Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1991, Az.: BVerwG 3 C 16/89
Kuhplatz Milcherzeugung; Stallplatz; Kuhplatzeigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 16/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg 28.08.1986 - 1 K 1538/85
- OVG Münster 19.10.1988 - 9 A 2332/86
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 5 MGVO
Fundstelle
- NVwZ-RR 1991, 627-630 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Mit der "Zahl der Kuhplätze" i. S. von § 6 V ist die Summe der Kuhplätze gemeint, die bei Abschluß der Baumaßnahme zum Betrieb des Milcherzeugers gehören. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Kuhplätze durch die Baumaßnahme neu geschaffen worden oder bereits zuvor vorhanden gewesen sind.
2. Ein Kuhplatz ist ein Stallplatz, der objektiv geeignet ist, eine milchgebende Kuh sach- und fachgerecht unterzubringen, und für die Milcherzeugung genutzt werden soll (so schon BVerwG, NVwZ-RR 1991, 352 [BVerwG 21.12.1990 - 3 C 61/86] = RdL 1991, 78).
3. Stallplätze, die zur dauernden Unterbringung trockenstehender Kühe bestimmt sind, rechnen dann zu den Kuhplätzen, wenn sie auch objektiv geeignet sind, eine milchgebende Kuh unterzubringen, und ihre Anzahl in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der Kuhplätze steht (Einschränkung von BVerwG, NVwZ-RR 1991, 352 [BVerwG 21.12.1990 - 3 C 61/86] = RdL 1991, 78).
4. Die Kuhplatzeigenschaft erfordert zumindest bei größeren Betrieben das Vorhandensein einer Melkanlage. Es ist ausreichend, daß die Kühe in einem angrenzenden, mit einer Melkanlage versehenen Stall getrieben werden können.