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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1961, Az.: IV ZB 308/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1961
Aktenzeichen
IV ZB 308/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht
LG Berlin - 25.08.1960
Amtsgerichts Wedding - 08.07.1959
Amtsgerichts Wedding - 13.05.1960

Fundstellen

  • BGHZ 35, 1 - 13
  • JZ 1962, 366-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 668 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1397-1399 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

der Frau Else K. geb. N., B. N., J. Straße ..., geboren am 8. März 1902 in W., Kreis G.,

Amtlicher Leitsatz

Gegen eine Verfügung, durch die eine Gebrechlichkeitspflegschaft über einen Volljährigen angeordnet worden ist, kann der Betroffene auch im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit wirksam Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung gegebenenfalls weitere Beschwerde einlegen. Der im Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 - IV ZB 47/54 - (BGHZ 15, 262 ff) eingenommene gegenteilige Standpunkt wird aufgegeben.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluß der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. August 1960 sowie die Verfügungen des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Wedding in Berlin vom 8. Juli 1959 und vom 13. Mai 1960 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Wedding in Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

1

I.

Das Jugendamt des Bezirksamts Wedding von Berlin hat am 7. Juli 1959 beim Amtsgericht Wedding die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft für Frau Else K. angeregt, weil sie seit 1952 wegen einer paranoiden Psychose bekannt sei. Nach einem beigefügten amtsärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 1959 soll Frau K. infolge geistiger Gebrechen nicht in der Lage sein, ihren Aufenthalt zu bestimmen und ihre Angelegenheiten zu besorgen. Eine Verständigung mit ihr im Sinne von §1910 Abs. 3 BGB sei nicht möglich.

2

Das Amtsgericht hat am 8. Juli 1959 die Pflegschaft angeordnet und die Wahrnehmung der "Vermögens- und sonstigen persönlichen Angelegenheiten" als Wirkungskreis des Pflegers bestimmt. Die Betroffene ist vorher weder gehört noch waren vom Amtsgericht Ermittlungen angestellt worden.

3

Nachdem Frau K. wiederholt um Aufhebung der Pflegschaft gebeten hatte, hat das Amtsgericht ein Gutachten und ein Nachtragsgutachten der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung am Institut für Gerichtliche und Soziale Medizin der Freien Universität Berlin angefordert. Hierin ist angeführt, Frau K. sei nach §104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig und eine Verständigung mit ihr über die Notwendigkeit der Pflegschaft sei nicht möglich. Das Amtsgericht hat der Pflegebefohlenen am 13. Mai 1960 mündlich eröffnet, die Aufhebung der Pflegschaft könne nicht erfolgen.

4

Das Landgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Frau K. als unzulässig verworfen, weil sie als Geschäftsunfähige kein Rechtsmittel einlegen könne.

5

Sie hat zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts weitere Beschwerde erhoben. Das Kammergericht hat diese nach §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die weitere Beschwerde trotz der Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für zulässig. Sachlich möchte es die Vorentscheidungen abändern und das Amtsgericht anweisen, die Pflegschaft aufzuheben. Hieran sieht sich das Kammergericht durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 262 ff), von dem es dann abweichen würde, gehindert.

6

Das vorlegende Gericht hat seine Rechtsansicht im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Auch im Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seien Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige grundsätzlich nur befugt, ihre Rechte durch ihren gesetzlichen Vertreter wahrzunehmen. Insofern seien die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend. Es frage sich aber, ob dies immer und vor allem dann gelte, wenn der Betroffene eine Maßnahme bekämpfen wolle, die gerade wegen seiner Geschäftsunfähigkeit über ihn verhängt worden sei. Wende sich der im ersten Rechtszug als geschäftsunfähig Erachtete gegen die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft oder gegen die Ablehnung der Aufhebung, so versage die Erwägung, daß die Rechte des Geschäftsunfähigen im Verfahren durch seinen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen würden. Demgemäß sei auch in der älteren Rechtsprechung die Zulässigkeit der Beschwerde des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen ohne weiteres unterstellt und sachlich über sie entschieden worden.

8

Aus dem engen Zusammenhang zwischen der Geschäftsunfähigkeit, dem geistigen Gebrechen im Sinne von §1910 Abs. 2 BGB und den sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft wie dem Erfordernis der Einwilligung nach §1910 Abs. 3 BGB folge, daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen beschränkt werden dürfe. Vielmehr müsse sie sich auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung oder der Ablehnung ihrer Aufhebung überhaupt erstrecken. Man könne die §§664, 675 ZPOüber die Prozeßfähigkeit im Entmündigungsverfahren nicht als Ausnahmevorschriften wegen der einschneidenden Folgen rechtfertigen, welche die Entmündigung im Gegensatz zur Pflegschaft für den Betroffenen habe. Das gelte gerade im Hinblick auf die Gebrechlichkeitspflegschaft, welche nach der Auslegung, die §1910 BGB erfahren habe, sowie nach ihrer praktischen Handhabung weitgehend geeignet sei, die Entmündigung zu ersetzen und entbehrlich zu machen. Auch treffe es nicht zu, daß der Richter in aller Regel über die Voraussetzungen des §1910 BGB auf Grund eines verhältnismäßig einfachen und eindeutigen Sachverhalts entscheiden könne. Vielmehr mache die gänzliche Formlosigkeit des Verfahrens bei der Anordnung der Pflegschaft eine Nachprüfung im Rechtsmittelzuge in noch höherem Maße notwendig als das Entmündigungsverfahren. Man könne auch nicht sagen, der Betroffene werde durch die Versagung des Rechtsmittels nicht rechtlos gestellt, weil seine Geschäftsfähigkeit in jedem Falle von dem Beschwerdegericht und dem Gericht der weiteren Beschwerde zu prüfen sei. Die Beschwerde könne noch aus zahlreichen Gründen Erfolg haben, selbst wenn das Gericht zur Überzeugung komme, daß der Betroffene geschäftsunfähig sei, wie zum Beispiel:

  1. a)

    wegen örtlicher, internationaler oder interlokaler Unzuständigkeit des Gerichts;

  2. b)

    weil ein funktionell unzuständiges Rechtspflegeorgan entschieden hat, z.B. der Rechtspfleger statt des Richters (§12 Nr. 4 RpflG);

  3. c)

    weil dem Beschwerdeführer nicht das rechtliche Gehör gewährt worden ist, welches grundsätzlich auch Geisteskranken gegenüber zu wahren ist (Maunz/Dürig, GG Art. 103 Randn. 91; Röhl, NJW 1958, 1268 zu I; Jansen, FGG, §38 Anm. 1);

  4. d)

    weil die Anordnung der Pflegschaft nicht den Interessen des Pflegebefohlenen dient;

  5. e)

    weil ein Fürsorgebedürfnis zu Unrecht angenommen worden ist;

  6. f)

    weil der Wirkungskreis des Pflegers nicht richtig abgegrenzt worden ist;

  7. g)

    weil entgegen §1910 Abs. 2 BGB die Pflegschaft auf alle Angelegenheiten des Pflegebefohlenen erstreckt worden ist;

  8. h)

    weil die Vorschriften über die Berufung zur Pflegschaft (§§1915 Abs. 1, 1899, 1900 BGB) oder über die Auswahl des Pflegers (§1779 Abs. 2 BGB) nicht beachtet oder verletzt worden sind;

  9. i)

    weil unzulässigerweise der Vorstand eines Vereins (§47 JWG) zum Pfleger des Volljährigen bestellt worden ist (Senat in FamRZ 1960, 203 = ZBlJR 1960, 95).

9

Er wäre mithin allen Verfahrensfehlern und Rechtsirrtümern wehrlos ausgesetzt. Der geschäftsunfähige Pflegebefohlene müsse befugt sein, beim Vormundschaftsgericht anzuregen, von Amts wegen die Pflegschaft wegen Wegfalls des Grundes (§1919 BGB) oder weil die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht vorgelegen haben (§18 Abs. 1 FGG) aufzuheben und gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde einzulegen.

10

In der Sache selbst sei die Änderung der Vorentscheidungen und die Aufhebung der Pflegschaft nach §18 Abs. 1 FGG gerechtfertigt, weil das Amtsgericht den Wirkungskreis des Pflegers in gesetzwidriger Weise bestimmt habe.

11

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß §28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts steht im Widerspruch zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 262 ff). In diesem ist im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1934 (RGZ 145, 284 ff) ausgesprochen worden, daß ein geschäftsunfähiger Volljähriger gegen einen Beschluß, durch den gemäß §1910 Abs. 2 BGB eine Pflegschaft für ihn angeordnet ist, keine wirksame Beschwerde einlegen könne.

12

III.

Bei erneuter Überprüfung dieser Rechtsauffassung hält der Senat an dieser nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr ist dem durch eine Anordnung nach §1910 Abs. 2, 3 BGB betroffenen geschäftsunfähigen Volljährigen in gewissem Rahmen eine von ihm selbständig ausübbare Antrags- und Beschwerdebefugnis zuzugestehen.

13

1.

Allerdings kann diese Befugnis weder aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts noch aus deren sinngemäßer Anwendung noch aus einem ihnen zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken hergeleitet werden.

14

a)

Da eine für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemeingültige Bestimmung über die Fähigkeit eines Beteiligten, wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen, nicht besteht, sind insoweit die Vorschriften des BGBüber die Geschäftsfähigkeit maßgebend (RGZ 145, 284, 286, 287). Danach sind Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen nichtig. Sie können Antrags- und Beschwerderechte grundsätzlich nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben, ebenso wie auch beschränkt Geschäftsfähige der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Allerdings gibt das bürgerliche Recht beschränkt Geschäftsfähigen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, gewisse Rechtshandlungen selbständig vorzunehmen. In diesem Rahmen sind sie dann auch imstande, allein Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel einzulegen. Eine derartige Sonderregelung findet sich im Bereich des FGG in §59 Abs. 1. Sie kommt aber, wie sich aus Abs. 2 daselbst ergibt, für geschäftsunfähige Personen nicht in Betracht. Außerdem muß §59 FGG in dem hier interessierenden Anwendungsbereich auf Fälle der Vormundschaft beschränkt bleiben, weil die Pflegschaft über Volljährige nicht auf die - bestehende - Geschäftsfähigkeit des Pflegebefohlenen einwirkt (RGZ 145, 284, 288; 52, 223, 224; OLG 7, 126, 127).

15

Zur Wahrnehmung der Rechte des Pfleglings auch in der hier umstrittenen Frage ist zunächst der Pfleger berufen. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (HRR 1935 Nr. 99) ist davon auszugehen, daß er zwar an sich nur gesetzlicher Vertreter im Bereich der ihm übertragenen Geschäfte ist, aber trotzdem das Recht und die Pflicht zum Eintreten für den Pflegling hat, soweit es sich um Fragen der Anordnung, Fortdauer und Aufhebung der Pflegschaft als solche handelt. Denn diese bilden die Grundlagen der Pflegschaft überhaupt und sind untrennbar mit dem im einzelnen nach außen hin wirkenden Geschäftsbereich des Pflegers verbunden (so auch Röhl, JZ 1956, 309, 310).

16

b)

In der älteren Rechtsprechung ist aber auch die selbständige Antrags- und Beschwerdebefugnis des geisteskranken volljährigen Pfleglings bejaht worden (vgl. KGJ 30 A 28, 30; KGJ 30 A 295, 296; RJA 7, 79 ff; KGJ 28 A 176, 178). Dem hat sich ein Teil des Schrifttums angeschlossen (vgl. von Tuhr, BGB Allg. Teil, Teil I, S. 410; Enneccerus/Nipperdey, BGB Allg. Teil, 15. Aufl., §92 II 4, Fußn. 12; Jansen, FGG, §38 Anm. 1; Dunz, JZ 1960, 475, 477). Demgegenüber hat die neuere Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß von einer wirksamen Einwilligung bzw. von einem rechtlich beachtlichen Fehlen einer solchen gemäß §1910 Abs. 3 BGB - wie auch von einem wirksamen Aufhebungsverlangen nach §1920 BGB - dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Betroffene geisteskrank und damit geschäftsunfähig sei (u.a. BGHZ 15, 262, 268 [BGH 26.11.1954 - IV ZB 47/54];. RGZ 65, 199, 203; RG RJA 8, 1, 3; KG JFG 18, 298, 300; BayOblG KGJ 30, A 295, 296). Der Senat hält daran fest, daß dieser Rechtsprechung der Vorzug zu geben ist. Die gegenteilige Auffassung führt zu einer Auflösung des grundlegenden Rechtsbegriffs der Handlungsfähigkeit, indem sie dem Begriff der Verständigungsmöglichkeit (§1910 Abs. 3 BGB) eine über ihre rechtliche Tragweite hinausgehende faktische Bedeutung beimißt. Eine solche ist den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd. Vielmehr ist entscheidender Gesichtspunkt die Geschäftsfähigkeit, so daß die Geschäftsunfähigkeit zugleich das rechtliche Unvermögen zur Verständigung bedeutet, wie es für eine ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgende Anordnung nach §1910 Abs. 3 BGB vorausgesetzt wird.

17

c)

Es trifft zwar zu, daß im Zivilprozeß eine prozeßunfähige Partei im Streit um ihre Prozeßfähigkeit als prozeßfähig gilt (BGHZ 18, 184, 190 [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54]; BGH NJW 1957, 989, 990 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 280/56]; RG HRR 1929 Nr. 959; RG HRR 1934 Nr. 42; Rosenberg, ZPO, 8. Aufl., §43 Anm. 4; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., §56 Anm. 4). Selbst wenn man diesen Grundsatz auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwenden würde, wäre dem geisteskranken volljährigen Pflegling damit keine weitergehende Hilfe gegeben, als sie ihm auch bei Verneinung eines eigenen Anregungs- und Beschwerderechts gewährt ist. Denn auch nach diesem Grundsatz würde er nur die Nachprüfung seiner Geschäftsunfähigkeit erreichen, ohne daß es zu einer Erörterung der weiteren sachlichen Voraussetzungen der Pflegschaft kommt, wenn die Geschäftsunfähigkeit festgestellt bzw. bestätigt wird.

18

d)

Auch eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das in der Zivilprozeßordnung geregelte Verfahren in Entmündigungssachen, insbesondere der §§664, 675, ist nicht zu rechtfertigen. Das Verfahren über die Anordnung und die Aufhebung der (Gebrechlichkeits-)Pflegschaft ist eine Angelegenheit der freiwilligen und nicht der streitigen Gerichtsbarkeit. Es unterscheidet sich daher schon in seiner Grundlage von dem der Entmündigung. Ferner sind Vorschriften der streitigen Gerichtsbarkeit, zu der auch das Entmündigungsverfahren gehört (Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., §1 Nr. 9), nur dann anwendbar, wenn es entweder ausdrücklich vorgeschrieben ist oder es sich um echte Streitsachen oder um allgemeine Rechtsgedanken handelt, die in der ZPO ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. Keidel, FGG, 7. Aufl., Vorbem. §§8-18, Anm. 1 a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt auch an der inneren Rechtfertigung für eine ausdehnende Anwendung der für das Entmündigungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Entmündigung eine wesentlich einschneidendere Bedeutung und Auswirkung auf die soziale und rechtliche Stellung sowie die seelische Verfassung des davon Betroffenen hat als die Gebrechlichkeitspflegschaft.

19

2.

Ein selbständiges Abwehrrecht des volljährigen geschäftsunfähigen Pfleglings gegen die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft, für das hiernach in den einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen und des Verfahrensrechts keine Grundlage gegeben ist, ist jedoch aus dem heute unmittelbar geltenden Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 5 GG) herzuleiten.

20

a)

Zwar verstößt die bisher vom Senat vertretene Verneinung eines solchen Rechts nicht gegen das jeder Einzelperson nach Art. 2 Abs. 1 GG zustehende Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Grundrecht besagt, daß die geistige Freiheit des Menschen nicht so eingeschränkt werden darf, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet wird (vgl. BVerfG, JZ 1957, 167, 168). Durch die Bestimmung des §105 BGB, die den Willensäußerungen eines Geisteskranken, die sonst daran geknüpfte Rechtswirkung versagt, wird dieses Grundrecht nicht verletzt, denn sie hindert den Geisteskranken, wie der Senat im Beschluß vom 26. November 1954 ausgeführt hat, nicht an der Entfaltung seines persönlichkeitsbestimmten, wahren Wesens und der daraus fließenden sinnvollen Möglichkeiten, sondern lediglich daran, daß seine krankhaften, nicht zurechenbaren Äußerungen rechtlich wirksam werden.

21

Die Versagung des vorbezeichneten Abwehrrechts enthält auch keinen Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG normierten Freiheitsgarantien. Eine Freiheitsentziehung, deren Begriff in §2 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl I., S. 599) erläutert ist, liegt in der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach §1910 Abs. 2, 3 BGB als solcher nicht. Daher betreffen der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 (BVerfGE 10, 302 ff) und seine Begründung, die sich mit der Freiheitsentziehung befassen, nicht unmittelbar die hier zu entscheidende Frage. Die Pflegschaftsanordnung ist auch keine Freiheitsbeschränkung. Abgesehen davon, daß sich die hier erörterten Grundrechte ausschließlich auf die körperliche Bewegungsfreiheit beziehen (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2, Nr. 49 mit Nachweisen, §104 Nr. 5; ebenso v. Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl., S. 188), liegt in der Anordnung der Pflegschaft eine gesetzlich zulässige Maßnahme, wie sie von Art. 104 Abs. 1 GG als rechtmäßig vorausgesetzt wird.

22

b)

Dagegen wird die Anerkennung eines selbständigen Abwehrrechts gegen die Anordnung nach §1910 Abs. 2, 3 BGB durch die in den Art. 1 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG normierten Grundrechte - Schutz der Menschenwürde, Anspruch auf rechtliches Gehör - gefordert.

23

Wie Wintrich (BayVerwBl 1957, 137, 138) zutreffend dargelegt hat, besteht die Personenwürde darin, daß der Mensch als geistig-sittliches Wesen darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewußtsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Das gilt allgemein und uneingeschränkt, also auch dann, wenn ein Mensch etwa infolge geistiger Gebrechen daran gehindert ist, sein wahres Wesen durch eine diesem gemäße Entwicklung seiner Anlagen zu verwirklichen. Auch dann geht ihm der menschliche Eigenwert der Würde nicht ab (Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Nr. 20 mit Nachweisen). Das bedeutet aber, daß der Mensch - auch wenn er geisteskrank ist - nicht zum bloßen Gegenstand gerichtlicher Maßnahmen herabgewürdigt werden darf. Eine solche Behandlung wäre auch gleichbedeutend mit einer Verweigerung des jedermann zukommenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Wintrich, a.a.O., S. 139; Maunz/Dürig, a.a.O., Nr. 36). Diese Grundrechte gelten ihrer Bedeutung nach für alle Arten des gerichtlichen Verfahrens, auch dort, wo wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Amtsermittlungsprinzip herrscht (BVerfGE 7, 53, 57) [BVerfG 18.06.1957 - 1 BvR 41/57]. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn sie nach dem Zweck der gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz der Beteiligten aus Gründen besonderer Eilbedürftigkeit geboten erscheinen, was aber grundsätzlich nur für den ersten Rechtszug anerkannt werden kann (vgl. dazu Beschluß vom 14. Juli 1953 - IV ZB 75/52 -, LM JWG §67 Nr. 1; ferner Höhl, NJW 1958, 1268, 1271).

24

Mit der Feststellung, daß jeder Mensch Träger, Subjekt der vorbezeichneten Grundrechte ist, ist freilich noch nicht gesagt, daß er auch die Fähigkeit besitzt, diese Rechte selbst auszuüben. Diese Fähigkeit kann allgemein nur demjenigen zuerkannt werden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, seine verfassungsmäßig gerantierte Befugnis wahrzunehmen, also geschäftsfähig (bzw. prozeßfähig) ist. Das führt dazu, daß sich der geisteskranke volljährige Pflegling das rechtliche Gehör in der Regel nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, also den Pfleger, verschaffen kann (vgl. dazu Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 103 Abs. 1 Nr. 91). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt dem Betroffenen nicht eine eigene, selbständige Handlungsbefugnis.

25

Die Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG fordern jedoch ihrem Wesensgehalt nach, daß hiervon in einem gewissen, eng begrenzten Maß Ausnahmen gelten müssen.

26

Wenn es das Grundrecht von der Unverletzlichkeit der menschlichen Würde verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines gerichtlichen Verfahrens zu machen, so bedeutet das insbesondere, daß er nicht ohne ein Mindestmaß eigener Initiative im Sinne des Rechtsangriffs oder der Rechtsverteidigung Gegenstand eines Verfahrens werden darf, das rechtlich auf einen Eingriff in seinen Lebensbereich abzielt. Dies gilt zunächst von der Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daher muß in der Regel jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte, gleichgültig, ob die Verfahrensordnungen dies vorsehen, vor Erlaß einer seine Rechtsposition nachteilig beeinflussenden gerichtlichen Entscheidung gehört werden oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 5, 22, 24 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 128/56];  6, 12, 14 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 440/54];  7, 239, 240 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57];  7, 275, 278, 279 [BVerfG 13.02.1958 - 1 BvR 56/57];  9, 303, 304 [BVerfG 03.06.1959 - 1 BvR 150/59]; BGHZ 3, 215, 218) [BGH 10.10.1951 - II ZR 99/51]. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß der geisteskranke Volljährige vor Anordnung einer Pflegschaft nach §1910 Abs. 2, 3 BGB zu allen für diese Maßnahme wesentlichen Umständen und Voraussetzungen richterlich zu hören ist. Das gilt umsomehr, als der Betroffene in diesem Stadium des Verfahrens meist noch keinen gesetzlichen Vertreter hat, weil die Pflegerbestellung selbst noch nicht erfolgt ist.

27

Darüber hinaus muß aber auch dann, wenn der Vormundschaftsrichter dieses Gebot des rechtlichen Gehörs beachtet und die Pflegschaft angeordnet hat, dem Betroffenen ein eigenes Abwehrrecht gegen diese Maßnahme eingeräumt werden. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, besteht, wie bei jedem gerichtlichen Verfahren, die Gefahr der formellen und sachlichen Fehlentscheidung, und zwar in einer Reihe von Fragen, die nicht die Geschäftsfähigkeit des Pfleglings betreffen. Wenn der für geschäftsunfähig Erachtete zur Wahrung seiner Rechte nur auf die Möglichkeit der Interessenwahrnehmung durch den Pfleger als gesetzlichen Vertreter verwiesen würde, so könnten die hier zu seinen Gunsten eingreifenden grundgesetzlichen Garantien nur dann sicher und voll wirksam werden, wenn der gesetzliche Vertreter allgemein und objektiv immer in der Lage wäre, für alle Belange des Betroffenen vor Gericht einzutreten.

28

Diese Gewähr ist aber nicht gegeben. Zunächst kann der Pfleger eine mögliche Fehlentscheidung des Vormundschaftsrichters schon deswegen nicht verhindern, weil er erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung, die zeitlich meist nach der Pflegschaftsanordnung liegt, Vertretungsbefugnisse für den Pflegebefohlenen erhält. Des weiteren ist der Betroffene regelmäßig dem Pfleger nicht von früher bekannt. Er wird sich daher vielfach erst im Laufe der Zeit ein Bild von seiner Person, seinem Verhalten und seinen Verhältnissen bilden. Dies ist jedoch Voraussetzung für ein sachgemäßes, überlegtes Handeln im Interesse des Pfleglings gegenüber den bisher getroffenen gerichtlichen Maßnahmen. Andernfalls würde man bei dem meistens rechtsunkundigen Pfleger ein besseres und vor allem schnelleres Beurteilungsvermögen voraussetzen als beim Vormundschaftsrichter selbst. Im allgemeinen muß der Pfleger zwangsläufig zunächst darauf vertrauen, daß die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht nur zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Pflegebefohlenen, sondern auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Pflegschaft sowie des Umfangs, in dem sie angeordnet wurde, richtig ist. Hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit wird sich der Pfleger in der Regel noch mehr als der Vormundschaftsrichter auf vorliegende medizinische Sachverständigengutachten verlassen und einen etwa dabei unterlaufenen Irrtum nicht zu erkennen vermögen. Hinzu kommt noch ein in der Person des Pfleglings begründetes psychologisches Moment, auf das Röhl (JZ 1956, 309, 310) hinweist: Gerade in der Frage, ob ein Rechtsmittel gegen die Pflegschaftsanordnung einzulegen und wie es zu begründen ist, treten vielfach zwischen Pfleger und Pflegebefohlenem Meinungsverschiedenheiten auf. Denn der Pflegling, der sich oft durch die Aberkennung der Geschäftsfähigkeit "von allen Seiten angegriffen und mißverstanden" fühlt, begegnet dem ihm nach seiner Meinung "aufgezwungenen" Pfleger vielfach mit Abneigung und Mißtrauen. Der Pfleger kann sich durch das sich ihm gegenüber "feindlich" äußernde Verhalten des Pflegebefohlenen mit allen seinen Hemmungen, aber auch Auswüchsen, schlecht ein einigermaßen wirklichkeitsnahes Bild von der geistigen Verfassung und darüber hinaus von den allgemeinen Verhältnissen des von ihm zu Betreuenden machen. Dadurch fehlt es an dem notwendigen Vertrauensverhältnis, welches zur sachgerechten Vertretung des Pfleglings unumgänglich ist.

29

Bei Würdigung aller dieser Umstände läßt sich nicht verkennen, daß jedenfalls in der Zeit unmittelbar nach der Pflegschaftsanordnung der Rechtsschutz, der dem Pflegling nach Maßgabe der zur Wahrung der menschlichen Würde im allgemeinen und zur Gewähr des rechtlichen Gehörs vor Gericht im besonderen bestehenden Grundrechte zukommen soll, nicht immer gerantiert ist, wenn der Pflegling zur Wahrnehmung seiner Interessen allein auf das Eintreten des Pflegers angewiesen ist.

30

Der über den Einzelgesetzen stehenden Forderung des Grundgesetzes, daß die in ihm verankerten Grundrechte einem jeden ungeschmälert zugute kommen sollen, läßt sich vielmehr hier nur gerecht werden, wenn dem geschäftsunfähigen bzw. für geschäftsunfähig erachteten volljährigen Pflegling ein von ihm selbst ausübbares Abwehrrecht zugestanden wird. Dies ist sinngemäß auch im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 (BVerfGE 10, 302, 306) zum Ausdruck gekommen, nach welchem es ein allgemeiner Grundsatz unserer Rechtsordnung ist, daß auch Entmündigte und Geisteskranke für Verfahren, in denen über die wegen ihres Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen entschieden wird, zur Wahrung ihrer Rechte als prozeßfähig gelten.

31

3.

Bei der Frage, wie dieses Abwehrrecht des Betroffenen ausgestaltet sein soll, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß sich das Pflegschaftsverfahren ausschließlich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet. Denn ein hierbei in Betracht kommender geisteskranker Pflegling kann zur Währung der ihm zukommenden verfassungsrechtlichen Garantien nicht mehr und nicht weitergehende Befugnisse für sich in Anspruch nehmen als ein anderer von gleichen oder ähnlichen Maßnahmen Betroffener. Der erkennende Senat stimmt daher dem vorlegenden Gericht darin zu, daß dem geschäftsunfähigen volljährigen Pflegebefohlenen in entsprechender Anwendung des §18 Abs. 1 FGG das Recht zuzusprechen ist, beim Vormundschaftsgericht anzuregen, von Amts wegen die Pflegschaft aufzuheben, weil die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht vorgelegen hätten. Er ist weiterhin als befugt anzusehen, gegen die ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsrichters entsprechend §19 FGG Beschwerde und gegen das ihm nachteilige Erkenntnis des Beschwerdegerichts unter den Voraussetzungen des §27 FGG weitere Beschwerde einzulegen.

32

Damit ist jedoch nicht die Frage verneint, ob der Vormundschaftsrichter im Einzelfall von Amts wegen oder auf Anregung berechtigt und sogar verpflichtet sein kann, dem geisteskranken Volljährigen zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Befugnisse, auch soweit diese nach den obigen Darlegungen an sich von ihm selbst ausgeübt werden können - ähnlich wie im Falle des §668 ZPO - etwa durch Bestellung eines besonderen Pflegers für das Anregungs- und gegebenenfalls das Beschwerdeverfahren eine Hilfe zur Seite zu stellen. Inwieweit die verfassungsrechtlichen Garantien der Art. 1 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG den Vormundschaftsrichter in dieser Hinsicht verpflichten können (z.B. bei tatsächlichem Unvermögen des Pfleglings, dem Gericht gegenüber wenigstens andeutungsweise seine Wünsche oder sonstigen Willensregungen zum Ausdruck zu bringen), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

33

Nicht zu entscheiden ist auch die weitere Frage, ob der volljährige geschäftsunfähige Pflegling durch eigene Willensäußerungen nicht nur auf die Entscheidung über die Anordnung der Pflegschaft nach §1910 Abs. 2, 3 BGB Einfluß nehmen kann, sondern ob er darüber hinaus auch ein Anregungs- und Beschwerderecht hat mit dem Ziel, nach Maßgabe des §1919 BGB eine Aufhebung der Pflegschaft zu erwirken. Die tatbestandliche Grundlage, auf die sein Begehren sich stützen kann, ist im ersten Falle eine andere als im letzteren. Im letzteren Falle macht er geltend, daß die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anordnung der Pflegschaft später weggefallen seien, während er in dem ersteren, hier zu entscheidenden Falle die Rechtmäßigkeit der Pflegschaftsanordnung in Frage stellt.

34

Es ist durchaus möglich, daß im Falle des §1919 BGB andere Gesichtspunkte für die Auslegung der Verfassungsgarantien der Art. 1 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG maßgebend sind als in dem hier vorliegenden Verfahren. Insbesondere kann die für die Entscheidung wesentliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen Pflegling und Pfleger, das, wie ausgeführt, nach einer längeren Dauer der Pflegschaft in der Regel ein anderes ist als bei ihrem Beginn, zu einem anderen die Befugnisse des Pflegebefohlenen einschränkenden Ergebnis führen.

35

4.

Damit ist die weitere Beschwerde der Frau Kramer, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Pflegschaftsanordnung selbst richtet, entsprechend §27 FGG zulässig.

36

IV.

In der Sache selbst sind die Vorentscheidungen einschließlich der Pflegschaftsanordnung aufzuheben.

37

1.

Die Annahme der Vorinstanzen, die Beschwerdeführerin sei geschäftsunfähig im Sinne des §104 Abs. 2 BGB, findet in dem vorliegenden, ausführlich begründeten fachärztlichen Gutachten eine ausreichende tatsächliche Grundlage und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

38

2.

Dagegen hat das Vormundschaftsgericht nicht nur die Beschwerdeführerin vor Anordnung der Pflegschaft nicht gehört (ein Mangel, der in der Folgezeit wieder geheilt wurde), sondern darüber hinaus den Wirkungskreis des Pflegers in gesetzwidriger Weise bestimmt.

39

Nach §1910 Abs. 2 BGB kann einem geistig Gebrechlichen, der seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, ein Pfleger bestellt werden. Das gilt unter Ausschluß der Entmündigung aber nur dann, wenn sich das weiterhin vorauszusetzende Fürsorgebedürfnis nicht auf alle Angelegenheiten des Betroffenen sondern nur auf einzelne oder einen bestimmten Kreis derselben erstreckt (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929; KGJ 23, A 16, 18, 21; OLG Karlsruhe, FamRZ 1957, 423, 424 mit Anm. Beitzke). Sonst käme die Pflegschaft dem nicht gewollten Ergebnis einer Entmündigung gleich (RG HRR 1933 Nr. 731; BayObLG 26, 284, 285). Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht nicht beachtet, indem es in der maßgebenden persönlichen und mündlichen Verpflichtungsverhandlung nach §1789 BGB (OGH DNotZ 1951, 224, 228; KGJ 38 A 41, 42) die Wahrnehmung sowohl der persönlichen als auch der Vermögensangelegenheiten zum Wirkungskreis des Pfleglings bestimmt hat. Die irrige Annahme des Gerichts (Bl. 12 R GA), hiervon werde die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung nicht erfaßt, beruht auf der Nichtbeachtung des §1631 Abs. 1 BGB.

40

3.

Sollte das Amtsgericht bei der weiteren Behandlung der Sache eine erneute Anordnung der Pflegschaft in Erwägung ziehen, erscheint eine genauere Prüfung des Fürsorgebedürfnisses unumgänglich. Das Fürsorgebedürfnis ist nicht schlechthin bei jeder nach §104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähigen Person gegeben. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob und welche Maßnahmen zum Wohle des Betroffenen erforderlich sind. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 11. April 1960 ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin bereits seit 1935 in psychischer Hinsicht auffällig geworden ist. Trotzdem hat sie sich seitdem im Rahmen der Allgemeinheit im wesentlichen ordentlich verhalten, soweit sich dies nach dem Inhalt der Pflegschaftsakten beurteilen läßt. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Verwaltung ihrer anscheinend geringen Einkünfte. Nach den bisherigen Feststellungen könnte lediglich die Wohnungsangelegenheit der Beschwerdeführerin ein Fürsorgebedürfnis rechtfertigen. Hier erscheinen jedoch in Anbetracht dessen, daß Frau Kramer die maßgeblichen Tatsachen bestreitet, noch weitere Sachaufklärungen notwendig. Das gilt besonders aus dem Grunde, weil das Nachtragsgutachten vom 14. Juli 1960, in welchem das Fürsorgebedürfnis bejaht ist, auf Tatsachen beruht, die vom Amtsgericht bisher nicht festgestellt sind.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §131 Abs. 3 KostO.

Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheim