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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1989, Az.: BVerwG 3 C 70.87

Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge im Rahmen der Milch-Garantiemengen-Verordnung; Erhöhung der Zahl der Kuhplätze durch eine Baumaßnahme; Berechnung der Zielmenge nach der Zahl der Milchkühe; Berechnung der Zielmenge nach der im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesenen Milchkuhzahl

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 70.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.08.1987 - AZ: 9 B 86.01291

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 7. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. März 1986 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1987 im Kostenpunkt und im übrigen aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Anwesen. Ihm war mit Bescheiden vom 30. Mai 1980 und 22. Dezember 1980 die öffentliche Förderung für einen Stallneubau mit Güllegrube bewilligt worden. Nach dem der Förderung zugrundeliegenden Betriebsentwicklungsplan vom 22. Mai 1979 sollte die Zahl der Milchkühe (BEP 2 Zeile 25) von 22 auf 37 erhöht werden, über die Milchkuhplätze (BEP 2 Zeile 10) gibt der Betriebsentwicklungsplan keine Auskunft. Als durchschnittliche Leistung je Milchkuh (BEP 6 Zeile 25) waren 4.200 kg Milch projektiert. Der Kläger, der an der Milchleistungsprüfung teilnimmt, erreichte im Jahre 1983 einen Stalldurchschnitt von 5.950 kg Milch je Milchkuh. Am 28. Juni 1984 beantragte der Kläger beim zuständigen Landwirtschaftsamt eine Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge im Rahmen der Milch-Garantiemengen-Verordnung und machte dabei geltend, eine Baumaßnahme mit genehmigtem Betriebsentwicklungsplan zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert durchgeführt zu haben. In der daraufhin vom zuständigen Amt erteilten Bescheinigung war die Zielmenge auf 198.246 kg Milch ab dem 1. April 1984 festgesetzt. Errechnet war die endgültige Zielmenge aus der Zahl der Milchkühe (BEP 2 Zeile 25), vervielfacht mit dem MLP-Stalldurchschnitt 1983, abzüglich 10 vom Hundert. Der Kläger legte dagegen Widerspruch mit der Begründung ein, er habe nach Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme durch einen weiteren Umbau die Zahl der Kuhplätze von 37 auf 52 erhöht, so daß die Zielmenge auf einer Grundlage von 52 Milchkühen berechnet werden müsse. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, wobei er zuletzt beantragte, die Zielmenge aufgrund der Leistung von 44 Milchkühen zu berechnen, da der dem Betriebsentwicklungsplan zugrundeliegende Bauplan 44 Milchkuhplätze aufweise. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht und verpflichtete den Beklagten, die Zielmenge auf der Grundlage von 44 Kuhplätzen zu berechnen. Auf die Berufung des Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil dahin, daß die Zielmenge aus 40 Milchkühen zu berechnen ist. Im übrigen wies er die Berufung zurück. Das Berufungsgericht vertrat folgende Auffassung: Auf die Milchkuhzahl im Betriebsentwicklungsplan komme es ausnahmsweise deshalb nicht an, weil der Kläger von dieser Planung abgewichen sei und der Beklagte die Abweichung gebilligt habe. Die Billigung erstrecke sich jedoch nicht auf alle Kuhplätze, die der Kläger anerkannt wissen wolle. Von den vom Kläger neugeschaffenen 44 Kuhplätzen seien nach den Erläuterungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Betriebsentwicklungsplan 1974 vier sogenannte Pufferplätze abzuziehen, so daß bei der Berechnung der Zielmenge 40 Milchkühe zu berücksichtigen seien.

2

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

3

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1987 aufzuheben, soweit es in teilweiser Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. März 1986 den Bescheid vom 31. Oktober 1984 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1985 aufhebt und soweit es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO zu erteilen und dabei eine Zielmenge auf der Grundlage von 40 Milchkühen zu berücksichtigen, sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. März 1986 abzuändern und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger legt Anschlußrevision ein und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1987 aufzuheben und die Berufung sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Revision.

8

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil hat Bundesrecht verletzt.

10

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß das Begehren des Klägers nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MGVO zu beurteilen ist; es hat aber die Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO falsch berechnet.

11

Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - (Buchholz 451.512 Nr. 15 = RdL 1989, 155) entschieden hat, ist - wie dies im vorliegenden Falle die Behörde getan hat - der Berechnung der Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO die im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesene Milchkuhzahl zugrunde zu legen. Diese Entscheidung, der das erstinstanzliche Urteil nicht entspricht, deckt sich für den Regelfall mit der Auffassung des Berufungsgerichts. Zu Unrecht meint indes das Berufungsgericht, die Eintragung der Milchkuhzahl im Betriebsentwicklungsplan sei dann nicht mehr maßgeblich, wenn - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - der betroffene Landwirt bei der Bauausführung von der genehmigten Planung abgewichen ist und die Bewilligungsbehörde diese Abweichung gebilligt hat. Nach einem weiteren Urteil des Senats vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - (BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16) kann die bloße Billigung der Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan durch die die Förderung bewilligende Stelle keine Grundlage für die Berechnung der Zielmenge sein. In dieser Entscheidung hat der Senat befunden, daß der nach § 6 Abs. 2 MGVO maßgebliche Betriebsentwicklungsplan nach der Förderungsbewilligung in zielmengenrelevanter Weise nur unter der Voraussetzung geändert werden kann, daß diese Änderung nachträglich von der bewilligenden Stelle zur Grundlage der Förderung gemacht worden ist und beide Vorgänge aktenkundig sind. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle unstreitig nicht erfüllt.

12

Die Anschlußrevision war zurückzuweisen, da die vorerwähnte Rechtslage eine Abänderung des Berufungsurteils zugunsten des Klägers ausschließt.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf