Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1988, Az.: BVerwG 2 C 65.86
Beamtenbesoldung; Hafenlotse; Technikerzulage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 65.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 19.06.1984 - AZ: 11 VG 1050/83
- OVG Hamburg - 16.05.1986 - AZ: Bf I 76/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 74 a GG
- § 4 BeamtVG
- § 5 BeamtVG
- Vorbem. zu den BBesO A und B Nr. 23 Abs. 2 BBesG
Fundstellen
- DokBer B 1988, 173
- DÖD 1988, 212-214
- ZBR 1988, 389
Amtlicher Leitsatz
Ein Hafenlotse im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg hat keinen Rechtsanspruch auf eine Technikerzulage gemäß Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb 1943 an der Seefahrtschule Hamburg das Patent "Seesteuermann auf großer Fahrt". Anschließend fuhr er bis zum April 1945 als 3. Offizier zur See. Nach zwischenzeitlicher Ausübung anderer Berufe war er ab Mai 1950 wieder als 3. und 2. Offizier auf Handelsschiffen tätig. Er besuchte erneut die Seefahrtschule Hamburg und bestand im Jahre 1952 die Abschlußprüfung zum Kapitän auf großer Fahrt. Die Fachhochschule Hamburg verlieh ihm deshalb 1971 den akademischen Grad "Wirtschaftsingenieur (grad.) für Seeverkehr".
Im April 1960 trat der Kläger als angestellter Hafenlotsenanwärter in den Dienst der Beklagten. Diese ernannte ihn im März 1965 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zumHafenlotsen (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 9 a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes - HmbBesG -) und im Dezember 1966 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberlotsen (BesGr. A 10 HmbBesG). 1969 wurde er gemäß Art. 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in die BesGr. A 11 übergeleitet.
Der Senat der Beklagten versetzte den Kläger auf eigenen Antrag mit dem Ende des Monats Februar 1981 in den Ruhestand. Bei der Berechnung seines Ruhegehalts berücksichtigte sie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur das Grundgehalt der BesGr. A 11 und den Ortszuschlag der Tarifklasse I C Stufe 2. Hiervon ging sie auch bei den späteren Neufestsetzungen der Versorgungsbezüge aus, u.a. auch im Bescheid vom 29. Juli 1982, in dem sie eine Sozialversicherungsrente auf die Versorgungsbezüge anrechnete. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er führte u.a. aus, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, daß ihm aufgrund seiner Graduierung zum Wirtschaftsingenieur höhere Grundbezüge zustünden und daß er als Lotse Stückgeld erhalten habe, das sich auf die Versorgungsbezüge auswirke. Die Beklagte wies insoweit den Widerspruch des Klägers zurück: Die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der BesGr. A 11 sei recht- und zweckmäßig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, das Ruhegehalt des Klägers ab 1. Januar 1982 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Gemäß § 5 Abs. 1 BeamtVG seien ruhegehaltfähige Dienstbezüge neben dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag nur die sonstigen Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet seien. Dies sei bei den an Lotsen gezahlten Stückgeldern nicht geschehen. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 BeamtVG. Sein Ruhegehalt sei schließlich auch nicht unter Einbeziehung einer Technikerzulage gemäß Nr. 23 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu berechnen. Dabei könne dahinstehen, ob - wofür allerdings vieles spreche - die Laufbahn des Klägers dem gehobenen technischen Dienst im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnen sei. Er erfülle die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, weil sein Eingangsamt nicht der BesGr. A 9 oder A 10 zugeordnet sei oder gewesen sei. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift zunächst dafür zu sprechen, daß alle Beamten in den Genuß der Zulage kämen, bei deren Eintritt in den öffentlichen Dienst das Eingangsamt ihrer Laufbahn einer der genannten Besoldungsgruppen zugeordnet gewesen sei. Der Wortlaut der Vorschrift lasse jedoch auch eine andere Interpretation zu, nach der die Technikerzulage nur solchen Beamten gezahlt werde, bei denen das Eingangsamtihrer Laufbahn bei Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 1. BesVNG - einer dieser Besoldungsgruppen angehört habe. Für diese Betrachtungsweise spreche die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der im Hinblick auf den mehrdeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entscheidendes Gewicht zukomme.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Juni 1984 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Juli 1982 und vom 29. März 1984 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1983, soweit sie entgegenstehen, zu verpflichten, sein Ruhegehalt ab 1. Januar 1982 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu eigen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Revision nur hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Zulage für Beamte des gehobenen technischen Dienstes zugelassen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Zulassung, daß "die Frage, ob die Gewährung der Technikerzulage auf die Beamten beschränkt ist, deren Eingangsamt bei Inkrafttreten des 1. BesVNG den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, von grundsätzlicher Bedeutung" sei. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht (vgl. Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG 5 C 150.59 - <DVBl. 1960, 140>; BVerwGE 41, 52; 49, 232 <234>[BVerwG 10.10.1975 - VII C 64/74]; 50, 292 <295>[BVerwG 26.03.1976 - IV C 7/74]). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat klargestellt, daß dieser auch nur insoweit hat Revision einlegen wollen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Zulage gemäß Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen - BBesO - A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der unveränderten Fassung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht zu berücksichtigen ist. Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung derBeamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge neben dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag nur die sonstigen Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Das ist zwar bei der Zulage gemäß Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B der Fall. Dem Kläger stand jedoch bei seinem Eintritt in den Ruhestand diese Zulage nicht zu.
Gemäß Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhalten Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie die Prüfung bestanden haben. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 50.86 - (BVerwGE 77, 340) ausgeführt hat, gibt das hier maßgebliche Besoldungsrecht keinen Aufschluß darüber, welcher Laufbahn das einzelne Amt angehört und wie diese Laufbahn einzuordnen ist. Der Bundesgesetzgeber hätte zwar die Bindung zum Laufbahnrecht des Dienstherrn dadurch lösen können, daß er den Begriff des "technischen Dienstes" selbst normativ näher erläutert hätte. Dies hat er aber nicht getan. Die Einordnung in den technischen oder nichttechnischen Dienst, bei der denLändern ein weiter, wenn auch nicht unbegrenzter Spielraum zur Verfügung steht, hängt mithin von den jeweiligen Laufbahnvorschriften ab. Insoweit hat das Berufungsgericht keine abschließende Entscheidung getroffen. Dies war auch nicht erforderlich. Der Kläger hat unabhängig davon keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zulage.
Das Eingangsamt der Laufbahn des Klägers ist nach geltendem Recht weder der BesGr. A 9 noch der BesGr. A 10 zugeordnet, sondern nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BBesG der BesGr. 11 der Landesbesoldungsordnung A, Anlage 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 22. Mai 1978 (GVBl. I S. 169). Lotsen, die demgemäß unter Einweisung in die BesGr. A 11 eingestellt worden sind, haben eindeutig keinen Rechtsanspruch auf eine Technikerzulage. Es ist Sinn und Zweck dieser Einschränkung auf die Eingangsämter der BesGr. A 9 und A 10, Beamte in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes mit einem Eingangsamt höher als BesGr. A 10 von der Zulagenberechtigung auszuschließen (Schwegmann/Summer, BBesG, Vorbem. Nr. 23 zu BBesO A/B Rz. 4 b). Bei einer anderen Auslegung wäre die Einschränkung auf die Eingangsämter der BesGr. A 9 und A 10 überflüssig. Die Zulage könnte dann allein an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes geknüpft werden.
Die der Formulierung "deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zugeordnet ist" hinzugefügten Worte "oder war" in Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B rechtfertigen im Falle des Klägers kein abweichendes Ergebnis. Seinkonkretes Eingangsamt war niemals der BesGr. A 9 oder der BesGr. A 10 zugeordnet, sondern der BesGr. A 9 a. Vor allem genügt es für die Gewährung der Technikerzulage an Beamte des gehobenen technischen Dienstes nicht, wenn das nach geltendem Recht der BesGr. A 11 zugeordnete Eingangsamt zu irgendeiner Zeit bei der Einstellung des einzelnen Beamten der BesGr. A 9 oder A 10 zugeordnet war - etwa wie hier aufgrund von Landesbesoldungsrecht lange vor Inkrafttreten der vom Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 a GG) ergangenen bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften.
Wenn durch die Worte "oder war" in Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B den unter Geltung des früheren Landesbesoldungsrechts vor Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern eingestellten Beamten des gehobenen technischen Dienstes ein Rechtsanspruch auf die Technikerzulage eingeräumt würde, die den später eingestellten Beamten der gleichen Laufbahn nicht mehr zusteht, führte dies zu einem kaum verständlichen Ergebnis. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Jedenfalls läßt der Gesetzeswortlaut dieser bundesrechtlichen Vorschrift, die in erster Linie aus dem Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes auszulegen ist, insoweit zumindest auch die Auslegung zu, daß die Technikerzulage damit nur den Beamten gewährt werden soll, deren Eingangsamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung oder später der BesGr. A 9 oder A 10 angehörte. Die Technikerzulage ist auch für die Länder durch Art. II §§ 2 und 14 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) geregelt worden, unter anderem durch Art. II Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) geändert und aufgrund des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetzübernommen worden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier maßgeblichen Vorschriften des 1. BesVNG am 1. Januar 1971 (Art. VII Nr. 4) war aber das Eingangsamt der Laufbahn des Klägers aufgrund des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 19. Mai 1969 (GVBl. I S. 85) bereits der BesGr. A 11 zugeordnet.
Diese Auslegung der Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B entspricht Sinn und Zweck des 1. BesVNG und der daran anknüpfenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die Zulagen in Bund und Ländern zu vereinheitlichen. Sie steht auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien im Einklang, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. u. a BVerwGE 52, 84 <89>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]). Bis zum Inkrafttreten des 2. BesVNG lautete die entsprechende Formulierung in den gesetzlichen Vorschriften: "Beamte des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt die Besoldungsgruppe 9 oder 10 der Bundesbesoldungsordnung A ist, erhalten ..." (Art. II §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 14 des 1. BesVNG in der Fassung des Art. III § 1 Nr. 1 des 2. BBesErhG vom 5. November 1973 <BGBl. I S. 1569>). Diese Formulierung erfaßte nicht zweifelsfrei die Beamten, die bereits durch Beförderung das neue nach BesGr. A 10 angehobene Eingangsamt ihrer Laufbahn erreicht hatten. Denn als Folge dieser Anhebung konnte bei ihnen nicht mehr die Feststellung getroffen werden, daß ihr Eingangsamt der BesGr. A 9 zugeordnet ist, sondern nur, daß es zugeordnet war. Diese Fälle werden nunmehr von der Neuformulierung, die im Regierungsentwurf des 2. BesVNG (BT-Drucks. 7/1906 S. 59) noch nicht enthalten war, eindeutig erfaßt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich in Übereinstimmung hiermit ebenfalls, daß die Einfügung der Worte "oder war" allein den Zweck hatte, den Beamten, denen nach der ursprünglichen Gesetzesfassung ein Anspruch auf die Zulage zustand, diese auch weiterhin zu gewähren. Es war lediglich eine redaktionelle Anpassung ohne Erweiterung des Personenkreises der zulageberechtigten Beamten gewollt (vgl. Bericht des Innenausschusses - 4. Ausschuß - BT-Drucks. 7/3213 S. 114, BT-Drucks. 7/3249 S. 8).
Der Ausschluß der Hafenlotsen von der Technikerzulage ist auch im Hinblick auf die für Flugsicherungslotsen in Nr. 30 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B getroffene Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gesetzgeber hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 61, 43 <62 f.>; 71, 39 <50, 52 f. [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]>) und des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 4>) bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Er darf insbesondere typisieren und generalisieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung finden läßt, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die unterschiedliche Behandlung der Hafenlotsen und der Flugsicherungslotsen hinreichend durch ihre unterschiedliche Tätigkeit und die damit verbundene unterschiedliche Belastung gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.305 DM festgesetzt.
Der beschließende Senat legt bei der Bestimmung des Streitwertes in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, in ständiger Praxis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten Versorgung als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde. Da der Kläger lediglich einen Bescheidungsantrag gestellt hat, ist von der Hälfte dieses Betrages auszugehen.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald