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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: II ZR 259/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1952
Aktenzeichen
II ZR 259/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 4, 369 - 380
  • NJW 1952, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG, wonach sich der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls ihm gegenüber zu erfüllen ist, nur dann auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag kündigt, gilt auch bei einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen und auch dann, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung erfährt, bereits eingetreten ist.

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Mai 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist bei der Beklagten für ihren Borgward-LKW gegen Haftpflichtschäden bis zum Betrage von 150.000,- DM versichert. Am 26. Juli 1947 unternahmen der damalige Mitgesellschafter der Klägerin, K. und der bei ihr als Kraftfahrer angestellte B. mit dem LKW und einen geliehenen zweiachsigen Anhänger eine längere Geschäftsfahrt. Auf der Rückfahrt übernahm K. der nur einen Führerschein der Klasse 3, nicht aber auch den für die Führung eines solchen Lastzuges notwendigen Führerschein der Klasse 2 besass, das Steuer. Er fuhr den Fussgänger B. an und verletzte ihn tödlich. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten, sie von allen Ansprüchen, die aus jenem Unfall gegen sie erhoben werden, bis zum Höchstbetrage von 150.000,- DM freizustellen. Die Beklagte hat zunächst bis Ende April 1948 Zahlungen an die Geschädigte in Höhe von insgesamt 2.000,- RM geleistet, dann aber die Gewährung des Versicherungsschutzes ohne Kündigung des Vertrages abgelehnt und mit der Widerklage die Erstattung der von ihr bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 230,- DM verlangt. Sie stützt sich hierbei darauf, daß K. bei der Unglücks fahrt nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte und daß die Klägerin ihr zunächst falsche Angaben über die Person des Fahrzeugführers gemacht hatte, indem sie in den Schadensmeldungen vom 22. August und 6. September 1947 B. als Fahrer angegeben hatte. Die Beklagte meint, daß sie deshalb nach den §§ 2 Ziff 2 b und 7 Ziff I und V AKB von ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei geworden sei. Die Klägerin wendet demgegenüber ein, daß K. einen Wehrmachtsführerschein auch für die Klasse 2 gehabt habe und in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch nur durch den kriegsbedingten unverschuldeten Verlust der Unterlagen gehindert gewesen sei, sich einen Zivilführerschein für diese Klasse ausstellen zu lassen. Das fahren ohne den erforderlichen Zivilführerschein habe deshalb auch keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt. Sie wendet weiter ein, daß K. als unberechtigter Fahrer im Sinne von § 2 Ziff 2 b AKB anzusehen sei, weil er von ihr nicht die Erlaubnis zum Fahren gehabt habe. Von ihrem allein zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter H. sei vielmehr ausschließlich D. zum Fahrer des LKW bestimmt gewesen. K. habe auf der Unglücksfahrt eigenmächtig das Steuer ergriffen. Von dem wirklichen Hergang des Unfalls habe sie erst nach der zweiten Schadensmeldung Kenntnis erhalten. Die Klägerin meint schließlich, die Beklagte habe dadurch, daß sie auch nach Kenntnis des wahren Sachverhalts weiter Zahlungen an die Geschädigten geleistet habe, ihre Verpflichtung zum Versicherungsschutz anerkannt.

2

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin den Erfolg der Klage und die Abweisung der Widerklage.

Gründe

3

I.

Das Berufungsgericht sieht den geltend gemachten Versicherungsanspruch schon deshalb als verwirkt an, weil K. als Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe und somit ein Vorstoß gegen die sogenannte Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB vorliege. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß K. früher einen Wehrmachtsführerschein der Klasse 2 besessen habe: denn dieser stehe nicht einen Zivilführerschein gleich. Der Einwand der Klägerin, daß K. bei der Unglücksfahrt das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer geführt habe, scheitere schon daran, daß er als Mitgesellschafter auch mitberechtigter Halter gewesen sei. Da er den Aussendienst der klagenden Gesellschaft allein und selbständig geleitet habe, müsse sich diese sein Verhalten in vollem Umfange als eigenes zurechnen lassen.

4

Das Berufungsgericht hat hierbei aber folgendes übersehen:

5

Die Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB begründet nicht eine Risikobeschränkung, sondern eine gefahrmindernde Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 VVG. Die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 b AKB hat der erkennende Senat bereits in diesen Sinn gewertet (BGHZ 1, 159). Die dort dargelegten Rechtsgrundsätze haben in vollem Umfang auch für die Führerscheinklausel Geltung, die sich in ihrer rechtlichen Natur durch nichts von der Verwendungsklausel unterscheidet. Hat aber die Fahrerscheinklausel eine gefahrmindernde vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit zum Gegenstand, so findet auf sie auch § 6 Abs. 1 VVG Anwendung (vgl Prölss VersR 51, 102; Thees DJ 1940, 1941, 420 und DöV 1941, 17; Hagemann NeumZ 1942, 29). Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 VVG hat aber zur Folge, daß sich der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nur dann auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er binnen einen Monat kündigt, nachdem er von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, daß diese Kündigungspflicht als Voraussetzung der Leistungsfreiheit stark einschränkend auszulegen sei.

6

1.

Prölss (JRPrV 1941, 153 und VVG 6. Aufl § 6 Anm. 10) will sie zunächst nur für solche Obliegenheitsverletzungen gelten lassen, die einen vertragswidrigen Dauerzustand herbeiführen. Er meint, daß der Versicherer bei einmaligen, (in ihrer Wirkung) vorübergehenden Verstössen zwar berechtigt sei, den Vertrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG zu kündigen, daß er dies aber nicht zu tun brauche. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie scheitert vor allem schon an dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der im Rahmen des § 6 Abs. 1 VVG eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsfolgen bei einmaligen Obliegenheitsverletzungen und Verstössen gegen Dauerobliegenheiten nicht zulässt. Richtig ist allerdings die Ansicht von Prölss, daß der Versicherer, der von einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen erfährt, nicht zu den Zweck zu kündigen braucht, um für die Zukunft bei ähnlichen oder anderen Verstössen von der Verpflichtung zur Leistung frei zu werden; denn das Unterlassen der Kündigung gibt dem Versicherungsnehmer selbstverständlich grundsätzlich keinen Freibrief für künftige weitere Verstösse (was nicht ausschließt, daß im Einzelfall aus der wiederholten unbeanstandeten Hinnahme von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherer Schlüsse auf dessen Einverständnis gezogen werden können). Bei der in § 6 Abs. 1 VVG behandelten Trage geht es aber darum, welche Rechtsfolgen sich aus einer bereits begangenen Obliegenheitsverletzung ergeben, Hierzu meint Prölss, daß der Versicherer bei einmalige, vorübergehenden Verstössen für den Versicherungsfall, dem sie vorangingen, auch ohne Kündigung frei werde, daß er aber für spätere Versicherungsfälle vorbehaltlich eines neuen Verstosses ohnehin wieder hafte. Diese Auffassung geht von dem Sonderfall aus, daß einer einmaligen Obliegenheitsverletzung mehrere Versicherungsfälle in zeitlichem Abstand nachfolgen. Sie würde für diesen besonderen Fall bedeuten, daß die einmalige Obliegenheitsverletzung für den ersten auf sie folgenden Versicherungsfall (unabhängig von dem seitlichen Abstand zwischen beiden Ereignissen) auch ohne Kündigung die Befreiung des Versicherers von der Versicherungsleistung bewirken würde (vorausgesetzt, daß nicht der Fall des § 6 Abs. 2 VVG vorliegt), daß damit aber die Obliegenheitsverletzung in ihrer Wirkung verbraucht wäre und deshalb bei späteren Versicherungsfällen keine Verwirkungsfolgen mehr auslösen könne. Sie würde weiter bedeuten, daß auch in dem Regelfall, in dem auf die vorübergehende Obliegenheitsverletzung nur ein einmaliger Versicherungsfall folgt, die Verwirkung ohne Kündigung eintreten würde. Diese Auffassung ist jedenfalls hinsichtlich der Verwirkungsfolge für den auf die Verletzung folgenden einmaligen Versicherungsfall (auf die nur für weitere Versicherungsfälle bedeutsame Verbrauchstheorie braucht hier nicht eingegangen zu werden) nicht haltbar, weil sie sowohl mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, als auch mit seinem Sinn und Zweck in offenem Widerspruch steht. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG gehen in erster Linie ja gerade dahin, dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit der Geltendmachung eines ihm aus einer Obliegenheitsverletzung erwachsenen Verwirkungseinwandes zu warten, bis der nächste Versicherungsfall eintritt, inzwischen aber gleichwohl die Prämien weiter einzuziehen (Begründung DJ 1939, 1773). Um dies zu verhüten, bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG, daß sich der Versicherer binnen einem Monat seit Kenntnisnahme von dem Verstoß entschliessen soll, ob er den Vertrag kündigen oder weiter aufrechterhalten will. Kündigt er nicht, so verliert er damit auch die Möglichkeit, sich auf die Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen des begangenen Verstosses zu berufen. Dies gilt nicht nur bei der Verletzung einer Dauerobliegenheit, sondern auch bei einmaligen, in ihrer Wirkung vorübergehenden Obliegenheitsverstössen. Die gegenteilige Auffassung würde auch zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Schutz des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG dem Versicherungsnehmer, der seine Obliegenheiten nur einmal vorübergehend verletzt, versagt bleibt, während er demjenigen, der gegen sie fortgesetzt und mit fortdauernder Wirkung verstößt, gewährt wird (so auch Gerlach RdK 50, 45). Verletzt etwa ein Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Anzeige einer Sicherung, so verliert der Versicherer, wenn er nicht binnen einem Monat seit Kenntnis kündigt, das Recht, bei dem auf die Verletzung folgenden Versicherungsfall den, Anspruchsverlust geltend zu machen. Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem er den anzeigepflichtigen Tatbestand selbst nicht erfuhrt, die Wirkung der Obliegenheitsverletzung also fortdauert, sondern erst recht auch dann, wenn mit der Erlangung dieser Kenntnis auch der durch den Verstoß bewirkte vertragswidrige Zustand früher oder später wieder weggefallen ist. Hierbei ist die Portdauer der Haftung des Versicherers auch in dem zuletzt genannten Fall nur eine sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG ergebende Folge des Unterlassens der Kündigung. Bestünde diese Vorschrift nicht, so könnte sich der Versicherer bei Verletzung einer einfachen Obliegenheit der in § 6 Abs. 1 VVG genannten Art auch noch nach Beendigung des durch sie geschaffenen vertragswidrigen Zustandes auf die Verwirkung berufen, weil diese weder einen Zusammenhang der Verletzung mit dem Versicherungsfall noch auch eine Fortdauer des vertragswidrigen Zustandes voraussetzt.

7

2.

Prölss will nun allerdings (in Abweichung von der der 3. Aufl seines Kommentars in Anmerkung 3 zu § 6 vertretenen Ansicht) § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG weiter dahin einschränken, daß auch der Versicherer, der erst nach einem Versicherungsfall oder weniger als einen Monat vor seinem Eintritt von der Verletzung einer Dauerobliegenheit erfahren hat, nicht zu kündigen brauche, um sich wegen des eingetretenen Versicherungsfalls auf seine Leistungsfreiheit berufen zu können. Dieselbe Ansicht vertritt auch 33). Wie Thees (DöV 1941, 17 [18]) zutreffend hervorhebt, steht dieser Auffassung aber schon der klare Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG entgegen, der ohne Einschränkung bestimmt, daß sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn er von der Kündigung absieht. Da der unzweideutige Wortlaut des Gesetzes keinen Raum für eine einschränkende Auslegung lässt, kann auch die Erforschung des Sinnes der Vorschrift nicht zu einer Einschränkung führen. Zudem trifft auch die Ansicht von Prölss nicht zu, daß die Zweckbestimmung der am 1. Juli 1940 in Kraft getretenen Neuregelung des § 6 VVG die Einschränkung rechtfertige. Er stützt sich hierbei auf den bereits erwähnten Hinweis in der amtlichen Begründung, daß dem Versicherer nunmehr die Möglichkeit genommen sei, sich noch nach einem längeren Zeitraum seiner Leistungspflicht zu entziehen, gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Er übersieht hierbei aber, daß sich mit dieser am deutlichsten in die Augen springenden Folge der Neuregelung deren Zweckbestimmung keineswegs erschöpft. Ihr Sinn ist vielmehr darüber hinaus der, daß sich der Versicherer ganz allgemein auf die Leistungsfreiheit nur dann berufen kann, wenn er den Verstoß für so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Vertrages entschließt (Thees aaO). Diese allgemeine Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere auch aus einem Vergleich mit § 32 des österreichischen VVG, der die Neufassung des § 6 VVG weitgehend beeinflußt hat (vgl Thees aaO). Die österreichische Regelung forderte zwar die Kündigung als Voraussetzung für die Geltendmachung der Verwirkung nur dann, wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall die Obliegenheitsverletzung erfahren hatte und der Versicherungsfall nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten war. Das bedeutete aber entgegen der Ansicht von Prölss weder, daß der Versicherer in den Fällen, in denen er die Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erlangt hatte oder der Versicherungsfall vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten war, die Anspruchsverwirkung ohne jede zeitliche Begrenzung geltend machen konnte, noch auch, daß er trotz der Berufung auf die Verwirkung weiter am Vertrag festhalten konnte. Wie sich aus der zwingenden Analogie mit § 6 Abs. 1 ÖVVG ergibt, konnte er vielmehr den Verwirkungseinwand nach Eintritt des Versicherungsfalls nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erhalten hatte, geltend machen; tat er dies, so trat damit nach § 32 Abs. 4 ÖVVG - genau so, wie bei der Kündigung - auch die fristlose Auflösung des Vertrages ein, so daß also auch hier die auf die Obliegenheitsverletzung gestützte Verweigerung der Versicherungsleistung untrennbar mit der Auflösung des Vertrages verknüpft war. Dieser Regelung lag der Gedanke zu Grunde, daß in solchen Fällen in aller Regel der Versicherer von dem schlechten subjektiven Risiko oder doch der Versicherungsnehmer von dem harten Versicherer loskommen will (Ehrenzweig, Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung, § 32 ÖVVG Anm. 3 a S 118). Das von Prölss angestrebte Ziel, dem Versicherer in diesen Fällen die Möglichkeit einer unbefristeten Berufung auf seine Leistungsfreiheit zu eröffnen, ohne ihn zu zwingen, hierbei auch den Vertrag selbst zur Auflösung zu bringen, war also auch nach der österreichischen Regelung, auf die er sich beruft, nicht erreichbar. Bei der Neufassung des § 6 VVG wurde dieser Grundgedanke uneingeschränkt übernommen und nur in einer gesetzestechnisch geringfügig abgewandelten Form verwirklicht, indem die Unterscheidung von befristeter Kündigung und automatischen Vertragsauflösung bei befristeter Berufung auf die Verwirkungsabrede aufgehoben und statt dessen in allen Fällen die befristete Kündigung zur notwendigen Voraussetzung der Leistungsfreiheit erklärt wurde.

8

Daß diese Regelung auch die Fälle erfasst, in denen der Versicherer die Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfährt, ergibt sich schließlich auch daraus, daß sich die Fassung des § 6 Abs. 1 VVG ganz unverkennbar von der der §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 VVG und 7 AFVB unterscheidet, die für die Fälle der Gefahrerhöhung eine andere Regelung treffen. Beiden Normengruppen trotz der augenfälligen Unterschiede in ihrer Fassung den gleichen Inhalt zu entnehmen, ist schlechterdings nicht möglich. Der von Prölss vermisste Sinn der unterschiedlichen Regelung beider Fallgruppen ist darin zu finden, daß es in den Fällen der Gefahrerhöhung, durch die das Risiko des Versicherers regelmässig erheblich berührt wird, nicht angebracht erscheint, die Rechte des Versicherers dadurch einzuengen, daß auch bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall die Berufung auf seine Leistungsfreiheit erst von der Kündigung des Vertrags abhängig gemacht und befristet wird. Bei den durch § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG geregelten Fällen, die ja nicht nur die Gefahrstandsobliegenheiten des § 6 Abs. 2 VVG sondern in gleicher Weise auch die einfachen, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten zum Gegenstand haben, also in aller Segel die Risikolage des Versicherers weit weniger und oft gar nicht beeinträchtigen, ist es dagegen durchaus gerechtfertigt, ihm den Verwirkungseinwand nicht uneingeschränkt, sondern in allen Fällen nur dann zu gewahren, wenn er den Verstoß als so schwerwiegend ansieht, daß er sich innerhalb der Kündigungsfrist auch zu einer Aufhebung des Vertrages entschließt. Hat er im Einzelfall die Zahl, neben den Folgen der Obliegenheitsverletzung auch die Rechte aus der Gefahrerhöhung geltend zu machen, so ist es ihm unbenommen, die ihm günstigeren Rechtsbehelfe zu wählen. Entgegen der Auffassung von Prölss kann hieraus aber nicht gefolgert werden, daß die Rechtslage bei § 6 Abs. 1 VVG dieselbe sei, wie bei den §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 VVG und 7 AFVB. In dem zur Entscheidung stehenden Fall kann sich die Beklagte nicht auf die Rechte aus der Gefahrerhöhung berufen, weil die Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB eine selbständige und abschliessende Regelung enthalten, die daneben für die Vorschriften Übergefahrerhöhung, keinen Baum mehr läßt (BGHZ 1, 159).

9

Die Notwendigkeit einer Einschränkung der Kündigungspflicht kann schließlich auch nicht mit den Schwierigkeiten begründet, werden, die sich nach Auffassung von Hagemann (NeumZ 1942, 29) für die Praxis der Kraftfahrversicherung ergeben, wenn der Versicherer auch bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall zur Kündigung genötigt wird. Hagemann sieht solche Schwierigkeiten insbesondere darin, daß der Versicherer innerhalb der Kündigungsfrist wegen der meist noch ungeklärten Verschuldens- und Kausalitätsfrage regelmässig noch gar nicht übersehen könne, ob der Versicherungsschutz nun auch tatsächlich mit Aussicht auf Erfolg versagt werden könne, so daß er Gefahr laufe, eine im Interesse der Bestandserhaltung bedenkliche Kündigung unnötig auszusprechen. Diese Schwierigkeiten bestehen aber nicht nur in der Kraftfahrversicherung, sondern allgemein und treten in den Fällen, in denen sich noch gar kein Versicherungsfall ereignet hat, sogar in verstärktem Maße auf. Diese Bedenken richten sich also gegen die gesetzliche Regelung selbst und könnten nur ausgeräumt werden, wenn die Kündigungspflicht im Falle des § 6 Abs. 1 VVG überhaupt wieder beseitigt würde (so auch Thees DJ 1941, 420). Das von Hagemann weiter geltend gemachte, von Prölss (JRPrV 1941, 153) geteilte Bedenken, daß eine Kündigung bei einem bereits eingetretenen Schadensfall zu einer Verärgerung des Versicherten und damit zu einer Erschwerung der Schadensregulierung führe, kann schon deshalb nicht beachtet werden, weil mit der Einführung der Kündigungspflicht gerade erreicht werden sollte, daß der Versicherungsnehmer bei einer Obliegenheitsverletzung alsbald (nämlich innerhalb der Kündigungsfrist) Klarheit erhält, ob der Versicherer aus dem Verstoß Rechte herleiten will oder nicht. Wenn demgegenüber der Gesetzgeber das verständliche Interesse der Versicherer an der Erhaltung ihres Bestandes zurücktreten läßt, so hat dem auch die Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Auf die von Hagemann behandelte weitere Frage, ob eine Kündigung auch dann notwendig ist, wenn nicht dem Versicherungsnehmer, sondern nur dem mitversicherten Fahrer eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt, und sich der Versicherer nur diesem gegenüber von seiner Leistungspflicht befreien will, bedarf hier keiner Erörterung, weil dieser Fall nicht vorliegt.

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Die von Prölss und Hagemann vertretene Auffassung, daß das Unterlassen der fristgemässen Kündigung dem Versicherer den Verwirkungseinwand zwar für die nach Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Versicherungsfälle, nicht aber für die vorher erfolgten abschneide, würde zudem zu einer unterschiedlichen Behandlung von Tatbeständen führen, die eine gleiche Beurteilung erheischen. Verletzt etwa ein Versicherungsnehmer eine Sicherheitsvorschrift und erfährt dies der Versicherer am 1. Mai, ohne bis 1. Juni zu kündigen, so wäre es durchaus willkürlich, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zwar für den am 2. Juni eingetretenen, auf der Verletzung beruhenden Versicherungsfall zu geben, ihm aber den Anspruch für den schon am 1. Juni erfolgten gleichen Versicherungsfall zu versagen, obwohl der Versicherer auch von diesem Fall erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erhalten zu haben braucht.

11

Der Versicherer kann sich hiernach auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nur eine einmalige, vorübergehende Obliegenheitsverletzung begangen hat und auch dann, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung erfährt, bereits eingetreten ist, nur dann auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt (so auch Thees DJ 1940, 1049 [1052]; 1941, 420 [421]: DöV 1941, 17 [18]; v. Gierke, Versicherungsrecht II 152: Gerlach RdK 1950, 45). Da die Beklagte dies - entgegen der im übrigen auch von Prölss (VersR 1951, 102) vorsorglich ausgesprochenen Empfehlung - nicht getan hat, kann sie aus einer etwaigen Verletzung der Führerscheinklausel durch die Klägerin keine Rechte mehr herleiten. Die Notwendigkeit zur Kündigung zwecks Erhaltung des Verwirkungseinwandes entfiel auch nicht deshalb, weil sich die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 28.7.1948 noch nicht über die endgültige Verweigerung des Versicherungsschutzes schlüssig geworden war; denn § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG setzt nicht voraus, daß der Versicherer innerhalb der Kündigungsfrist auch schon Klarheit darüber erlangt, ob er wegen der Obliegenheitsverletzung das Recht hat, die Leistung u verweigern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts einzugehen, daß sich die Klägerin einer Verletzung der Führerscheinklausel schuldig gemacht habe.

12

II.

Die Verweigerung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte ist demnach nur gerechtfertigt, wenn ihr weiterer Einwand durchgreift, daß die Klägerin bei ihren ersten beiden Schadensanzeigen schuldhaft unrichtige Angaben über die Person des Fahrers gemacht und dadurch nach § 7 Ziff 7 AKB den Versicherungsanspruch auch ohne Kündigung des Vertrags verwirkt habe. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht noch nicht geprüft, weil es die Leistungsfreiheit der Beklagten schon wegen der Verletzung der Führerscheinklausel bejaht hat. Da aber dieser Gesichtspunkt die Abweisung der Klage nicht rechtfertigt, wird es die unterlassene Prüfung nachzuholen haben.

13

Sie würde sich allerdings dann erübrigen, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, daß die Beklagte den begehrten Versicherungsschutz in jedem Falle deshalb zu gewähren habe, weil sie die Verpflichtung hierzu bereits durch ihre vorbehaltlosen Zahlungen an die Geschädigten anerkannt habe. Ein Anerkenntnis der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitigen Deckungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin kann jedoch den Leistungen der Beklagten an die Geschädigten schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Leistungsverpflichtung der Beklagten in Ansehung der Geschädigten nach § 158 c VVG euch bei einem Wegfall ihrer Deckungspflicht gegenüber der Klägerin bestand. Auf das Schreiben der Beklagten vom 28.7.1948 kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, weil in ihm die Gewährung des Versicherungsschutzes nur für den nicht eingetretenen Fall in Aussicht gestellt ist, daß den Kassubeck rückwirkend ein Führerschein der Klasse 2 erteilt würde.

14

Das angefochtene Urteil war daher nach § 564 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Da über die Klage in der Sache selbst noch nicht erkannt worden ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten zu übertragen.