Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1987, Az.: BVerwG 2 C 50.86
Gehobener Forstdienst als Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes ; Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in Nordrhein-Westfalen; Zugehörigkeit des gehobenen Forstdienstes zum technischen Dienst; Zugehörigkeit des gehobenen Forstdienstes zum nichttechnischen Dienst; Normative Festlegung des gehobenen nichttechnischen Dienstes; Normative Festlegung des gehobenen technischen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 50.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 18320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 15.06.1983 - AZ: 4 K 1551/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1986 - AZ: 6 A 2454/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1986 - AZ: 6 A 2468/85
- nachfolgend
- BVerwG - 25.06.1987 - AZ: BVerwG 2 C 49.86
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 S. 1 BBesG
- § 23 Abs. 1 BBesG
- Art. 9 § 3 Abs. 5 2. BesVNG
- § 26 LVO NW i.d.F.v. 1976
- § 27 LVO NW i.d.F.v. 1976
Fundstellen
- BVerwGE 77, 340 - 344
- DÖV 1988, 130-131
- DöD 1987, 267-268
- NVwZ 1988, 442 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1988, 49-50
- VR 1988, 35-36
- ZBR 1988, 61-62
Amtlicher Leitsatz
Das Bundesbesoldungsgesetz regelt nicht die Zugehörigkeit des gehobenen Forstdienstes zum technischen oder nichttechnischen Dienst.
Diese laufbahnrechtliche Zuordnung ist zur Zeit den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Dienstherrn vorbehalten.
In Nordrhein-Westfalen gehört der gehobene Forstdienst nicht zum gehobenen technischen Dienst.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 18. Mai 1955 geborene Kläger, der 1975 die Reifeprüfung ablegte, schloß am 11. Juli 1979 ein Studium an der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden in der Fachrichtung Forstwirtschaft mit der Ingenieurprüfung ab und erwarb dadurch den Hochschulgrad "Diplom-Ingenieur". Mit Wirkung vom 1. November 1979 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Forstinspektoranwärter ernannt. Nachdem er am 31. Oktober 1980 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. November 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Forstinspektor z.A. ernannt. Seither erhielt er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 - Durch Urkunde vom 29. April 1983 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Forstinspektor ernannt und durch Verfügung vom gleichen Tag mit Wirkung vom 1. Mai 1983 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen.
Nach Ablehnung seines Antrags, ihn in die Besoldungsgruppe A 10 einzustufen und ihm eine Stellenzulage nach Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) zu gewähren und nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage sei unbegründet, weil die Weigerung des Beklagten, den Kläger unter Zuerkennung der Eigenschaft eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes in die Besoldungsgruppe A 10 einzustufen, rechtmäßig sei.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimme sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Solange ihm noch kein Amt verliehen worden sei, richte sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BBesG), in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mithin grundsätzlich nach der Besoldungsgruppe A 9 (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG). Gemäß § 23 Abs. 2 BBesG sei in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert werde, das Eingangsamt für solche Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachwiesen, allerdings der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.
Diese Vorschrift finde nach Art. IX § 3 Abs. 5 des 2. BesNVG (in den Fassungen des Art. 2 Nr. 1 HStruktG und des Art. V Nr. 1 des 6. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes Anwendung.
Welche Laufbahnen solche des gehobenen technischen Dienstes seien, sei weder durch Art. IX § 3 Abs. 5 des 2. BesNVG noch durch Fußnote 1) zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bestimmt. Die Zuordnung einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zum technischen Dienst im Sinne des Besoldungsrechts hänge demgemäß maßgeblich von den laufbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Dienstherrn ab.
