Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1980, Az.: IVa ZR 34/80
Entbehrlichkeit der Kündigung für den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers; Anforderungen an den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles; Dauernder Wegfall des Versicherungsinteresses im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist; Anforderungen an ein sicher verwahrtes Mitführen von Schmuck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- IVa ZR 34/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 29.11.1978
- LG Bremen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1981, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1981, 186
Prozessführer
Kauffrau Wilhelmine S., F. straße 8, B.,
Prozessgegner
C. V. AG, Zweigniederlassung H.
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Kaufmann Dieter W., H. 57, H.,
Amtlicher Leitsatz
Der Kündigung als Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers bedarf es nicht, wenn das versicherte Interesse zur Zeit des Ablaufs der Kündigungsfrist bereits dauernd und vollständig weggefallen ist. Das ist bei einem Diebstahl versicherten Schmucks im allgemeinen vor Einstellung des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens gegen den unbekannten Täter nicht anzunehmen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. November 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten aufgrund eines 1974 geschlossenen Versicherungsvertrages Ersatz des Wertes verschiedener Schmuckstücke, die ihr nach ihren Angaben während einer Eisenbahnfahrt von Bremen nach München in der Nacht vom 27. auf den 28. April 1977 auf unaufklärbare Weise entwendet worden sein sollen.
Nach § 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz in der für den vorliegenden Vertrag maßgebenden Fassung von 1965 (AVBSP) gewährt die Beklagte Versicherungsschutz gegen alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Nach Absatz 2 b dieser Bestimmung sind die bezeichneten Sachen u.a. versichert, wenn sie von dem Versicherungsnehmer im persönlichen Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeigneten Behältnissen - sicher verwahrt mitgeführt werden.
Die Klägerin hat sämtliche versicherte Schmuckstücke als gestohlen gemeldet. Sie behauptet, der Schmuck habe sich in einer Krokodilledertasche ohne Griff (ca. 25 × 15 cm groß) und diese wiederum in einem Leinenfutteral befunden. Die Tasche habe zu unterst in einer offenen (unverschließbaren) Reisetasche aus Leinen gelegen, in der sich außerdem Kosmetikutensilien, ein Paar Schuhe und obenauf zwei Pelzjacken befunden hätten. Sie habe zunächst ein Schlafwagenabteil mit einer Frau K. und deren kleinem Kind geteilt. In Hannover habe ihr der Schlafwagenschaffner auf ihre Bitte ein anderes Abteil zugewiesen, in dem keine weiteren Reisenden gewesen seien. Dort habe sie die Tasche am Fußende des Bettes an der Fensterseite des Abteils abgestellt und die Pelzjacken aufgehängt. Am nächsten Morgen kurz vor der Ankunft des Zuges in München habe sie bemerkt, daß die Krokodilledertasche mit dem Schmuck nicht mehr in der Reisetasche war.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 69.600,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15. September 1977 zu verurteilen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere einen Diebstahl des versicherten Schmucks. Sie beruft sich auf wechselnde und widersprüchliche Angaben der Klägerin sowie darauf, daß Angaben über bei ihr versicherte Schmuckstücke der Beschreibung solcher Schmuckstücke entsprächen, welche die Klägerin bei früheren Versicherungsfällen als gestohlen gemeldet hatte. Jedenfalls habe die Klägerin den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, zumindest Jedoch ihre Obliegenheit zur sicheren Verwahrung des Schmuckes und zur Anzeige des behaupteten Diebstahls bei der Polizei schuldhaft verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles nicht nachgewiesen habe. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat - wie schon das Landgericht - den der Klägerin obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht als geführt angesehen. Es hat auch gebilligt, daß das Landgericht die formelle Vernehmung der Klägerin als Partei auf eigenen Antrag abgelehnt hat, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Vernehmung gegen den Widerspruch der Beklagten nicht gegeben seien. Gleichwohl hat es in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, es brauche nicht untersucht zu werden, ob die Klägerin einen Sachverhalt dargetan habe, der nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt des Versicherungsfalles schließen lasse, und ob andererseits die von der Beklagten aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten in der Darstellung der Klägerin geeignet seien, dieses (gemeint ist die sonst anzunehmende hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles) zu entkräften.
Die Beklagte sei in jedem Fall von ihrer Leistungspflicht freigeworden, weil die Klägerin den Schmuck nicht "sicher verwahrt mitgeführt" habe. Der Schmuck sei in der kleinen Ledertasche während des Schlafs der Klägerin fremdem Zugriff praktisch schutzlos preisgegeben gewesen. Das Schlafwagenabteil habe selbst dann keine Sicherheit geboten, wenn die Klägerin den Riegel betätigt haben sollte, zumal die Klägerin durch Einnahme eines Schlafmittels für tiefen Schlaf gesorgt habe. Den ihr obliegenden Beweis fehlenden Verschuldens habe die Klägerin nicht geführt.
