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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1984, Az.: IVa ZR 100/82

Wegfall des versicherten Interesses bei Diebstahl eines Kraftrades; Rückwirkendes Außerkrafttreten des Versicherungsschutzes; Frist für die Einlösung eines Versicherungsscheines; Ersatzanspruch für die Entwendung eines Kraftrades

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 100/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.03.1982
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1985, 32 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1984, 754

Prozessführer

I. und S. AG in W.,
gesetzlich vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West), Edwin L., H., H. straße ...

Prozessgegner

Herr Dieter Z., F.weg ..., W.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Wegfall des versicherten Interesses bei Diebstahl eines Kraftrades.

  2. b)

    Die vorläufige Deckung tritt nicht rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen einen Versicherungsschein einlöst, der von einem bestehenden Wagnis ausgeht, obwohl es tatsächlich weggefallen ist.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dehner,
Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1984
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 1982 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz für die Entwendung seines Kraftrades. Das Fahrzeug war seit dem 21. Mai 1980 amtlich zugelassen. Es war zunächst vorläufig bei der A.-Versicherung haftpflichtversichert. Diese war jedoch nicht bereit, den Antrag des Klägers auf Abschluß einer Kaskoversicherung anzunehmen.

2

Mit Antrag vom 12. Juni 1980 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluß einer Kraftfahrtversicherung für sein Kraftrad. Der Versicherungsvertrag sollte die Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugteilversicherung umfassen. Die Prämie sollte vierteljährlich in Höhe von 603,60 DM (443,20 DM Haftpflicht- + 160,40 DM Fahrzeugversicherung) entrichtet werden. Der Antragsvermittler, der dem Kläger sogleich die Versicherungsbestätigung aushändigte, unterzeichnete in der entsprechenden Rubrik des Antrags die vorläufige Deckung zur Fahrzeugversicherung ab 12. Juni 1980.

3

In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 1980 wurde das Fahrzeug in B. gestohlen. Der Kläger erstattete Diebstahlsanzeige bei der Polizei, deren Ermittlungen ohne Ergebnis blieben. Am 23. Juli 1980 wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Kläger meldete den Diebstahl sofort der Beklagten und übersandte ihr die erforderlichen Unterlagen. Der Wert des Kraftrades wurde in einem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungs-Vereins vom 20. August 1980 auf 9.000,- DM geschätzt.

4

Die Beklagte fertigte unter dem 1. Juli 1980 einen Versicherungsschein aus, in dem eine Vierteljahresprämie in Höhe von insgesamt 603,60 DM, aufgeteilt in die genannten Teilbeträge für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, gefordert wurde. Sie schickte ihn per Post an den Kläger, der ihn nach seinem Vortrag ein oder zwei Tage vor seinem Urlaubsantritt am 14. Juli 1980 erhielt. Der Versicherungsschein enthielt unter anderem den Hinweis:

"...Wenn Sie nicht innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines den Erstbeitrag zahlen, geht der Versicherungsschutz rückwirkend verloren. Sie müssen den Beitrag auch dann in dieser Frist zahlen, wenn inzwischen ein Schaden eingetreten ist ...".

5

Der Kläger zahlte zunächst keinen Beitrag, weil er meinte, nach Eintritt eines Schadensfalles möglicherweise nicht mehr die volle Jahresprämie begleichen zu müssen. Er trat bis zum 8. August 1980 eine Urlaubsreise an. Nach seiner Rückkehr erhielt er eine Zahlungserinnerung der Beklagten vom 12. August 1980. Daraufhin überwies er am 18. August 1980 den geforderten Betrag.

6

Mit Schreiben vom 18. September 1980 lehnte die Beklagte Leistungen an den Kläger ab, weil wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie der Versicherungsschutz verwirkt sei.

7

Der Kläger hat daraufhin Klage auf Zahlung von 9.000,- DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

9

Die dem Kläger zugesagte vorläufige Deckung hinsichtlich der Fahrzeugteilversicherung umfaßte auch den Diebstahl des Kraftrades (§ 12 Abs. 1 Nr. I b AKB). Sie ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB rückwirkend außer Kraft getreten.

10

Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB i.d.F. ab 1. Januar 1971 (VerBAV 1971, 4) tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von vierzehn Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

11

Das Kraftrad, für das die Haftpflicht- und Teilfahrzeugversicherung beantragt war, wurde noch vor Annahme des Versicherungsantrages gestohlen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, bestand unter den gegebenen Umständen keine Aussicht, das Fahrzeug wiederzuerlangen. Bei dieser Sachlage muß ein Unterschied zu dem von dem Senat in seinem Urteil vom 18.12.1981 - IVa ZR 34/80 = VersR 1981, 186 = LM VVG § 6 Nr. 56 entschiedenen Fall davon ausgegangen werden, daß das versicherte Interesse des Klägers weggefallen war (vgl. Bruck/Möller/Sieg, WG, 8. Aufl. § 68 Anm. 35; Prölss/Martin, WG, 23. Aufl., § 68 Anm. 3 B; Stiefel/Hofmann, AKB, 12. Aufl. § 6 Rdn. 80; Pienitz/Flöter, AKB, 4. Aufl., § 6 Anm. C I; Feyock, VersR 1969, 7, 8).

12

Die Beklagte konnte wegen des Wagniswegfalls nicht die Einlösung des ohne dessen Berücksichtigung ausgestellten Versicherungsscheines fordern. Sie mußte vielmehr ihre Forderung den geänderten Verhältnissen anpassen. Wegen des infolge der vorläufigen Deckungszusage zustande gekommenen vorläufigen Versicherungsverhältnisses mußte sie nach § 6 Abs. 3 AKB abrechnen. Der Betrag, der dem Versicherer nach § 6 Abs. 3 AKB gebührt, kann nicht mit der "Erstprämie" gleichgesetzt werden, die der Versicherer bei Einlösung des Versicherungsvertrages fordern kann, wenn sich die Verhältnisse nach Antragstellung nicht geändert haben. Das ergibt sich schon aus § 6 Abs. 3 AKB, wonach eine den geänderten Verhältnissen angepaßte Berechnung erfolgen muß. Der Versicherer kann zwar gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AKB für die Fahrzeugversicherung - in Übereinstimmung mit § 68 Abs. 4 WG - den vollen Beitrag für das laufende Versicherungsjahr verlangen. Für die Haftpflichtversicherung ist jedoch in § 6 Abs. 3 Satz 2, 3 eine andere Bestimmung getroffen. Beide Versicherungen erscheinen für den Versicherungsnehmer als Einheit, wenn darüber ein einziger Versicherungsschein ausgestellt ist. Wenn der Versicherer sich an diese Regelung hält und eine den veränderten Verhältnissen angepaßte Gebühr für die Gewährung des vorläufigen Deckungsschutzes fordert, kann er sich auf die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB nicht berufen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVa ZR 141/81 = VersR 1983, 574). Etwas anderes kann nicht dann gelten, wenn der Versicherer ohne Rücksicht auf die veränderte Sachlage dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein zusendet, der den geänderten Verhältnissen nicht Rechnung trägt. Durch die Nichtberücksichtigung der geänderten Verhältnisse kann er sich nicht mehr Rechte verschaffen, als ihm bei ordnungsgemäßem Verhalten zustehen würden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Frage, ob das versicherte Wagnis infolge eines zu ersetzenden Schadens weggefallen ist (§ 6 Abs. 3 AKB), im Einzelfall für den Versicherer schwer zu beantworten sein mag. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit der einschneidenden Sanktion des § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB zu belegen, weil er einen Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen einlöst, der von einem bestehenden Wagnis ausgeht, obwohl es tatsächlich weggefallen und für diesen Fall die besondere Prämienberechnung nach § 6 Abs. 3 AKB vorzunehmen ist. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner Dr.
Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs