Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 3 C 11.90
Bestimmung der Anzahl von Kuhplätzen bei Bemessung der Referenzmenge; Hinzurechnung von Plätzen im Altstall zu neu geschaffenen Kuhplätzen; Erfordernis einer kontinuierlichen Nutzung der Altstallplätze; Nachweis einer weiteren Nutzungsabsicht; Aufstauen von Milchkühen auf den Altstallplätzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 11.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 12.02.1988 - AZ: 3 OS VG A 321/85
- OVG Niedersachsen - 09.05.1989 - AZ: 3 OVG A 139/88
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MGV
- § 6 Abs. 5 MGV
Fundstelle
- RdL 1992, 324-326
Verfahrensgegenstand
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Amtlicher Leitsatz
Für die Bemessung der Referenzmenge können den im Rahmen einer Baumaßnahme nach § 6 Abs. 5 MGV geschaffenen Kuhplätzen Plätze im Altstall hinzugerechnet werden, wenn und soweit auf ihnen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß der Baumaßnahme Milchkühe aufgestaut geblieben sind.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Dr. Strauch
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Mai 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine besondere Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zu bescheinigen ist.
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund seiner Milchanlieferungen im Kalenderjahr 1983 errechnete die Molkerei für ihn eine Anlieferungs-Referenzmenge von 281.407 kg. Der Kläger war im Kontrolljahr 1982/83 einem Kontrollverband angeschlossen, der für die Herde eine durchschnittliche Jahresleistung von 7.095 kg je Kuh ermittelte.
Unter dem 6. August 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 Abs. 5 MGV zu bescheinigen. Zur Begründung machte er geltend, in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 29. Februar 1984 die Zahl der Kuhplätze durch eine nicht genehmigte Baumaßnahme von 44 auf 55 erhöht zu haben.
Durch Bescheid vom 9. November 1984 lehnte die Beklagte den Antrag mit folgender Begründung ab: Vor dem 1. Juli 1978 seien im Betrieb zehn Kuhplätze an der D. und 34 Kuhplätze im neuen Kuhstall vorhanden gewesen. Im Jahre 1980 seien weitere elf Kuhplätze im neuen Kuhstall eingerichtet worden; dafür seien Aufwendungen in Höhe von 26.003,00 DM getätigt worden. Im Kontrolljahr 1981 seien 43,6 Kühe und im Kontrolljahr 1983 47,0 Kühe gehalten worden. Im Juli 1984 sei der ehemalige Kuhstall an der D. mit zehn Kuhplätzen lediglich durch Zukauf von Kühen aktiviert worden. Das könne nicht zur Bescheinigung einer höheren Anlieferungsmenge führen.
Der Kläger widersprach mit der Begründung, der alte Kuhstall sei nie außer Dienst gestellt worden. Auch nach Herstellung des neuen Kuhstalls sei er mit allen Einrichtungen einschließlich Eimermelkanlage erhalten geblieben und auch tatsächlich genutzt worden. Da es ihm - dem Kläger - nach den umfangreichen Investitionen nicht möglich gewesen sei, den Kuhbestand mit einem Schlage auf die volle Höhe aufzustokken, seien vorübergehend die Kühe aus arbeitswirtschaftlichen Gründen in dem neuen Stallgebäude konzentriert worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Aus der Zahl der in den Kontrolljahren 1981 und 1983 gehaltenen Kühe sowie aus dem Umstand, daß der Kläger die Konzentration der Tiere im neuen Stall bestätigt habe, sei ersichtlich, daß der alte Stall nicht mehr zur Milcherzeugung gedient habe.
Mit seiner auf eine Referenzmenge von 351.202,5 kg (7.095 kg abzüglich 10 v.H. vervielfacht mit 55) zielenden Klage hat der Kläger vorgetragen, aus dem Ergebnis der Milchleistungsprüfungen des Kontrolljahres 1982/83 ergebe sich, daß der alte Stall jedenfalls teilweise der Milchviehhaltung gedient habe. Bei einem Kuhbestand von 47 Tieren müßten dort im Durchschnitt stets zwei Tiere gestanden haben. Auch der Umstand, daß diese Stände durch Umbaumaßnahmen von Strohhaltung auf strohlose Haltung umgestellt worden seien und daß sich dort eine betriebsbereite Melkanlage befinde, spreche dafür, daß diese Stände tatsächlich als Kuhstände genutzt worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Februar 1988 mit der Begründung abgewiesen, die zehn Altplätze seien nach Schaffung der 45 Plätze im neuen Wirtschaftsgebäude nicht mehr zur dauerhaften Unterbringung von Milchvieh bestimmt gewesen. Stallplätze, auf denen während eines Zeitraums von sieben Jahren allenfalls in Ausnahmefällen laktierende Kühe aufgestaut worden seien, könnten nicht mehr als zur dauernden Unterbringung von laktierenden Kühen eingerichtete Stallplätze bewertet werden. Eine nur zeitweise Nutzung der Altplätze als Austauschplätze oder zur Aufstallung von trockenstehenden oder frischmelkenden Kühen genüge dazu nicht. Die zehn Plätze seien innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 1978 bis zum 29. Februar 1984 auch nicht wieder zu Kuhplätzen hergerichtet worden. Nach den Angaben des Klägers hätten diese Plätze im Falle einer Aufstockung des Kuhbestandes auf 55 Tiere aus arbeitstechnischen Gründen noch mit einer Absauganlage ausgestattet werden sollen. Der Kläger habe die Altplätze vielmehr nur als Provisorium angesehen.
Die gegen dieses Urteil geführte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß zurückgewiesen, da es sie einstimmung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Das Berufungsgericht hat sich der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts angeschlossen und ergänzend folgendes ausgeführt:
Neben neu errichteten Kuhplätzen könnten Stallplätze in anderen Produktionseinheiten eines Milcherzeugers nur dann berücksichtigt werden, wenn sich unmittelbar aus den objektiven betrieblichen Verhältnissen ergebe, daß die neu geschaffenen Plätze auf die bereits vorhandenen aufgestockt werden sollten. Hierzu genügten entsprechend den allgemeinen Beweisanforderungen in § 6 Abs. 2 bis 5 MGV subjektive Absichtserklärungen nicht. Die Vergewisserung müsse vielmehr anhand der objektiven tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse den Grad der Offenkundigkeit erreichen. Ein räumlich getrennter Stallneubau diene der Aufstockung bereits vorhandener Stallplätze z.B. dann offenkundig, wenn der vorhandene Viehbestand nach Fertigstellung des Neubaus in den alten Stallungen verbleibe und der Neubau nur entsprechend dem anwachsenden Bestand mit Tieren besetzt werde. Diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er habe im Gegenteil erklärt, daß er den Neubau nach dessen Fertigstellung voll besetzt und nach seinem eigenen Vorbringen die hier streitigen zehn Stallplätze im Altstall nur vorübergehend als sogenannte Zweitplätze für abkalbende, trockenstehende oder für Auktionszwecke vorzubereitende Tiere genutzt habe. Das genüge für die Anerkennung als Dauerkuhplätze nicht.
Im übrigen würden diese Stallplätze auch nicht den an einen Kuhplatz im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung zu stellenden Anforderungen gerecht, weil diese Plätze, abweichend von den übrigen und von der Beklagten anerkannten Plätzen, mit einer arbeitswirtschaftlichen Anforderungen nicht mehr entsprechenden Melkanlage ausgestattet gewesen seien. Stallplätze, die im Vergleich zu den übrigen Plätzen in einem landwirtschaftlichen Betrieb auch nach der Entscheidung des Milcherzeugers ein Provisorium darstellten und nur der Haltung einer bestimmten Gruppe von Kühen, wie z.B. trockenstehenden Kühen, dienten, seien nicht als Kuhplätze anzuerkennen. Die Kuhplatz-Voraussetzungen lägen nur bei einem Stallplatz vor, der den auf dem Gebiet der Landwirtschaft anerkannten Regeln für eine artgerechte Haltung milchgebender Kühe auf Dauer entspreche, den an die Tierhygiene zu stellenden Anforderungen genüge, unter Beachtung der anerkannten Landwirtschaftstechnik die Grundsätze der Arbeitswirtschaft berücksichtige und nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung alle für die Milchviehhaltung typischen Einrichtungen enthalte. Das bedeute, daß der geschaffene Stallplatz für einen mit der Rindviehhaltung vertrauten Betrachter als Kuhplatz ohne weiteres erkennbar sein müsse. Diese Voraussetzungen erfülle ein - wie hier - von den übrigen Plätzen in technischer Hinsicht abweichender Kuhplatz nicht, auch wenn er nach der subjektiven Entscheidung des Milcherzeugers vorübergehend oder für eine bestimmte Gruppe von Kühen als Kuhplatz genutzt werde.
Der erkennende Senat hat die Revision gegen diesen Beschluß mit der Begründung zugelassen, die Berufungsentscheidung könne auf einem Verfahrensmangel beruhen, weil das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise zur Frage der Nutzung des Altstalles nicht erhoben habe.
Die von ihm eingelegte Revision begründet der Kläger wie folgt: Das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht angenommen, der alte Stall sei nicht mehr für die Haltung von milchgebenden Kühen genutzt worden. Mit Schriftsätzen vom 18. Juni 1986, 23. Juli 1987 und 10. Januar 1989 seien mehrere Zeugen für die Tatsache benannt worden, daß der Altstall - in unterschiedlichem Umfang - mit milchgebenden Kühen besetzt gewesen sei. Diesen Beweisangeboten sei nicht nachgegangen worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift erklärt habe, die Stallplätze an der Diele seien als sogenannte Zweitplätze für abkalbende, trockenstehende oder für Auktionszwecke vorzubereitende Tiere genutzt worden, sei er - wie bereits in der Berufungsschrift erläutert - offensichtlich mißverstanden worden. Die Kuhhaltung an der D. sei zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Unter Beweis gestellt worden sei außerdem die volle Funktionstüchtigkeit der alten Plätze, die über eine einwandfreie Eimermelkanlage verfügt hätten.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Mai 1989, das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Kammern Osnabrück) vom 12. Februar 1987 (richtig: 1988) und die Bescheide der Beklagten vom 9. November 1984 und vom 14. August 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung auszustellen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und eine Referenzmenge von 351.202,5 kg zu berücksichtigen ist,
Die Beklagte beantragt,
die Revisison zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Beschluß des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weder erlauben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsbeschlusses eine Entscheidung zugunsten des Klägers (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) noch ist die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage dieser Feststellungen aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr erfordert eine abschließende Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch allenfalls auf § 6 Abs. 5 MGV gestützt werden könnte. Ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung aufgrund der Erweiterung seines neuen Kuhstalles im Jahre 1980 erfüllt, ist vom Berufungsgericht nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - festgestellt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers vielmehr mit der Begründung verneint, die alten Stallplätze an der D. hätten bei der Berechnung der Referenzmenge außer Betracht zu bleiben. Richtig ist, daß der Kläger mit seiner Klage nur in dem Maße Erfolg haben kann, in dem diese Plätze ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind. Denn die ihm von seiner Molkerei bestandskräftig mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge von 281.407 kg liegt bereits über der sich aus den 45 Kuhplätzen im neuen Stall errechnenden Anlieferungs-Referenzmenge. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unbeachtlichkeit der alten Stallplätze sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
1.
§ 6 Abs. 5 MGV besagt, daß - nach Abschluß der Baumaßnahme, die zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 v.H. geführt hat - die Milchmenge zugrunde zu legen ist, "die sich aus der Zahl der Kuhplätze ... ergibt". Mit der Zahl der Kuhplätze ist hier die Summe der bei Abschluß der Baumaßnahme zum Betrieb des Milcherzeugers gehörenden Kuhplätze - seien sie durch die Baumaßnahme neu geschaffen oder bereits zuvor vorhanden gewesen - gemeint (vgl. Urteil vom 25. April 1991 - BVerwG 3 C 16.89 - Buchholz 451.512 Nr. 36 = RdL 1991, 214). Demnach ist die Anerkennungsfähigkeit der streitgegenständlichen Altstallplätze vom Vorliegen der für die Kuhplatzeigenschaft konstitutiven subjektiven und objektiven Voraussetzungen abhängig.
2.
In subjektiver Hinsicht müssen Kuhplätze der Milcherzeugung zu dienen bestimmt sein. Plätze, die nach ihrer Zweckbestimmung keinen Bezug zur Milchwirtschaft aufweisen, weil sie nicht - oder nicht mehr - für die Aufstallung von Kühen, sondern beispielsweise von Jungvieh oder Bullen vorgesehen sind, sind unabhängig von ihrer objektiven Eignung für milchgebende Kühe keine Kuhplätze. Dies folgt aus der Natur des in § 6 MGV gewährten Investitionsschutzes als Vertrauensschutz. Ein Milcherzeuger, der gar nicht beabsichtigt hat, nach Durchführung der den Investitionsschutz bedingenden Baumaßnahmen seine alten Stallplätze weiterhin für die Milcherzeugung zu nutzen, ist durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Verwirklichung seiner Absichten nicht beeinträchtigt, sein Vertrauen ist nicht enttäuscht worden. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 1991 - BVerwG 3 C 16.89 - des Näheren ausgeführt. In diesem Urteil ist zugleich entschieden worden, daß die Milcherzeugungsabsicht nicht deshalb zu verneinen ist, weil die fraglichen Plätze etwa zur Unterbringung trockenstehender Kühe bestimmt worden sind. Für die Anerkennung als Kuhplatz kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob ein Milcherzeuger seine nicht-laktierenden Kühe auf ihren bisherigen Stallplätzen beläßt oder sie in einen anderen, für milchgebende Kühe ebenfalls geeigneten Teil seiner Stallungen verbringt.
3.
An den Nachweis der Absicht, die Altstallplätze weiterhin für Zwecke der Milcherzeugung zu nutzen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß subjektive Absichtserklärungen den in den Absätzen 2 bis 5 des § 6 MGV zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Beweisanforderungen nicht genügen. Altstallplätze begründen im Falle ihrer Anerkennung in gleicher Weise wie neuerrichtete Kuhplätze, d.h. ohne Nachweis einer dort produzierten Milchmenge, einen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge. Es ist daher geboten, auch gleichwertige Anerkennungsvoraussetzungen für beide Kategorien zu verlangen. Gemäß Art. 3 Nr. 1 Satz 2 der VO (EWG) Nr. 857/84 dürfen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne Entwicklungsplan getätigte Investitionen nur berücksichtigen, wenn sie über "ausreichende Informationen" verfügen. Diese Informationen müssen sich beziehen auf das jeweilige, vor Inkrafttreten der Milchkontingentierung gefaßte Planungsziel. Eine Härtefallregelung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die nicht mit hinreichender Sicherheit ausschlösse, daß die einen Anspruch auf eine besondere Referenzmenge begründenden Faktoren noch nach Inkrafttreten der Kontingentierung geschaffen oder erhöht werden, würde dem Ziel, die Milchproduktion in der Gemeinschaft zu drosseln, zuwiderlaufen und der genannten EG-Bestimmung widersprechen.
3.1
Welche Voraussetzungen hiernach erfüllt sein müssen, um Altstallplätze solchen Kuhplätzen hinzuzurechnen, die durch eine Baumaßnahme nach § 6 Abs. 5 MGV errichtet worden sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Wohl aber steht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats fest, daß Plätze im Altstall der Zahl der sich im Falle des § 6 Abs. 3 aus den Bewilligungsunterlagen, im Falle des § 6 Abs. 4 aus den Baugenehmigungsunterlagen ergebenden Kuhplätze hinzugezählt werden dürfen, wenn und soweit auf ihnen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der Baumaßnahme Milchkühe aufgestaut waren (Urteile vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 3 C 5.89 - Buchholz 451.512 Nr. 30 = RdL 1991, 106 und BVerwG 3 C 33.90 sowie Urteil vom 20. Januar 1992 - BVerwG 3 C 41.89 - RdL 1992, 101 = NVwZ-RR 1992, 412 [BVerwG 20.01.1992 - 3 C 41/89]). Diese Kriterien hat der Senat in analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 MGV entwickelt. Eine solche Analogie scheidet im vorliegenden Fall aus, da es sich hier um die unmittelbare Anwendung des § 6 Abs. 5 handelt. Am Ergebnis ändert dies allerdings nichts. Es gibt keinen einsichtigen Grund dafür, die Anerkennungsfähigkeit von Altstallplätzen zu erleichtern und z.B. von dem Erfordernis der Aufstallung bei Fertigstellung der Baumaßnahme abzusehen, wenn diese Plätze statt mit behördlich genehmigten oder geförderten Kuhplätzen mit solchen in Zusammenhang stehen, die weder genehmigt, noch gefördert worden sind.
3.2
§ 6 Abs. 5 Nr. 2 MGV verlangt seinem Wortlaut nach allerdings nur eine Aufstallung von Milchkühen vor dem 1. August 1984. Bei diesem tatbestandlichen Erfordernis ist aber zwischen neuen und alten Plätzen zu unterscheiden. Die Regelung honoriert nicht die Auffüllung eines zuvor nicht mehr zur Milcherzeugung genutzten Altstalles mit Kühen. Die in der Norm geforderte Aufstallung ist nur dann als erfüllt anzusehen, wenn sie auf Kuhplätzen erfolgt. Zur "Zahl der Kuhplätze", aus der nach § 6 Abs. 5 MGV die Referenzmenge errechnet wird, gehören - wie zuvor ausgeführt - solche Stallplätze nicht, die nach einem zu einem früheren Zeitpunkt gefaßten Entschluß nicht mehr zur Milcherzeugung dienen sollten, mithin als Kuhplätze aufgegeben worden waren. Die Frage nach der Aufgabe von Kuhplätzen stellt sich im Regelfall - von dem hier auszugehen ist - nur im Hinblick auf Plätze im Altstall. Bei einem Milcherzeuger, der vor nicht allzulanger Zeit unter Aufbringung erheblicher Mittel Kuhplätze geschaffen hat, liegt die Absicht zu deren funktionsgerechter Nutzung so nahe, daß der Normgeber sich insoweit mit einer dem Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung unter Umständen nachfolgenden Aufstallung als zusätzlicher Vergewisserung begnügen konnte. Demgegenüber sagt eine solche nachträgliche Aufstallung im Altstall nichts darüber aus, ob eine entsprechende Belegungsabsicht von vornherein bestanden hat. Ihre Berücksichtigung würde es ermöglichen, referenzmengenerhöhende Rechtspositionen nachträglich - und auf Kosten anderer Milcherzeuger - herbeizuführen. Eine solche Regelung wäre - wie zuvor dargelegt - mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Ziel der Milchkontingentierung nicht zu vereinbaren. Die Gerichte und Behörden der EG-Mitgliedstaaten sind aber im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten, das nationale Recht - hier also § 6 Abs. 5 MGV - im Lichte des Wortlautes und des Zweckes des Gemeinschaftsrechts auszulegen (EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs 14/83 - Slg. 1984 S. 1891). Daraus ergibt sich, daß für die von den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ergründende Planungsabsicht in zeitlicher Hinsicht auf die Fertigstellung der Baumaßnahme abzustellen ist. Auf diesen Zeitpunkt kommt es insbesondere auch für die Prüfung an, ob der Milcherzeuger die Zahl seiner Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert erhöht hat (§ 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 MGV). In gegenständlicher Hinsicht läßt sich die Absicht, die Plätze im Altstall weiterhin für die Milcherzeugung nutzen zu wollen, nur durch eine entsprechende Aufstallung belegen. Andere Nachweise sieht § 6 Abs. 5 MGV nicht vor. Bei einer nur partiellen Weiternutzung der Altstallplätze nach Abschluß der Baumaßnahme - etwa für die jeweils trockenstehenden Kühe der Herde - beschränkt sich die Anerkennungsfähigkeit auf die Zahl der aufgestallten Kühe. Ein "Alles oder Nichts"-Standpunkt wäre hier verfehlt.
3.3
Für einen weitergehenden Schutz der Milcherzeugungskapazität im Altstall besteht auch nach der Systematik des § 6 Abs. 5 MGV kein Anlaß. Ließe man eine Referenzmengensteigerung aufgrund der Reaktivierung von Altstallplätzen, die nach Errichtung des Neubaus zunächst nicht mehr zur Milchproduktion genutzt worden waren zu, so wären die Voraussetzungen zur Erlangung einer Referenzmenge auf dieser Grundlage günstiger als bei einer Neuinvestition. Eine spätere Erweiterung einer abgeschlossenen Baumaßnahme führt nämlich nur dann zu einer Referenzmengensteigerung, wenn auch für die Erweiterungsmaßnahme ihrerseits wieder alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 - insbesondere die Mindesterhöhung um 20 % sowie das Mindestinvestitionsvolumen - erfüllt sind. Da das Ziel dieser Bestimmung auf den Schutz getätigter Investitionen gerichtet ist, geht es nicht an, die außerhalb dieser Intention liegende Einbeziehung der Altstallplätze solcherart zu privilegieren.
4.
Die in dem angegriffenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben es dem Senat nicht, den Rechtsstreit anhand der zuvor entwickelten rechtlichen Maßstäbe zu entscheiden. Dem Beschluß ist nämlich nicht zu entnehmen, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - der Kläger auf den Plätzen an der D. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung des Kuhstallumbaues Milchkühe aufgestaut hatte. Die vom Berufungsgericht diesbezüglich wiedergegebenen Erklärungen des Klägers lassen zumindest die Deutung zu, daß der Kläger zwar den Neubau nach dessen Fertigstellung mit den zuvor auf den alten Plätzen aufgestallten Kühen aufgefüllt, jedoch von vornherein unter anderem seine trockenstehenden Kühe im Altstall zusammengefaßt hat. Dies würde - eine objektive Eignung dieser Plätze sowie eine den Anforderungen des § 6 Abs. 5 MGV entsprechende Baumaßnahme unterstellt - für eine zumindest teilweise Begründetheit der Klage ausreichen und bedarf daher der weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht.
5.
Eine weitere Sachaufklärung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der angegriffene Beschluß im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig erwiese. Denn soweit das Berufungsgericht die Ablehnung der Klage zusätzlich darauf gestützt hat, daß die Melkanlage im Altstall arbeitswirtschaftlichen Anforderungen nicht genüge, stimmen die hierzu gemachten Ausführungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überein. Wie der erkennende Senat entschieden hat, dürfen an das Vorliegen eines Kuhplatzes keine Anforderungen gestellt werden, die über dessen bloße Eignung für eine sach- und fachgerechte Haltung von Milchkühen hinausgehen. Die Anerkennung als Kuhplatz darf nicht allein solchen Plätzen vorbehalten bleiben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand optimalen Anforderungen genügen (vgl. Urteil vom 25. April 1991 - BVerwG 3 C 16.89 - a.a.O.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die alte Melkanlage für ihren Zweck ungeeignet ist. Auf die Eignung dieser Melkanlage hat es keinen Einfluß, daß im neuen Stall eine modernere Melkanlage installiert ist. Die Forderung nach gleichem Standard für alle Kuhplätze eines Betriebes findet in der Milch-Garantiemengen-Verordnung keine Stütze. Die Ungeeignetheit der alten Melkanlage wird auch nicht durch die Absicht des Milcherzeugers belegt, diese demnächst durch eine fortschrittlichere zu ersetzen. Stallplätzen, die in technischer Hinsicht überholt sein mögen, muß auch nicht aus Gründen der Manipulationsverhinderung die Anerkennung als Kuhplätzen versagt werden. Hierfür bietet das Erfordernis einer frühzeitigen Aufstallung ausreichende Gewähr. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob den Altstallplätzen des Klägers bei Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte die Eignung zur Aufstallung milchgebender Kühe und damit die Kuhplatzeigenschaft abzusprechen ist, es sei denn, die Klage scheitere bereits aus anderen Gründen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.583,85 DM festgesetzt.
Maßgeblich ist die um 10,5 % gekürzte Differenz zwischen der vom Kläger in der Revisionsinstanz begehrten (350.202,50 kg) und der ihm bescheinigten (281.407 kg) Anlieferungs-Referenzmenge. Bei einem wirtschaftlichen Wert von 0,20 DM/kg errechnet sich daraus ein Streitwert von 6.583,85 DM.
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Marciejewski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Strauch ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Dr. Dickersbach