Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1984, Az.: IVa ZR 91/82
Klage auf Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung für einen Unfall; Überlassung eines Kraftfahrzeugs an eine Person ohne Fahrerlaubnis als Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers; Versichertes Interesse bei einer Haftpflichtversicherung; Eintritt des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in das vom Veräußerer abgeschlossene Versicherungsverhältnis und fortbestehendes Versicherungsinteresse; Erfordernis der Kündigung zur Erhaltung der Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen einer vor Eintritt des Versicherungsfalles begangenen Obliegenverletzung; Bedeutung des Abschlusses einer anderweitigen Versicherung durch den Erwerber; Auswirkungen interner Absprachen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei bestehender Doppelversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZR 91/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.04.1982
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 2 VVG
- § 6 Abs. 1 S. 3 VVG
- § 69 VVG
- § 158 h VVG
- § 6 Abs. 1 S. 1 AKB
Fundstellen
- MDR 1984, 918 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1984, 550
Prozessführer
K. V.-AG, E.straße ..., K.,
vertreten durch den Vorstand.
Prozessgegner
Herr Erich M., H.weg. I.
Amtlicher Leitsatz
Auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalles veräußert und von dem neuen Eigentümer und Halter bei einem anderen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer versichert wird, kann sich der bisherige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nur dann auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles berufen, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 1982 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Kleinkraftrades, für das er bei der Beklagten einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Am 30. April 1976 überließ er das Fahrzeug dem 18-jährigen Walter D. (D), der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. D verursachte mit dem Kraftrad einen Unfall, bei dem Personenschaden entstand. Mit Schreiben vom 5. Juli 1976 meldete der Kläger den Unfall bei der Beklagten an und teilte ihr schließlich in einer weiteren Schadensmeldung vom 26. Oktober 1976, die am 2. November 1976 bei ihr einging, mit, daß D keine Fahrerlaubnis besessen habe. Zuvor, am 2. September 1976, war das Fahrzeug wegen vorübergehender Stillegung bei der Zulassungsstelle abgemeldet worden.
Der Kläger wird von den Sozialversicherungsträgern des bei dem Unfall Verletzten in Anspruch genommen. Die Beklagte verweigert die Deckung unter Hinweis auf § 2 Nr. 2c AKB, weil der Kläger sein Fahrzeug einem Fahrer überlassen habe, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Deckungsschutz für den Unfall.
Er hat vorgebracht: Die Beklagte sei nicht leistungsfrei, weil sie die Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WG versäumt habe. Erstmals mit der Klageerwiderung habe er von der Existenz eines Schreibens vom 10. November 1976 erfahren, mit dem die Beklagte den Versicherungsvertrag habe kündigen und den Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3 VVG habe versagen wollen. Dieses Schreiben habe er nicht erhalten.
Die Beklagte hat erwidert: Die Kündigungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG habe sie nicht versäumt, denn sie habe erstmals durch die weitere Schadensmeldung des Klägers vom 26. Oktober 1976 Kenntnis davon erhalten, daß D keine Fahrerlaubnis besessen habe. Im übrigen sei die Kündigung aber nicht erforderlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das die Berufung des Klägers zurückweisende erste Berufungsurteil ist durch Urteil des Senats vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 52/80 = VersR 1981, 921 unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben worden.
Bei der Fortsetzung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß der Kläger das Fahrzeug am 2. September 1976 zwar nur vorübergehend stillgelegt, es jedoch am 12. Oktober 1976 an Gerhard W. veräußert hat, auf den es am selben Tag zum Verkehr zugelassen wurde.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß das versicherte Interesse spätestens dadurch dauernd und endgültig weggefallen sei, daß der Kläger sein Kraftfahrzeug am 12. Oktober 1976 veräußert und der Erwerber eine Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer genommen habe.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Da nunmehr unstreitig ist, daß das Fahrzeug am 2. September 1976 nur vorübergehend stillgelegt wurde, und die Beklagte selbst einräumt, daß sie den Zugang ihres Kündigungsschreibens vom 2. November 1976 an den Kläger nicht beweisen kann, streiten die Parteien in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die zur Erhaltung der Leistungsfreiheit des Versicherers grundsätzlich erforderliche Kündigung des Versicherungsvertrages hier deshalb entbehrlich war, weil das Fahrzeug veräußert worden ist, bevor der Kläger die von ihm begangene Obliegenheitsverletzung der Beklagten mitgeteilt hat. Das Berufungsgericht hat das verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs allein mache die Kündigung eines Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrags als Voraussetzung für die Erhaltung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 WG wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht entbehrlich. Grundlage dafür, daß eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG bei dauerndem und endgültigem Wegfall des versicherten Interesses nicht erforderlich sei, sei die Erwägung, daß sich dann in der Regel das versicherte Wagnis nicht mehr realisieren könne und damit die Grundlage für die von dem Versicherer übernommene Leistungspflicht entfalle, der Vertrag also faktisch beendet sei. In der Haftpflichtversicherung bestehe das versicherte Interesse darin, daß der Versicherungsnehmer oder Versicherte nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet werde. Versichertes Risiko in der Kraftfahrzeugversicherung sei demnach die Gefahr, durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs als Fahrer, Halter oder Eigentümer haftpflichtig zu werden. Mit einer Veräußerung des Kraftfahrzeugs durch den Eigentümer und Halter, der zugleich Versicherungsnehmer ist, könne sein durch die Beziehung zu dem Kraftfahrzeug begründetes Interesse erlöschen. Der Versicherungsvertrag sei jedoch dadurch, anders als im Falle einer Totalzerstörung des Fahrzeugs, bei dem das Wagnis endgültig wegfalle, nicht beendet, denn ein endgültiger Wagniswegfall trete nicht ein. Der Vertrag gehe vielmehr kraft ausdrücklicher Regelung nach § 6 Abs. 1 AKB auf den Erwerber über, der in die Rechte und Pflichten eintrete. § 6 Abs. 1 AKB sei, obwohl damit Pflichten auf den bisher am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Erwerber überbürdet würden, kraft gesetzlicher Regelung wirksam. § 69 VVG, der für die Sachversicherung den Übergang des Vertrages auf den Erwerber im Falle einer Veräußerung vorsieht, sei nach § 158 h WG auf Haftpflichtversicherungen entsprechend anwendbar.
An dem Erfordernis einer fristgemäßen Kündigung des Versicherungsvertrages hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der Erwerber des Fahrzeugs bei einem anderen Versicherer einen Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. Auch der Abschluß eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags durch den Erwerber bei einem anderen Versicherer würde keine Kündigung des alten Versicherungsvertrages darstellen und nicht zu einer Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Beklagten führen. Es entstünde dann eine Doppelversicherung.
Auf die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 WG zur Erhaltung des Leistungsverweigerungsrechts erforderliche Kündigung könne auch nicht mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verzichtet werden. Dieser gehe ganz allgemein dahin, daß der Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden solle, sich alsbald, nämlich innerhalb der Monatsfrist zu entscheiden, ob er aus der ihm bekanntgewordenen Obliegenheitsverletzung keine Rechte herleiten oder Leistungsfreiheit geltend machen wolle. Das Interesse des Versicherungsnehmers an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage entfalle nicht dadurch, daß er das Kraftfahrzeug inzwischen weiterveräußert.
II.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
1.
Die Revision will zunächst in Zweifel ziehen, ob bei der Pflichtversicherung der Erwerber in das von dem Veräußerer abgeschlossene Versicherungsverhältnis eintritt. Dies ergibt sich jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Verweisung des § 158 h VVG auf die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache und daher auch auf § 69 VVG sowie aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AKB (vgl. BGH Urteil vom 16.10.1974 - IV ZR 3/73 = VersR 1974, 1191, 1193; zuletzt Urteil des Senats vom 7.3.1984 - IVa ZR 18/82).
2.
Dieser gesetzlich angeordnete Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Erwerber zeigt, daß in der Veräußerung des versicherten Kraftfahrzeugs kein dauernder und vollständiger Wegfall des versicherten Interesses erblickt werden kann. Denn dieser Wegfall setzt u.a. voraus, daß der Versicherungsvertrag nach § 68 WG, § 6 Abs. 3 AKB und damit auch seine Kündigung gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 253/58 = VersR 1960, 1107 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn das versicherte Fahrzeug an einen Dritten veräußert wird und im Verkehr bleibt. Soweit die Revision darauf abstellen will, daß das Haftungsrisiko des Veräußerers entfallen sei, verkennt sie, daß dieses Haftungsrisiko auf den Erwerber als Nachfolger in dem Versicherungsverhältnis übergegangen ist. Daher wird die Regelung in § 68 WG, § 6 Abs. 3 AKB durch den in § 158 h WG bestimmten Übergang des Versicherungsvertrages, für den keine Rechtfertigung zu finden wäre, wenn es sich um einen gegenstandslos gewordenen Vertrag handeln würde, verdrängt (vgl. Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 68 Rdn. 16, 18 und 19). Angesichts des Fortbestandes des Vertrages und des Haftungsrisikos muß daher auch bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs zur Erhaltung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer vor Eintritt des Versicherungsfalles begangenen Obliegenheitsverletzung der Vertrag gekündigt werden.
Hierauf kann auch nicht mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG verzichtet werden. Der Zweck der Regelung besteht darin, eine alsbaldige Entscheidung des Versicherers darüber herbeizuführen, ob er aus einer ihm bekannten Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Rechte herleiten will oder nicht (BGH Urteil vom 13.1.1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395, ständige Rechtsprechung). Daher ist auch bei einer Veräußerung des Fahrzeugs eine Kündigung des Vertrages erforderlich. Denn das Interesse des Versicherungsnehmers an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage entfällt nicht dadurch, daß er das Kraftfahrzeug veräußert hat.
3.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte vorbringt, der Erwerber habe das Fahrzeug bei einem anderen Versicherer versichert und die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer hätten eine interne Vereinbarung getroffen, wonach der Versicherungsvertrag endgültig dem Versicherer zustehen solle, mit dem der Erwerber den neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. In einem solchen Fall entsteht eine Doppelversicherung (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 12. Aufl. § 6 Rdn. 75 m.w.N.). Wenn die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer durch interne Absprachen die damit auftretenden Probleme für ihre Belange in der von der Beklagten behaupteten Weise zu lösen versucht haben, sind dennoch - nach Maßgabe des § 69 VVG - der Vertrag und das versicherte Interesse auf den Erwerber übergegangen. Daher ist auch in diesem Fall zur Erhaltung der Leistungsfreiheit des Versicherers eine Kündigung des mit dem ursprünglichen Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrages erforderlich.
4.
Da die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, eine Verletzung sonstiger Obliegenheiten werde nicht geltend gemacht, war die Revision zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter