Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1979, Az.: IV ZR 182/77
Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit eines Versicherungsnehmers im Rahmen einer "Explosionsklausel"; Vorliegen einer versteckten Obliegenheit; Unterscheidung zwischen Obliegenheiten und subjektiven Ausschlussklauseln; Vorliegen eines Risikoausschlusses in einem Versicherungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 182/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.11.1977
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 6 VVG
- § 15 a VVG
Fundstellen
- DB 1980, 398 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz beim vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen versagen, begründen eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
- b)
Auf die Verletzung dieser Obliegenheit kann sich der Versicherer nur berufen, wenn er das Versicherungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG gekündigt hat.
Redaktioneller Leitsatz
Wer eine Gaststätte betreibt oder betreiben läßt, handelt grob fahrlässig, wenn er nicht verhindert, daß Personal oder Gäste Reste brennender Zigaretten in einen Plastikbehälter innerhalb des Gastraums werfen. Dies gilt auch, wenn der Plastikbehälter an schwer zugänglicher Stelle hinter der Theke steht. Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Versicherer auch wegen einer durch dasselbe Verhalten begangenen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei wäre.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Hoegen, Dehner
Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. November 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig das Verlegen von Fußbodenbelägen. Sie hat mit der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den "Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen", die zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht worden sind, heißt es im Teil B u.a.:
"Nicht versichert ist ... insbesondere die Haftpflicht
...
7.
aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen."
Die Klägerin arbeitet mit einer Vorstrich-Isoliermasse "Neoprene", die wie alle gleichartigen Isoliermassen eine Nitroverdünnung enthält. Das von dem Hersteller herausgegebene technische Merkblatt bezeichnet das Material als leicht entzündlich und weist darauf hin, daß Nachtstromspeicheröfen so rechtzeitig abzuschalten sind, daß sie bei Beginn der Arbeiten erkaltet sind. Nach dem Merkblatt der Bau-Berufsgenossenschaft für Fußboden-Klebearbeiten sind Zündquellen, z.B. heiße Außen- und Innenflächen von Gas-, Kohle-, Öl- oder Elektroheiz- sowie Elektrospeicheröfen auszuschließen; in einer Anmerkung wird darauf hingewiesen, daß Elektrospeicheröfen so rechtzeitig abzuschalten sind, daß die Restwärme des Heizkernes ein explosives Dampf-Luft-Gemisch nicht entzünden kann.
Am Morgen des 28. Januar 1975 begab sich der bei der Klägerin beschäftigte Fußbodenverleger H. in deren Auftrag zu Fußbodenverlegearbeiten in die Wohnung des Reinhard U. in H., G.allee ... Er stellte gegen 8.30 Uhr den Regler des in der Wohnung befindlichen Nachtstromspeicherofens auf "0". Der Ofen war zu dieser Zeit äußerlich handwarm. Die im Inneren befindlichen Schamottesteine, die von den Elektrizitätswerken bis 7.50 Uhr aufgeheizt worden waren, hatten eine Temperatur von etwa 900 Grad C. H. sorgte für Durchzug, indem er ein Fenster einen Spalt und die Tür voll öffnete.
Als er den größeren Teil des 22 qm großen Wohnraumes mit der Isoliermasse bestrichen hatte, ereignete sich gegen 8.50 Uhr eine Explosion. Ursache war die Selbstentzündung des Dampf-Luft-Gemisches an den heißen Schamottesteinen des Elektroofens. Durch die Explosion wurden der Ofen, Einrichtungsgegenstände und das Gebäude beschädigt.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. Juli 1975 Versicherungsschutz wegen vorschriftswidrigen Umgangs mit dem leicht entzündlichen Stoff ab, kündigte den Versicherungsvertrag aber nicht.
Die Klägerin erstattete im August 1975 dem geschädigten Wohnungsinhaber die ihm entstandenen Kosten für die Erneuerung der elektrischen Heizung im Betrag von 1.661,29 DM und der H. Mobiliar-Feuerkasse aufgrund einer Hausratsversicherung entstandene Schadensregulierungskosten von 832,40 DM.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 2.493,69 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. September 1975 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen weiteren Ansprüchen der H. Feuerkasse freizuhalten, soweit sie den Brandschaden im Hause G.allee ... vom 28. Januar 1975 betreffen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Haftpflichtschaden, für den die Klägerin Versicherungsschutz begehrt, auf dem vorschriftswidrigen Umgang mit explosiven Stoffen beruhe. Es billigt der Klägerin gleichwohl einen Deckungsanspruch zu, weil die Bestimmung in Teil B Ziff. 7 der "Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen" keinen Risikoausschluß enthalte, sondern nur eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründe; auf eine etwaige Obliegenheitsverletzung könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie es versäumt habe, den Versicherungsvertrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG zu kündigen. Die gegen diese rechtliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1.
