Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1960, Az.: BVerwG VI C 92.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 92.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1958 - AZ: I A 1186/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 11, 165 - 167
- AS XI, 165
- BayVBl 1961, 379
- DVBl 1961, 132 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1961, 566
- DÖV 1961, 31 (Volltext mit amtl. LS)
- JVBl 1961, 37
- NJW 1961, 1226 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1961, 796-797 (Volltext mit amtl. LS) "Grenzen der richterlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen"
- RiA 1961, 72
- ZBR 1961, 19
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Gesetzes wegen, ohne daß noch der Ablauf einer Entlassungsfrist (§ 31 Abs. 3 BBG) hinzutreten müßte.
- 2)
Keine Aufbesserung von Prüfungsnote durch das Verwaltungsgericht. Wesen der Prüfungsentscheidungen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 geborene Kläger, ein früherer Berufssoldat mit Unterbringungsschein, stand seit dem 1. August 1952 im Vorbereitungsdienst als Postassistentenanwärter (Beamter auf Widerruf) bei dem Postamt in M... (Baden). Da er im August 1954 den schriftlichen Teil der Assistentenprüfung nicht bestand, wurde sein Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert, jedoch bestand er im Februar 1955 auch die schriftliche Wiederholungsprüfung nicht. Daraufhin teilte ihm die Oberpostdirektion Karlsruhe mit am 28. Februar 1955 zugestellter Verfügung vom 26. Februar 1955 mit, daß er nach der Entscheidung des Prüfungsrats die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und daß das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Zustellung der Verfügung ende. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 19. November 1955 zurückgewiesen. In der Beschwerdebegründung beruft sich der Beklagte auf § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung B für den mittleren Dienst (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen 1951 S. 90) und § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung A (Amtsblatt 1950 S. 237 mit Änderung gemäß Amtsblatt 1954 S. 606). Er vertritt die Auffassung, daß nach diesen Vorschriften in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG das Beamtenverhältnis des Klägers am 28. Februar 1955 von Gesetzes wegen geendet habe; der Festsetzung eines Entlassungstages nach § 33 BBG habe es nicht bedurft, dem Kläger stünden somit auch über den genannten Zeitpunkt hinaus keine Bezüge zu. Die Entscheidung des Prüfungsrats über das Gesamtergebnis der Prüfung sei grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Vorwürfe, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Prüfungsergebnisses erhoben habe, seien unbegründet.
Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zunächst beantragt, die Verfügungen vom 26. Februar 1955 und 19. November 1955 aufzuheben, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Dienstbezüge bis zur "rechtskräftigen" Entlassung weiterzuzahlen, und ihn weiter für verpflichtet zu erklären, die Wiederholungsprüfung als bestanden anzuerkennen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt,
- 1)
die Verfügung der Oberpostdirektion Karlsruhe vom 26. Februar 1955 aufzuheben und die Deutsche Bundespost für verpflichtet zu erklären, dem Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entlassung die bisherigen Bezüge weiterzuzahlen;
- 2)
die Entscheidung des Prüfungsrats über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Prüfungsverfahren einem neutralen Prüfungsrat zu übertragen;
- 3)
die Oberpostdirektion Karlsruhe für verpflichtet zu erklären, dem Kläger ein wahrheitsgetreues Dienstzeugnis auszustellen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die angefochtene Entlassung finde ihre Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung der Deutschen Bundespost. Nach der Prüfungsordnung ende bei Beamten auf Widerruf, die die Prüfung in der Wiederholung nicht bestanden hätten, das Beamtenverhältnis mit dem Tage, an dem dem Prüfling die Mitteilung über das Prüfungsergebnis zugestellt werde. Die Beendigung trete nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG von Gesetzes wegen ein. Die Einhaltung der Entlassungsfristen des § 31 Abs. 3 BBG sei für diesen Fall nicht vorgeschrieben. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung von Bezügen. - Auch der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsrats sei unbegründet. Diese Entscheidung könne verwaltungsgerichtlich nur darauf nachgeprüft werden, ob Verstöße gegen Vorschriften der Prüfungsordnung vorlägen und ob sachfremde Erwägungen bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen vorgekommen seien. Die Grenzen der Prüfungsbefugnis ergäben sich aus § 23 Abs. 3 MRVO 165 (Kontrolle von Ermessensentscheidungen). Bei der Wiederholungsprüfung des Klägers seien die Verfahrensvorschriften der Prüfungsordnungen A und B eingehalten worden. Die Prüfungskommission habe bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen nicht in sachwidriger Weise Gebrauch gemacht. Bei der Wiederholungsprüfung sei die Arbeit des Klägers aus dem praktischen Postdienst mit der Note 6 (völlig unzureichend = ungenügend) bewertet worden. Nach § 8 der Prüfungsordnung B könne aber die Gesamtnote nicht mehr ausreichend sein, wenn eine einzelne Note ungenügend sei; nach § 15 der Prüfungsordnung A komme ein Ausgleich für ungenügende Leistungen nicht in Betracht. Nach diesen Prüfungsvorschriften, sei die Entscheidung der Prüfungskommission nicht zu beanstanden. Danach sei der Beklagte auch nicht verpflichtet, das Prüfungsverfahren einem "neutralen" Prüfungsrat zu übertragen. - Ein Dienstzeugnis sei dem Kläger auf dessen im ersten Rechtszuge gestelltes Verlangen von der Oberpostdirektion Karlsruhe ausgestellt worden. Wenn der Kläger dieses Zeugnis nicht für ausreichend halte, so hätte er seinen Anspruch auf Ausstellung eines anderen Dienstzeugnisses zunächst bei der obersten Dienstbehörde gemäß § 173 BBG geltend machen müssen. Da dies nicht geschehen sei, fehle es für den Berufungsantrag zu 3) bereits an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 53 Abs. 2 b BVerwGG zugelassen. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Vorinstanz fristgerecht Revision eingelegt und "zu den drei Klagepunkten eine Entscheidung nach Recht und Gesetz" beantragt. In einem späteren Schriftsatz - nach Ablauf der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist - hat er auf entsprechende Rüge des Beklagten hin erklärt, daß der Revisionsantrag in seinem Berufungsvorbringen enthalten sei und für die Revision entsprechend gelte. Schließlich hat er beantragt,
- 1)
sein Dienstverhältnis unter Einhaltung der auf ihn anzuwendenden gesetzlichen Frist von sechs Wochen zum Schluß des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen und ihm bis zu diesem Zeitpunkt das Gehalt zu zahlen;
- 2)
ihm ein wahrheitsgetreues Dienstzeugnis auszustellen, das entsprechend dem Beamtengesetz kein Hindernis für eine anderweitige Beschäftigung sein darf.
Der Kläger hat die Revision in der Revisionsschrift begründet und diese Begründung später noch ergänzt, im wesentlichen mit folgenden Ausführungen:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müßten auch im Rahmen des § 32 Abs. 2 BBG die Entlassungsfristen des § 31 Abs. 3 BBG eingehalten werden. Die erstgenannte Vorschrift gestatte nur, entweder das Beamtenverhältnis umzuwandeln oder es durch Kündigung aufzuheben. Zur Stütze für diese seine Auffassung hatte der Kläger schon in der Vorinstanz eine Stellungnahme des Ausschußreferenten Kremer des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages vom 29. August 1957 vorgelegt, in der es heißt:
"Zu dem Anliegen des Petenten kann ich Ihnen auf Grund der Ausschußprotokolle über die damalige Beratung der Vorschriften über die Entlassung eines Beamten lediglich die Bemerkung von MinDirig. (jetzt Staatssekretär) Dr. A ... übermitteln. Dr. a... führte aus: 'Einzige Ausnahme der Entlassung ohne Fristsetzung sei die Entfernung politischer Beamten des § 36 und derjenigen, die sich disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht haben.' (Vergl. Protokoll Nr. 152 der ersten Legislaturperiode des Ausschusses für Beamtenrecht vom 23. April 1952, Seite 5.) Die Bemerkung von Dr. A... deckt sich mit der Ansicht des Petenten (auch meiner eigenen Ansicht), daß bei einer Entlassung nach § 32 Abs. 2 BBG ebenfalls die Fristen des § 31 Abs. 3 BBG gewahrt werden müssen."
Unter Berufung auf diese Stellungnahme meint der Kläger: Die von ihm bekämpfte Auffassung laufe darauf hinaus, daß das Gesetz durch Verwaltungsvorschriften geändert und der Gesetzgeber mißachtet werde und daß ein Beamter ungeachtet seiner persönlichen Verhältnisse völlig unvorbereitet fristlos entlassen werden könne. Tatsächlich entlasse aber der Beklagte selbst nur ganz selten Beamte auf Widerruf, die die Prüfung nicht bestanden hätten, sondern stufe diese meist in den niederen Dienst ein. In der Tat bestehe nach dem Gesetz auch nur die Möglichkeit, einen Beamten, der die Prüfung nicht bestanden habe, entweder in den niederen Dienst einzustufen oder aber - und dann unter Einhaltung der auch im Rahmen des § 32 Abs. 2 BBG zu beachtenden Fristen - zu kündigen.
Das Prüfungsergebnis sei auf Machenschaften seines früheren Amtsvorstehers zurückzuführen. Dieser habe sich aus näher dargelegten tatsächlichen Gründen an ihm, dem Kläger, rächen wollen und habe durch ein "Geheimschreiben" auf die Entscheidung der Prüfungskommission Einfluß genommen. So habe ihm der Postinspektor G..., der bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht gehabt habe, zu Beginn der Prüfung erklärt: "Sie werden entlassen, weil Sie eine schlechte Beurteilung haben". Unter den vier Arbeiten sei eine Niederschrift über den Postzeitungsdienst mit einem begrenzten Thema gewesen. (Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im ersten Rechtszuge hatte das Thema gelautet: "Wie können Zeitungen bestellt werden und wie werden die Bestellungen beim Absatzpostamt erledigt?".) Er habe dieses Thema nicht "allgemein" behandelt und erst bei Abgabe der Arbeit durch G... erfahren, daß er dies hätte tun, insbesondere auch über den Vorgang der Zeitungsbestellungen hätte schreiben müssen. G... habe ihm aber nach Abgabe der Arbeit noch mündlich Fragen über den gesamten Postzeitungsdienst gestellt und abschließend bemerkt, "Sie wissen doch alles". Somit sei erwiesen, daß er auch die schriftliche Prüfung erfolgreich abgelegt habe.
Das Dienstzeugnis, das ihm die Behörde ausgestellt habe, entspreche nicht den Tatsachen, erkläre sich vielmehr ebenfalls aus dem Rachestreben des Amtsvorstehers. Er sei vom Amtsvorsteher bis zur letzten Stunde an verantwortlicher Stelle am Hauptschalter eingesetzt worden, wo er seinen Dienst einwandfrei versehen habe. Auch sein Zeugnis aus seiner früheren Beschäftigung nötige zu. dem Schluß, daß er in dem Dienstzeugnis falsch beurteilt worden sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Er hat gerügt, daß die Revision keinen bestimmten Antrag enthalte. Im übrigen ist er den Rechtsausführungen des Klägers entgegengetreten. Die Behauptungen des Klägers über die Vorgeschichte der Prüfungsentscheidung bezeichnet er als frei erfunden und erklärt, daß beim Kläger die gleichen Prüfungsmaßstäbe angelegt worden seien wie bei allen anderen Beteiligten. Er ist weiter der Auffassung, daß das dem Kläger erteilte Dienstzeugnis der Wahrheit entspreche - ein Punkt, der sich der Beurteilung des Revisionsgerichts entziehe - und daß der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Ausstellung eines anderen Zeugnisses habe.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Obgleich der Kläger in der Revisionsschrift keinen formulierten Antrag gestellt hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken, weil ihr Ziel aus der Tatsache der Revisionseinlegung erkennbar war (vgl. BVerwGE 1, 222).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG das Widerrufsbeamtenverhältnis von Gesetzes wegen ende und die Entlassungsfristen des § 31 Abs. 3 BBG hier nicht gälten, ist zutreffend. Sie wird auch im Kommentar von Plog-Wiedow in Randnote 15 zu der erstgenannten Vorschrift vertreten. Wenn im Gesetzgebungsverfahren sich A... dem Ausschuß für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages gegenüber dahin geäußert hat, "einzige Ausnahme der Entlassung ohne Fristsetzung sei die Entfernung politischer Beamten des § 36 und derjenigen, die sich disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht haben", so ist der Begriff der Entlassung dabei möglicherweise in einem engeren Sinne verwendet worden als im Gesetz geschehen; denn der allgemeine Sprachgebrauch bezieht ihn auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Grund einer zu diesem Zwecke abgegebenen gestaltenden Willenserklärung, also etwa auf die Fälle des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBG. § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG schreibt aber vor, daß "mit der Ablegung der Prüfung" das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst "endet", soweit dies durch Gesetz oder allgemeine Verwaltungsanordnung - auch eine Prüfungsordnung, vgl. Plog-Wiedow a.a.O. Randnote 14 - bestimmt ist. Der eindeutige Wortlaut dieser Regelung steht der Annahme entgegen, daß die im Gesetz vorgeschriebene Beendigung des Beamtenverhältnisses noch von der zusätzlichen Voraussetzung des Ablaufs einer Entlassungsfrist abhinge, auch wenn am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Organe oder einzelne ihrer Mitglieder dies angenommen haben sollten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1952, BVerfGE 1, 312; dazu Zweigert, DVBl. 1958 S. 733 [738 f.]).
Das vom erkennenden Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vertretene Auslegungsergebnis ist auch sachgerecht. Bei Fortsetzung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses, das als Rahmen für die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes begründet worden ist, verliert es nach Ablegung der Prüfung diesen seinen Sinn. Das gilt auch dann, wenn die Prüfung nicht bestanden worden ist, jedenfalls bei Anwärtern, denen - wie hier - eine Wiederholung der Prüfung nach den dafür maßgebenden Bestimmungen nicht mehr freisteht. Hierauf muß und kann sich der Anwärter einstellen. Zu Unrecht macht der Kläger daher geltend, die Entlassung treffe ihn - wie er offenbar meint: entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen - unvorbereitet.
Die Aufhebung der angefochtenen Entlassung und die Weiterzahlung von Bezügen kann der Kläger auch nicht durch seine Angriffe auf die Prüfungsentscheidung erreichen, wie sie seinem Berufungsantrag zu 2) zugrunde lagen. Sofern er diesen Antrag überhaupt noch weiterverfolgt - was im Hinblick auf seine neu formulierten Revisionsanträge zweifelhaft erscheint -, kann er damit nicht Erfolg haben. Er räumt selbst ein, daß er in einer der schriftlichen Arbeiten nur einen Teil der Ausführungen gemacht hat, die von ihm erwartet wurden. Daß die Arbeit nicht mehr als ausreichend bewertet worden ist, begegnet daher keinen Bedenken. Es kann für das Ergebnis der schriftlichen Arbeit keine Rolle spielen, daß der Kläger nach seiner Darstellung dem Aufsichtsbeamten auf Befragen mündlich erschöpfend Auskunft zu geben wußte. Ob die Arbeit womöglich noch als mangelhaft (5) hätte beurteilt werden können, statt - wie geschehen - mit ungenügend (6), entzieht sich der gerichtlichen Beurteilung. Es begegnet zwar begrifflichen Bedenken, Prüfungsentscheidungen als Ermessensentscheidungen im Sinne des § 23 Abs. 3 MRVO 165 anzusehen. Auch die Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 272[BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]) entkräftet diese Bedenken nicht. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht, weil jedenfalls im Ergebnis die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, da diese ihrem Wesen nach gerade das höchstpersönliche Urteil eines nach bestimmten Gesichtspunkten zusammengesetzten Gremiums wiedergeben sollen, Grenzen unterliegt, die denen der Überprüfung von Ermessensentscheidungen weitgehend entsprechen. Danach kann das Gericht die Beurteilung der hier mit ungenügend bewerteten Arbeit nicht etwa aufbessern, und sei es auch nur auf mangelhaft. Ist somit davon auszugehen, daß schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine der schriftlichen Arbeiten ungenügend ausgefallen ist, so ergibt sich aus den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Vorschriften der Prüfungsordnung zwingend, daß auch die schriftliche Prüfung insgesamt nicht als ausreichend bewertet werden durfte und die Prüfung schon auf Grund des Ergebnisses im Schriftlichen endgültig nicht bestanden war.
Für die vom Kläger etwa noch erstrebte Übertragung des Prüfungsverfahrens auf einen "neutralen Prüfungsrat" ist keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Ein Dienstzeugnis, wie es der Kläger weiter begehrt, hat er bereits erhalten; seinen Antrag auf Erteilung eines anderen Dienstzeugnisses hat er erst in der Berufungsinstanz gestellt. Er hat sich aber damit unmittelbar an das Gericht gewendet und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, zunächst an die Behörde; wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, ist das Vorverfahren nach der damals noch maßgebenden früheren Regelung des Bundesbeamtengesetzes nicht durchgeführt worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus die Folgerung gezogen, daß die Klage insoweit unzulässig ist.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker