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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1982, Az.: IVa ZR 237/80

Abschluss eines Wassersportfahrzeug-Versicherungsvertrags hinsichtlich eines Segelboots; Ablehnung der Versicherungsleistung nach Diebstahl des Boots; Nicht ausreichende Verwahrung des Boots als Obliegenheitsverletzung; Erfordernis einer fristgerechten Kündigung seitens des Versicherers; Nachträgliche Beseitigung der aus dem Unterlassen der Kündigung entstandenen Rechtsfolgen durch Aufhebung des Versicherungsvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 237/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 10.07.1980
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1982, 558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2781 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

S.-N. V.-Aktiengesellschaft in Deutschland,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Kaufleute Andre L. H. und Wolfgang V., N. M. Straße ..., F.

Prozessgegner

Architekt Erich D., C. straße ..., F.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bestimmen Versicherungsbedingungen (hier: Spezialbedingungen für die Wassersportfahrzeug-Versicherung), die Versicherung gelte unter ausreichender Verwahrung der Sache auf bestimmten Lagerplätzen, so stellt die ausreichende Verwahrung eine ("verhüllte") Obliegenheit gem. § 6 Abs. 1 VVG dar.

  2. b)

    Hat der Versicherer den Vertrag nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 VVG gekündigt, so kann er sich auch bei späterer einverständlicher Aufhebung des Vertrages mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf eine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Parteien nicht auch Erlaß der Versicherungsleistung vereinbart haben.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Wassersportfahrzeug-Versicherungsvertrages Versicherungsschutz wegen des Diebstahls eines Segelbootes.

2

Der Kläger hatte das bei der Beklagten seit dem 8. September 1977 versicherte Boot, das auf einem Trailer verladen war, am Abend des 26. April 1978 auf dem Gelände des Bootsbauunternehmens Stefan S. und bezeichneten Sommerlagerplatz des Bootes - abgestellt. Am folgenden Tag wurde festgestellt, daß das Boot mit dem Trailer von unbekannten Personen gestohlen worden war. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen dieses Diebstahls ist am 23. August 1978 eingestellt worden, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Das Boot ist auch nicht wieder aufgefunden worden.

3

Dem Versicherungsvertrag lagen die "Spezialbedingungen für die Wassersportfahrzeug-Versicherung" der Beklagten zugrunde. Darin heißt es u.a.:

2. Geltungsbereich

Die Versicherung gilt unter ausreichender Verwahrung:

2.1.3. zu Lande auf dem ständigen Sommer- bzw. Winterlagerplatz - jedoch nur innerhalb Deutschlands -;

7. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ....

7.2. für Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen ...

12. Allgemeines

12.3. Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Gesellschaft gegenüber zu erfüllen ist, so ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

4

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind in den Bedingungen nicht ausdrücklich als solche erwähnt.

5

Mit Schreiben vom 1. September 1978 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrte Versicherungsleistung in Höhe des angegebenen Wertes des Bootes nebst Zubehör von insgesamt DM 29.192,05 ab, weil das Boot nicht gemäß Nr. 2 der Versicherungsbedingungen ausreichend verwahrt gewesen sei; sie verwies außerdem auf Nr. 7.2. der Bedingungen. Eine Kündigung hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Der Versicherungsvertrag wurde am 29. September 1978 einverständlich mit Wirkung vom 26. April 1978 mittags 12 Uhr aufgehoben.

6

Der Kläger ist der Ansicht, das Boot sei vertragsgemäß ausreichend verwahrt gewesen. Er meint, die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen einer etwa von ihm begangenen Obliegenheitsverletzung schon deshalb nicht berufen, weil sie den Vertrag nicht gekündigt habe. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen der Entwendung des Bootes Versicherungsschutz zu gewähren habe; hilfsweise hat er Zahlung von DM 29.192,05 gefordert.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach dem Hauptantrag des Klägers erkannt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien in beiden Vorinstanzen - die ausreichende Verwahrung des versicherten Bootes als eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers behandelt. Es hat offengelassen, ob der Kläger diese Obliegenheit verletzt habe; Jedenfalls könne sich die Beklagte auf ihre vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie den Vertrag nicht fristgerecht gekündigt habe. Von der angeblichen Obliegenheitsverletzung des Klägers habe sie durch das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen Brummer vom 5. Juli 1978 kurz nach diesem Zeitpunkt Kenntnis erhalten. Die Beklagte hätte auch kündigen müssen, obwohl sie erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der angeblichen Obliegenheitsverletzung erfahren habe. Das versicherte Interesse sei jedenfalls zu der Zeit, zu welcher die Kündigung hätte erfolgen müssen, noch nicht weggefallen gewesen. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob sich später herausstelle, die versicherte Sache sei schon vor Ablauf der Kündigungsfrist untergegangen oder unauffindbar gewesen; vielmehr seien die objektiven Umstände zu der Zeit maßgebend, in der die Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen.

9

II.

Die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler.

10

1.

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung des Berufungsgerichts dafür, daß es in dem Erfordernis ausreichender Verwahrung des Bootes nach Nr. 2 der Versicherungsbedingungen eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers gesehen und für den Fall einer Verletzung dieser Obliegenheit § 6 Abs. 1 VVG angewendet hat. Tatsächlich handele es sich aber, so meint die Revision, um eine Risikobeschränkung.

11

Das Berufungsgericht hat zutreffend die genannte Bestimmung der Versicherungsbedingungen als (wenn auch "verhüllte") Obliegenheit des Versicherungsnehmers behandelt, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist. Das angefochtene Urteil entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden sowie des früher zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1979, IV ZR 182/77 = VersR 1980, 153 m.w.N.; Urteil vom 18. Dezember 1980, IVa ZR 34/80 = VersR 1981, 186). Auch die hier in Frage stehende Klausel der Versicherungsbedingungen knüpft eine Leistungsfreiheit des Versicherers in erster Linie an ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers; sie soll eintreten, wenn der Versicherungsnehmer das Boot nicht ausreichend verwahrt. Aus der Stellung der Bestimmung innerhalb der Versicherungsbedingungen läßt sich schon deshalb nichts anderes herleiten, weil deren Nr. 7 nur Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall bzw. nach dessen Eintritt regelt, während vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich als solche angesprochen werden. Im übrigen könnte auch durch die Fassung von Versicherungsbedingungen im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 15 a VVG die Regelung des § 6 Abs. 1 VVG nicht dadurch umgangen werden, daß eine vom Versicherungsnehmer zu erfüllende Obliegenheit in Versicherungsbedingungen als Risikoausschluß bezeichnet ("verhüllt") wird.

12

Eine Begründung der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war hier entbehrlich. Nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte hatten in ihren Schriftsätzen sowohl vor dem Landgericht als auch im Berufungsrechtszug die ausreichende Verwahrung gemäß Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen als Obliegenheit bezeichnet. Das Landgericht hatte die Klage ausdrücklich wegen Verletzung dieser Obliegenheit nach Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VVG abgewiesen. Gegen diese Rechtsauffassung waren im Berufungsrechtszug insoweit von keiner Partei Bedenken geltend gemacht worden. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, seinen damit und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übereinstimmenden rechtlichen Ausgangspunkt besonders zu begründen.

13

2.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unentbehrlichkeit einer Kündigung der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

14

a)

Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kündigung nicht etwa schon deshalb entbehrlich war, weil der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte von der angeblichen Obliegenheitsverletzung erfuhr, bereits eingetreten war. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch des früheren IV. Zivilsenats (BGHZ 4, 374[BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51];  19, 31, 36; Urteile vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 34/80 = VersR 1981, 186 und vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 52/80 = VersR 1981, 921). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

15

b)

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1980 ferner ausgeführt, daß vor der Einstellung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens wegen eines Diebstahls der Wegfall des Risikos nicht endgültig ist, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die versicherte Sache im Zuge der Ermittlungen noch aufgefunden wird. Daran ist festzuhalten. Der anders liegende Sonderfall, daß der Verlust der Sache schon vorher offensichtlich unaufklärbar ist, liegt hier nicht vor. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Aussicht, eine gestohlene Sache wiederzuerlangen, bei dem Diebstahl einer so auffälligen Sache wie eines Segelbootes erfahrungsgemäß wesentlich größer ist als bei einem Taschen- oder Kofferdiebstahl. Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob hier bereits innerhalb der Kündigungsfrist keine Aussicht mehr bestanden habe, das Boot wiederzufinden, mit Recht einen strengen Maßstab angelegt. Seine Erwägung, diese Aussicht sei jedenfalls vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft noch nicht entfallen gewesen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

16

c)

Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht auch für die Frage, ob die Kündigung ausnahmsweise entbehrlich war, auf den Ablauf der Kündigungsfrist abgestellt. Der Zweck des Gesetzes, eine alsbaldige Entscheidung des Versicherers darüber herbeizuführen, ob er aus einer ihm bekannten Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Rechte herleiten will oder nicht (BGH aaO, ständige Rechtsprechung), würde nicht erreicht, wenn die Frage, ob die Kündigung etwa ausnahmsweise entbehrlich war, über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus auf unbestimmte Zeit offenbleiben könnte. Gerade der Versicherungsnehmer hat ein vorrangiges Interesse daran, alsbald Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Versicherer aus der angeblichen Obliegenheitsverletzung das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG herleitet. Er kann sich dann um weiteren Versicherungsschutz bei diesem oder einem anderen Versicherer bemühen, wenn er daran - in Ausnahmefällen - interessiert sein sollte. Er braucht sich nicht einen "Schutz" seitens desjenigen Versicherers aufdrängen zu lassen, der ihm gegenüber Leistungsfreiheit geltend machen will. Der Versicherer dagegen kann seine Rechte einfach und ohne Kostenaufwand wahren, indem er auch in Zweifelsfällen die vom Gesetz vorgesehene Kündigung vorsorglich erklärt, falls er sich auf seine Leistungsfreiheit berufen will.

17

d)

Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte schon kurze Zeit nach Erstattung des von ihr erholten Gutachtens vom 5. Juli 1978 von dem Verhalten des Klägers Kenntnis erlangt hatte, das sie als Obliegenheitsverletzung ansah. Die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG war somit bereits abgelaufen, bevor die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. August 1978 das Ermittlungsverfahren einstellte, die Beklagte gegenüber dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 1. September 1978 Versicherungsschutz ablehnte und auch bevor die Parteien am 29. September 1978 den Versicherungsvertrag einverständlich aufhoben.

18

Auch diese Aufhebung des Versicherungsvertrages durch Vereinbarung der Parteien (§ 305 BGB) war - unabhängig von ihrer im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Prämien vereinbarte Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles - nicht geeignet, die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kündigung nachträglich zu beseitigen. Das früher bestehende Interesse des Klägers an aisbaldiger Klärung der Rechtslage wurde dadurch nicht berührt. Die Vertragsaufhebung war gerade deshalb notwendig geworden, weil die Beklagte die Kündigungsfrist versäumt hatte; sie trägt im wesentlichen der Bestimmung des § 68 Abs. 2 VVG Rechnung. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht in dieser Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß der Kläger damit der Beklagten ihre Leistungspflicht erlassen hätte (§ 397 BGB).

19

e)

Die Frage, ob in dem Verhalten des Klägers überhaupt eine Verletzung seiner Obliegenheit zur ausreichenden Verwahrung des Bootes lag, hat das Berufungsgericht folgerichtig offengelassen. Sie bedarf hier keiner Entscheidung.

20

3.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger den Versicherungsfall etwa grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG), in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich erörtert. Das unterliegt hier keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hatte sich auf diesen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen nicht berufen. Das Landgericht hatte nur einfache Fahrlässigkeit des Klägers bei der Verletzung seiner Obliegenheit zur ausreichenden Verwahrung des Bootes angenommen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus dem Vorbringen der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür entnommen, daß der Kläger den Diebstahl seines Bootes durch ein Verhalten verursacht hätte, das in besonders schwerem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte. Das Abladen des Bootes vom Trailer und seine fachgerechte anderweitige Lagerung wäre mit einem erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit verbunden und den Umständen nach unüblich gewesen. Die Art der Befestigung des Bootes auf dem Trailer war für den Diebstahl jedenfalls nicht ursächlich. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, daß eine wirksame Sicherung eines größeren Bootes gegen Diebstahl auch dann, wenn es seiner Bestimmung gemäß im Wasser liegt, praktisch nur durch ständige Bewachung erreicht werden kann. Ein so großes und auffälliges Objekt wie ein derartiges Boot ist der Gefahr von Gelegenheitsdiebstählen nur in verhältnismäßig geringem Maße ausgesetzt. Gegen geplante Diebstähle ist es - ebenso wie etwa ein größerer Kfz-Anhänger - nur schwer wirksam zu sichern. Das Werftgelände, auf dem das Boot abgestellt war, war der vom Kläger im Versicherungsantrag angegebene Sommerlagerplatz des Bootes. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht mit Recht den erst in der Revisionsbegründung von der Beklagten aufgeworfenen Gesichtspunkt, der Kläger könnte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, als so fernliegend ansehen, daß er keiner besonderen Erörterung bedurfte.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Rassow
Dr. Zopfs