Die Frage, ob die Explosionsklausel eine Risikobegrenzung enthält oder eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, ist umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen (VersR 1953, 316; 1958, 336; 1959, 13; 1962, 406) einen Haftungsausschluß angenommen, diese Ansicht jedoch nicht näher begründet und sich insbesondere mit der Möglichkeit, daß eine versteckte Obliegenheit vorliegen könnte, nicht auseinandergesetzt (ähnlich OLG Düsseldorf VersR 1952, 348). Später (VersR 1964, 500 [BGH 06.04.1964 - II ZR 111/61]) hat er diese Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen. Verneint wurde eine versteckte Obliegenheit vom Oberlandesgericht Celle (VersR 1956, 705), von Bertsch (Die Abgrenzung von Risikobeschränkungen und vertraglich begründeten Obliegenheiten im Privatversicherungsrecht, Dissertation Tübingen 1964 S. 70/72) und wohl auch von Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 4 AHB Anm. 12. Als Obliegenheit versteht die Explosionsklausel Johannsen in Brück/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 15.
Die Frage, in welcher Weise in allgemeinen Versicherungsbedingungen Obliegenheiten von subjektiven Ausschlußklauseln zu unterscheiden sind, wird unterschiedlich beantwortet. Nach der namentlich im älteren Schrifttum (Ehrenberg/Hagen, Handbuch des gesamten Handelsrechts 1922, 8. Bd. 1. Abtlg. S. 525; Erich Prölss bis zur 17. Auflage seines Kommentars zum VVG § 6 Anm. 3) vertretenen Ansicht soll es den Parteien des Versicherungsvertrages freistehen, ob sie eine bestimmte Verhaltensnorm zur Obliegenheit im Sinne der §§ 6 ff. VVG erheben oder an die Verletzung dieser Verhaltensnorm einen von den Voraussetzungen des § 6 VVG unabhängigen Versicherungsausschluß knüpfen. Danach wäre ein Risikoausschluß stets dann anzunehmen, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen klar und eindeutig ergibt, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 VVG eintreten soll. Diese Auffassung ist abzulehnen. Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, daß die zum Schütze des Versicherungsnehmers getroffenen Vorschriften in § 6 Abs. 1 bis 3 VVG nicht durch Parteivereinbarung außer Kraft gesetzt werden können (§ 15 a VVG). Dem liefe es jedoch zuwider, wenn es lediglich von der Formulierung der Versicherungsbedingungen abhängen würde, ob eine Klausel, die als Folge eines bestimmten Verhaltens des Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit des Versicherers vorsieht, als Obliegenheit oder Versicherungsausschluß aufzufassen wäre. Das Reichsgericht hat daher angenommen, daß es zwar den Parteien eines Versicherungsvertrages freisteht, für den Fall des Vorliegens bestimmter Umstände einen Versicherungsausschluß zu vereinbaren, daß diese Umstände aber nicht in einem Verhalten des Versicherungsnehmers bestehen können (RG JW 1922, 100; im Ergebnis ebenso RG JW 1916, 418; die Entscheidung RGZ 70, 43, auf die sich Vertreter der Ausschlußtheorie berufen, betrifft einen Fall vor dem Inkrafttreten des VVG). An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten (BGHZ 51, 356; NJW 1967, 2205; 1973, 284; 1973, 1747; VersR 1967, 771; ein Risikoausschluß liegt auf jeden Fall dann nicht vor, wenn die betreffende Versicherungsbedingung vorwiegend oder in erster Linie eine Verhaltensnorm enthält, vgl. BGH VersR 1977, 1142, 1144 f., 1978, 1036, 1037. Soweit der II. Zivilsenat in dem in NJW 1965, 755 abgedruckten Urteil in einem nebensächlichen und für die Entscheidung letzten Endes nicht ausschlaggebenden Punkt eine abweichende Ansicht vertreten hat, ist diese in NJW 1973, 284 ausdrücklich aufgegeben worden). Auch im neueren Schrifttum wird die Ausschlußtheorie allgemein abgelehnt, so insbesondere von Martin (in Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 6 Anm. 3 B a; Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 13). Der vermittelnden Ansicht, die Martin in den neueren Auflagen des Kommentars von Prölss entwickelt hat (a.a.O. § 6 Anm. 3), kann sich der Senat nicht anschließen. Nach dieser Auffassung soll zwischen dem Auslegungsproblem und dem Schutzproblem unterschieden werden. Für die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Klausel als Risikoausschluß oder Obliegenheit aufzufassen ist, soll der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille maßgeblich sein. Die Schutzvorschriften des § 6 VVG sollen jedoch nach dem Grundgedanken des § 15 a VVG auch dann Anwendung finden, wenn die Versicherungsbedingungen an ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers einen Versicherungsausschluß knüpfen. Im Endergebnis läuft diese Ansicht darauf hinaus, daß bei Klauseln, die bei einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit vorsehen und die nach dem durch Auslegung ermittelten