Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1953, Az.: IV ZB 75/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1953
- Aktenzeichen
- IV ZB 75/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatisches OLG in Hamburg
- Landgerichts Hamburg - 25.06.1952
Rechtsgrundlage
- § 67 RJWG
Fundstellen
- MDR 1953, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1587 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1746 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
der minderjährigen Marion Elisabeth B.
Amtlicher Leitsatz
Es ist rechtsgrundsätzlich nicht erforderlich, dass das Vormundschaftsgericht vor Anordnung einer vorläufigen Fürsorgeerziehung den Minderjährigen und seine Eltern selbst anhört. Vielmehr steht die Anhörung im pflichtgemässen Ermessen des Vormundschaftsgerichts.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Jugendbehörde in Hamburg gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1952 in der Sitzung vom 14. Juli 1953
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht in Hamburg zurückverwiesen.
Gründe:
Auf Antrag der Jugendbehörde der Hansestadt Hamburg hat das Amtsgericht in Hamburg-Altona durch Beschluss vom 13. Juni 1952 angeordnet, dass die Minderjährige gemäss §67 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes zur vorläufigen Fürsorgeerziehung unterzubringen sei, da nach einem Bericht der Jugendbehörde die Minderjährige zu verwahrlosen drohe und Gefahr im Verzuge sei. Gegen diesen Beschluss haben die Eltern der Minderjährigen rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder die Minderjährige noch ihre Eltern seien vor der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung in dem Verfahren vor dem Vormundschaftsrichter gehört worden. Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts sei die Anhörung dieser Personen auch in dem Verfahren, das nur die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung zum Gegenstand habe, unerlässlich. Die Beschwerdekammer solle nach Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts darauf hinwirken, dass das Vormundschaftsgericht seiner Anhörungspflicht nachkomme. Wenngleich die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts weder mit der früheren hamburgischen Praxis noch mit der herrschenden Meinung im Einklang stehe, so füge sich die Beschwerdekammer bislang der von dem Hanseatischen Oberlandesgericht gebildeten Auffassung und dann sei wie geschehen zu beschliessen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Hansestadt Hamburg, Jugendbehörde, sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Jugendbehörde vertritt die Auffassung, es müsse dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts überlassen bleiben, ob im Einzelfall eine Anhörung erfolgen solle oder nicht.
Das Oberlandesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Anhörung des Minderjährigen und seiner Eltern bedeute eine Verpflichtung, der das Gericht grundsätzlich auch im Verfahren über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nachzukommen habe. Da es sich mit dieser Auffassung in Gegensatz zu der des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München (JFG 23 S. 12 und 351) befindet, hat es die Sache gemäss §28 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Der Rechtsansicht, es müsse auch im Verfahren über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung grundsätzlich eine Anhörung des Minderjährigen und seiner Eltern erfolgen, kann nicht, zugestimmt werden. Es kann seit den obengenannten Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München als herrschende Meinung angesehen werden, dass eine solche Anhörung nicht grundsätzlich erforderlich ist.
Das Oberlandesgericht München führt in seiner erwähnten Entscheidung aus, das Gesetz lasse die vorläufige Fürsorgeerziehung für den Fall zu, dass Gefahr im Verzuge bestehe. Weitere Voraussetzungen für ihre Anordnung seien nicht vorgeschrieben. Eine rasche und ausreichende Klärung der Frage, ob die Erfordernisse des §63 RJWG vorlagen, also namentlich der Frage, ob der Minderjährige erst zu verwahrlosen drohe oder schon verwahrlost sei, werde nicht selten erheblichen Schwierigkeiten begegnen und es werde die Beantwortung dieser Frage meist eingehende Erhebungen bedingen. Dies verbiete aber die Eilbedürftigkeit des Verfahrens; es müsse genügen, wenn nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ernstlich zu befürchten stehe, dass der Minderjährige verwahrlost oder weiter verwahrlost, falls seine anderweitige Unterbringung bis zum Abschluss des Fürsorgeerziehungsverfahrens aufgeschoben werde, und wenn ausserdem wenigstens wahrscheinlich sei, dass es zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung kommen müsse. Wegen der Dringlichkeit des Verfahrens dürften auch die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen, die das Vormundschaftsgericht zu entfalten habe, nicht überspannt werden. Das BayObLG habe allerdings früher grundsätzlich ausgesprochen, dass der Vormundschaftsrichter vor der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung selbständig Erhebungen über ihre Notwendigkeit zu pflegen und dass er vor allem den Minderjährigen, seine Eltern und seinen gesetzlichen Vertreter zu hören habe. Diesen Standpunkt habe aber das BayObLG selbst in späteren Beschlüssen (ObLGZ 34, 301 und 424) aufgegeben, in denen es sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts - zu der Auffassung bekannt habe, dass für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung eine eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts nicht (stets) verlangt werden könne, dass die Anhörung bestimmter Beteiligter im vorläufigen Verfahren nicht vorgeschrieben sei und dass schon einfache Berichte des Jugendamts als Grundlage des Beschlusses genügen könnten. Es hinge von den Umständen des Einzelfalls ab, ob, inwieweit und in welcher Weise das Vormundschaftsgericht den Sachverhalt aufzuklären habe. Lasse der vom Jugendamt oder von anderer Seite erstattete Bericht erkennen, dass er auf sorgfältigen Ermittlungen oder sonst einwandfreien Unterlagen beruhe, gebe er den Sachverhalt in allen Einzelheiten unter Bezeichnung der Beweismittel wieder, beschränke er sich also nicht etwa auf blosse Werturteile, so könne er der richterlichen Entscheidung ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Gebe der Bericht über alle für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung wesentlichen Umstände Aufschluss, so könne und werde sich das Vormundschaftsgericht jedenfalls dann mit ihm begnügen, wenn die Dringlichkeit des Verfahrens weitere Erhebungen untunlich erscheinen lässt. Diese Ausführungen decken sich im wesentlichen mit der Entscheidung des Kammergerichts, welcher der Leitsatz vorangestellt ist, dass bei Gefahr im Verzuge zur Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nur erforderlich sei, dass nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung nicht aussichtslos sei. Diesen Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist, schliesst sich der Senat an. Wenn das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss darauf hinweist, dass schon die vorläufige Fürsorgeerziehung den Minderjährigen aus seiner gewohnten Umgebung herausreiße und geeignet sei, ihn für die Zukunft mit einem Makel zu belasten, und dass auch sonst die persönliche Freiheit weitgehend durch das Gesetz geschützt werde, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Minderjährigen vor einer Verwahrlosung, also sein eigenes Interesse, solchen Erwägungen vorgehen muss. Des weiteren kann auch der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung geeignet sei, den Minderjährigen mit einem gewissen Makel zu behaften, nicht beigepflichtet werden. Erweist sich die Anordnung ohne vorherige Anhörung des Minderjährigen und seiner Eltern als geboten, dann verbietet es das Interesse des Minderjährigen, diese Anhörung zunächst vorzunehmen. Ob das Vormundschaftsgericht von einer Anhörung absehen will, muss, wie die Jugendbehörde in der weiteren Beschwerde mit Recht ausführt, seinem pflichtgemässen Ermessen überlassen bleiben, wobei es in jedem einzelnen Falle sorgfältig prüfen muss, ob die dem Minderjährigen drohende Gefahr so gross ist, dass die Anhörung der Eltern und des Minderjährigen untunlich erscheint. Es dürfte sich empfehlen, dass das Vormundschaftsgericht in allen Fällen, in denen es die Eltern und den Minderjährigen vor Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nicht anhört, die Gründe hierfür in seinem Beschluss angibt; doch ist eine Rechtsverletzung in der Unterlassung solcher Angabe nicht zu erblicken.
Hiernach muss der Beschluss des Landgerichts aufgehoben werden. Da dieser Beschluss keinen Sachverhalt enthält, das Landgericht auch nicht etwa vom Amtsgericht getroffene Feststellungen übernommen, vielmehr ohne Würdigung des Sachverhalts aus rechtlichen Gründen der Beschwerde stattgegeben hat, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden und muss diese an das Landgericht zurückverweisen.