Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1974, Az.: IV ZR 3/73
Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Kraftfahrzeugunfalls; Streit über die Eigenschaft als Versicherungsnehmer; Nachfolge in eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Ausschluss der Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 3/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.11.1972
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 1 PflVG
- § 7 Abs. 1 StVG
- § 8a StVG
- § 158h VVG
- § 69 VVG
- § 6 Abs. 1 AKB
- § 11 Nr. 3 AKB
- § 1 Abs. 1 HGB
Fundstellen
- DB 1974, 2197-2199 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 54-56 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der neue Inhaber eines Handelsgeschäfts (hier: Testamentsvollstrecker als Treuhänder) wird in der Regel nicht Versicherungsnehmer der für einen Firmenwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, wenn dieses Kraftfahrzeug im Eigentum des bisherigen Inhabers verbleibt.
Redaktioneller Leitsatz
Der Testamentsvollstrecker kann als Treuhänder ein Handelsgeschäft im eigenen Namen und mit persönlicher Haftung, allerdings für Rechnung des Erben fortführen.
Hinweis:
Siehe ebenfalls BGHZ 12, 100; NJW 1954, 636; BGHZ 24, 106; NJW 1957, 1026; BGHZ 35, 13; NJW 1961, 1304.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Kläger und ihrer Streithelfer zu 1) und 2) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem beklagten Haftpflichtversicherer im Wege der Direktklage (§ 3 Nr. 1 PflVG) Schadensersatz wegen der Folgen eines Kraftfahrzeugunfalls.
Am 12. September 1967 waren der Erstkläger, seine Ehefrau und sein Schwager Insassen eines Personenkraft wagens der Firma T.-Werk Aldof N., S., der von deren Prokuristen Hen. gelenkt wurde. Der Wagen stieß gegen 23.20 auf der Rennbahnstraße in D. mit einem Taxi zusammen und prallte danach gegen einen Baum. Der Fahrer Hen., die Ehefrau des Erstklägers und sein Schwager wurden getötet, der Erstkläger schwer verletzt.
Die Firma T.-Werk hatte bei der Beklagten gemäß Antrag vom 12. April 1967 eine Kraftverkehrsversicherung genommen; die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung betrug pauschal eine Million DM. Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob die geltend gemachten Haftpflichtansprüche nach § 11 Nr. 3, 4 und 5 AKB von der Versicherung ausgeschlossen sind. Den Anlaß gibt folgender Sachverhalt:
Die Firma T.-Werk war ein im Handelsregister eingetragenes Einzelhandelsgeschäft, dessen Inhaberin bis zu ihrem Tode am 9. Februar 1967 die Witwe Noss (Erblasserin) war. Diese hat in ihrem Testament vom 6. Oktober 1966 die Prokuristen Hen. und He. zu ihren Vorerben und eine noch zu errichtende N.-Stiftung als Nacherbin eingesetzt. Sie hat ferner die Umwandlung der Firma T.-Werk in eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG) angeordnet, deren Gesellschaftsanteile nach einem bestimmten Schlüssel den beiden Vorerben und der Stiftung zufallen sollten, die insoweit Vollerbin und im übrigen Nacherbin wurde. Endlich ernannte die Erblasserin den Erstkläger und Dr. K. zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern. Diese sollten, soweit zulässig, von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein und insbesondere die verfügte Umwandlung des Unternehmens bewirken.
Die Testamentsvollstrecker nahmen das Amt an und erhielten ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis vom 27. April 1964, nach dem sie in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt waren. Sie stellten fest, daß bis zur behördlichen Genehmigung der N.-Stiftung mehrere Monate vergehen würden, daß die Gründung der Kommanditgesellschaft vorher nicht möglich und die Firma T.-Werk bis dahin wegen des Erlöschens der Prokuren handlungsunfähig war. Als einzig gangbare Übergangslösung stellten sie den Vorerben mit Schreiben vom 19. Juli 1967 die Möglichkeit dar, die Testamentsvollstrecker als Treuhänder der Erben im Handelsregister eintragen zu lassen, wobei sich die Vorerben allerdings verpflichten müßten, die Treuhänder von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen sie auf Grund ihrer persönlichen und unbeschränkten Haftung von Dritten erhoben werden könnten. Dieser Weg wurde einverständlich gewählt; die Testamentsvollstrecker beantragten unter dem 17. Juli 1967 ihre Eintragung als Inhaber des Handelsgeschäfts ins Handelsregister mit der Maßgabe, daß sie nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt seien. Die Eintragung wurde am 23. Februar 1968 vorgenommen. Im Dezember 1968 wurde die im Testament vorgesehene Kommanditgesellschaft gegründet. In diese brachten die Testamentsvollstrecker die Firma T.-Werk mit allen Aktiven und Passiven ein.
Die Beklagte hat mit Blick auf diese Vorgänge die Regulierung des Schadens abgelehnt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 373.169,19 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Erstkläger sowie einer monatlichen Rente von 1.200,- DM an die Zweitkläger zu verurteilen. Ferner haben sie um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gebeten, den Klägern allen unfallbedingten künftigen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf andere Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage und widerklagend die Erstattung bereits geleisteter 28.813,35 DM nebst Zinsen begehrt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Erstkläger sei im Unfallzeitpunkt als Firmeninhaber Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs gewesen; deshalb seien seine Haftpflichtansprüche ebenso wie die seiner Kinder (der Zweitkläger) nach § 11 Nr. 3 und 4 AKB von der Versicherung ausgeschlossen, Dasselbe ergebe sich aus Nr. 5 der Bestimmung; denn die Testamentsvollstrecker hätten sich spätestens bei der persönlichen Übernahme des Handelsgeschäfts zu einer offenen Handelsgesellschaft verbunden und der Erstkläger sei deren gesetzlicher Vertreter gewesen. Überdies hat die Beklagte die Schadensersatzansprüche nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach im wesentlichen stattgegeben und einzelne Teilbeträge zuerkannt; ferner hat es die begehrte Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Antrag der Widerklage erkannt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger und ihrer Streithelfer zu 1) und 2), mit denen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt wird.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei mit Wirkung für die jeweiligen Inhaber der Firma T.-Werk als Versicherungsnehmer geschlossen worden. Im Unfall Zeitpunkt seien dies die beiden Testamentsvollstrecker gewesen, die als damalige Inhaber des Unternehmens zugleich Mithalter des verunglückten Wagens gewesen seien. Der Fahrer Hen. sei lediglich als mit versicherte Person (§ 10 Abs. 2 c AKB) anzusehen. Unter diesen Umständen greife der in § 11 Nr. 3 AKB bestimmte Ausschluß ein, soweit der Erstkläger Ansprüche gegen die Erben He. erhebe. Für Ansprüche gegen die Firma T.-Werk bestehe keine Haftungsgrundlage, weil die Voraussetzungen von § 831 BGB wie von § 31 BGB nicht erfüllt seien. Gegenüber den Ansprüchen der Zweitkläger könne sich die Beklagte auf deren Ausschluß von der Versicherung in § 11 Nr. 4 AKB (Angehörigenklausel) berufen. Ohne daß es auf weiteres ankomme, sei die Klage hiernach unbegründet und dem Begehren der Widerklage aus dem Gewichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stattzugeben.
Dieser Entscheidung kann nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß Haftpflichtansprüche nur gegen die Erben des Fahrers Hen. aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung erhoben werden können. Ansprüche gegen den Halter des Fahrzeugs aus § 7 Abs. 1 StVG sind nach § 8 a StVG ausgeschlossen, weil der Erstkläger und seine Ehefrau, aus deren Tötung die Zweitkläger Rechte herleiten, Insassen des Wagens waren, mit dem sie nicht entgeltlich und geschäftsmäßig befördert wurden. Es trifft weiter zu, daß die Firma T.-Werk nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Sie wurde im Unfallzeitpunkt nicht in Form einer Handelsgesellschaft betrieben, auf die § 31 BGB entsprechend anzuwenden wäre. Die Erbengemeinschaft war dadurch, daß das Handelsgeschäft nach § 1922 BGB auf sie übergegangen war und von ihr vorübergehend bis zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft weiterbetrieben werden mußte, nicht zu einer offenen Handelsgesellschaft zusammengeschlossen worden. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts bildeten auch die Testamentsvollstrecker während ihrer treuhänderischen Inhaberschaft keine oHG, wie in anderem Zusammenhang noch darzulegen bleibt. Die Kommanditgesellschaft schließlich ist erst im Dezember 1968 gegründet worden; ein früherer Beginn der Haftung nach § 31 BGB kommt jedenfalls für einen Schaden der vorliegenden Art nicht in Betracht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Prokurist Hen. gegebenenfalls als "besonderer Vertreter" im Sinne von § 30 BGB anzusehen gewesen wäre, wie die Revision der Streithelfer meint. Da er unstreitig der tatsächliche kaufmännische Leiter des Unternehmens war, stellte das Lenken des ihm zur Verfügung stehenden Geschäftswagens auch nicht die Ausführung einer Verrichtung dar, zu der er bestellt gewesen wäre. Eine Haftung der Geschäftsinhaber nach § 831 BGB, wie sie schon beim Bestehen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts eintreten würde, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Die Entscheidung hängt hiernach davon ab, ob die allein denkbaren Ansprüche gegen die Erben Hen., nach § 11 Nr. 3-5 AKB von der Versicherung ausgeschlossen sind. Hierfür kommt es nach allen Bestimmungen darauf an, wer im Unfall Zeitpunkt Versicherungsnehmer war; spätere Veränderungen sind bedeutungslos, weil sich die Eintrittspflicht der Beklagten nach dem Deckungsverhältnis bei Eintritt des Versicherungsfalls richtet und als solcher in der Haftpflichtversicherung das Ansprüche auslösende Ereignis anzusehen ist, § 7 I 1 AKB.
Durch den (auch nach Auffassung der Beklagten wirksam zustande gekommenen) Versicherungsvertrag ist die Erbengemeinschaft Versicherungsnehmerin geworden. Die Prokuristen Hen. und He. haben den Antrag vom 12. April 1967 für die Firma T.-Werk Adolf N. gestellt; so hat ihn auch die Beklagte mit Rückwirkung auf den Tag der Antragstellung angenommen. Das die Firma T.-Werk damals ein Einzelhandelsgeschäft ohne eigene Rechtspersönlichkeit war, kann der Vertrag nur dahin verstanden werden, daß Versicherungsnehmer ihr Inhaber werden sollte. Das war bei Vertragsbeginn die Erbengemeinschaft, auf die das Unternehmen mit dem Nachlaß übergegangen war, und zwar nach § 84 BGB unter Einschluß der noch nicht genehmigten Stiftung. Die Testamentsvollstrecker, die den Nachlaß damals lediglich verwalteten, kamen als Versicherungsnehmer nicht in Betracht. Durch die Haftpflichtversicherung der Erbengemeinschaft erlangte jeder Erbe die Stellung eines Versicherungsnehmers (BGHZ 24, 378, 380 f.) [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]. In der hiernach für den Vertragsbeginn festzustellenden Ausgangslage, nach welcher der Prokurist Hen. (Mit-)Versicherungsnehmer und der Erstkläger am Versicherungsvertrag unbeteiligt war, stimmen auch die Privatgutachter Prof. Dr. Mö. und Prof. Dr. Si. überein.
Wenn sich ergibt, daß diese Lage noch bei Eintritt des Versicherungsfalls bestand, kann sich die Beklagte auf keinen der in Anspruch genommenen Ausschlüsse berufen. Damit engt sich die zu entscheidende Frage dahin ein, ob die Testamentsvollstrecker Nachfolger der Erben in deren Stellung als Versicherungsnehmer geworden sind, als sie sich zu treuhänderischen Inhabern der Firma T.-Werk machten. Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.
Die Testamentsvollstrecker haben einen Weg eingeschlagen, den die Rechtsprechung für den Fall eröffnet hat, daß zu dem Nachlaß, den der Testamentsvollstrecker nach letztwilliger Anordnung zu verwalten hat, ein fortzuführendes Einzelhandelsgeschäht gehört. Weil dieses nach handelsrechtlichen Grundsätzen einen persönlich und unbeschränkt haftenden Inhaber haben muß, der Testamentsvollstrecker aber nach § 2206 BGB Verbindlichkeiten nur für den Nachlaß eingehen kann und eine uneingeschränkte persönliche Haftung weder ihn noch den Erben trifft, ist mit Blick auf den Vorrang handelsrechtlicher Vorschriften (Art. 2 EGHGB) die verwaltende Testamentsvollstreckung als nicht ausreichend für die Fortführung eines Handelsgeschäfts angesehen worden. Als einer der möglichen Auswege gilt seit der Entscheidung RGZ 132, 138, 142 die treuhänderische Führung des Geschäfts durch die Testamentsvollstrecker im eigenen Namen und unter eigener persönlicher Haftung, jedoch für Rechnung des Erben (KG JW 1937, 2599; BGHZ 12, 100; 24, 106[BGH 11.04.1957 - III ZR 239/55]; 35, 13) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60]. Auf die überwiegend zustimmende, in den Einzelheiten jedoch aus einander gehende und teils auch ablehnende Kritik dieser Lösung (Nachweise bei Baur, Festschrift für Dolle 1963, Bd. I, S. 250 Fußnote 1) braucht hier wie in der Entscheidung BGHZ 35, 13, 16[BGH 22.03.1961 - II ZR 294/59] nicht eingegangen zu werden. Die erörterten Bedenken betreffen im wesentlichen die Fragen, ob und wann aus einer letztwilligen Verfügung die Befugnis des verwaltetenden Testamentsvollstreckers zur Führung des Handelsgeschäfts im eigenen Namen hergeleitet werden kann, ob er dieser Stellung als treuhänderischer Inhaber überhaupt bedarf (verneinend Baur a.a.O.) und wie sich gegebenenfalls seine und der Erben Haftung für die Geschäftsverbindlichkeiten gestaltet. Auf alles dies kommt es vorliegend nicht an. Die Erblasserin hat die Testamentsvollstrecker nicht mit der Fortführung des Handelsgeschäfts, sondern mit dessen Umwandlung in eine aus den Erben zu bildende Kommanditgesellschaft beauftragt. Nur weil sich diese abwickelnde Maßnahme infolge der einzuholenden Genehmigung der Stiftung verzögerte und das Unternehmen solange nicht handlungsunfähig gelassen werden konnte, haben die Testamentsvollstrecker vorübergehend die treuhänderische Inhaberschaft mit Zustimmung der Erben Hen. und Hendrichs übernommen, die ihnen die Freistellung von allen aus der persönlichen Haftung hervorgehenden Verbindlichkeiten zugesagt haben. Die so begründete und ausgestaltete Inhaberstellung der Testamentsvollstrecker unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Auch in dieser ihrer erweiterten Funktion bildeten die Testamentsvollstrecker keine offene Handelsgesellschaft. Eine solche kann zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten entstehen, wenn alle tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Daran fehlt es aber hier. Die Testamentsvollstrecker haben die Inhaberschaft in einer unvorhergesehenen Zwangslage zu dem einzigen Zweck übernommen, das Unternehmen wieder handlungsfähig zu machen und in dieser Hinsicht die Zeit bis zur Errichtung der Kommanditgesellschaft zu überbrücken. Der kennzeichnende Zweck des Zusammenschlusses zu einer Handelsgesellschaft, gemeinsam Geschäftsgewinne für sich selbst zu erzielen, konnte von ihnen nicht verfolgt werden; die Gewinne des für Rechnung der Erbengemeinschaft betriebenen Unternehmens fielen unverändert dieser zu. Die Erbengemeinschaft blieb wirtschaftlich die Trägerin des Handelsgeschäfts. Die Inhaberschaft der Testamentsvollstrecker war ferner nicht auf Dauer, sondern im Gegenteil auf möglichst baldige Beendigung angelegt. Da eine Erbengemeinschaft nicht schon dadurch, daß sie ein ihr zugefallenes Handelsgeschäft vorübergehend bis zur Auseinandersetzung weit er betreibt, zu einer offenen Handelsgesellschaft wird (BGH NJW 1951, 311; vgl. auch BGHZ 17, 299), kann dies noch weniger von den nur treuhänderisch für eine solche Erbengemeinschaft tätigen Testamentsvollstreckern angenommen werden. Diese waren auch nicht wie Gesellschafter mit bestimmten Anteilen an dem Handelsgeschäft beteiligt; vielmehr waren sie gemeinschaftlich dessen treuhänderische Inhaber im ganzen. Endlich stellte sich die Treuhand für die Testamentsvollstrecker als eine Aufgabe dar, die ihr Beruf als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater mit sich brachte, nicht als ein Übergang zum Kaufmannsberuf, wie er in einer offenen Handelsgesellschaft ausgeübt wird.
Die Testamentsvollstrecker sind als vorübergehende, treuhänderische Inhaber des Handelsgeschäfts nicht Eigentümer des Betriebsvermögens geworden (vgl. Staudinger/Dittmann BGB 10./11. Aufl., § 2205 Anm. 59). Sie benötigten die Übertragung nicht, weil ein Handelsgeschäft auch ohne Eigentum an den Einrichtungsgegenständen betrieben werden kann. Die Testamentsvollstrecker haben denn auch in ihrem Schriftwechsel mit den Erben Hen. und He. eine Übereignung weder verlangt, noch sind irgendwelche Handlungen zum Zweck einer Eigentumsübertragung dargetan, die im übrigen auf rechtliche Schwierigkeiten gestoßen wäre. Schließlich spricht auch die Schaffung eines bloßen, obendrein kurzfristigen Treuhandverhältnisses gegen den Willen der Beteiligten, einen zur Zweckerreichung nicht erforderlichen Eigentums Wechsel eintreten zu lassen. Dieser ist erst bewirkt worden, als die Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft in die Kommanditgesellschaft einbrachten. Hiernach steht außer Zweifel, daß auch der zur Betriebseinrichtung gehörende Kraftwagen im Uhfallzeitpunkt noch unverändert im Eigentum der Erbengemeinschaft stand.
Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Nachfolge in den Versicherungsvertrag jedoch an einen Eigentums Wechsel geknüpft; nach §§ 158 h, 69 VVG wie nach § 6 Abs. 1 AKB tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer ein. Ein bloßer Halterwechsel genügt hierfür nicht (vgl. BGHZ 28, 137; Prölss/Martin VVG 19. Aufl., § 158 h Anm. 1). Es kann davon ausgegangen werden, daß die Testamentsvollstrecker Mithalter des Kraftfahrzeugs geworden sind, als sie ihre Stellung als treuhänderische Geschäftsinhaber übernahmen. Von diesem Zeitpunkt an trugen sie, wie sie nicht verkannt haben, die volle Unternehmerhaftung gegenüber Dritten. Es liegt nahe, hiervon die Haftung für den Betrieb eines firmeneigenen Kraftwagens nicht auszunehmen. Daran würde es nichts ändern, wenn dieser Firmenwagen dem Prokuristen Hen. zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestanden haben sollte. Auf den Eintritt in die Halterstellung kommt es indessen nach den genannten Bestimmungen nicht an; allein hierdurch konnten die Testamentsvollstrecker nicht Versicherungsnehmer werden.
An der normierten, an die Veräußerung des Wagens geknüpften Regelung der Nachfolge in den Versicherungsvertrag ändert sich nichts dadurch, daß das Kraftfahrzeug zum Betriebsvermögen eines Handelsgeschäfts gehört. Wird der Betrieb ohne Übereignung des Kraftwagens von einem Dritten übernommen, so kann dieser u.U. nach § 10 Abs. 2 AKB mitversicherte Person, nicht jedoch allein kraft der Betriebsübernahme Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Versicherung werden. § 151 Abs. 2 VVG gilt nur für die Betriebshaftpflichtversicherung, von der Haftpflichtansprüche wegen des Betriebes von Kraftfahrzeugen ausdrücklich ausgenommen sind (sog. "Benzinklauseln"). Die Bestimmung ist auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden. Der denkbare Ausnahme fall, daß der übernommene Betrieb gerade und ausschließlich im Halten von Kraftfahrzeugen besteht, die alle bei demselben Versicherer gedeckt sind (vgl. Brück/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl., Bd. IV Anm. D 32), liegt hier nicht vor. Überdies würde einer entsprechenden Anwendung von § 151 Abs. 2 VVG aber auch entgegenstehen, daß in der vorübergehenden treuhänderischen Inhaberschaft der Testamentsvollstrecker zu einem nicht eigenwirtschaftlichen Zweck ein "ähnliches Verhältnis" (wie Nießbrauch oder Pacht) im Sinne der Bestimmung nicht gesehen werden könnte. Eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine Umwandlung der Form des versicherten Unternehmens, bei denen sich der Übergang der Haftpflichtversicherung außerhalb von § 158 h VVG vollziehen könnte, scheiden vorliegend ebenfalls aus.
Das Berufungsgericht hat die dargelegte Regelung der Nachfolge in eine bestehende Kraftfahrversicherung nicht in Betracht gezogen. Es ist zu seinem abweichenden Ergebnis dadurch gelangt, daß es den Versicherungsvertrag dahin ausgelegt hat, er sei mit Wirkung für und gegen die (wechselnden) jeweiligen Inhaber des Handelsgeschäfts geschlossen worden. Diese Auslegung widerspricht der für den Vertrag geltenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 AKB und entbehrt zudem der erforderlichen tatsächlichen Grundlage; sie ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß sich die Prokuristen der Firma bei dem Vertragschluß von kaufmännischen Erwägungen haben leiten lassen, ohne nähere rechtliche Überlegungen anzustellen. Der Antrag der Prokuristen wie seine Annahme durch die Beklagte stellen sich in der Tat beiderseits als ein routinemäßiger Vorgang dar. Alsdann fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß gleichwohl eine besondere, von der gesetzlichen wie bedingungsgemäßen Regelung abweichende Absprache hinsichtlich des Übergangs der Versicherungsnehmer Stellung getroffen werden sollte. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag weder Kenntnis von der Absicht der Testamentsvollstrecker, das Handelsgeschäft vorübergehend im eigenen Namen zu führen, noch von der letztwillig angeordneten Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Daß ihr im Antrag eine Firma ohne weitere Angaben als Versicherungsnehmerin genannt wurde, war für sie bedeutungslos und konnte aus ihrer Sicht nur zum Abschluß des Vertrages mit dem tatsächlichen Inhaber führen, der als Kaufmann unter dieser Firma handelte. Zu darüber hinausgehenden Vertragsvorstellungen hatte die Beklagte keinen Grund. Die Prokuristen Hen. und He. wußten zwar, daß die zu den Miterben und damit zu den augenblicklichen Inhabern gehörende Stiftung noch nicht genehmigt war und daß endgültige Inhaberin des Handelsgeschäfts die noch zu gründende Kommanditgesellschaft werden sollte. Von der Zwischenlösung, die ihnen die Testamentsvollstrecker erst in ihrem Schreiben vom 19. Juli 1967 vorgeschlagen haben, war ihnen indessen bei der Stellung des Versicherungsantrags am 12. April 1967 noch nichts bekannt. In dieser Lage hätten rechtliche Erwägungen der Prokuristen nicht zu dem Bestreben führen können, die Kraft fahr Versicherung mit Wirkung für und gegen die jeweiligen Geschäftsinhaber zu erlangen. Es hätte ihnen genügt, daß bei der zu erwartenden Einbringung des Kraftwagens in die Kommanditgesellschaft auch der Versicherungsvertrag auf diese übergehen würde. Hätten sie überdies auch die genannte Zwischenlösung bedenken können, so wäre hierdurch ihr Interesse ebenfalls nicht darauf gelenkt worden, ihre Stellung als Versicherungsnehmer zugunsten der Testamentsvollstrecker aufzugeben. Die abweichende Auslegung des Parteiwillens durch das Berufungsgericht wird nicht nahegelegt, weil durch das Festhalten an der Versicherungsnehmerstellung keine entscheidende Verkürzung des Versicherungsschutzes eintrat. Soweit jetzt Haftpflichtansprüche gegen die Testamentsvollstrecker als Fahrzeughalter in Betracht kamen, bestand dafür Deckung nach § 10 Abs. 2 AKB. Damit war dem praktischen Bedürfnis genügt. Die Miterben hatten keinen Anlaß, darüber hinaus ihren eigenen umfassenden Schutz als Versicherungsnehmer preiszugeben, gleichviel aus welchem Grunde künftig noch Haftpflicht gefahren für sie bestehen mochten. Insbesondere hätte eine Auswechslung der Versicherungsnehmer die Deckung gegenüber Schadensersatzansprüchen verletzter Fahrzeug Insassen nicht verbessert. Ansprüche der als Fahrgäste geschädigten Miterben gegen den Fahrer wären weiterhin nach § 11 Nr. 3 AKB von der Versicherung ausgeschlossen geblieben, weil hierfür ihre Eigenschaft als Miteigentümer des Fahrzeugs genügt hätte. Wenn einer der Miterben den Wagen selbst fuhr, genoß er in jedem Falle grundsätzlich Versicherungsschutz, sei es als Versicherungnehmer oder als mitversicherter Fahrer. Dasselbe hätte für die Testamentsvollstrecker gegolten, so daß es insoweit gleich blieb, wer Versicherungsnehmer war. Die einzige Änderung wäre eine Verschlechterung für den vorliegenden Fall gewesen, daß einer der Testamentsvollstrecker als Fahrgast verletzt wurde, während einer der Miterben den Wagen lenkte. Dann genoß der Miterbe (vorzugsweise der Prokurist Hen. als ständiger Fahrer) gegenüber den Ansprüchen nach § 11 Nr. 3 AKB keinen Versicherungsschutz, wenn er zuvor seine Rolle als Versicherungsnehmer mit den Testamentsvollstreckern getauscht hatte. Daran konnte keiner der Beteiligten ein Interesse haben, zumal ein Ausgleich dieser verkürzten Deckung durch anderweitige Vorteile nicht ersichtlich ist. Im übrigen verblieb auch das im selben Vertrag durch die Vollkaskoversicherung gedeckte Eigentümerinteresse bei der Erbengemeinschaft; die Vereinbarung jeweils verschiedener Versicherungsnehmer für die Fahrzeug- und die Haftpflichtversicherung konnte weder erwünscht noch durchführbar erscheinen. Tatsächlich können die Prokuristen bei der Stellung des Antrags rechtliche, zu Sonderwünschen führende Erwägungen überhaupt nicht angestellt haben; denn sie wären dann nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit gestoßen, die Testamentsvollstrecker bei Vertragsschluß einzuschalten. Jedenfalls haben sie aber der Beklagten nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit ihrem Antrag etwas anderes erreichen wollten als den gewöhnlichen, bei der Erstzulassung eines Kraftwagens nachzuweisenden Versicherungsschutz. Für die Beklagte wäre eine regelwidrige Bestimmung über die Nachfolge in den Versicherungsvertrag auch nicht bedeutungslos gewesen; denn von einer Veräußerung des Kraftfahrzeuges hätte sie durch das Zulassungsverfahren stets Kenntnis erlangt, von einem bloßen Wechsel der Firmeninhaber dagegen nicht. Wenn sich die Beklagte auf die besondere, vom Berufungsgericht angenommene Abrede überhaupt hätte einlassen wollen, so hätte sie zumindest hierüber verhandelt und ein von § 6 Abs. 1 AKB abweichendes Ergebnis im Versicherungsschein beurkundet. Die Auslegung des Berufungsgerichts findet hiernach weder in äußeren Anhaltspunkten noch in der beiderseitigen Interessenlage eine Stütze. Unstreitig haben die Testamentsvollstrecker von sich aus nichts unternommen, um regelwidrig in das bestehende Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer einzutreten; ohne ihre Zustimmung konnte ihnen jedoch diese Stellung mangels einer eingreifenden gesetzlichen Bestimmung nicht von Dritten übertragen werden. Nach alledem hat sich an der Rolle der Erbengemeinschaft als Versicherungsnehmerin bis zum Unfallzeitpunkt weder durch Veräußerung des Fahrzeugs noch kraft einer von der normierten Regelung abweichenden Vertragsabrede etwas geändert.
Aus dem Gesagten folgt insgesamt, daß sich die Beklagte auf keinen der in Anspruch genommenen Ausschlüsse berufen kann. Der auf der Aktivseite von § 11 Nr. 3 AKB stehende Erstkläger war bei Eintritt des Versicherungsfalls zwar Halter des Fahrzeugs. Indessen war der Miterbe und Fahrer Hen. auf der Passivseite Versicherungsnehmer; als solcher konnte er nicht zugleich mit versicherte Person sein (vgl. Stiefel/Wussow AKB 9. Aufl., § 11 Anm. 4; Prölss/Martin a.a.O., § 11 AKB Anm. 2; Sievers, Zeitschr. f. Versicherungswesen 1964 S. 507, 508). Die Zweitkläger waren als Kinder des Erstklägers nicht unterhaltsberechtigte Angehörige des (eines) Versicherungsnehmers, so daß sie-nicht durch § 11 Nr. 4 AKB mit ihren Haftpflichtansprüchen ausgeschlossen werden, gleichviel ob sonst nach deren Rechtsnatur ("originäre Ansprüche") unterschieden werden müßte. Endlich greift § 11 Nr. 5 AKB nicht ein, weil die Testamentsvollstrecker weder eine offene Handelsgesellschaft bildeten noch überhaupt Versicherungsnehmer waren.
Das Berufungsurteil, das allein auf Grund der genannten Ausschlußbestimmungen die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat, mußte auf die Revisionen der Kläger und ihrer Streithelfer zu 1 und 2 aufgehoben werden. Die Sache war zur Verhandlung über die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Rottmüller