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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 3 C 88.88

Verletzung rechtlichen Gehörs bei entscheidungserheblichen Umständen; Verhältnis von erörterungsbedürftigen Umständen und Meinungsbildung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 88.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 05.06.1986 - AZ: 4 K 1419/85
VGH Baden-Württemberg - 06.07.1987 - AZ: 7 S 2451/86

Fundstellen

  • AgrarR 1993, 295-296
  • DokBer A 1993, 11-12
  • RdL 1993, 19-20
  • SGb 1993, 266 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Versagung des rechtlichen Gehörs gehört der Vortrag, daß die Verletzung entscheidungserhebliche Umstände betraf, die ihrerseits erörterungsbedürftig waren.

Ob die erörterungsbedürftigen Umstände, zu denen sich zu äußern das Gericht dem Beteiligten unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Gelegenheit gab, für die Meinungsbildung des Berufungsgerichts meinungsbegründend oder nur meinungsbestätigend wirkten, ist im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO ohne Bedeutung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV - mit einer sich aus 80 statt aus 67 Kuhplätzen errechnenden Zielmenge.

2

Sie hat im Wege der vorweggenommenen Erbfolge am 1. Mai 1984 den elterlichen Milcherzeugerbetrieb übernommen. Bereits am 11. April 1980 erhielt sie vom Landratsamt Ravensburg für den seinerzeit noch von ihrem Vater geleiteten Landwirtschaftsbetrieb die Baugenehmigung für einen Boxenlaufstall mit 42 Liegeboxen. Im Juni 1980 beantragte sie beim Landwirtschaftsamt W. für den "Stallbau" einen Agrarkredit, wobei sie den Bestand an Milchkühen mit 35 Stück angab. Am 18. Juli 1980 bewilligte das Landwirtschaftsamt ihr den Agrarkredit in der beantragten Höhe von 80.000,00 DM zur "Erweiterung des Milchviehstalles". In der Folgezeit errichtete die Klägerin den Stall in veränderter Ausführung mit 67 Liegeboxen und beantragte dafür am 1. Juli 1982 nachträglich eine Baugenehmigung, die das Landratsamt R. ihr am 2. August 1982 erteilte. Der neue Stall mit Melkstand ist an den alten Stall angebaut, der seinerseits über 35 Kuhplätze verfügt.

3

Nach Inbetriebnahme des neuen Boxenlaufstalles hatte der Vater der Klägerin seinen Kuhbestand auf 56 Stück aufgestockt. Die Klägerin hatte Anfang Dezember 1984 67 Kühe und davor jedenfalls keine größere Anzahl aufgestaut.

4

Das Landwirtschaftsamt bescheinigte der Klägerin, gestützt auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 MGV, mit Bescheid vom 22. Oktober 1984 auf der Basis von 67 Kuhplätzen eine Zielmenge von 302.170 kg. Mit ihrem erfolglosen Widerspruch machte sie geltend, sie habe einschließlich der Altstallplätze 102 Kuhplätze, so daß ihr eine Anlieferungs-Referenzmenge auf der Grundlage von mindestens 80 Kühen zu gewähren sei.

5

Ihrer Klage, das beklagte Land zu verpflichten, einen Bescheid des Inhalts zu erteilen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge auf der Grundlage von 102 Kuhplätzen gegeben seien, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 MGV (a.F.) insoweit stattgegeben, als es das beklagte Land mit Urteil vom 5. Juni 1986 zur Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge auf der Grundlage von 80 Kuhplätzen verpflichtet hat.

6

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und geltend gemacht: Die Klägerin habe seinerzeit nicht die Absicht gehabt, auf 102 Milchkühe aufzustocken. Nach den Bauunterlagen sei von der üblichen und auch fachlich empfohlenen Praxis auszugehen, daß ein neuer Stall zur Unterbringung des gesamten Milchviehs gebaut werden sollte. Die Klägerin hat das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt.

7

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Agrarkredit von 80.000,00 DM sei ihr nicht für den 1981 von ihr errichteten Boxenlaufstall mit 67 Kuhplätzen, sondern für einen solchen mit 42 Kuhplätzen bewilligt worden. Den Bewilligungsunterlagen seien keine Angaben zu entnehmen, aus denen sich eine Zielmenge nach § 6 Abs. 3 MGV errechnen ließe. Es liege ein "anderer Fall" im Sinne des § 6 Abs. 4 MGV vor. Die von der Klägerin behauptete Zahl von 102 Kuhplätzen ergebe sich nicht "unmittelbar aus den Unterlagen". Der alte Stall sei in den Plänen nur unvollständig eingezeichnet und werde dort lediglich als "bestehendes Stall- und Scheuergebäude" benannt. Nach dem Plan habe der neue Melkstand zum Altstall keine Verbindung, die als solche ausweise, daß der Stand auch für Kühe im Altstall vorgesehen sei. Die in der Bauzeichnung ausgewiesene Verbindungstür verdeutliche vielmehr durch eine Breite von lediglich 90 cm, daß sie wohl kaum dazu bestimmt gewesen sei, täglich bis zu 35 Milchkühe in den Melkstand zu treiben.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie macht geltend: Das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Es habe aus der Breite der Verbindungstür zwischen dem alten Stall und der Melkanlage entscheidungserhebliche Folgerungen gezogen, ohne sie zuvor auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen. Das Berufungsurteil habe auch materielles Recht verletzt.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1987 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 1986 zurückzuweisen.

10

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Zur Verteidigung des angefochtenen Urteils führt es im wesentlichen aus: Die möglicherweise vorliegende Versagung rechtlichen Gehörs beziehe sich lediglich auf einen tatsächlichen Umstand, der für das Berufungsgericht letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Im übrigen könne die Klägerin aus eigenem Recht keinen Anspruch auf eine bestimmte Anlieferungs-Referenzmenge geltend machen, sondern nur als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, der ihre möglicherweise weiterreichenden Pläne hinsichtlich einer Aufstockung der Kuhplätze nicht gebilligt habe.

Entscheidungsgründe

12

II.

1.

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, denn sie rügt zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Breite der Verbindungstür zwischen dem Altstall und der Melkanlage entscheidungserhebliche Folgerungen gezogen, ohne die Klägerin zuvor auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts hinzuweisen.

13

Art. 103 Abs. 1 GG und ihm folgend § 108 Abs. 2 VwGO verbieten, einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich zu äußern den Beteiligten vorher keine Gelegenheit gegeben worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" und damit als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 Nr. 235 m.w.N.).

14

Die Klägerin hat den Verfahrensmangel hinreichend dargelegt (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO); sie hat vorgetragen, daß die Versagung des rechtlichen Gehörs entscheidungserhebliche Umstände betraf, die ihrerseits erörterungsbedürftig waren.

15

Die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung aus der Breite der Verbindungstür zwischen dem Altstall und der Melkanlage betrifft nach der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gelangten Rechtsauffassung die Entscheidungsgrundlage für die in der Berufungsinstanz ausgesprochene Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch mit der Begründung verneint, daß sich die von der Klägerin behauptete Zahl der geplanten Kuhplätze - entgegen § 6 Abs. 4 MGV - nicht "unmittelbar aus den Unterlagen" ergebe. Aus dem Bauplan ergebe sich lediglich, daß das vorhandene, in den Plänen nur unvollständig eingezeichnete Stall- und Scheuergebäude bestehen bleiben solle, nicht aber, für welche betriebliche Nutzung es künftig vorgesehen sei.

16

In seiner Erkenntnis, daß sich die Nutzung des Altstalls zur Milcherzeugung nicht aus den Unterlagen ergebe, hat sich das Berufungsgericht durch die seiner Meinung nach zu geringe Breite der Verbindungstüre zwischen Altstall und Melkstand bestätigt gesehen. Die in der Bauzeichnung ausgewiesene Verbindungstür - so führt es aus - "verdeutlicht vielmehr durch eine Breite von lediglich 90 cm, daß sie wohl kaum dazu bestimmt war, täglich bis zu 35 Milchkühe in den Melkstand zu treiben"; weiter unten in den Entscheidungsgründen heißt es: "Die aus dem Bauplan ersichtliche enge Tür spricht sogar eher dafür, im alten Stall- und Scheunengebäude Vieh unterzubringen, das nicht täglich zum Melkstand getrieben werden muß".

17

Die Klägerin hat auch hinreichend dargelegt (vgl. Urteil vom 5. November 1987 - BVerwG 3 C 21.86 - Buchholz 310 § 108 Nr. 198; Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 165; Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - Buchholz 310 § 108 Nr. 105), daß die Breite der Tür und ihre Bedeutung für die Nutzung des Altstalls erörterungsbedürftig war. Sie hat vorgetragen, daß sie auf entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von Verkaufsprospekten über Melkanlagen bzw. durch ein Sachverständigengutachten hätte nachweisen können, daß die im Bauplan ausgewiesene Türbreite von 90 cm bei Zugängen zu Melkanlagen allgemein üblich sei.

18

Ob das Berufungsurteil anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in der Breite der Türe keine Bestätigung für seine Meinung gesehen hätte, oder ob die von der Klägerin schuldlos versäumte Beweisanregung das von ihr gewünschte Ergebnis gehabt hätte, ob das Urteil also tatsächlich auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß die Klägerin keine Gelegenheit hatte, sich zu erörterungsbedürftigen Umständen zu äußern, die für die Meinungsbildung des Berufungsgerichts von Bedeutung waren, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände für das Gericht meinungsbegründend oder nur meinungsbestätigend wirkten, denn nach § 138 Nr. 3 VwGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war.

19

Eine weitere selbständige, von der Verletzung des rechtlichen Gehörs unberührte Begründung hat das Berufungsgericht für die Klageabweisung nicht gegeben. Es hat zwar bezweifelt, ob die von der Klägerin geltend gemachte Zielmenge dem Milcherzeuger, nämlich - nach Ansicht des Berufungsgerichts - ihrem Vater, zugerechnet werden könne, diese Frage aber nicht abschließend entschieden, sondern eine der Klägerin günstige Beantwortung unterstellt.

20

2.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Verletzung des rechtlichen Gehörs unberührt gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

21

Entgegen der Annahme des Beklagten rechtfertigt sich die Klageabweisung nicht deshalb, weil in dem nach § 6 MGV maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis zum 29. Februar 1984 nicht die Klägerin, sondern ihr Vater als Hofinhaber "Milcherzeuger" war und dieser den "weiterreichenden Plänen" der Klägerin "reserviert" gegenüberstand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Anspruch aus eigenem Recht oder aus dem Recht ihres Vaters als ihres Rechtsvorgängers herzuleiten hat.

22

Auch wenn die Klägerin Ansprüche auf eine besondere Anlieferungs-Referenzmenge lediglich als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters geltend machen kann, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß ihr Vater als Milcherzeuger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis zum 29. Februar 1984 die Zahl der Kuhplätze in dem von der Klägerin damals gewünschten Maße erhöht hat. Die Planungen der Klägerin und ihre Durchführung sind von ihrem Vater gebilligt und gefördert worden. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der Vater der Klägerin dem Bau des neuen Boxenlaufstalls auf seinem Hof zugestimmt und diesen durch dingliche Sicherung des dafür aufgenommenen Kredits unterstützt. Damit ist ihm die "Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze" zuzurechnen. Das wird auch vom Berufungsgericht nicht anders gesehen. Lediglich die weitere Aufstockung des Milchviehbestandes hat er für die überschaubare Zeit bis zur Hofübergabe nicht mehr als seine Aufgabe angesehen, "sondern es seiner Tochter überlassen, die ihr notwendig erscheinende Betriebserweiterung ins Werk zu setzen und den Viehbestand nach Hofübergabe entsprechend ihren eigenen Plänen aufzustocken". Im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 sowie der unmittelbaren Anwendung des § 6 Abs. 4 MGV ist aber die Nutzung der erstellten Kapazität innerhalb einer bestimmten Frist keine Rechtsvoraussetzung für die Zuerkennung der besonderen Anlieferungs-Referenzmenge. Aus der mangelnden Absicht, die erstellte Kapazität in absehbarer Zeit zu nutzen, wird man freilich unter Umständen schließen können, daß in Wahrheit gar keine Kuhplätze für die Milcherzeugung erstellt werden sollten, - eine Schlußfolgerung, für die das angefochtene Urteil im Hinblick auf die ins Auge gefaßte Hofübergabe keine Anhaltspunkte erkennen läßt.

23

3.

Da die für die Anwendung des § 6 Abs. 4 MGV entscheidende Frage, was sich aus den "Unterlagen" entnehmen läßt, nicht verfahrensfehlerfrei beantwortet worden ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird das Berufungsgericht im Hinblick auf seine Feststellung, daß der Agrarkredit von 80.000,00 DM der Klägerin für einen Boxenlaufstall mit 42 Kuhplätzen bewilligt worden ist, die Anwendung des Absatzes 3 des § 6 MGV zu prüfen haben, wiewohl es weiter unten im Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß den Bewilligungsunterlagen keine Angaben zu entnehmen seien, aus denen sich eine Zielmenge nach § 6 Abs. 3 MGV errechnen ließe. Auf die Rechtsprechung des Senats zur Divergenz zwischen Bewilligungsunterlagen und tatsächlich erstelltem Objekt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16 und Urteil vom 13. Februar 1992 - BVerwG 3 C 42.89 - RdL 1992, 100) und zur Altstallproblematik (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 3 C 5.89 - Buchholz 451.512 Nr. 30, vom 20. Januar 1992 - BVerwG 3 C 41.89 - Buchholz 451.512 Nr. 48 und vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 11.90 -) wird hingewiesen.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski