Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1991, Az.: BVerwG 3 C 27.89
Milchproduktion; Referenzmenge; Eingereichter Betriebsentwicklungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 27.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 17.09.1986 - AZ: M 1 K 85.02174
- VGH München - 21.07.1988 - AZ: 9 B 86.03067
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 4 MGVO
Fundstelle
- NVwZ-RR 1992, 413 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein der Behörde eingereichter Betriebsentwicklungsplan im Sinne von § 6 Abs. 2 MGV ist die maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Referenzmenge, es sei denn, daß in den Akten die Bewilligung eindeutig auf eine andere Förderungsgrundlage gestellt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr.
Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1988 wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. September 1986 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger vom Beklagten nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung zu bescheinigenden Anlieferungs-Referenzmenge.
Der Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Anwesen mit Milchviehhaltung. Seine Referenzmenge für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 wurde ihm mit 166 400 kg Milch mitgeteilt.
Zur Begründung seiner Forderung nach einer abweichenden Referenzmenge berief sich der Kläger auf die ihm am 25. August 1980 auf der Grundlage eines Betriebsentwicklungsplanes (BEP) bewilligte Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert. Ungeachtet der im BEP angegebenen 40 Milchkühe (BEP 2 Zeile 25) habe er entsprechend dem genehmigten Bauplan insgesamt 54 Kuhplätze errichtet.
Mit Bescheid vom 19. September 1984 setzte das Amt für Landwirtschaft Miesbach die Zielmenge unter Berücksichtigung von 40 Milchkühen auf 186 920 kg Milch fest. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Gerichtsbescheid vom 17. September 1986 abgewiesen.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger die Berücksichtigung einer aus 54 Kuhplätzen berechneten Zielmenge beantragt und ergänzend folgendes vorgetragen: Der 54 Kuhplätze ausweisende Eingabeplan für den Stallbau sei im Januar 1980 baurechtlich genehmigt worden. Im Februar 1980 sei der BEP aufgestellt worden, der eine Erhöhung der Zahl der Kuhplätze von 30 auf 50 und der Zahl der Milchkühe von 30 auf 40 vorgesehen habe. Mit Schreiben vom 22. April 1980 habe die Regierung von Oberbayern als Förderungsbehörde auf seinen Antrag dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt. Sie habe dabei ausdrücklich auf den "baurechtlichen Bewilligungsbescheid" des Landratsamts Miesbach Bezug genommen. Die Förderung sei mit Bescheid vom 25. August 1980 bewilligt worden. Mit den 40 Milchkühen im BEP habe er nur die Anzahl der ständig laktierenden Milchkühe gemeint; hiernach habe er auch die Größe seines Bauvorhabens ausgerichtet.
Mit Urteil vom 21. Juli 1988 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den beklagten Freistaat unter Aufhebung bzw. Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen verpflichtet, dem Kläger eine Zielmenge von 228 977 kg Milch zu bescheinigen; im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Im Falle des Klägers sei ausnahmsweise nicht gemäß § 6 Abs. 2 MGV von der im BEP vorgesehenen Zahl der Milchkühe auszugehen, da das vom Beklagten geförderte und bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben erheblich vom BEP abweiche. Insbesondere habe die Förderungsbehörde bei der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn durch die Bezugnahme auf den baurechtlichen Bewilligungsbescheid ihre Zustimmung zu dem tatsächlich und bauplangemäß ausgeführten Vorhaben erteilt. Unter diesen Umständen komme dem BEP nicht die Eindeutigkeit zu, die ihn als geeigneten Anknüpfungspunkt für einen Vertrauensschutz erscheinen lasse. Vielmehr könne der Kläger begründet geltend machen, er hätte das Vorhaben bauplangerecht nicht ausgeführt, wenn er nicht dazu die Zustimmung der Förderungsbehörde erhalten hätte. Vertrauensgrundlage sei deshalb der genhmigte Bauplan. Aus dessen 54 Kuhplätzen errechne sich nach Abzug von 10 v.H. als Pufferplätzen und unter Berücksichtigung des berichtigten Ergebnisses der Milchleistungsprüfung die dem Kläger zu bescheinigende Zielmenge von 228 977 kg Milch.
Der erkennede Senat hat die Revision des beklagten Freistaats mit der Begründung zugelassen, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 MGV darin, daß der Verwaltungsgerichtshof die Zielmenge aus den Bauunterlagen statt aus dem Betriebsentwicklungsplan errechnet hat. Die Zustimmung der Förderungsbehörde zum vorzeitigen Baubeginn unter Bezugnahme auf den baurechtlichen Bewilligungsbescheid dürfe nicht als Zustimmung zur Änderung des Betriebsentwicklungsplan angesehen werden. Die Zustimmung zum Baubeginn sei ausdrücklich davon abhängig gemacht worden, daß sich daraus kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung der Förderungsmittel ableiten lasse. Der Kläger habe also bei Baubeginn gewußt, daß die Förderung der von ihm geplanten Baumaßnahme noch nicht gesichert gewesen sei.
Der Revisionskläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
Der Revisionsbeklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht hat die Förderungsbehörde mit der Bezugnahme auf den baurechtlichen Bewilligungsbescheid die darin enthaltenen Planungsdaten übernommen und diese damit anstelle derjenigen im BEP zur Grundlage der Förderung gemacht.
Gründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der die Klage abweisenden Entscheidung erster Instanz. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, indem es entgegen der Regelung in § 6 Abs. 2 MGV nicht die im Entwicklungsplan festgelegte Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge zugrunde legt.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß dem Kläger die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 v.H. aufgrund eines Entwicklungsplans nach der Richtlinie 72/159/EWG bewilligt worden ist. Eine andere Förderungsgrundlage ist erkennbar nicht in Betracht gezogen worden. Somit liegt ein Anwendungsfall des § 6 Abs. 2 MGV vor. Das bedeutet, wie der Senat erstmals in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - (Buchholz 451.512 Nr. 15 = RdL 1989, 155) und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß der Berechnung der Zielmenge die im BEP ausgewiesene Zahl der Milchkühe zugrunde zu legen ist. Divergierende Planungsdaten anderer Herkunft und Grundlage sind ausgeschlossen. Die tatsächlichen Planungsdaten des Milcherzeugers dürfen, solange sie im BEP keinen Niederschlag gefunden haben und von der Bewilligungsbehörde nicht zur Grundlage der Förderung gemacht worden sind, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16). Ausnahmen hiervon sieht die Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht vor. Diese Senatsmeinung, der im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid in vollem Umfange Rechnung getragen wurde, deckt sich für den Regelfall mit der Auffassung des Berufungsgerichts. Zu Unrecht meint indes der Verwaltungsgerichtshof, die Eintragung der Milchkuhzahl im BEP sei dann nicht mehr maßgeblich, wenn - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall - das geförderte und bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben erheblich vom BEP differiert und die Förderungsbehörde ihre Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn unter Bezugnahme auf den baurechtlichen Bewilligungsbescheid erteilt habe.
Ein zielmengenrelevantes Abweichen vom BEP hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei Vorliegen strenger formaler Kriterien für zulässig erachtet. Danach reicht die bloße Billigung des Abweichens durch die Förderungsbehörde nicht aus. Es bedarf vielmehr einer nachträglichen förmlichenÄnderung des Entwicklungsplans und der Umstellung der Förderung auf den so geänderten Plan; beide Vorgänge müssen zudem aktenkundig sein (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - a.a.O.; Urteil vom 6. Dezember 1989 - BVerwG 3 C 61.87 -; Urteil vom 7. Dezember 1989 - BVerwG 3 C 70.87 -; Urteil vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 3 C 68.88 -). Ein der Behörde eingereichter Betriebsentwicklungsplan ist nur dann nicht die maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Referenzmenge, wenn in den Akten eindeutig eine andere Förderungsgrundlage dokumentiert ist. Mit dieser Auslegung des § 6 Abs. 2 MGV steht das Berufungsurteil nicht im Einklang.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weder eine Änderung des Betriebsentwicklungsplans noch dessen Ersetzung durch eine andere Förderungsgrundlage festgestellt. Vielmehr hat er dem BEP die Anerkennung wegen vermeintlicher Diskrepanzen zu anderen schriftlichen Unterlagen, nämlich denen des Baugenehmigungsverfahrens und der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn versagt. Mit dieser Begründung verkennt das Berufungsgericht, daß es für die Referenzmengenberechnung nach § 6 Abs. 2 MGV allein auf die Angaben im BEP, der Grundlage der Förderung war, und nicht also auf Plandaten ankommt, die sich irgendwo in den Förderungs- und Bewilligungsunterlagen finden mögen, es sei denn, daß sie - dokumentarisch nachgewiesen - ausdrücklich zur Grundlage der bewilligten Förderung gemacht worden sind.
Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht einmal darin zu folgen, daß die Förderungsunterlagen eine erhebliche Diskrepanz aufwiesen, so daß dem BEP nicht die erforderliche Eindeutigkeit zukomme. Diese Wertungen sind durch die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt. Für die Berechnung der Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 MGV kommt es allein auf die angestrebte Zahl der Milchkühe, nicht auf die Zahl der Kuhplätze an. Über die Zahl der Milchkühe verhält sich aber nur der Betriebsentwicklungsplan. Der baurechtliche Bewilligungsbescheid, den der Verwaltungsgerichtshof dem BEP gegenüberstellt, gibt insoweit nur die Zahl der geplanten Kuhplätze, nicht also der Kühe an. Die Zahl der vorgesehenen Kühe folgt auch nicht aus der Zahl der Kuhplätze. Da der Kläger im BEP bekundet hatte, die Zahl der Kuhplätze solle um 10 höher liegen als die Zahl der Kühe, liegt eine Diskrepanz zwischen BEP und Eingabeplan allenfalls darin, daß im BEP die Zahl der Kuhplätze mit 50, im Eingabeplan mit 54 angegeben ist. Darauf kommt es aber nicht an. Demgemäß kann aus der Bezugnahme auf den baurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht auf den Willen der Behörde geschlossen werden, bei der Förderung von einer größeren Zahl von Kühen auszugehen als im BEP veranschlagt. Infolgedessen entbehrt auch die vom Berufungsgericht für begründet erachtete Behauptung des Klägers, er hätte ohne Zustimmung der Förderungsbehörde das Vorhaben bauplangerecht nicht ausgeführt, einer realen Grundlage.
Da somit der Betriebsentwicklungsplan in vollem Umfang maßgeblich geblieben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstreit zu Unrecht nicht nach § 6 Abs. 2 MGV, sondern - ohne diese Bestimmung allerdings anzuführen - nach § 6 Abs. 3 MGV entschieden. Der jeweils nachfolgende Absatz schließt nämlich einen Sachverhalt von seiner Regelung aus, wenn er zugleich zur Fallgruppe des vorhergehenden Absatzes gehört (BVerwGE 79, 171 <176>). Auf diesem Fehler beruht die angefochtene Entscheidung, die daher aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.