Parteiwillen nicht als Obliegenheiten, sondern als Versicherungsausschlüsse aufzufassen sind, der Versicherungsnehmer sich zwar (zum Teil) auf sein mangelndes Verschulden, nicht aber auf die unterlassene Kündigung des Vertrages durch den Versicherer berufen kann (Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 3 B c aa cc). Für diesen rechtspolitisch durchaus beachtenswerten Vorschlag fehlt es an einer ausreichenden Grundlage im geltenden Recht. Das Gesetz geht ersichtlich in sämtlichen in § 6 VVG enthaltenen Einzelbestimmungen von einem einheitlichen Begriff der Obliegenheit aus; es ist auch bisher stets so verstanden worden. Damit wäre es unvereinbar, wenn man den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG enger ziehen würde als den von § 6 Abs. 1 Satz 1 und von § 6 Abs. 2 und 3 VVG. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß auch § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG eine halbzwingende Bestimmung ist (§ 15 a VVG); es ist deshalb nicht einzusehen, warum der Versicherungsnehmer gegen eine Umgehung dieser Vorschrift einen geringeren Schutz genießen sollte als gegen eine Umgehung von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Nach alledem ist daran festzuhalten, daß eine Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorwiegend oder in erster Linie an ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers eine Leistungsfreiheit knüpft, nach § 6 VVG zu beurteilen ist. Diese Voraussetzung liegt bei Teil B Ziff. 7 der "Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen", die einen Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien bilden, vor: die Klausel verlangt von dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten, nämlich einen vorschriftsmäßigen Umgang mit brennbaren und explosiven Stoffen, und knüpft an die Verletzung der Verhaltensnorm die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit. Im Vordergrund steht bei dieser Versicherungsbedingung die vertragliche Anforderung an die vom Versicherungsnehmer bei der Verwaltung der versicherten Gefahr zu beobachtende Sorgfalt, von der es abhängt, ob ein ihm zugesagter Versicherungsschutz erhalten bleibt oder ob er ihn verliert (vgl. BGH VersR 1977, 1142, 1144 f.; 1978, 1036, 1037).
2.
Der von der Revision vertretenen Ansicht, eine Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG sei dann nicht erforderlich, wenn der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Obliegenheitsverletzung erfährt, kann sich der Senat nicht anschließen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHZ 4, 369 eingehend dargelegt, daß es für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsfall vor oder nach dem Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist eingetreten ist, und daß eine solche Auslegung auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck entspricht. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Rechtsauffassung abzugehen (vgl. dazu BGHZ 19, 31; 33, 281; 35, 153[BGH 08.05.1961 - II ZR 7/60]; BGH VersR 1967, 771; 1969, 507; 1970, 660; ebenso Thees DJ 1940, 1049, 1052; 1951, 420, 421; derselbe in Deutsche öffentlich-rechtliche Versicherung 1941, 17, 18; von Gierke, Versicherungsrecht Bd. II, § 28 II 2; Gerlach, RdK 1950, 45; anderer Ansicht Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Rdn. 43; Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 6 Anm. 10; Ehrenzweig, VersR 1952, 116). Die Revision beruft sich ebenso wie Martin (VersR 1976, 34) auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts VersR 1976, 33. Auf die Streitfrage, ob der Versicherer auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu einer Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG genötigt ist, wird in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht eingegangen; es fehlt demnach jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Bayerische Oberste Landesgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen wollte. Im übrigen hält der Senat an der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen und eingehend begründeten Auffassung fest, daß nur derjenige Versicherer schutzwürdig ist, der sich selbst innerhalb der vorgesehenen Frist nach Kenntniserlangung von dem zuwiderhandelnden Versicherungsnehmer durch Kündigung löst (BGHZ 4, 374[BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]).
3.
Der Beklagten ist demnach eine Berufung auf die etwaige Obliegenheitsverletzung der Klägerin schon deshalb versagt, weil sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Anweisungen der Herstellerfirma und das Merkblatt der Berufsgenossenschaft überhaupt als "Vorschriften" im Sinne der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen anzusehen sind.
Dr. Hoegen
Dehner
Blumenröhr
Dr. Schmidt-Kessel