Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1988, Az.: BVerwG 3 C 45.87
Zielmenge; Entwicklungsplan; Milchkühe; Geplante Kuhplätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 45.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 17.09.1986 - AZ: 1 K 85.2263
- VGH Bayern - 28.04.1987 - AZ: 9 B 86.03299
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 1 VO (EWG) Nr. 856/84
- Art. 3 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 857/84
- § 264 Nr. 2 ZPO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 142 VwGO
- § 6 Abs. 2 MGVO
- § 6 Abs. 5 MGVO
Fundstellen
- AgrarR 1990, 57-58
- DÖV 1989, 825
- RdL 1989, 155-157
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Anwendung des § 6 Abs. 2 MGVO setzt nicht voraus, daß die Zielmenge im Entwicklungsplan beziffert ist; es genügt, wenn sie sich anhand der im Entwicklungsplan angegebenen Daten ermitteln läßt.
- 2.
Die Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO berechnet sich aus der im Entwicklungsplan genannten Zahl der Milchkühe, nicht aus der Zahl der geplanten Kuhplätze.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Freistaat im Hinblick auf seine Baumaßnahmen zur Vermehrung der Kuhplätze eine Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBl. I S. 1227), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1988 (BGBl. I S. 469), - MGVO -.
Der Kläger beantragte beim Amt für Landwirtschaft Mühldorf am Inn, ihm eine Bescheinigung für die Festsetzung einer abweichenden Referenzmenge auszustellen. Er habe eine Baumaßnahme mit genehmigtem Betriebsentwicklungsplan - BEP - im Rahmen des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms durchgeführt und seinen Kuhbestand aufgestockt. Im BEP 2 Zeile 10 sind als Ziel 51 Milchkuhplätze, in Zeile 25 45 Milchkühe eingetragen.
Mit Bescheid vom 17. September 1984 bescheinigte das Amt für Landwirtschaft dem Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Referenzmenge aufgrund einer Baumaßnahme mit genehmigtem BEP. Die Zielmenge wurde auf 202.950 kg Milch ab 2. April 1984 abschließend festgesetzt. Der Berechnung wurden 45 Kuhplätze vervielfacht mit dem Durchschnittssatz von 4.510 kg zugrunde gelegt.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München mit dem Antrag Klage erhoben,
den Bescheid vom 17. September 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Zahl der im BEP genannten Kühe möge Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Bauvorhabens gewesen sein. Entscheidend sei aber, daß die Regelung des § 6 Abs. 2 MGVO dem Vertrauensschutz für getätigte Investitionen diene. Die Höhe der Investitionen hänge vom Umfang des Bauvorhabens und damit von der Zahl der neugeschaffenen Kuhplätze ab.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Im Gegensatz zu den Absätzen 3 bis 5 des § 6 MGVO stelle § 6 Abs. 2 MGVO nicht auf die tatsächlich geschaffenen Kuhplätze, sondern auf die Zahl der Kühe ab, die der Kläger im BEP angegeben habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. September 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit Urteil vom 28. April 1987 zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die mit der Klage angefochtenen Bescheide hätten der Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge zugrunde gelegt, die sich aus dem genehmigten BEP und der dort festgelegten vollen Zielmenge ergebe. Danach sei es das Ziel des Klägers gewesen, bis 1981 in einem neu zu bauenden Liegeboxenlaufstall 51 Kuhplätze zu errichten und 45 Milchkühe mit einer allerdings unterdurchschnittlichen Milchleistung aufzustallen. Bei der im BEP 2 Zeile 10 festgelegten Zahl der geplanten Kuhplätze sei zu berücksichtigen, daß üblicherweise nicht jeder Kuhplatz für milchgebende Kühe bestimmt sei. Vielmehr würden im Durchschnitt etwa 10 v.H. der Kuhplätze eines Stalles der vom Kläger gewählten Konstruktion und Größe für kranke, abkalbende oder jüngere, der Nachzucht dienende Tiere als sogenannte Pufferplätze bereitgehalten. Der Kläger habe keine besonderen Umstände dargetan, die darauf schließen lassen könnten, daß es sich bei den Kuhplätzen, die für die 45 durchschnittlich zu haltenden Milchkühe nicht benötigt würden, nicht um sogenannte Pufferplätze, sondern um weitere mit milchgebenden Kühen ständig zu belegende Plätze handeln sollte. Die im BEP 2 Zeile 25 eingetragene Milchkuhzahl entspreche in der Regel einer kosten- und nutzenorientierten Planung. Allein die Überlegung, es wäre anders geplant worden, wenn die bevorstehende Mengenregelung seinerzeit schon bekanntgewesen wäre, rechtfertige es jedenfalls nicht, solche BEP als für die Berechnung der Referenzmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO ungeeignet anzusehen. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen die Zielmenge einem BEP oder sonstigen präziseren Bewilligungsunterlagen entnommen werden könne, gegenüber den Fällen, in denen als Berechnungsgrundlage nur die Zahl der geplanten oder errichteten Kuhplätze zur Verfügung stehe, sei zwar prinzipiell nicht ganz auszuschließen, müsse aber gleichwohl nicht zu rechtswidrigen Ergebnissen führen. Die Gefahr einer Ungleichbehandlung könne durch einen dem Gleichheitssatz entsprechenden Vollzug begegnet werden. Nach Überzeugung des Senats schließe der Wortlaut der Vorschrift es nicht aus, in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und der Absätze 4 und 5 MGVO von der dort für maßgeblich erklärten Zahl der Kuhplätze solche Plätze abzuziehen, die erfahrungsgemäß oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als sogenannte Pufferplätze in Betracht kämen. Die restriktive Auslegung werde dem Sinn und Zweck der Mengenregelung, durch die ein Produktionsrückgang erreicht werden solle, eher gerecht als die vom Kläger gewünschte Auslegung.
Der Kläger hat die im Berufungsurteil zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor: Die Auslegung des § 6 Abs. 2 MGVO durch das Berufungsgericht sei mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und mit ihrer systematischen Stellung im Gesamtzusammenhang des § 6 MGVO unvereinbar. Wenn der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 die Kuhplätze erwähne, die gefördert würden und bezüglich derer der Landwirt Investitionen getätigt habe, so spreche nichts dafür, daß er bereits im nächsten Satz nicht genau die dieser Kuhplatzzahl entsprechende Zielmenge gemeint habe. Die unterschiedliche Auslegung des § 6 Abs. 2 MGVO und der übrigen Absätze dieser Vorschrift führe zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Milcherzeuger, die ihre Baumaßnahme auf einen BEP gestützt hätten. Der Begriff des Kuhplatzes sei in der MGVO nicht unterschiedlich danach definiert, ob auf dem Platz Milch erzeugt werden solle oder ob es sich um einen Pufferplatz handele. Im Ergebnis schlage das Berufungsgericht der Verwaltung eine rechtswidrige Anwendung von § 6 Abs. 3 bis 5 MGVO vor, um seine rechtswidrige Auslegung des § 6 Abs. 2 MGVO rechtfertigen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 1987 und den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. September 1986 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amts für Landwirtschaft und Tierzucht Mühldorf am Inn sowie des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 29. März 1985 zu verpflichten, dem Kläger die Bescheinigung auszustellen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und daß eine Zielmenge von 230.010 kg (Durchschnitt 4.510 kg × 51 Kühe) zu berücksichtigen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor: § 6 Abs. 2 MGVO wolle Vertrauensschutz nur insoweit gewähren, als berechtigte Erwartungen für die Gewinnentwicklung, die Amortisierung und Deckung der Investition nach dem BEP geweckt worden seien. Für diese im BEP festgelegten Positionen sei aber die aus der Zahl der Milchkühe errechnete Milchmenge entscheidend. Nur dort, wo sich die Zielmenge nicht unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergebe, werde für die Berechnung der Zielmenge die Kuhplatzzahl herangezogen. Auch in diesen Fällen sei aber bei einer realistischen Betrachtungsweise davon auszugehen, daß die im Betrieb vorhandenen Kuhplätze nicht alle mit milchgebenden Kühen belegt seien. Damit sei auch den Bedenken des Klägers hinsichtlich einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Fallgruppen Rechnung getragen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und beantwortet die durch den Rechtsstreit aufgeworfene Rechtsfrage dahin, daß für die Berechnung der Zielmenge nach § 6 Abs. 2 MGVO die Zahl der Milchkühe und nicht der Kuhplätze maßgeblich sei.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die Klage erweist sich mit dem erst in der Revisionsinstanz formulierten Verpflichtungsantrag als zulässig. § 142 VwGO, wonach Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig sind, steht dieser Neuformulierung nicht entgegen; der Übergang von dem bisher gestellten Verpflichtungsantrag auf Bescheidung zum Verpflichtungsantrag auf Erlaß eines bestimmten Verwaltungsakts ist keine Klageänderung. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ist die Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache nicht als Änderung der Klage anzusehen. Um nichts anderes handelt es sich bei dem an die Stelle des Bescheidungsanspruchs tretenden Anspruch auf einen bestimmten Verwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.81 - Buchholz 448.0 § 12 Nr. 144; ferner Beschluß vom 13. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 211.87 - Buchholz 303 § 264 Nr. 1). Der Lebenssachverhalt, aus dem der Bescheidungsanspruch hergeleitet wurde, ist kein anderer als derjenige, auf den sich der Anspruch auf den bestimmten Verwaltungsakt stützt.
Klage und Berufung sind aber zu Recht erfolglos geblieben.
Der Kläger hat zwar gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MGVO unstreitig einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge, er beansprucht aber zu Unrecht die Berücksichtigung der im Antrag bezifferten Zielmenge. Die Erteilung einer derartigen Bescheinigung setzt nach § 6 Abs. 2 MGVO zunächst voraus, daß dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 aufgrund eines Entwicklungsplans nach der Richtlinie 72/159/EWG die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 v.H. bewilligt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird - wie § 6 Abs. 2 MGVO wörtlich vorschreibt - "die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge zugrunde gelegt".
Die Beteiligten legen den Begriff "die im Entwicklungsplan festgelegte Zielmenge" unterschiedlich aus. Während der Kläger meint, die Zielmenge ergebe sich aus der Zahl der nach dem Betriebsentwicklungsplan geplanten Kuhplätze vervielfacht mit der Leistung einer Kuh, stellt der Beklagte - und mit ihm die beiden Instanzgerichte - auf die in diesem Plan genannte Zahl der Milchkühe vervielfacht mit der Milchleistung ab. Die zuletzt genannte Berechnung ergibt regelmäßig und vor allem im vorliegenden Falle eine geringere Zielmenge als die vom Kläger geforderte Berechnung. Das Berufungsgericht stellt hierzu unangegriffen fest, daß "im Durchschnitt etwa 10 v.H. der Kuhplätze eines Stalles der vom Kläger gewählten Konstruktion und Größe für kranke, abkalbende oder jüngere, der Nachzucht dienende Tiere" - als sogenannte Pufferplätze - bereitgehalten werden. Ausgehend von dieser Feststellung teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung, von der das Berufungsgericht und der Beklagte bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 MGVO ersichtlich ausgehen.
Der Normgeber definiert den Begriff "Zielmenge" nicht und sieht auch keine Formel zu ihrer Berechnung oder Feststellung vor; er verweist lediglich auf die Unterlagen, aus denen sich die Zielmenge ergeben soll, nämlich den Entwicklungsplan. Maßgeblich ist damit die Milchmenge, die das Planziel des Entwicklungsplanes ist, d.h. die Milchmenge, die erzeugt wird, wenn sich die im Entwicklungsplan als Planziel angegebenen Daten realisiert haben.
Nennt der Entwicklungsplan - wie der vorliegende - keine bezifferte Zielmenge, so führt dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 6 Abs. 2 MGVO. Im Entwicklungsplan "festgelegt" bedeutet nicht "beziffert". Um dem Sinn dieser Vorschrift Rechnung zu tragen, genügt es, wenn sich die Daten aus dem Entwicklungsplan ergeben, die eine Berechnung der Zielmenge gestatten. Kann nämlich die Zielmenge diesem Plan durch eine einfache Rechenoperation entnommen werden, so wäre es verfehlt, für die Ermittlung der Anlieferungs-Referenzmenge auf andere Erkenntnisquellen - wie etwa die Baugenehmigungsunterlagen - auszuweichen. Sie gestatten regelmäßig nur sehr viel unsicherere Schlüsse auf die schutzwürdige Planung. Wie die Abstufung der Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der maßgeblichen Unterlagen in § 6 Abs. 2 bis Abs. 5 MGVO zeigt, verfolgt der Normgeber auch das Ziel, daß über die Gewährung von Vertrauensschutz anhand möglichst vertrauenswürdiger Unterlagen entschieden und das Produktionsziel, von dem der Schutz abhängig sein soll, nach möglichst objektiven Kriterien bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 54.87 - Buchholz 451.512 Nr. 5). Dem entspricht am ehesten der Entwicklungsplan. Er gibt mit seinen Daten die den Behörden gegenüber verlautbarte und damit objektivierte Planung wieder.
Da die im Entwicklungsplan festgelegte Zielmenge der Milchmenge entspricht, die erzeugt wird, wenn der Entwicklungsplan verwirklicht ist, hängt sie naturgemäß ab von der im Plan genannten Zahl der milchgebenden Kühe und ihrer Leistung, nicht aber von der Zahl der Kuhplätze.
Entgegen der Auffassung des Klägers verlangt daher der "sprachlogische Zusammenhang" von § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 MGVO (alte Fassung; heute: erster und zweiter Halbsatz des § 6 Abs. 2) nicht, daß die Zielmenge durch Multiplikation der im Entwicklungsplan angegebenen Kuhplatzzahl mit der durchschnittlichen Leistung einer Milchkuh berechnet wird. Da ein Verpflichtungsanspruch eingeklagt ist, ist die gegenwärtig geltende Fassung des § 6 Abs. 2 MGVO maßgeblich. Sie ist aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung der MGVO vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1259) am 1. April 1987 in Kraft getreten und auch im angefochtenen Berufungsurteil vom 28. April 1987 berücksichtigt. Es läßt sich der Formulierung des § 6 Abs. 2 MGVO - alter wie neuer Fassung - nicht entnehmen, daß dieselbe Tatsache, nämlich die Errichtung der Kuhplätze, Anlaß der Vertrauensschutzgewährung ist und zugleich auch ihr Ausmaß bestimmt. Deshalb enthält § 6 Abs. 2 MGVO keinen logischen Widerspruch, wenn er für den Anlaß der Vertrauensschutzgewährung und für ihr Ausmaß keine identischen Begriffe gebraucht.
Ohne Bedeutung für die Auslegung ist es, daß nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 MGVO die "volle" Zielmenge zugrunde zu legen ist. Bei diesem Wort handelt es sich um ein Relikt aus der früheren Fassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, das heute seinen Sinn verloren hat. Früher wurde die im Entwicklungsplan festgelegte Zielmenge nur dann "voll" zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984 die Baumaßnahme abgeschlossen und die entsprechende Kuhzahl aufgestaut war. Fehlte es daran, so wurde die im Entwicklungsplan festgelegte Zielmenge der tatsächlich aufgestallten Kuhzahl entsprechend reduziert. Da die Reduzierung entfallen ist, hat das Wort "volle" heute keinen spezifischen Sinn mehr.
Auch die frühere Fassung des § 6 Abs. 2 MGVO spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht für ein anderes Auslegungsergebnis. Nach § 6 Abs. 2 MGVO in der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBl. I S. 1227) wurde die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984 die Baumaßnahme im Hinblick auf die Kuhplätze abgeschlossen war und soviel Kühe aufgestaut waren, wie für die Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-Referenzmenge erforderlich waren. Der Kläger meint zu Unrecht, für den Fall, daß der Entwicklungsplan selbst keine Zielmenge vorgebe und der Milcherzeuger so viel Kühe aufstallt, wie er Milchkuhplätze neu geschaffen habe, sei die Zahl der tatsächlich aufgestallten Kühe maßgeblich gewesen, auch wenn sie die Zahl der im Betriebsentwicklungsplan angegebenen Milchkühe übertroffen habe. Gibt ein Entwicklungsplan keine Zielmenge vor, so ist § 6 Abs. 2 MGVO überhaupt nicht anzuwenden; möglicherweise kommt einer der nachfolgenden Absätze in Betracht. Gibt der Entwicklungsplan eine Zielmenge vor, so kann nicht mehr als diese Zielmenge zugrunde gelegt werden, gleichgültig wie viele Milchkühe aufgestaut sind. Auch nach der alten Fassung des § 6 Abs. 2 MGVO hing die Zielmenge nicht von der Zahl der Kuhplätze ab. Wenn der Kläger weiter ausführt, § 6 Abs. 2 Nr. 2 MGVO (a.F.) deute darauf hin, "daß der Verordnungsgeber davon ausging, daß der Milcherzeuger nach und nach sämtliche geschaffenen Kuhplätze belegen werde", so mag es sein, daß der Verordnungsgeber mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Nur: auch für diesen Fall hatte er in § 6 Abs. 2 MGVO a.F. keine höhere Referenzmenge vorgesehen als im Entwicklungsplan als Zielmenge festgelegt war.
Die Auffassung, daß die im Entwicklungsplan als Planziel angegebenen Milchkühe und nicht die geplanten Kuhplätze maßgebend sind, kann mit einem Hinweis auf die Vorschriften des § 6 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 und 5 MGVO schon deshalb nicht in Frage gestellt werden, weil insofern der Wortlaut der zu vergleichenden Vorschriften ein anderer ist. § 6 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 MGVO enthalten eine Berechnungsformel für die Referenzmenge, die ausdrücklich die Zahl der Kuhplätze für maßgeblich erklärt, § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 MGVO im Gegensatz dazu aber nicht. Insoweit werden die beiden Gruppen unterschiedlich behandelt.
Aber auch eine Berufung auf den Gleichheitssatz hilft dem Kläger nicht weiter. Da die Zahl der Kuhplätze höher ist als die der Milchkühe, erhalten allerdings die Milcherzeuger der Gruppe, die unter § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 MGVO fallen, bei einer Baumaßnahme gleichen Umfangs unter sonst gleichen Bedingungen eine geringere Referenzmenge als die Milcherzeuger, die unter § 6 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 MGVO fallen, für die die Zahl der Kuhplätze maßgeblich ist.
Ob diese unterschiedliche Behandlung sich rechtlich rechtfertigen läßt, kann dahingestellt bleiben; denn das Gemeinschaftsrecht gestattet jedenfalls keine dem Kläger günstigere Auslegung des § 6 Abs. 2 MGVO als sie der erkennende Senat vertritt. Nach Art. 5 c Abs. 1 VO (EWG) Nr. 804/68 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 VO (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. Nr. L 90/10) zahlt jeder Milcherzeuger eine Abgabe für die Milch und/oder Milchäquivalenzmengen, die von ihm an einen Käufer geliefert werden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten. Referenzmengen, die nicht der im Referenzjahr gelieferten Milchmenge entsprechen, dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugesprochen werden. Art. 3 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 vom 31. März 1984 (ABl. Nr. L 90/13) gestattet es den Mitgliedstaaten, Erzeugern, die sich zur Durchführung eines vor dem 1. März 1984 eingereichten Entwicklungsplans im Bereich der Milcherzeugung gemäß der Richtlinie 72/159/EWG verpflichtet haben, entsprechend der Entscheidung des Mitgliedstaats - wenn der Entwicklungsplan in Durchführung befindlich ist - "eine spezifische Referenzmenge" zuzuweisen, "die den im Entwicklungsplan vorgesehenen Milch- und Milcherzeugnismengen Rechnung trägt". Dies bedeutet, daß der Mitgliedstaat zum Zweck des Investitionsschutzes nicht beliebig Referenzmengen zuteilen kann. Es ist ihm verwehrt, Referenzmengen zuzuteilen, die über die geplante Erzeugung von Milch- und Milcherzeugnismengen hinausgehen. Das aber würde geschehen, wenn die Kuhplatzzahl einschließlich der Pufferplätze - und nicht die Zahl der Milchkühe - den Umfang der Referenzmengen bestimmt. Im übrigen würde die Ungültigkeit des § 6 Abs. 2 MGVO dem Kläger keinen Vorteil bringen, weil er auch dann keine Rechtsgrundlage für seinen geltend gemachten Anspruch hat.
Ist mithin gemäß § 6 Abs. 2 MGVO die Zielmenge nach der Zahl der geplanten milchgebenden Kühe zu berechnen, so sind auch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen tragen das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: "Danach war es das Ziel des Klägers, bis 1981 in einem neu zu bauenden Liegeboxenlaufstall 51 Kuhplätze zu errichten (BEP 2 Zeile 10) und 45 Milchkühe (mit einer allerdings unterdurchschnittlichen Milchleistung) aufzustallen (BEP 2 Zeile 25)." Die im BEP 2 Zeile 10 vermerkten 51 Kuhplätze wertet das Berufungsgericht als Kuhplätze einschließlich der Pufferplätze, die in Zeile 25 angegebene Zahl als die der geplanten Milchkühe. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO) gebunden. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe den Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß er außer dem in Rede stehenden Stall noch weitere 35 Plätze für die weibliche Rindernachzucht habe. Ob damit die tatrichterliche Würdigung sich als unrichtig erweist, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht erwähnt; eine Verfahrensrüge hat der Kläger mit diesem seinem Vortrag nicht verbunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Dickersbach
Schäfer
Schmidt
Sommer