Entscheidend sei deshalb, ob der Beklagte als der für den Kläger zuständige Dienstherr die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen als Laufbahn des technischen Dienstes ausgestaltet habe. Dies sei nicht der Fall. Es sei festzustellen, daß nach der im Land Nordrhein-Westfalen getroffenen laufbahnrechtlichen Regelung der gehobene Forstdienst nicht den Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes angehöre.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Inhalt des Fachhochschulstudiums der Beamten des gehobenen Forstdienstes, dem Inhalt der Vorbereitungsdienstes und der Art der in der beruflichen Praxis zu erfüllenden Dienstaufgaben die Laufbahnen des gehobenen Forstdienstes als eine Laufbahn des technischen Dienstes angesehen werden müsse. Da eine ausschließlich an inhaltlichen Kriterien orientierte Grenzziehung wenig überzeugend wäre, müsse die in den laufbahnrechtlichen Vorschriften des Dienstherrn vorgenommene Einordnung den Ausschlag geben. Lediglich wenn es an einer normativen Zuordnung fehle, möge eine an inhaltlichen Kriterien vorzunehmende Grenzziehung in Betracht kommen.
Diese landesrechtliche Regelung stehe mit höherrangigem Recht in Einklang.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
- 1.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. April 1986 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Juni 1983 zurückzuweisen;
- 2.
hilfsweise; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Weigerung des Beklagten, den Kläger unter Zuerkennung der Eigenschaft eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes in die Besoldungsgruppe A 10 einzustufen, rechtmäßig ist. Dem Kläger steht ein derartiger Anspruch nicht zu; denn das Eingangsamt für den gehobenen Forstdienst des Beklagten ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG der BesGr. A 9 und nicht nach § 23 Abs. 2 BBesG der BesGr. A 10 zuzuweisen.
Zwar bestimmt § 23 Abs. 2 BBesG, daß in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, das Eingangsamt für Beamte, die - wie der Kläger - für die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der BesGr. A 10 zuzuweisen ist. Gemäß Art. IX § 3 Abs. 5 des 2. BesVNG sind aber diese Vorschriften und die Fußnote 1 zur BesGr. A 10 in der Anlage I dieses Gesetzes nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden, zu denen der Kläger nicht gehört. Diese Beschränkung auf den gehobenen technischen Dienst stehen, auch wenn zwischenzeitlich ein Fachhochschulabschluß für alle Beamten des gehobenen Dienstes in Bund und Ländern gefordert wird, verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 47.84 - <Buchholz 235 § 23 Nr. 2>).
Nach § 23 Abs. 2 BBesG (vgl. auch Fußnote 1 zur BesGr. A 10) in Verbindung mit Art. IX § 3 Abs. 5 2. BesVNG ist mithin neben dem Erfordernis, daß "für die Befähigung der Abschluß Fachhochschule gefordert wird", auch Voraussetzung, daß es sich um einen Beamten "des gehobenen technischen Dienstes" handelt (vgl. auch Beschluß vom 27. Januar 1986 - BVerwG 2 B 116.85 -).
Das hier maßgebliche Besoldungsrecht gibt indessen keinen Aufschluß darüber, welcher Laufbahn das einzelne Amt angehört und wie diese Laufbahn einzuordnen ist. Dies bestimmt sich vielmehr nach den Regelungen der jeweiligen Laufbahnverordnung (Schinkel in Fürst, GKöD, Bd. III, K § 23 Rz. 5; Summer, ZBR 1980, 226 <227>). Der Bundesgesetzgeber hätte zwar die Bindung zum Laufbahnrecht des Dienstherrn dadurch lösen können, daß er den Begriff des "technischen Dienstes" selbst normativ näher erläutert hätte. Von dieser Möglichkeit hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Die Einordnung in den technischen oder nichttechnischen Dienst, bei der den Ländern ein weiter, wenn auch nicht unbegrenzter Spielraum zur Verfügung steht, hängt mithin von der jeweiligen Laufbahnverordnung, nicht aber von der hochschulmäßigen Zuweisung der Bildungsvoraussetzungen ab (Summer, ZBR 1980, 226, 227; Schröder/Lemhöfer/Krafft; Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Anl. 2 zu (§ 34) Erl. 2 Nr. 10).
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß Beamte des gehobenen Forstdienstes in Nordrhein-Westfalen, die vor ihrer Einstellung in den Vorbereitungsdienst ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Forstwirtschaft abgeschlossen haben, nach den hier maßgeblichen Vorschriften sich nicht in einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes befinden.
Dies gilt sowohl unter der Geltung der §§ 26, 27 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 15. Juli 1976 (GV.NW. S. 274) als auch unter der Geltung des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (ForstdienstausbildungsgesetzNW - FDAG NW -) vom 19. März 1985 (GV.NW. S. 257) und der daraus resultierenden Streichung der den gehobenen Forstdienst regelnden Bestimmungen in den §§ 26, 27 LVO (F. 1976) in der Siebenten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 31. März 1987 (GV.NW. S. 149).
Im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids war die normative Festlegung des "gehobenen nichttechnischen Dienstes" und des "gehobenen technischen Dienstes" in § 26 LVO (F. 1976) erfolgt. Die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes sind in § 26 Abs. 1 und mit der Besonderheit einer Fachbildung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in § 26 Abs. 2 LVO geregelt. Daran anschließend sind in § 26 Abs. 3 LVO die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes festgelegt. Dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften ist zu entnehmen, daß nach dem Willen des Verordnungsgebers die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in Nordrhein-Westfalen nicht zum technischen Dienst gehört. Im Hinblick auf das in § 26 Abs. 2 LVO für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes geforderte Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in der Fachrichtung Forstwirtschaft hätte es einer besonderen Regelung nicht bedurft, wenn die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes der in § 26 Abs. 3 LVO geregelten Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes zuzurechnen wäre; denn auch nach § 26 Abs. 3 LVO eröffnen die Abschlußzeugnisse der dort genannten Bildungseinrichtungen nicht den Zugang zu jeder Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes. Vielmehr muß der mit dem Abschlußzeugnis erbrachte Bildungsnachweis in einer der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Studienfachrichtung erbracht worden sein. Für eine - hier nicht vorliegende - Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes wäre dies das in § 26 Abs. 2 LVO genannte Abschlußzeugnis. Die gesetzestechnisch vor der Regelung der in § 26 Abs. 3 LVO (= technischer Dienst) in 26 Abs. 2 LVO enthaltene besondere Bestimmung der Vorbildung für den gehobenen Forstdienst ist vielmehr auf § 19 Abs. 2 LBG zurückzuführen, wonach in der Laufbahnverordnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LBG) auch bei Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes die erforderliche technische oder sonstige Fachbildung zu fordern ist. Als Folge der Verschiedenheit beider Laufbahnen hat der Verordnungsgeber auch in § 27 Abs. 3 LVO Regelungen getroffen sowohl für die "Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes" als auch für die "Laufbahn des gehobenen Forstdienstes". Im übrigen kommt die bewußte Unterscheidung zwischen der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes und der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes auch, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, in der Begründung des Verordnungsentwurfs deutlich zum Ausdruck. Auch steht die tatsächliche Ausgestaltung der Laufbahn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, mit dieser Auslegung der laufbahnrechtlich getroffenen rechtlichen Einordnung in Einklang.
Keine Änderung dieser Rechtslage ist durch das Forstdienstausbildungsgesetz erfolgt. Es enthält keine Bestimmung, daß entgegen der bisherigen Rechtslage der gehobene Forstdienst nunmehr dem gehobenen technischen Dienst zuzuordnen sei. Das Gesetz regelt vielmehr - ohne Änderung der laufbahnrechtlichen Zuordnung - die Einzelheiten des Vorbereitungsdienstes "für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes und die Laufbahn des höheren Forstdienstes" (§ 1 FDAG NW). Nach Erlaß dieses Gesetzes kommt der Streichung der bisherigen, den gehobenen Forstdienst regelnden Vorschriften in §§ 26, 27 LVO (F. 1976) lediglich redaktionelle Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.280 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Festsetzung des Streitwertes wurde der pauschalierte Zweijahresbetrag der Differenz der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (9.800 DM) und der Zweijahresbetrag (3.480 DM) nach Nr. 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald