Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1980, Az.: BVerwG 2 C 27.77
Aushändigung des Prüfungszeugnisses auch bei Schwangerschaft bzw. laufender Mutterschutzfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 27.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 16551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 09.12.1976 - AZ: 1 K 748/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1977 - AZ: VI A 400/77
Rechtsgrundlagen
- § 35 LBG NW
- § 11 MuSchVB
- § 59 BBesG
Verfahrensgegenstand
Anwärterbezüge, Wegfall des Anspruchs auf - bei kraft Gesetzes eintretender Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsanwärterin für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule ernannt worden. Am 1. Dezember 1975 bestand sie die Zweite Staatsprüfung; das Zeugnis hierüber wurde ihr am 31. Januar 1976 ausgehändigt. Unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung hatte die Klägerin zuvor mitgeteilt, daß sie schwanger sei. Am 29. Januar 1976 gebar sie eine Tochter. Mit Wirkung vom 1. Februar 1976 wurde die Klägerin in ein bis zum 31. August 1976 befristetes Angestelltenverhältnis übernommen, aufgrund dessen sie nach Ablauf der bis zum 24. März 1976 dauernden Mutterschutzfrist eine Tätigkeit als Lehrerin aufnahm und vom 25. März 1976 an die tarifliche Vergütung erhielt. Mit Wirkung vom 1. September 1976 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. ernannt.
Mit Schreiben vom 6. März 1976 wandte sich die Klägerin wegen der Zahlung von Bezügen für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 24. März 1976 an den Beklagten. Dieser wies die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 1976 darauf hin, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung ohne Kündigung kraft Gesetzes beendet worden sei; für die Zeit zwischen ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis stünden der Klägerin keine Ansprüche auf Bezüge oder sonstige Leistungen zu.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 1976 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1976 zu verpflichten der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 24. März 1976 Unterhaltszuschuß zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 9. Dezember 1976 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. Juni 1977 zurückgewiesen im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klägerin habe für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Anwärterbezüge. Ihr Beamtenverhältnis habe mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr das Zeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung ausgehändigt worden sei, gemäß § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule vom 21. Januar 1972 (MBl. S. 344) - VPO - ohne besondere Entlassungsverfügung geendet. Diese Regelung werde von der in § 35 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV NW S. 344) - LBG NW - enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Weiterzahlung der Anwärterbezüge bis zum Ende der Mutterschutzfrist könne sich die Klägerin nicht auf § 11 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 4. Juli 1968 (GV NW S. 231) - MuSchVB - berufen, denn das dort geregelte Entlassungsverbot erfasse nicht eine kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, zumal auch bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen das Kündigungsverbot nach § 9 des Mutterschutzgesetzes entfalle, wenn das Arbeitsverhältnis - wie etwa im Falle wirksamer Befristung - ohne Kündigung ein Ende finde.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1977 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Dezember 1976 nach dem Klageantrag zu erkennen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt ergänzend vor: Das Entlassungsverbot gemäß § 11 MuSchVB müsse auf sie zumindest entsprechend angewendet werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse für sie ein Mutterschutz sichergestellt werden, wie er einer Angestellten in gleicher Lage auch dann zustehe, wenn deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft ohne Kündigung ende. Das Verhalten des Beklagten sei rechtsmißbräuchlich: Aufgrund des mit ihr für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 1976 geschlossenen Arbeitsvertrages und der anschließenden Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe habe sie ohne Unterbrechung im Dienste des Beklagten gestanden. In diesem besonderen Fall gebiete es die Fürsorgepflicht, ihr für die Mutterschutzzeit entweder den Unterhaltszuschuß oder die Vergütung aus dem Arbeitsvertrag zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt nicht revisibles Recht. Der Klägerin stehen für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 24. März 1976 keine Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) zu. Ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf das sich der Anspruch auf Anwärterbezüge gründet, war mit der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule beendet.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit seinem den Parteien bekannten Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 56.76 - (Buchholz 237.7 § 35 LBG NW Nr. 3 - DVBl. 1979, 852) entschieden, daß die in § 25 Abs. 1 VPO angeordnete Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses von der gesetzlichen Ermächtigung in § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NW gedeckt ist und daß einer solchen kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf auch das Entlassungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB nicht entgegensteht. Bereits in seinem - ebenfalls das nordrhein-westfälische Landesrecht betreffenden - Beschluß vom 22. März 1977 - 2 BvR 782/76 - (BVerfGE 44, 211 [BVerfG 22.03.1977 - 2 BvR 782/76] [215]) hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es sei mit dem Grundgesetz vereinbar, daß eine Vorschrift, nach der ein Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen der Prüfung endet, auch dann gilt, wenn eine Schwangere die Prüfung besteht. Aus dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, ergibt sich, daß es hier für die Zeit nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses an die Klägerin an der notwendigen Grundlage für eine Fortzahlung der Anwärterbezüge, nämlich einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf, fehlt. Die Klägerin hat nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vom 1. Februar bis zum 31. August 1976 auch in keinem anderweitigen Beamtenverhältnis zum Beklagten gestanden. Die Berücksichtigung der ab 1. Februar 1976 im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeit bei der Berechnung ihres Besoldungsdienstalters ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Ob der Klägerin für den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs Ansprüche aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem mit Wirkung vom 1. Februar 1976 begründeten Anstellungsverhältnis, zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Revision ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.160 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Dr. Lemhöfer
Sommer