Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1982, Az.: IVa ZR 55/81
Einstandspflichten einer Vollkaskoversicherung bei nicht geklärtem Unfallgeschehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZR 55/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 13.01.1981
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. I Buchst. b AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 12 Abs. 1 Nr. II Buchst. e AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 7 AKB
- § 2 AKB
Fundstellen
- MDR 1983, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 943-944 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maler Gerd K., B. bei E.
Prozessgegner
F. V. AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prosper Graf zu C.-C., T., F.
Amtlicher Leitsatz
Zur Entschädigungspflicht des Versicherers in der Fahrzeugvollversicherung, wenn das Fahrzeug unstreitig durch einen Unfall zerstört worden ist und angeblich vorher entwendet worden war (Ergänzung zu BGH, LM § 12 AVB f. KraftVers Nr. 10 = VersR 1979, 805).
Der Zivilsenat IV a des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 13. Januar 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er seinen Pkw vollkaskoversichert hatte, die Zahlung von Versicherungsleistungen aufgrund eines Vorfalls, der sich am 24. März 1979 in E. ereignet hat.
An diesem Tage wurde der Pkw des Klägers gegen 20.40 Uhr bei einem Aufprall gegen die Mauer des Schloßparks in der Oldenburger Straße in E. so beschädigt, daß er Totalschaden erlitt. Nachdem der Pkw zum Stehen gekommen war, wurde der Kläger, der keine Fahrerlaubnis und eine Stunde nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille hatte, auf dem Beifahrersitz angetroffen. Er hatte eine Kopfverletzung erlitten und wurde deshalb in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort erklärte er gegenüber Polizeibeamten, sein Bruder Holger habe den Wagen zur Zeit der Kollision gelenkt.
Der Kläger behauptet, er habe sich, weil er selbst nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, am 24. März 1979 von seinem Bruder Holger in die Gaststätte "S." fahren lassen. Dort habe er Alkohol zu sich genommen. In seiner Brieftasche hätten sich DM 2.500,- befunden, und zwar so auffällig, daß viele der Gäste, darunter auch sogenannte "randbürgerliche" oder unsolide Personen dies beobachtet hätten. Gegen 20.00 Uhr sei sein Bruder Rainer erschienen und habe ihm mitgeteilt, er möge seinen in Dänemark wohnenden Chef anrufen. Deshalb sei er zu seinem Wagen gegangen, um aus dem Handschuhfach den Notizzettel mit der Telefonnummer des Chefs zu holen. Als er an die rechte Tür seines Pkw getreten sei und den Schlüssel ins Schloß gesteckt habe, habe er einen Zuruf "Schlüssel her" gehört. Er habe sich noch nicht einmal halb umgedreht gehabt, als er durch einen heftigen Schlag gegen den Hinterkopf mit dem Kopf mit voller Wucht gegen das Autodach gestoßen worden sei. Hier setze seine Erinnerung aus. Der Täter müsse ihn auf den Beifahrersitz verfrachtet haben und mit dem Wagen weggefahren sein. Nach dem Unfall müsse sich der Täter rasch entfernt haben.
Angesichts der von ihm mit DM 19.141,- bezifferten Reparaturkosten hat der Kläger nach Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von DM 650,- seinen Entschädigungsanspruch auf DM 18.491,- berechnet und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat die Sachdarstellung des Klägers bestritten und ausgeführt, der Kläger müsse nach allen Umständen selbst in alkoholisiertem Zustand und ohne Fahrerlaubnis gefahren sein. Er habe allen Anlaß gehabt, den Versuch zu unternehmen, hiervon abzulenken. Da er Ansprüche aus der behaupteten Entwendung oder versuchten Beraubung geltend mache, müsse er seinen Vortrag beweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Darstellung des Klägers über den Vorgang, der schließlich zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, sei in sich nicht schlüssig und zudem widersprüchlich. Es sei daher die Möglichkeit ernsthaft in Erwägung zu ziehen, daß das Fahrzeug nicht entwendet, sondern von dem Kläger selbst, der unter Alkoholeinfluß stand und keinen Führerschein besaß, gesteuert worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers könne auch nicht allein darauf abgehoben werden, ob innerhalb eines behaupteten einheitlichen Lebensvorgangs letztlich ein Teilvorgang gefunden werden kann, der als "Unfall" zu werten ist. Im Einzelfall könne nicht gleichgültig sein, weshalb und unter welchen Umständen sich ein "Unfall" ereignet hat. Vielmehr bleibe von Bedeutung, welchen der insgesamt deckungspflichtigen Tatbestände ein Versicherter jeweils geltend macht. Angesichts des Gesamtinhalts, Zusammenhangs und auch zusammenhängenden Wortlauts der Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. I AKB, wie auch gerade des Umstands, daß die Vollkaskoversicherung kein "Aliud" zum Gegenstand hat, sei der Schluß nicht zwingend, ein Kaskoschaden sei immer zu regulieren, und zwar ganz gleichgültig, wer das Fahrzeug gefahren habe. Könnte allein hierauf möglicherweise dann abgestellt werden, wenn ein Versicherter schlechthin nur einen "Unfallschaden" geltend macht, so liege es jedenfalls dann anders, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorgetragen wird, welcher einen "Entwendungsschaden" zum Gegenstand hat.
Es kann auf sich beruhen, ob den Angriffen der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine Entwendung des Fahrzeugs nicht bewiesen, gefolgt werden kann. Denn das angefochtene Urteil mußte schon deshalb aufgehoben werden, weil unstreitig ein Unfallschaden vorliegt, für den die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat, soweit nicht Gründe vorliegen, die zu ihrer Leistungsfreiheit führen.
Die Fahrzeugvollversicherung erfaßt u.a. den Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung (§ 12 Abs. 1 Nr. I b AKB) und die Schäden, die durch Unfall entstehen (§ 12 Abs. 1 Nr. II e AKB). Beide Tatbestände stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sie umschreiben jeweils die versicherte Gefahr und damit die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles. Aus diesem gleichwertigen und selbständigen Nebeneinanderstehen von zwei versicherungsrechtlich relevanten Tatbeständen hat der frühere IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 20/78 = LM AKB § 12 Nr. 10 = VersR 1979, 805 mit Recht die Folgerung gezogen, daß es nur darauf ankommen kann, ob wenigstens einer der beiden versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände vorliegt. Hieran hält der Senat auch nach Prüfung der kritischen Äußerungen von Wussow (WI 1979, 194) und Hofmann (VersR 1982, 330) fest. Die genannte Entscheidung betraf zwar einen Fall aus der Teilfahrzeugversicherung, bei dem es darum ging, ob das schließlich durch Brand zerstörte Fahrzeug vorher entwendet worden war. Die darin aufgestellten Grundsätze müssen jedoch auch für den vorliegenden Fall einer Fahrzeugvollversicherung gelten. Denn auch in einem solchen Fall kann dem VN, dem der Nachweis der Entwendung des Fahrzeugs nicht gelungen ist, nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Unfallschaden vorliege.
Die Leistungspflicht der Beklagten könnte aber dann entfallen, wenn der Kläger ihr gegenüber unzutreffende Angaben über den Hergang des Unfalles, insbesondere über die Person des Fahrers gemacht hätte (§ 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB). Sollte er selbst ohne Fahrerlaubnis gefahren sein, so wäre dies auch nach § 2 Nr. 2 c AKB und unter Umständen auch nach § 61 VVG von Bedeutung. Für alle diese Einwendungstatbestände ist jedoch nach den auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwendenden allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Da das Berufungsgericht aufgrund seines Rechtsstandpunktes insoweit keine Feststellungen getroffen hat und auch die Höhe des Schadens des Klägers nicht geklärt ist, konnte keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Der Rechtsstreit mußte daher an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs