen Belastungen und sozialen Härten ausgesetzt zu werden. Der damit beabsichtigte Schutz würde aber ins Sinnwidrige überdehnt, wenn er die reguläre Beendigung eines "Bewährungsdienstverhältnisses" (Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.62 - [a.a.O.]), wie des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausschlösse, das noch keinen Beruf darstellt, sondern dessen Zweck sich in der Ausbildung für einen künftigen Beruf erschöpft. In diesem Fall müßte das Ausbildungsverhältnis trotz Erreichens seines Zwecks, also ohne sinnvollen Gehalt fortgesetzt werden. Das läßt sich mit dem Schutzbedürfnis der im Vorbereitungsdienst befindlichen werdenden Mutter nicht begründen. Sie muß die Beendigung des ausschließlich der Ableistung dieses Dienstes und damit der Sicherung ihrer Ausbildung dienenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf ebenso wie jeder andere Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinnehmen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB zwar die Entlassung einer schwangeren Beamtin auf Widerruf durch förmlichen Widerruf des Beamtenverhältnisses gemäß § 35 Abs. 1 LBG - vom Berufungsgericht als "gewillkürte Entlassung" bezeichnet - verbietet, nicht aber das Enden dieses Beamtenverhältnisses nach Zweckerreichung und kraft gesetzlicher Vorschrift ausschließt. Mit diesem Inhalt ist die Vorschrift auch mit Bundesverfassungsrecht vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 22. März 1977 - 2 BvR 782/76 - (BVerfGE 44, 211, 215) [BVerfG 22.03.1977 - 2 BvR 782/76] ausdrücklich festgestellt hat.

20

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem die Klägerin als Lehramtsanwärterin stand, endete sonach mit Ablauf des 1. Februar 1973.

21

Das mit dem zweiten Hilfsantrag formulierte Verpflichtungsbegehren hat das Berufungsgericht zutreffend als Schadenersatzanspruch aufgefaßt. Ein solcher Anspruch setzt - neben dem Verschulden - eine Pflichtverletzung voraus.

22

Soweit die Revision das Schadenersatzbegehren unter dem Gesichtspunkt weiterverfolgt, der Klägerin sei die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar 1973 rechtsverbindlich zugesichert worden, mangelt es schon an dieser objektiven Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Denn entgegen ihrer Auffassung ist der Klägerin die Einstellung zu diesem Zeitpunkt nicht zugesagt worden. Eine solche Zusage enthält weder das Schreiben des Regierungspräsidenten Köln vom 9. Januar 1973 noch ist sie den schriftlichen Mitteilungen des Schulamts für den Rheinisch-Bergischen Kreis vom 15. Januar 1973 und des Leiters der ... Grundschule ... in W. vom 16. Januar 1973 zu entnehmen.

23

Bei dem Schreiben des Regierungspräsidenten Köln handelt es sich der Sache nach um die Zwischenmitteilung, daß das Gesuch der Klägerin um Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und dienstliche Verwendung im Regierungsbezirk Köln mit der Tendenz bearbeitet wird, ihm zu entsprechen. Derartige Zwischenbescheide werden von den Einstellungsbehörden routinemäßig und üblicherweise mit dem ausschließlichen Zweck erteilt, den Bewerber darüber zu unterrichten, ob seine Bewerbung aussichtsreich ist oder nicht. Auch entspricht es der Übung, dem Bewerber in dem Zwischenbescheid einen Hinweis darauf zu geben, an welchem Dienstort er voraussichtlich verwendet werden wird, falls seine Bewerbung zum Erfolg führt. Beides geschieht in aller Regel ohne Bindungswillen und unter dem Vorbehalt, daß die Einstellung nicht an Gesichtspunkten scheitert, die bis dahin nicht bekannt oder gewürdigt worden sind, und daß die für den örtlichen Einsatz maßgebenden Erwägungen der Einstellungsbehörde unverändert bleiben. Die Mitteilung hat somit ausschließlich informatorischen Charakter. Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Zwar mag der Wortlaut des Schreibens des Regierungspräsidenten Köln vom 9. Januar 1973, insbesondere der Hinweis, der Regierungspräsident "beabsichtige, Sie (die Klägerin) - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zur Volksschullehrerin zur Anstellung (z.A.) zu ernennen ...", sie werde gebeten, "bezüglich der Benennung ihres Einsatzortes und der Aushändigung der Ernennungsurkunde ... bei dem o.a. Schulamt am 1.2.73 um 9.00 Uhr vorzusprechen", bei der Klägerin den subjektiven Eindruck erweckt haben, ihre Einstellung zu diesem Zeitpunkt stehe allenfalls noch unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse. Diese Annahme findet bei objektiver Betrachtung in dem Wortlaut der Mitteilung indes keine Grundlage. Denn einer "Absichtserklärung" kann schwerlich entnommen werden, die erklärende Behörde habe sich - im Rahmen des geltenden Rechts und ihrer Handlungszuständigkeit - mit Bindungswillen zu einem späteren Tun verpflichten wollen (BVerwGE 26, 31 [36]). Das hat auch für die Mitteilung des Regierungspräsidenten Köln vom 9. Januar 1973 zu gelten, obwohl ihr Wortlaut auf den ersten Blick ein Fehlverständnis nicht gänzlich ausschließt. In ihrer Verbindung mit der Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt "bezüglich der Aushändigung der Ernennungsurkunde" in der zuständigen Behörde einzufinden, konnte die Eröffnung, die Einstellung der Klägerin sei beabsichtigt, den ersten Eindruck hervorrufen, die Einstellungsabsicht sei bereits weitgehend verfestigt. Tatsächlich stellt die Mitteilung aber nichts weiter als eine vorsorgliche Zwischennachricht dar, die routinemäßig ohne rechtliche Verbindlichkeit erteilt wird. Das konnte und mußte die Klägerin dem Wortlaut des Schreibens vom 9. Januar 1973 bei genauem Hinsehen auch entnehmen.

24

Die vom Regierungspräsidenten Köln in diesem Schreiben ohne rechtliche Verbindlichkeit geäußerte Absicht, die Klägerin zum 1. Februar 1973 einzustellen, verfestigte sich auch durch die ergänzende Mitteilung des Schulamts für den Rheinisch-Bergischen Kreis vom 15. Januar 1973 nicht zu der verbindlichen Zusicherung, dies zu tun. Der in dieser Mitteilung enthaltene Hinweis, die Klägerin werde der ... Grundschule ..., W., zugewiesen und dort stellenplanmäßig geführt werden, wie auch die Aufforderung: "Sie nehmen am 1. Februar 1973 morgens den Dienst in der Schule auf und kommen um 14.30 Uhr zur Aushändigung der Ernennungsurkunde und Vereidigung hierher ins Kreishaus", stehen trotz ihrer sprachlich unbedingten Fassung ersichtlich unter dem Vorbehalt, daß der Regierungspräsident Köln die Klägerin zum 1. Februar 1973 einstellt und "in den Rheinisch-Bergischen Kreis" einweist. Zutreffend hat das Berufungsgericht dieses Schreiben als eine vorsorgliche Mitteilung über Zeit und Ort der erwarteten Dienstaufnahme ohne rechtlichen Aussagewert angesehen. Der Auffassung der Revision, das Schulamt habe darin die bis dahin möglicherweise unverbindliche Absicht des Regierungspräsidenten Köln, die Klägerin zum 1. Februar 1973 einzustellen, in dessen Auftrag im Sinne einer nunmehr verbindlichen Zusicherung "präzisiert", steht schon die mangelnde funktionelle Zuständigkeit des Schulamts entgegen. Dieses Amt war jedenfalls vor Erlaß der - zum 1. Februar 1973 nicht ergangenen - Einweisungsverfügung zu statusbegründenden und personalleitenden Maßnahmen und damit auch zu verbindlichen Äußerungen darüber, ob solche Maßnahmen beabsichtigt waren, nicht befugt.

25

Aus den gleichen Gründen kann auch dem Schreiben des Rektors der ... Grundschule ... in W. vom 16. Januar 1973 keine bindende Einstellungszusage entnommen werden. Die Klägerin beruft sich mithin zu Unrecht auf eine solche Zusage.

26

Für ihre Auffassung, die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe habe wegen des der Niederkunft vorausgehenden Beschäftigungsverbots für werdende Mütter nicht hinausgeschoben werden dürfen, kann sich die Revision auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1977 - 2 BvR 782/76 - (a.a.O.) berufen. Danach verbietet es Art. 6 GG grundsätzlich, in der Schwangerschaft einer Bewerberin "einen sachlich vertretbaren Grund (einen vorübergehenden Mangel der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG) zu erblicken, der es rechtfertigt, die Berufung ins Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbots für Schwangere zurückzustellen."

27

Es bedeutet mithin objektiv einen Fehlgebrauch des dem Regierungspräsidenten Köln als Einstellungsbehörde eingeräumten Auswahlermessens, daß er die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe - nach den von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen - nur wegen des bestehenden Beschäftigungsverbots zurückgestellt hat. Die darin liegende Verletzung der ihm bei der Ausübung seines Ermessens obliegenden Pflichten hat er indessen nicht verschuldet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangelt es dann an einem Verschulden (Rechtsanwendungsverschulden), wenn die Behörde in einer zweifelhaften und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage einen Standpunkt einnimmt, der sich in einem späteren Gerichtsverfahren als unrichtig erweist (BVerwGE 14, 222 [231]; Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 107.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 27]; Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG 6 C 45.67 - [Buchholz 235 § 21 BBesG Nr. 7]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 42.74 - [Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3]; Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84]). So liegt es hier. Bis zu der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Beklagte davon ausgegangen, daß seine Praxis, die Einstellung Schwangerer während des absoluten Beschäftigungsverbots abzulehnen, mit Art. 6 GG vereinbar sei. Die Vorinstanzen sind dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 B 74.75 - zwar Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung erkennen lassen, war aber aus Rechtsgründen an einer Klärung gehindert. Zu ihr führte erst die auf die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1977 - 2 BvR 782/76 - (a.a.O.). Bis zu ihrem Erlaß durfte der Beklagte seine Einstellungspraxis daher ohne Verschulden als rechtsfehlerfrei ansehen. Damit fehlt es insoweit an den subjektiven Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch.

28

Mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von ihr vertretenen Auffassung, die Klägerin könne die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Gleichstellung mit einem am 1. Februar 1973 eingestellten Lehrer zur Anstellung aus dem Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung beanspruchen, kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg, insbesondere also zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind, kann er hingegen nicht führen (BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [165]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 40.65 - m.w.N. [ZBR 1969, 349]; Beschluß vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 B 74.75 -).

29

Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.570 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim