Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1992, Az.: BVerwG 3 C 42/89
Bewilligung einer öffentlichen Förderung für eine Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze ; Antrag auf eine Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge im Rahmen der Milchmengenbegrenzung; Berechnung der Zielmenge aus den maßgeblichen Angaben des Betriebsentwicklungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 42/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.06.1989 - AZ: VGH 9 B 86.02819
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 MGV
- § 7 Abs. 1 MGV
- § 6 Abs. 3 MGV
Fundstelle
- RDL 1992, 100-101
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr.
Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1989 wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. August 1986 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Anwesen mit Milchviehhaltung. Seine Referenzmenge für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 wurde ihm mit 207 400 kg mitgeteilt.
Dem Kläger war mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. April 1979 öffentliche Förderung für eine Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 v.H. bewilligt worden. Nach dem zugrundeliegenden Betriebsentwicklungsplan vom 14. April 1978 war eine Erhöhung der Zahl der Milchkühe von acht auf 48 (BEP 2 Zeile 25) vorgesehen; die Milchkuhplätze waren nicht beziffert. Der Bauplan vom 28. Februar 1978, eingegangen beim Landratsamt W...-S... am 23. März 1978, sah 54 Liegeboxen vor.
Der Kläger errichtete aufgrund einer Teilbaugenehmigung vom 5. Juli 1978 einen gegenüber der ursprünglichen Planung um 10 m verlängerten Stall mit 60 Kuhplätzen.
Am 27. Juni 1984 beantragte der Kläger eine Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge im Rahmen der Milchmengenbegrenzung. Das Amt für Landwirtschaft W... erteilte die Bescheinigung mit Bescheid vom 30. August 1984 und setzte die Zielmenge auf 231 600 kg Milch (48 Milchkühe x 4 825 kg Milch/Stalldurchschnitt) fest.
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, eine Zielmenge von 300 000 kg zu berücksichtigen.
Er machte im wesentlichen geltend, aufgrund der Anregung des Amtes für Landwirtschaft W... Plätze für 60 Milchkühe errichtet zu haben und daher auch auf die Wirtschaftlichkeit seiner Investitionen vertraut zu haben.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 1986 wies das Verwaltungsgericht die Klage, deren bezifferter Antrag zuvor auf eine Zielmenge von 323 622 kg Milch erhöht worden war, ab. Im Falle des Klägers könne die Zielmenge nur aus den maßgeblichen Angaben des Betriebsentwicklungsplans berechnet werden. Entscheidend sei dafür die Festlegung der Zahl der Milchkühe auf 48. Die darüber hinaus geschaffenen Plätze könnten nicht berücksichtigt werden.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die Angaben des Betriebsentwicklungsplans seien nur im Regelfall zugrunde zu legen. Bei ihm komme es auf diese Angaben schon deshalb nicht an, weil mit Billigung der Landwirtschaftsbehörden von der geförderten Planung abgewichen worden sei. Die Regierung von Oberbayern habe als Bewilligungsbehörde in ihrer Schlußverfügung vom 5. Juli 1982 ohne Einschränkung befunden, daß er sein Bauvorhaben plangerecht und ordnungsgemäß ausgeführt habe.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung mit Urteil vom 27. Juni 1989 insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verpflichtet hat, in der dem Kläger zu erteilenden Bescheinigung eine Zielmenge von 260 550 kg Milch zu berücksichtigen. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der Antrag auf Berücksichtigung einer Zielmenge von mehr als 300 000 kg Milch sei nicht innerhalb der Klagefrist gestellt worden und daher unzulässig. Abgesehen davon finde der geltend gemachte Anspruch seine Rechtsgrundlage in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 MGV. Die Anwendung dieser Bestimmungen sei durch die vorrangige Vorschrift des § 6 Abs. 2 MGV nicht ausgeschlossen, weil der Kläger einen ganz anderen, wesentlich größeren und - abweichend von der ursprünglichen Planung - für einen wesentlich höheren Viehbestand eingerichteten Stall errichtet habe. Für diesen liege ein aussagekräftiger Betriebsentwicklungsplan nicht vor. Es handele sich vielmehr wegen wesentlicher Abweichung von der förderungsrechtlich genehmigten Planung um ein aliud, das nach der Rechtsprechung des Senats die Anwendung von § 6 Abs. 2 MGV ausschließe; für ein solches Vorhaben sei die Förderung weder beantragt noch bewilligt, sondern nur nachträglich belassen worden. Für die rechtliche Beurteilung komme es daher nur auf § 6 Abs. 3 MGV an. Da die Bewilligungsunterlagen des Klägers - ausgenommen den nicht vollzogenen Betriebsentwicklungsplan - Angaben über eine Zielmenge nicht enthielten, sei auf den Bauplan für das geänderte Vorhaben zurückzugreifen. Aus dem genehmigten Bauplan ergäben sich jedoch nur 54 Kuhplätze. Die abweichend vom genehmigten Bauplan errichteten weiteren sechs Kuhplätze könnten daher nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht habe den Fall des Klägers zu Unrecht nach Abs. 3 statt nach Abs. 2 des § 6 MGV beurteilt.
Der Beklagte beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Beklagten zur Berücksichtigung einer Zielmenge von 260 550 kg verpflichte und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die angegriffene Entscheidung für unrichtig. Der Kläger könne keinen über die Angaben im Betriebsentwicklungsplan hinausgehenden Vertrauensschutz geltend machen. Die Voraussetzung für einen Rückgriff auf § 6 Abs. 3 MGV seien nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt im begehrten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der die Klage abweisenden Entscheidung erster Instanz. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, indem es entgegen der Regelung in § 6 Abs. 2 MGV nicht die dem Entwicklungsplan entsprechende Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge zugrunde legt.
1.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß dem Kläger die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 v.H. aufgrund eines Entwicklungsplans nach der Richtlinie 72/159/EWG bewilligt worden ist. Somit liegt ein Anwendungsfall des § 6 Abs. 2 MGV vor. Das bedeutet, wie der Senat erstmals in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - (Buchholz 451.512 Nr. 15 = RdL 1989, 155) und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß der Berechnung der Zielmenge die im BEP ausgewiesene Zahl der Milchkühe zugrunde zu legen ist. Divergierende Planungsdaten anderer Herkunft und Grundlage sind ausgeschlossen. Die tatsächlichen Planungsabsichten des Milcherzeugers dürfen, solange sie im BEP keinen Niederschlag gefunden haben und von der Bewilligungsbehörde nicht zur Grundlage der Förderung gemacht worden sind, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16). Ausnahmen hiervon sieht die Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht vor. Diese Rechtsprechung, der im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid in vollem Umfange Rechnung getragen wurde, deckt sich für den Regelfall mit der Auffassung des Berufungsgerichts. Zu Unrecht meint indes der Verwaltungsgerichtshof, die Eintragung der Milchkuhzahl im BEP sei dann nicht mehr maßgeblich, wenn die durchgeführte Baumaßnahme - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall - von den Angaben im BEP so erheblich abweiche, daß sie im Verhältnis zum Gegenstand der Förderung ein aliud darstelle.
1.1
Ein zielmengenrelevantes Abweichen vom BEP hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei Vorliegen strenger formaler Kriterien für zulässig erachtet. Danach reicht die bloße Billigung des Abweichens durch die Förderungsbehörde nicht aus. Es bedarf vielmehr einer nachträglichen förmlichen Änderung des Entwicklungsplans und der Umstellung der Förderung auf den so geänderten Plan; beide Vorgänge müssen zudem aktenkundig sein. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. September 1991 - BVerwG 3 C 27.89 - (RdL 1991, 298) ausgeführt hat, ist ein der Behörde eingereichter Betriebsentwicklungsplan nur dann nicht die maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Referenzmenge, wenn in den Akten eindeutig eine andere Förderungsgrundlage dokumentiert ist. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für den Rückgriff auf eine andere Anspruchsgrundlage als § 6 Abs. 2 MGV sind auch nach Ansicht des Berufungsgerichts im Falle des Klägers nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil besteht auch kein Anlaß, von dem Erfordernis einer förmlichen Änderung des Betriebsentwicklungsplans dann abzusehen, wenn von dessen Angaben in erheblichem Maße abgewichen wird. Dem steht sowohl der Wortlaut wie der Sinn und Zweck der Norm entgegen.
1.2
§ 6 Abs. 2 MGV schützt das Vertrauen des Milcherzeugers, seine Produktion in dem im BEP beschriebenen Umfang ausweiten zu können. Dabei stellt die Bestimmung für die Anerkennung einer besonderen Referenzmenge allein ab auf die vom Antragsteller in bestimmter Form und zu einer bestimmten Zeit - nämlich bis zur Entscheidung über die Förderung - geäußerte Planungsabsicht, soweit die Behörde ihr gefolgt ist. Darin kommt der Wille des Verordnungsgebers zum Ausdruck, nur diesen und keinen anderen Berechnungsmaßstab gelten zu lassen. Ausgeschlossen ist damit insbesondere die Berücksichtigung eines eigenmächtigen Abweichens des Milcherzeugers von den Angaben im BEP. Dies gilt selbst dann, falls der Milcherzeuger in subventionsrechtlicher Hinsicht nicht strikt an alle - sein künftiges Verhalten betreffenden - Angaben im BEP gebunden gewesen sein sollte oder wenn die Bewilligungsbehörde von einem Abweichen Kenntnis hatte und hieraus keine für den Milcherzeuger abträglichen Konsequenzen zog. Wie der Senat im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 6 Abs. 4 MGV ausgeführt hat, wird der Investitionsschutz in den Grenzen des sich aus den Unterlagen - hier: dem BEP - ergebenden Planungswillens, nicht aber des durch die Genehmigung - hier: die Förderung - eröffneten Gestaltungsrahmens gewährt (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 3 C 32.89 - RdL 1992, 19). § 6 Abs. 2 MGV läßt nicht zu, daß sich ein Milcherzeuger unter Berufung auf ein Abweichen vom Betriebsentwicklungsplan einen Vorteil in Form einer höheren Referenzmenge verschafft. Dies gilt unabhängig vom Ausmaß der Abweichung. Es besteht kein Anlaß, einen Milcherzeuger, der von den Vorgaben des BEP besonders stark abgewichen ist, in dieser Hinsicht besser zu stellen als einen Erzeuger, der nur geringfügig abweicht. Der Milcherzeuger muß sich - jedenfalls mit Wirkung für das Bescheinigungsverfahren der Milch-Garantiemengen-Verordnung - an den Plandaten festhalten lassen, die er zwecks Erlangung öffentlicher Mittel der Behörde gegenüber ausdrücklich erklärt hat; dies entspricht der Rechtssicherheit und der Redlichkeit des Rechtsverkehrs und damit den Voraussetzungen jeden Vertrauensschutzes. Je weniger sich ein Milcherzeuger an seine Angaben hält, desto weniger verdient er Vertrauensschutz.
1.3
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der tatsächlich durchgeführten Baumaßnahme als aliud gegenüber der nach Maßgabe des BEP geförderten Baumaßnahme ist rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein der Umstand, daß der Kläger für seine Baumaßnahme eine Förderung: auf der Grundlage des BEP erhalten hat. Im übrigen hat die Regierung von Oberbayern - wie der Kläger selbst vorträgt - das Bauvorhaben nach Fertigstellung als plangerecht und ordnungsgemäß ausgeführt befunden. Demgemäß muß die Regierung von der Identität von geförderter und durchgeführter Baumaßnahme ausgegangen sein. Hätte der Kläger wirklich ein aliud - also einen Stall, der gar nicht Gegenstand der Bewilligung war - errichtet, so hätte die Behörde statt dessen die Förderungsmittel als zu Unrecht erlangt zurückverlangen können.
Schließlich ist die Annahme eines aliud auch in tatsächlicher Hinsicht nicht fundiert, weil die Divergenz zwischen geplantem und errichtetem Stall - wenn von einer solchen überhaupt gesprochen werden kann - relativ gering ist. Da der Kläger im BEP keine Angaben zur Kuhplatzzahl gemacht hat, ist ein direkter Größenvergleich, mit den 60 errichteten Kuhplätzen nicht möglich. Erfahrungsgemäß liegt die Zahl der geplanten Kuhplätze über derjenigen der Milchkühe. Im Fall des Klägers läßt sich die Zahl der geplanten Kuhplätze unschwer dem kurz vor der Erstellung des BEP dem Landratsamt eingereichten Bauplan entnehmen (54 Liegeboxen). Da vom Kläger 48 Kühe vorgesehen waren, sollten demnach sechs Kuhplätze mehr vorhanden sein als Milchkühe. Tatsächlich hat der Kläger mit seinen 60 Kuhplätzen sechs mehr errichtet als er 1978 geplant hatte. Diese Abweichung von wenig mehr als 10 v.H. ist relativ geringfügig, rechtfertigt jedenfalls nicht die vom Berufungsgericht daran geknüpfte Bewertung.
Da somit der Betriebsentwicklungsplan in vollem Umfang maßgeblich geblieben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstreit zu Unrecht nicht nach § 6 Abs. 2, sondern nach § 6 Abs. 3 MGV entschieden. Der jeweils nachfolgende Absatz schließt nämlich einen Sachverhalt von seiner Regelung aus, wenn er zugleich zur Fallgruppe des vorhergehenden Absatzes gehört (BVerwGE 79, 171 <176>[BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87]). Auf diesem Fehler beruht die angefochtene Entscheidung, die daher aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 442,60 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist die (um 6 % nach § 4 Abs. 2 MGV gekürzte) Differenz zwischen der im Berufungsurteil zugestandenen und der bereits bestandskräftig gewährten Zielmenge, wobei ein Gewinn von 0,20 DM pro Kilogramm Milch zusätzlicher Referenzmenge zugrunde gelegt wird.