Die Beklagte könne sich auf die Leistungsfreiheit berufen, obwohl sie den Versicherungsvertrag nicht binnen Monatsfrist gekündigt habe. Eine Kündigung sei hier nicht erforderlich gewesen, weil das versicherte Risiko zur Zeit der Schadensanzeige bereits endgültig weggefallen und der Versicherungsvertrag damit gegenstandslos geworden sei.
Auf die weiteren von der Beklagten zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit vorgetragenen Umstände brauche nicht mehr eingegangen zu werden.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Somit muß für die weitere rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß dies entsprechend der Darstellung der Klägerin geschehen ist.
2.
Bei diesem Ausgangspunkt ist es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsgericht der Beklagten Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit durch die Klägerin zubilligt, obwohl die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VVG).
a)
Die vom Gesetz als Voraussetzung der Leistungsfreiheit geforderte Kündigung ist nicht etwa dann entbehrlich, wenn - wie hier - der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist. Der Versicherer soll vielmehr durch die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG ganz allgemein im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, sich alsbald zu entscheiden, ob er aus einer ihm bekannten Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 374 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 19, 31, 36; BGH Urt.v. 24. Oktober 1979 - IV ZR 182/77 - VersR 1980, 153). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man die Kündigung dann nicht für notwendig halten, wenn der Versicherungsfall zwar bereits eingetreten ist, aber noch unklar bleibt, ob der Versicherer aus einer Obliegenheitsverletzung ein Recht zur Leistungsfreiheit herleiten will.
b)
Eine Kündigung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn das versicherte Interesse dauernd und vollständig weggefallen ist (BGHZ 19, 31, 35; BGH LM VVG § 6 Nr. 11). Dabei ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG abzustellen. Unterläßt nämlich der Versicherer die Kündigung, ohne die er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen hann, so steht damit endgültig fest, daß die in Frage stehende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Dies würde nicht erreicht, wenn der Versicherer sich auch ohne Kündigung später noch zur Begründung seiner Leistungsfreiheit auf die Obliegenheitsverletzung berufen könnte, weil nach Ablauf der Kündigungsfrist das versicherte Interesse weggefallen ist.
c)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das versicherte Risiko sei bereits zu dem Zeitpunkt endgültig weggefallen, als die Beklagte durch die Schadensanzeige der Klägerin von der angeblichen Obliegenheitsverletzung erfuhr.
Diese Folgerung wird durch die festgestellten Tatsachen nicht gedeckt. Es mag offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es als endgültiger Wegfall des versicherten Risikos anzusehen sein kann, wenn ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls der versicherten Sache gegen einen unbekannten Dieb eingestellt wird. Vor einer solchen Einstellung ist der Wegfall des Risikos jedenfalls nicht endgültig, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die versicherte Sache im Zuge der Ermittlungen noch aufgefunden wird.
Anderes mag gelten, wenn schon früher der Verlust der versicherten Sache offensichtlich unaufklärbar ist; so liegt dieser Fall jedoch nicht.
Hier hat die Beklagte spätestens durch die Angaben der Klägerin gegenüber dem Vertreter der Beklagten am 23. August 1977 von allen Tatsachen erfahren, die sie als Obliegenheitsverletzungen ansieht und aus denen sie ihre Leistungsfreiheit herleitet. Das Ermittlungsverfahren ist aber erst am 27. September 1977 eingestellt worden, also mehr als einen Monat nach Kenntnis der Beklagten von der Obliegenheitsverletzung.
3.
Einer Kündigung hätte es allerdings nicht bedurft, wenn das Mitführen des Schmuckes in sicherer Verwahrung gemäß § 1 Abs. 2 b AVB keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellte, sondern damit nur die Beschränkung des versicherten Risikos bezeichnet wäre.
Das Berufungsgericht hat insoweit Jedoch mit Recht eine Obliegenheit angenommen, denn in der genannten Bestimmung wird in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers gefordert. Von ihm hängt es ab, ob der zugesagte Versicherungsschutz erhalten bleibt oder verloren geht (vgl. BGH Urteil v. 24. Oktober 1979 - IV ZR 182/77 = VersR 1980, 153 m.w.N.).
4.
Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben; es muß aufgehoben werden.
Sollte das Berufungsgericht nunmehr feststellen, daß der Versicherungsfall eingetreten ist, oder sollte es weiterhin den Eintritt des Versicherungsfalles unterstellen wollen, so wird zu prüfen sein, ob die Klägerin etwa ihre Obliegenheiten nach § 4 Abs. 2 AVB vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder ob die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 6 AVB, § 61 VVG). Wäre eine dieser Fragen zu Lasten der Klägerin zu bejahen, so wäre die Beklagte von ihrer Leistungspflicht auch ohne Kündigung frei. Die hierzu erforderlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht selbst treffen.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs