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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1992, Az.: BVerwG 3 C 41/89

Milchproduktion; Kuhplätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 41/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 04.12.1986 - 5 K 85 A 374
VGH Bayern - 22.06.1989 - 9 B 87.254

Fundstellen

  • DokBer A 1992, 129-132
  • NVwZ-RR 1992, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1992, 101-102

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist den nach § 6 III maßgeblichen Bewilligungsunterlagen nichts darüber zu entnehmen, welche Pläne der Bauherr mit seinem Altstall verfolgte, so führt dieser Umstand jedenfalls dann noch nicht zur Nichtberücksichtigung der Kuhplätze im Altstall, wenn in den Bewilligungsunterlagen Angaben zum Altstall nicht erwartet werden konnten.

  2. 2.

    Kuhplätze im Altstall dürfen nur dann der Zahl der sich aus den Bewilligungsunterlagen ergebenden Kuhplätze hinzugerechnet werden, wenn und soweit auf ihnen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme Milchkühe aufgestallt waren.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu bescheinigenden abweichenden Referenzmenge im Rahmen der Milchkontingentierung.

2

Der Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Anwesen. Als Referenzmenge für das Wirtschaftsjahr 1984/85 wurden ihm 72 800 kg Milch mitgeteilt.

3

Dem Kläger war mit Bescheid des Amtes für Landwirtschaft Kitzingen vom 17. August 1982 öffentliche Förderung für eine Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze bewilligt worden. Durch einen Stallneubau sollten 26 Kuhplätze geschaffen werden.

4

Darauf gestützt beantragte der Kläger am 2. Juli 1984, ihm eine abweichende Referenzmenge zu bescheinigen. Mit Bescheid vom 12. November 1984 entsprach das Amt für Landwirtschaft K... dem Antrag insoweit, als es die Zielmenge auf 126 280 kg Milch festsetzte. Der Berechnung wurden 28 Kuhplätze zugrunde gelegt, nämlich die 26 geförderten sowie zwei weitere im Altstall belegte Stallplätze.

5

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und diese wie folgt begründet: Die Kuhplätze im Altstall, in welchem zuvor 19 Milchkühe gehalten worden waren, seien vollständig eingerichtet; dort seien 13 funktionsfähige Kuhplätze vorhanden. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, den Altstall zu modernisieren und nach erfolgtem Umbau weiterhin als Kuhstall zu benutzen. Aus den Förderungsunterlagen ergebe sich nicht, daß nur an einen Bestand von 26 Milchkühen gedacht gewesen sei. Aus zwingenden betrieblichen Gründen sei er auf Milcherzeugung angewiesen. Er sei deshalb stets davon ausgegangen, zwischen 32 und 34 Milchkühe aufstallen zu müssen. Angesichts der ihm bescheinigten Zielmenge erwiesen sich die von ihm eingesetzten Investitionen in Höhe von 170 000 DM mit einer jährlichen Zins- und Tilgungsbelastung von 18 000 bis 19 000 DM im Jahr als unwirtschaftlich und gefährdeten den Betrieb in seiner Existenz.

6

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar stelle der Umbau eine Maßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mehr als 20 v.H. dar. In der dem Kläger deshalb zu erteilenden Bescheinigung könne jedoch nur eine Milchmenge berücksichtigt werden, die sich unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergebe. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, daß er auch den Altstall weiter habe belegen wollen.

7

Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Gerichtsbescheid insoweit abgeändert, als dieser einer höheren Zielmenge als 126 280 kg Milch entgegenstand und den Beklagten verpflichtet, bei der dem Kläger zu erteilenden Bescheinigung eine Zielmenge von 157 850 kg Milch zu berücksichtigen. Das Urteil ist wie folgt begründet: Im Falle des Klägers komme § 6 Abs. 3 MGV zur Anwendung, weil er eine öffentlich geförderte Baumaßnahme ohne Entwicklungsplan durchgeführt habe. Aus den Bewilligungsunterlagen ergebe sich aber weder eine Zielmenge noch die Zahl der geplanten Kuhplätze. Den Bewilligungsunterlagen sei zwar zu entnehmen, daß ein neuer Stall mit 26 Anbindeplätzen geschaffen werden sollte, jedoch gäben sie keine Auskünfte darüber, wie der verbleibende Altstall künftig genutzt werden sollte. Sie seien deshalb in dem hier entscheidenden Punkt ohne Aussagewert. Der Senat halte es in einem solchen Fall für geboten, von den tatsächlich geschaffenen Verhältnissen auszugehen. Es komme deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich darauf an, daß neben den 26 neu geschaffenen Anbindeplätzen nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers noch wenigstens 13 weitere funktionsfähige Anbindeplätze im Altstall vorhanden seien und genutzt würden.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des beklagten Freistaats, die auf eine Verletzung von § 6 Abs. 3 MGV gestützt wird. Das Berufungsgericht habe nicht auf die tatsächlich geschaffenen Verhältnisse abstellen dürfen. Es müsse zumindest offenkundig sein, daß der Stallneubau der Aufstockung der bereits vorhandenen und mit Milchkühen belegten Stallplätze dienen sollte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Offenkundigkeit müsse der Tag der Entscheidung über die öffentliche Förderung der Baumaßnahme sein.

9

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1989 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er tritt ebenfalls der Berücksichtigung der tatsächlich geschaffenen Verhältnisse entgegen. Altstallplätze seien im Rahmen des § 6 Abs. 3 MGV nur dann in die Berechnung der Zielmenge einzubeziehen, wenn deren Beibehaltung als Kuhplätze in den Bewilligungsunterlagen ihren Niederschlag gefunden habe.

13

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt habe (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Revision des beklagten Freistaats hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weder erlauben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine abschließende Entscheidung zugunsten des Beklagten (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) noch ist das angefochtene Urteil auf der Grundlage dieser Feststellungen aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr erfordert eine abschließende Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

15

1.

Liegen - wie im Fall des Klägers - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 MGV vor, ohne daß sich die Zielmenge unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen haben (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 MGV), so wird gemäß Nr. 2 dieser Bestimmung die Zahl der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, mit dem sogenannten Landesdurchschnittssatz vervielfacht.

16

Nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen enthalten die Bewilligungsunterlagen nur Angaben über die neu zu errichtenden Kuhplätze, nicht aberüber die weitere Verwendung des Altstalles. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof die Befugnis ab, die Anrechenbarkeit der Altstallplätze von den tatsächlich geschaffenen Verhältnissen abhängig zu machen. Darauf sowie auf die Behauptung des Klägers gestützt, im Altstall seien wenigstens 13 funktionsfähige und genutzte Anbindeplätze vorhanden, stellt das Berufungsgericht diese Plätze den sich unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergebenden Plätzen gleich. Diese Vorgehensweise ist nicht frei von Rechtsfehlern.

17

1.1

Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß Altstallplätze, über deren Fortführung die Bewilligungsunterlagen nichts verlautbaren, nicht schon deshalb bei der Berechnung der Zielmenge generell außer Betracht zu bleiben haben. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den vergleichbaren Altstallfällen des § 6 Abs. 4 MGV (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 3 C 5.89 <Buchholz 451.512 Nr. 30 = RdL 1991, 106> und BVerwG 3 C 33.90 -). Danach führt allein der Umstand, daß den behördlichen Bauunterlagen nichts darüber zu entnehmen ist, welche Pläne der Bauherr mit seinem Altstall verfolgte, jedenfalls dann noch nicht zur Nichtberücksichtigung der Kuhplätze im Altstall, wenn in den Bauunterlagen Angaben zum Altstall nicht erwartet werden konnten. Die Gründe, die bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 MGV für diese Erkenntnis maßgeblich waren, gelten im Prinzip auch für die nach § 6 Abs. 3 MGV zu beurteilenden Altstallfälle. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, insoweit die Unergiebigkeit der Bauunterlagen anders zu bewerten als diejenige der Bewilligungsunterlagen.

18

Das Berufungsgericht ist allerdings nicht der frage nachgegangen, ob vom Kläger zu erwarten gewesen wäre, daß er im Bewilligungsverfahren seine Aufstockungsabsicht dargetan hätte, so daß sein Schweigen unter Umständen als gegenteilige Willensbekundung zu werten wäre. Eine Berücksichtigung der nicht erwähnten Altstallplätze schiede z.B. dann aus, wenn es zum Wesen des im Fall des Klägers angewandten Förderungsprogramms - so wie dies für den Betriebsentwicklungsplan nach § 6 Abs. 2 MGV gilt (vgl. Urteil vom 31. Januar 1991 - BVerwG 3 C 66.88 - Buchholz 451.512 Nr. 32 = RdL 1991, 137) - gehören würde, Daten und Angaben nicht nur über einen Stall, sondern für den Gesamtbetrieb zu erheben. Hingegen wäre das Fehlen von Angaben in den Unterlagen unschädlich, wenn der Kläger keine Veranlassung gehabt hätte, im Bewilligungsverfahren Angaben zum Altstall zu machen. Dies bedarf der weiteren Aufklärung durch die Vorinstanz.

19

1.2

Im Ansatz zu folgen ist dem Verwaltungsgerichtshof auch darin, daß bei Unergiebigkeit der Bewilligungsunterlagen bezüglich der Altstallplätze auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse abgestellt werden muß. Dies entspricht dem Regelungsprinzip des § 6 MGV, wonach sich die Vertrauensschutzauslösende Investitionsabsicht vorrangig nach deren Verlautbarung in bestimmten behördlichen Unterlagen, hilfsweise nach den in § 6 Abs. 5 MGV geregelten tatsächlichen Kriterien bemißt. Andere Nachweise läßt die Milch-Garantiemengen-Verordnung insoweit nicht zu. Keinesfalls darf den bloßen Behauptungen eines Milcherzeugers, zur fraglichen Zeit - hier also im Zeitpunkt der Förderungsbewilligung - bestimmte Investitionsabsichten gehegt zu haben, ausschlaggebende Bedeutung für die Gewährung einer höheren Referenzmenge beigemessen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf eine angeblich beabsichtigte Weiterverwendung des Altstalles als Kuhstall.

20

1.2.1

Ein hilfsweises Abstellen auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse ist jedoch nur unter Beachtung der sich aus § 6 Abs. 5 MGV ergebenden Erfordernisse und Beschränkungen zulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Die in § 6 Abs. 5 MVG normierten Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Referenzmenge bilden im Regelungsgefüge des § 6 MGV die äußerste Grenze für die Berücksichtigungsfähigkeit anderer als behördlicher Unterlagen und damit auch der tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse. Die somit gebotene analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 MGV führt zu dem Ergebnis, daß Kuhplätze im Altstall nur dann der Zahl der sich aus den Unterlagen ergebenden Kuhplätze hinzuzurechnen sind, wenn und soweit auf ihnen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der nach § 6 Abs. 3 MGV geförderten Baumaßnahme Milchkühe aufgestallt waren. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinen vorerwähnten Urteilen vom 13. Dezember 1990 im Hinblick auf nach § 6 Abs. 4 MGV zu beurteilende Altstallfälle entschieden. Es gibt keinen Grund, im Gegensatz dazu im Rahmen von § 6 Abs. 3 MGV von dem Aufstallungserfordernis als Beleg für die Aufstockungsabsicht abzusehen.

21

Falls das Berufungsgericht gemeint haben sollte, schon das bloße Vorhandensein funktionsfähiger Kuhplätze im Altstall sei ein rechtlich relevantes, wenn auch widerlegbares Anzeichen für die Absicht der Beibehaltung ihrer vorherigen Nutzung, so trifft dies nicht zu. Mindestens bis zur Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme wird nämlich ein Altstall in aller Regel voll in Funktion bleiben. Daher vermag sich der erkennende Senat auch nicht der Ansicht der Revision anzuschließen, daß auf eine Belegung der Altstallplätze im Zeitpunkt der Entscheidung über die öffentliche Förderung abzustellen sei. Für die von den zuständigen Gerichten und Behörden rückblickend zu entscheidende Frage, ob der Milcherzeuger zum Zeitpunkt der Förderungsbewilligung die Absicht hatte, die Milchproduktion im Neubau zu konzentrieren oder die alten Plätze um die neugeschaffenen zu vermehren, besagt das Vorhandensein der Altstallplätze allein noch nichts. Dies gilt auch bei mit Milchkühen belegten Plätzen, wenn die Kühe dort nicht unmittelbar nach der Fertigstellung der Baumaßnahme, sondern zu anderen Zeiten aufgestaut waren. Nur die Wahl dieses Zeitpunktes ermöglicht einen objektiven, dem Willen des Normgebers gerecht werdenden Nachweis über die frühere Betriebsplanung. Auf die in § 6 Abs. 5 MGV genannten, nach Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung liegenden Zeiträume für die Aufstallung kann hier schon zur Vermeidung von Manipulationen nicht zurückgegriffen werden. In Fällen des § 6 Abs. 3 MGV muß die Absicht zur Beibehaltung der Milchproduktion im Altstall mindestens bereits im Zeitpunkt der Bewilligung öffentlicher Mittel bestanden haben. Sie bedarf eines objektiven Nachweises. In Ermangelung diesbezüglicher amtlicher Unterlagen muß der Zeitpunkt der spätestmöglichen Manifestation dieser Absicht von dem sonst maßgeblichen Bewilligungstermin auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Absicht üblicherweise realisiert werden konnte. Ein solcher Zeitpunkt ist mit der Verfügbarkeit der geplanten Stallkapazität gegeben. Mit der Fertigstellung der Baumaßnahme kann der Milcherzeuger seine damit verfolgten betrieblichen Absichten realisieren. Die zeitliche Dauer einer Stallbaumaßnahme bietet regelmäßig ausreichend Gelegenheit, zuvor die erforderlichen Dispositionen, z.B. zum bestimmungsmäßigen Viehbesatz, zu treffen. Im Regelfall, von dem hier auszugehen ist, wird ein Milcherzeuger, der die Milcherzeugung im Altstall fortzuführen beabsichtigt hat, zu dieser Zeit die entsprechende Zahl an Milchkühen angeschafft haben. Wegen der gebotenen Typisierung kann es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall Gründe einer frühzeitigen Aufstallung entgegenstanden.

22

2.

Inwieweit im Falle des Klägers die dargelegten Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Altstallplätze erfüllt sind, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß im Altstall "13 weitere funktionsfähige Anbindeplätze vorhanden sind, die genutzt werden", läßt sowohl die Art wie den Zeitpunkt der Nutzung offen. Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, ob und inwieweit auf den Altstallplätzen zur Zeit der Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme milchgebende Kühe aufgestallt geblieben sind. In dem Maße, in dem dies festgestellt werden kann, sind beim Kläger weitere Kuhplätze zu berücksichtigen, vorausgesetzt, daß von ihm nicht erwartet werden konnte, daß er seine Aufstockungsabsicht im Bewilligungsverfahren darlegte.

23

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 745,74 DM festgesetzt.

24

Gründe

25

Maßgeblich ist die um 9 % gekürzte Differenz zwischen der dem Kläger von der Behörde gewährten (126 280 kg) und der vom Berufungsgericht zugestandenen (157 850 kg) Zielmenge. Bei einem wirtschaftlichen Wert von 0,20 DM/kg errechnet sich daraus ein Streitwert von 5 745,74 DM.