Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: IVa ZR 166/83
Kündigungserfordernis zur Bewirkung der Leistungsbefreiung; Auflösung eines Versicherungsverhältnisses auf Grund einer Obliegenheitsverletzung; Umgehung der Kündigung durch Hinweis auf Eigentumsübergang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 166/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.06.1983
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 3 VVG
- § 13 Abs. 7 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 5 Abs. 2 S. 2 AKB
- § 13 VII S. 2 AKB
Fundstellen
- MDR 1986, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wegfall des versicherten Interesses
Prozessführer
H. der D., I., VaG,
vertreten durch den Vorstand, R. 2, H.-B.
Prozessgegner
Herr Stefan Michael P., H., Str. 62, E.
Amtlicher Leitsatz
Zum Wegfall des versicherten Interesses.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus einer bei dem Beklagten genommenen Fahrzeug-Teil-Ruhe-Versicherung. Das versicherte Fahrzeug, ein für Rennsportzwecke umgerüsteter Pkw Ford Escort, wurde am 6. April 1982 vor der Wohnung des Klägers gestohlen. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30. April 1982 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung ab, das Fahrzeug habe sich außerhalb des Einstellraumes befunden, weshalb nach § 5 Abs. 2 AKB Leistungsfreiheit bestehe.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 35.277,16 DM gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Entscheidung zur Höhe den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Kaskoentschädigung zu. Zwar spreche einiges dafür, daß der Kläger gegen seine vertragliche Obliegenheit aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AKB verstoßen habe. Das Abstellen des Fahrzeugs auf dem nicht umfriedeten Garagenvorplatz sei möglicherweise "nicht nur vorübergehend" erfolgt. Der Beklagte könne sich aber auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, weil er den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung von der Obliegenheitsverletzung gekündigt habe (§ 6 Abs. 1 Satz 2, 3 VVG). Ein dauernder und endgültiger Wegfall des versicherten Interesses, der eine Kündigung entbehrlich mache, sei vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht eingetreten. Bei der Annahme eines Interessenwegfalls sei im Hinblick auf die Regelung des § 68 Abs. 4 VVG Zurückhaltung geboten. Deshalb könne nicht schon generell mit dem Diebstahl das versicherte Risiko als entfallen angesehen werden. In der Regel bestehe die Möglichkeit, daß das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden werde. Besondere Umstände, die den Diebstahl als unaufklärbar erscheinen ließen, lägen nicht vor.
II.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden.
1.
Zu Recht sieht das Berufungsgericht in § 5 Abs. 2 AKB keine Risikobegrenzung, sondern eine Obliegenheit, die den Versicherungsnehmer anhält, das versicherte Fahrzeug auf Dauer in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Platz abzustellen (Prölss/Martin VVG 23. Aufl. § 5 AKB Anm. 3). Ob hier dem Kläger eine Verletzung dieser Obliegenheit vorzuwerfen ist, bedarf keiner Entscheidung. Auf die Leistungsfreiheit, die durch Verletzung einer solchen, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit begründet ist, kann sich der Versicherer nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Das Kündigungserfordernis besteht auch in den Fällen, in denen der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt (ständige Rechtsprechung: BGHZ 4, 369; 19, 31; Senatsurteil vom 14.03.1984 - IVa ZR 91/82 - VersR 1984, 550; a.A. Prölss/Martin aaO, VVG § 6 Anm. 10). Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Beklagten vom 30. April 1982 keine Kündigung des Versicherungsvertrages gesehen. Diese Auslegung wird von der Revision nicht beanstandet und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Einer Kündigung bedarf es allerdings nicht in jedem Fall. Durch § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG soll der Versicherer veranlaßt werden, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses entschließt. Im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck wird eine Kündigung entbehrlich, wenn der Versicherungsvertrag durch den dauernden und vollständigen Wegfall des versicherten Interesses vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenstandslos wird (BGHZ 19, 31, 35; BGH - Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 235/58 - VersR 1960, 1107; Urteil vom 18.12.1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186; Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395). So verhält es sich hier nicht.
Mit dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs fällt das versicherte Interesse nicht ohne weiteres weg. Gerade in der Kaskoversicherung ist es nicht ungewöhnlich, daß sich diesem Versicherungsfall ein weiterer anschließt. Nicht selten wird nämlich das entwendete Fahrzeug nach dem Diebstahl beschädigt. Auch hierdurch kann eine Leistungspflicht des Kaskoversicherers begründet werden (§ 12 Abs. 1 Ziff. I, II AKB) und zwar unabhängig davon, ob das Abhandenkommen des Fahrzeugs einen entschädigungspflichtigen Versicherungsfall darstellt (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 15.12.1982 - IVa ZR 55/81 - VersR 1983, 289; Urteil vom 11.01.1984 - IVa ZR 43/82 - VRS 66, 432 = RuS 1984, 69; zuletzt: Urteil vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 = NJW 1985, 917 = VersR 1985, 78). Besonders wichtig ist der Fortbestand des Versicherungsschutzes dort, wo wegen der Person des Täters ein Risikoausschluß für die Entwendung besteht (§ 12 Abs. 1 Nr. I b Satz 2 AKB).
Entwendete Sachen können - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - wieder aufgefunden werden. Allein diese Möglichkeit steht schon der Annahme eines endgültigen Interessewegfalls entgegen (BGH, Urteil vom 18.12.1980 aaO). Nur wenn unter den gegebenen Umständen keine Aussicht (mehr) besteht, das entwendete Fahrzeug wiederzubeschaffen, entfällt auch das versicherte Risiko (BGH, Urteil vom 23.05.1984 - IVa ZR 100/82 - VersR 1984, 754; Stiefel/Hofmann AKB 12. Aufl. § 6 Rdn. 80; Prölss/Martin aaO, VVG § 68 Anm. 3 B). Einen solchen Sachverhalt vermag das Berufungsgericht aber für die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht festzustellen. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht.
III.
1.
Die Revision vertritt die Ansicht, in der Kaskoversicherung falle das versicherte Interesse spätestens mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige weg. Nach § 13 Abs. 7 AKB gehe nämlich das Eigentum an dem entwendeten Kraftfahrzeug nach Ablauf der Monatsfrist auf den Versicherer über. Diese Regelung ermögliche dem Versicherungsnehmer, die Entschädigung ohne Rücksicht auf ein Wiederauffinden des Fahrzeugs zu behalten. Deshalb müsse der Versicherungsnehmer auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgen im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls tragen.
2.
Mit dem Hinweis auf den Eigentumsübergang nach § 13 Abs. 7 AKB läßt sich jedoch eine zum Erhalt der Leistungsfreiheit notwendige Kündigung nicht umgehen.
Auf § 13 Abs. 7 AKB kann im Rahmen des Kündigungserfordernisses nach § 6 Abs. 1 VVG schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Eigentumsübergang entweder in seiner Entstehung oder in seinem Fortbestand von einer Leistungspflicht des Versicherers aus dem fraglichen Versicherungsfall abhängt. Die Annahme, der Versicherer könne Eigentümer des gestohlenen Fahrzeuges werden oder bleiben, wenn er seinerseits dem Versicherungsnehmer keine Kaskoentschädigung zu leisten habe, verbietet sich. Für eine derartige Bereicherung des Versicherers fehlte jede Berechtigung. Diese läßt sich insbesondere nicht aus einer Bestimmung herleiten, die gerade auf das Vermeiden einer ungerechtfertigten Bereicherung abzielt.
Selbst wenn man mit Prölss (NJW 1950, 350) den Zweck des § 13 Abs. 7 AKB vor allem darin sehen wollte, dem Versicherer die rechtliche Möglichkeit zu geben, sich selbst um eine Wiederbeschaffung zu bemühen, ergäbe sich nichts anderes. Ein beachtenswertes Interesse an der Wiederbeschaffung hat der Versicherer nämlich nur, wenn er den Schaden tragen muß. Ist der Versicherer leistungsfrei, so liegt die Wiederbeschaffung ganz überwiegend im Interesse des Versicherungsnehmers.
Selbst wenn das Eigentum vor Ablauf der Kündigungsfrist auf den Versicherer übergehen sollte, ohne daß der Bestand des Deckungsanspruches gesichert wäre, kann demnach das Erfordernis einer Kündigung zum Erhalt der Leistungsfreiheit nicht entfallen. Der Interessewegfall wäre nämlich allenfalls vorläufig und gerade nicht dauernd und endgültig, da spätestens mit Eintritt der Leistungsfreiheit das gestohlene Fahrzeug an den Versicherungsnehmer zurückzuübereignen wäre.
Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs