Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1987, Az.: BVerwG 3 C 21.86
Verhältnismäßigkeit der Kosten nach der Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene (GFlGebV); Angemessenheit der Kosten nach der Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene (GFlGebV); Kosten für die tierärztliche Untersuchung einer geschlachteten Ente; Vereinbarkeit der Gebührensätze in der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlGebV) mit dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquvalenzprinzip bei jeweiliger Anknüpfung an das Gewicht des untersuchten Schlachtgeflügels; Anknüpfung der Kosten für die tierärztliche Untersuchung von Schlachtgeflügel an das Gewicht; Verletzung von Bundesrecht bei Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 21.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 29.03.1983 - AZ: 1 A 115/80
- OVG Niedersachsen - 24.06.1985 - AZ: 8 A 36/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- Nr. 7 der Anlage GFlGebV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt, Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt eine Entenfarm und eine Geflügelschlachterei. Das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung werden im Betrieb der Klägerin von Bediensteten des Beklagten untersucht. Hierfür werden vom Beklagten Kosten nach der Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene - GFlGebV - erhoben, wobei sich die Gebühren gemäß Nr. 7 der Anlage zur Gebührenverordnung nach dem Gewicht des untersuchten Schlachtgeflügels bzw. der untersuchten Tierkörper bemessen.
Mit Bescheiden vom 11. September, 3. Oktober, 6. November und 5. Dezember 1979 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Gebühren und Auslagen in einer Höhe von insgesamt 28.449,21 DM für die zwischen dem 16. August und dem 30. November 1979 durchgeführten Untersuchungen zu zahlen. Die gegen die Bescheide von der Klägerin jeweils erhobenen Widersprüche blieben erfolglos.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Gebühren seien überhöht. Insbesondere sei bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Zeitaufwand für die Untersuchung einer geschlachteten Ente nicht größer als derjenige für die Untersuchung eines geschlachteten Hähnchens. Gleichwohl würden, da die Gebühr nach Gewicht bemessen werde, für geschlachtete Enten wesentlich höhere Gebühren erhoben. Die Klägerin hat die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 11. September. 3. Oktober 6. November und 5. Dezember 1979 beantragt, soweit mehr als die Hälfte der berechneten Beträge gefordert worden ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. März 1983 die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die Gebührensätze der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene - GFlGebV -) vom 24. Juli 1973, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1978, nicht zu beanstanden seien, weil sie weder das Kostendeckungsprinzip noch das Äquivalenzprinzip verletzten. Im übrigen sei auch nicht erkennbar, daß die an das Gewicht des untersuchten Schlachtgeflügels anknüpfenden Gebührensätze nicht dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistung Rechnung tragen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat ihr Vorbringen, daß die Untersuchung einer geschlachteten Ente ebenso schnell wie die eines geschlachteten Hähnchens erfolgen könne, wiederholt und vertieft. Dazu hat sie sich auf ein Gutachten des Fachtierarztes für Geflügel und Schweine Dr. H. W. Schulze in Lohne/Grevingsberg vom 20. September 1983 berufen. Sie hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 29. März 1983 sowie im angefochtenen Umfang die Bescheide des Beklagten vom 11. September, 3. Oktober. 6. November und 5. Dezember 1979 aufzuheben.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und sich zur Begründung auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 26. August 1982 - 3 OVG A 66/81 - sowie auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1984 - BVerwG 3 B 87.82 - bezogen.
Gemäß Beschluß vom 18. Dezember 1984 hat das Berufungsgericht durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Wenzel darüber Beweis erhoben, wie groß der Zeitaufwand für die tierärztliche Untersuchung einer geschlachteten Ente im Verhältnis zu demjenigen bei einem geschlachteten Hähnchen ist. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten am 20. Februar 1985 erstattet. Auf Anordnung des Berufungsgerichts hat er sein Gutachten am 19. Juni 1985 schriftlich ergänzt. Dieses ergänzende Gutachten ist der Klägerin im Verhandlungstermin am 24. Juni 1985 ausgehändigt worden. Im Hinblick darauf hat die Klägerin die Vertagung der Verhandlung beantragt, um das ergänzende Gutachten zur Kenntnis und dazu Stellung nehmen zu können. Hilfsweise hat sie beantragt, ein Obergutachten einzuholen oder anderenfalls den Sachverständigen Prof. Dr. Wenzel in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens zu hören.
Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1985 ergangene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Seine Entscheidung ist in wesentlichen Punkten auf die Gutachten des Sachverständigen vom 20. Februar und 19. Juni 1985 gestützt. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, daß bestimmte Angaben im Gutachten vom 19. Juni 1985 schon im Gutachten vom 20. Februar 1985 enthalten gewesen seien, so daß die Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe und es darum keiner Vertagung bedürfe. Dabei geht es insbesondere um die Frage der Laufgeschwindigkeit des Bandes, auf dem sich die zu untersuchenden Tierkörper befinden, und im Zusammenhang damit um die Frage, ob im Falle gleicher Laufgeschwindigkeit bei Enten mehr Personen mit der Untersuchung befaßt sind als bei Hähnchen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1986 - BVerwG 3 B 102.85 - zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie insbesondere als Verfahrensmangel die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 86, 98 VwGO) rügt. Das Berufungsgericht hätte den Verhandlungstermin vom 24. Juni 1985 vertagen müssen, damit sie Gelegenheit erhalten hätte, sich zu dem ihr erst in diesem Termin überreichten Sachverständigengutachten zu äußern. Das Gutachten habe die von ihr im Schriftsatz vom 14. März 1985 gestellten Fragen in wesentlichen Punkten nicht beantwortet. Ihr sei die Möglichkeit versagt worden, dem Sachverständigen dazu Vorhaltungen zu machen. Sie gehe davon aus, daß diese Vorhaltungen zu abweichenden Erkenntnissen geführt hätten. Die betreffenden Vorhaltungen hat die Klägerin in der der Revisionsbegründung als Anlage beigefügten Beschwerdeschrift im einzelnen präzisiert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. März 1983 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 11. September, 3. Oktober, 6. November und 5. Dezember 1979 insoweit aufzuheben, wie darin insgesamt mehr als 12.496,12 DM an Untersuchungsgebühren festgesetzt worden sind.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1985 erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Durch dieses Urteil ist der Klägerin das rechtliche Gehör (§§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO. Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden.
In dem Rechtsstreit hängt der Erfolg - oder Mißerfolg - der Klage vor allem von der Beurteilung der Rechtsfrage ab, ob es mit dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist, daß die Gebührensätze in der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlGebV) vom 24. Juli 1973 (EGBl. I S. 897) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1150) sowohl bei der tierärztlichen Untersuchung von Enten als auch bei derjenigen von Hähnchen an das Gewicht des untersuchten Schlachtgeflügels anknüpfen. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht streitig, wie groß der Zeitaufwand für die tierärztliche Untersuchung einer geschlachteten Ente im Verhältnis zum Zeitaufwand bei einem geschlachteten Hähnchen ist. Das Berufungsgericht hat diese Streitfrage für entscheidungserheblich erachtet und aus diesem Grunde darüber Beweis erhoben durch Einholung der beiden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wenzel vom 20. Februar 1985 und 19. Juni 1985.
Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es der Klägerin keine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, zu dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wenzel vom 19. Juni 1985 Stellung zu nehmen, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör hat unter anderem zum Inhalt, daß das Gericht den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen muß, sich zu dem Ergebnis einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme zu äußern. Aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht der Klägerin durch eine Vertagung oder durch die Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist Gelegenheit geben müssen, zu dem ergänzenden Gutachten vorn 19. Juni 1985 Stellung zu nehmen. Zu einer anderen Beurteilung geben keinen Anlaß die Ausführungen im Berufungsurteil, wonach die Angaben im ergänzenden Gutachten vom 19. Juni 1985 über andersartige und bedeutsame Fehler bei geschlachteten Enten, die daher eine aufwendigere Untersuchung als bei Hähnchen erforderten, schon in dem früheren Gutachten vom 20. Februar 1985 enthalten gewesen seien, so daß die Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Juni 1985 sein früheres Gutachten erläutert und vertieft. Zugleich hat er sich mit verschiedenen Einwänden der Klägerin gegen sein früheres Gutachten auseinandergesetzt. Die Darlegungen des Sachverständigen erstrecken sich über acht Schreibmaschinenseiten. Die Angaben zu den Einwänden der Klägerin waren naturgemäß in seinem früheren Gutachten noch nicht enthalten. Unter diesen Umständen war es der Klägerin nicht zuzumuten, sich bereits im Verhandlungstermin am 24. Juni 1985, in dem das ergänzende Gutachten erst ausgehändigt worden ist, abschließend zu allen Angaben in diesem Gutachten zu äußern. Vielmehr hätte ihr dazu eine angemessen Frist eingeräumt werden müssen.
Die Klägerin hat auch hinreichend dargelegt, daß ihr durch die Versagung einer Äußerung zu dem Gutachten vom 19. Juni 1985 die Möglichkeit genommen worden ist, Einwendungen gegen die Ergebnisse des Gutachtens vorzubringen. Sie hat eine Reihe von Vorhaltungen dargelegt die sie dem Sachverständigen hätte machen wollen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Frage, ob sich die von dem Sachverständigen für die Untersuchung von geschlachteten Hähnchen ermittelte Untersuchungszeit von zwei Sekunden je Hähnchen auf die Untersuchung durch einen Kontrolleur oder durch zwei Kontrolleure bezieht. Außerdem geht es um die Frage, auf welchen Erwägungen seine Annahme beruht, daß bei der Schlachtung von Enten der Einsatz von zwei Kontrolleuren erforderlich sei.
Demgegenüber bedarf es keiner weiteren Prüfung mehr, ob das angefochtene Urteil auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht; denn nach § 138 Nr. 3 VwGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war.
Mithin ergibt sich, daß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden muß.
Zugleich ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin nunmehr Gelegenheit erhält, sich zu dem Beweisergebnis zu äußern.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.953,09 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt
Sommer