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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1989, Az.: BVerwG 3 C 61.87

Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge ; Berechnung einer Zielmenge von Milch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 61.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.05.1987 - AZ: 9 B 85 A. 3354

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 1985 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1987 werden aufgehoben, soweit darin die Klage nicht abgewiesen und der Berufung des Beklagten nicht stattgegeben sowie der Berufung des Klägers teilweise entsprochen worden ist.

Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger betreibt hauptberuflich die Landwirtschaft. Im Jahre 1983 lieferte er seinem Käufer 223.766 kg Milch an. Seine Anlieferungs-Referenzmenge wurde auf 199.200 kg Milch festgesetzt. Der Kläger hatte ursprünglich 20 Milchkühe. Er erhielt im Rahmen des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms mit Bescheid vom 29. Juni 1979 Fördermittel zum Neubau eines Kuhstalles, der laut Betriebsentwicklungsplan vom 1. März 1979 40 Milchkühe aufnehmen sollte. Nachdem sich die Baukosten gegenüber den Voranschlägen erheblich erhöht hatten, wurde dem Kläger vom zuständigen Landwirtschaftsamt die weitere Aufstockung der Milchkuhhaltung empfohlen. Diese Empfehlung ist im Betriebsentwicklungsplan vom 18. März 1981 enthalten, der allerdings nach wie vor von 40 Milchkühen bei unverändert 46 Milchkuhplätzen ausgeht. Mit Bescheid vom 29. Mai 1981 wurden dem Kläger weitere Förderungen für den Stallneubau bewilligt. Der Altstall blieb erhalten.

2

Am 25. Juli 1984 beantragte der Kläger beim zuständigen Landwirtschaftsamt eine Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge und machte unter anderem eine besondere Situation in Form einer öffentlich geförderten Baumaßnahme mit genehmigtem Betriebsentwicklungsplan geltend. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 20. August 1984 mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der im Betriebsentwicklungsplan aufgeführten 40 Milchkühe stehe dem Kläger eine Milchmenge von 180.400 kg zu, die er jedoch im Jahre 1983 bereits überschritten habe. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und wies dabei im wesentlichen darauf hin, daß nach dem Betriebsentwicklungsplan 46 Kuhplätze eingeplant seien und daß er tatsächlich 55 Kuhplätze errichtet habe, die auch zum 1. August 1984 voll belegt gewesen seien. Das zuständige Landwirtschaftsamt berechnete daraufhin mit Bescheid vom 11. September 1984 die dem Kläger zustehende Zielmenge auf der Grundlage von 40 Milchkühen mit einer Milchmenge von 5.210 kg Milch je Kuh (MLP Durchschnitt 1983 - 10 vom Hundert) mit 208.400 kg Milch. Unter Hinweis darauf, daß die Ablieferungsmenge im Jahre 1983 auch über dieser Zielmenge liege, lehnte es das Amt erneut ab, eine besondere Situation zu bescheinigen. Der anschließende Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 30. November 1984 zurückgewiesen. Das vom Kläger daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hob die zuletzt erwähnten Bescheide auf, soweit darin die Bescheinigung für eine 208.400 kg übersteigende Zielmenge abgelehnt wurde, und verpflichtete den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen, dem Kläger das Vorliegen einer besonderen Situation zu bescheinigen und dabei eine Zielmenge auf der Grundlage von 46 Milchkühen zu berücksichtigen. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß es bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen mit genehmigtem Betriebsentwicklungsplan nicht auf die Zahl der vorgesehenen Milchkühe, sondern auf die vorgesehenen Kuhplätze ankomme. Gegen dieses Urteil legten der Beklagte und der Kläger Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verpflichtete auf die Berufung des Klägers hin den Beklagten, in der zu erteilenden Bescheinigung eine Zielmenge auf der Grundlage von 50 Milchkühen zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht vertrat folgende Auffassung: Im Regelfall ergebe sich die im Betriebsentwicklungsplan festgelegte Zielmenge aus der Zahl der Milchkühe (BEP 2 Zeile 25), vervielfacht mit der angestrebten Durchschnittsleistung je Milchkuh (BEP 6 Zeile 23 Anm. 2). Auf die genannten Zahleneintragungen im Betriebsentwicklungsplan komme es jedoch beim Kläger ausnahmsweise deshalb nicht an, weil er von ihnen abgewichen sei und der Beklagte diese Abweichung gebilligt habe. Von den errichteten 55 Milchkuhplätzen seien allerdings fünf Pufferplätze abzuziehen.

3

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und der Kläger Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

4

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1987 aufzuheben, soweit es die behördlichen Bescheide aufhebt und soweit es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO zu erteilen und dabei eine Zielmenge auf der Grundlage von 50 Milchkühen zu berücksichtigen,

  • die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen,
  • die Klage in vollem Umfange abzuweisen und
  • die Revision des Klägers zurückzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1987 aufzuheben, soweit darin zum Nachteil des Klägers entschieden wurde, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und dabei eine Zielmenge auf der Grundlage von 55 Milchkuhplätzen zu berücksichtigen ist, und die Revision des Beklagten zurückzuweisen;

6

hilfsweise

die Nichtigkeit des Bescheids des Amtes für Landwirtschaft Nabburg vom 20. August 1984 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. September 1984 und des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 30. November 1984 festzustellen.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil hat Bundesrecht verletzt.

10

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß das Begehren des Klägers nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MGVO zu beurteilen ist; es hat aber die Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO falsch berechnet.

11

Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - (Buchholz 451.512 Nr. 15 = RdL 1989, 155) entschieden hat, ist - wie dies im vorliegenden Fall die Behörde getan hat - der Berechnung der Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO die im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesene Milchkuhzahl zugrunde zu legen.

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Diese Senatsmeinung deckt sich für den Regelfall mit der Auffassung des Berufungsgerichts. Zu Unrecht meint indes das Berufungsgericht, die Eintragung der Milchkuhzahl im Betriebsentwicklungsplan sei dann nicht mehr maßgeblich, wenn - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle der Kläger - ein Landwirt bei der Bauausführung von der genehmigten Planung abgewichen ist und die Bewilligungsbehörde diese Abweichung gebilligt hat. Nach einem weiteren Urteil des Senats vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - (BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16) kann die bloße Billigung der Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan durch die die Förderung bewilligende Stelle keine Grundlage für die Berechnung der Zielmenge sein. In dieser Entscheidung hat der Senat befunden, daß der nach § 6 Abs. 2 MGVO maßgebliche Betriebsentwicklungsplan nach der Förderungsbewilligung in zielmengenrelevanter Weise nur unter der Voraussetzung geändert werden kann, daß diese Änderung nachträglich von der bewilligenden Stelle zur Grundlage der Förderung gemacht worden ist und beide Vorgänge aktenkundig sind. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Es gibt keine schriftlichen Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß nach Auffassung der Bewilligungsbehörde Grundlage der Förderung andere Planungsdaten sein sollten als diejenigen, die der Text des Betriebsentwicklungsplans ausweist.

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Die Revision des Klägers war zurückzuweisen, da die vorerwähnte Rechtslage eine Änderung des Berufungsurteils zugunsten des Klägers nicht zuläßt. Zu einer anderen Beurteilung gibt keine Veranlassung die Rüge des Klägers, ihm sei das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 138 Ziff. 3 VwGO) insofern versagt worden, als sich das Berufungsgericht auf die ihm - dem Kläger - unbekannten Erläuterungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Betriebsentwicklungsplan vom August 1974 gestützt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht überhaupt seine Rechtsmeinung auf diesen Erlaß gestützt oder ob es nicht vielmehr ihn nur zur Erläuterung seiner anderweitig gewonnenen Rechtsauffassung herangezogen hat. Die Rüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil es auf die Frage der Pufferplätze nach revisionsrichterlicher Beurteilung der Sache im Hinblick auf die alleinige Maßgeblichkeit der im Betriebsentwicklungsplan angegebenen Zahl der Milchkühe schlechterdings nicht ankommen konnte. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 9. November 1976 - BVerwG 8 B 31.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 24 m.w.N.). Auch mit seinem Hilfsantrag konnte der Kläger nicht durchdringen. Die angegriffenen Bescheide beruhen auf einer zureichenden gesetzlichen Ermächtigung (BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 41.87 - BVerwGE 79, 171 [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87]).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf