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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1984, Az.: IVa ZR 43/82

Anspruch auf Zahlung der Kaskoentschädigung für ein durch einen Unfall zerstörtes und zuvor gestohlenes Kraftfahrzeug; Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs; Berwertung der Aussagen des Versicherungsnehmers im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses ; Sprechen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines Diebstahls; Fiktion der Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherungsnehmer selbst bei Unnachweisbarkeit eines Diebstahls; Darlegungslast und Beweislast für das Bestehen unzutreffender Angaben über den Hergang des Unfalles, insbesondere über die Person des Fahrers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 43/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 08.01.1982

Prozessführer

Gastwirt Klaus U., K. gasse ..., S.

Prozessgegner

V. D. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, B. hof ..., H 1.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Beweisführung des Versicherungsnehmers, daß ihm sein Kraftfahrzeug entwendet worden ist.

  2. 2.

    Ist dem Versicherungsnehmer der Nachweis der Entwendung seines Fahrzeugs nicht gelungen, so kann ihm nicht verwehrt werden, sich hilfsweise darauf zu berufen, daß er selbst mit dem Fahrzeug verunglückt ist, so daß der Versicherer den Schaden als Unfallschaden entschädigen muß.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Zülch,
Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 8. Januar 1982 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der Kaskoentschädigung für ein Kraftfahrzeug, das bei einem Unfall Totalschaden erlitten hat und ihm angeblich vorher gestohlen worden war.

2

Er war Halter und Eigentümer eines Pkw Citroen CX 2400 GTI und hatte hierfür bei der Beklagten einen Vollkasko-Versicherungsvertrag unter Vereinbarung der AKB abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde am 19. Januar 1980 vormittags in G., am Fuße einer Böschung auf dem Fahrzeugdach liegend, total beschädigt aufgefunden. Nach dem Polizeibericht ist der Wagen vermutlich infolge Unaufmerksamkeit bei Befahren eines schneeglatten Weges von der Fahrbahn abgekommen, dann ca. 30 Meter den stark abfallenden Hang hinuntergefahren und hat sich dann zweieinhalb Mal überschlagen. Das Lenkradschloß war völlig intakt. Spuren für ein gewaltsames Aufbrechen des Fahrzeugs konnten nicht festgestellt werden. Unterhalb des Lenkradschlosses waren die elektrischen Kabel herausgezogen und mit einer gutschneidenden Zange durchtrennt.

3

Der Kläger behauptet:

4

Das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Am 18. Januar 1980 sei er gegen 19.45 Uhr von seinem Wohnsitz in S. mit dem Fahrzeug nach K. abgefahren. Kurz hinter O. habe der Zeuge L., der bei ihm angestellt ist, ihn auf der Bundesautobahn überholt. Gegen 20.30 Uhr sei er beim Gasthaus H. in K. angekommen. Von 20.30 Uhr bis 2.30 Uhr sei er dort mit dem Zeugen L. zusammen gewesen. Wegen seines Alkoholgenusses habe er sich dann von dem Zeugen L. in dessen Fahrzeug in die Nachtbar "R." nach A. fahren lassen. Da das Fahrzeug des Zeugen L. an einer anderen Stelle des Parkplatzes geparkt gewesen sei, habe er selbst seinen Citroen nicht mehr gesehen. Gegen 3.30 Uhr sei er dann mit dem Zeugen L. zu sich nach Hause in sein Restaurant "B." gefahren. Gegen 4.15 Uhr seien beide dort eingetroffen und hätten Kaffee getrunken. Gegen 5.00 Uhr habe er sich dann zu Bett begeben. Um 6.00 Uhr habe seine Ehefrau festgestellt, daß er im Bett gelegen habe. Er könne sich das ganze nur damit erklären, daß jemand versuche, ihn hereinzulegen.

5

In zweiter Instanz hat der Kläger sein Klagebegehren ferner darauf gestützt, daß jedenfalls ein Unfall vorliege, der zu einem Totalschaden des Fahrzeugs geführt habe.

6

Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers über seinen Aufenthalt am 18./19. Januar 1980 bestritten. Sie hat sich insbesondere dagegen gewandt, daß der Pkw des Klägers entwendet worden sei. Das sei angesichts des intakten Lenkradschlosses nicht möglich. Das Fahrzeug müsse deshalb mit einem für das Fahrzeug bestimmten Schlüssel gefahren worden sein. Sie ist ferner der Ansicht, der Kläger könne sich nicht hilfsweise auf § 12 Absatz 1 II e AKB berufen und von seinem bisherigen Vortrag Abstand nehmen. Jedenfalls habe er am Abend des 18. und in der Nacht zum 19. Januar 1980 Alkohol getrunken und gegebenenfalls den Unfall grob fahrlässig verursacht.

7

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

9

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis für einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht erbracht habe.

10

Zum Nachweis des Versicherungsfalles würde es ausreichen, wenn der Kläger einen äußeren Sachverhalt beweisen könnte, aus dem sich nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung seines Fahrzeugs schließen ließe. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe einen solchen Sachverhalt nicht bewiesen. Das ergebe sich daraus, daß der Kläger keinen Beweis dafür anbieten konnte, daß er das Fahrzeug tatsächlich am 18. Januar 1980 vor dem Lokal "H.-" in K. - und gegebenenfalls wann und wie - abgestellt habe und es dann von dort verschwunden sei. Auch wenn alle vom Kläger angebotenen Beweise erhoben und die Zeugen die unter Beweis gestellten Tatsachen bekunden würden, könne der Kläger ferner nicht nachweisen, was er am 19. Januar 1980 nach 6.00 Uhr morgens bis zur Entdeckung des verunfallten Wagens getan habe.

11

Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt.

12

1.

Ein Versicherungsnehmer (VN), dessen Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden ist, befindet sich oft in Beweisschwierigkeiten, wenn er Zeugen für den Diebstahl oder wenigstens dafür, daß er sein Fahrzeug abgestellt und später nicht mehr angetroffen hat, nicht aufbieten kann (BGH, Urt. vom 19.5.1978 - IV ZR 78/77 = VersR 1978, 732, 733). Daher kann trotz des von ihm zu verlangenden Mindestmaßes an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen läßt, nicht stets der von dem Berufungsgericht verlangte Nachweis gefordert werden, wann und wie er sein Fahrzeug an der von ihm angegebenen Stelle abgestellt hat und wie es dann von dort verschwunden ist. Vielmehr kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen des VN unter Umständen auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit nicht beweisen kann. Dies kann allerdings nur in Betracht kommen, wenn keine Umstände gegen seine Darstellung sprechen (BGH aaO).

13

2.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachweisen können, was er am 19. Januar 1980 nach 6.00 Uhr morgens bis zur Entdeckung des verunfallten Fahrzeugs getan habe. Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang übersehen, daß der Kläger Zeugenbeweis dafür angeboten hat, daß er von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr in seiner Wohnung geschlafen und danach bis zur telefonischen Mitteilung der Polizei über das Auffinden seines Wagens in seinem Restaurant gearbeitet habe (Bl. 13/14, 79 GA).

14

Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Würdigung der von dem Kläger behaupteten Entwendung gekommen wäre, wenn es dies berücksichtigt hätte.

15

3.

Der zugunsten des VN erleichterte Beweis eines Diebstahls reicht allerdings dann nicht aus, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines Diebstahls spricht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29, 30 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter teilweiser Bezugnahme auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils ausgeführt:

16

Die Schäden an dem Fahrzeug sprächen entschieden gegen einen Diebstahl. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Gugel in der Ermittlungsakte 21 Js 43/80 der Staatsanwaltschaft Konstanz (Bl. 23) könne das Fahrzeug wegen des intakten Lenkradschlosses zum Unfallort nicht ohne passenden Schlüssel gefahren worden sein. Das Durchtrennen der Kabel sei deshalb offensichtlich nur ein Mittel gewesen, um einen Diebstahl vorzutäuschen. Unter solchen Umständen habe der Verdacht nahegelegen, der Kläger habe einen Diebstahl vorgetäuscht, so daß die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen ihn wegen Vortäuschens einer Straftat ermittelt habe.

17

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von erheblichem Gewicht. Sie können das angefochtene Urteil Jedoch nicht tragen, weil der Kläger nicht nur die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Gugel bestritten, sondern Beweis dafür angeboten hat, das Fahrzeug könne auch mit Nachschlüsseln gestohlen worden sein (Bl. 79 GA). Das Berufungsgericht hätte dieses Vorbringen des Klägers überprüfen müssen.

18

II.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, der Kläger könne seinen Anspruch nicht darauf stützen, daß sein Fahrzeug durch einen Unfall einen Totalschaden erlitten hat.

19

1.

Für das Fahrzeug bestand eine Vollversicherung nach § 12 AKB. Es war daher gemäß § 12 Abs. 1 Nr. II e AKB auch gegen Unfallschäden versichert. Daß das Fahrzeug einen dieser Bestimmung der AKB entsprechenden Unfallschaden erlitten hat, ist unstreitig. Schon daraus ergibt sich die Ersatzpflicht der Beklagten, wenn nicht Ausschließungsgründe vorliegen, auf die nachstehend noch einzugehen sein wird.

20

2.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne sich auf den Unfallschaden nicht berufen, weil er nicht in der Lage sei, wahrheitsgemäß die Tatbestände des § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB (Entwendung, insbesondere Diebstahl usw.) und des § 12 Abs. 1 Nr. II e AKB (Unfall) gleichzeitig - und sei es auch im Eventualverhältnis - darzulegen. Hierzu hat es ausgeführt:

21

Wenn nach der ersten Darstellung des Klägers ein Diebstahl vorgelegen haben müsse, könne es nicht zutreffen, daß er selbst bei einem Unfall von der vereisten Straße abgekommen sei, da er das Fahrzeug ja in Wahrheit nicht selbst gefahren habe. Von der Fiktion, daß deswegen, weil der Diebstahl nicht beweisbar sei, unterstellt werden müsse, daß dann der Kläger selbst gefahren sei, könne nicht ausgegangen werden. Denn die Versicherung decke Sachschäden nur, soweit sie aus bestimmten Ursachen entstanden sind; nicht alle Ereignisse, die in adäquater Ursachenfolge Schäden hervorrufen, seien Versicherungsfälle. Zudem könne der Kläger die näheren Umstände des Unfalls nach Zeit, Unfallursache und eigener Fahrnichtigkeit nicht vortragen. Die Zulassung einer solchen Fiktion würde der Beklagten zudem jede Möglichkeit rauben, die Voraussetzungen des § 61 VVG zu ermitteln und zu beweisen. Ob es eine Konstellation geben könne, bei der ein VN zum Unfallgeschehen tatsächlich nicht weiter vorzutragen braucht - etwa bei der Existenz mehrerer berechtigter Fahrer des Pkw -, könne hier offen bleiben, da der zweite Schlüssel zum Fahrzeug sich unstreitig bei der Ehefrau des Klägers befunden habe und der Kläger selbst davon ausgehe, daß der Wagen zur Zeit des Unfalls nicht mit diesem Schlüssel gefahren worden sei. Jedenfalls habe der Kläger für die Umstände eines eigenen Unfalls nicht hinreichend vorgetragen, weil er nichts dazu vorbringen könne, wann und wie er selbst mit dem Pkw in G. von der Straße abgekommen sei.

22

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

23

Wie der Senat in seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 55/81 = NJW 1983, 943 = VersR 1983, 289 - ausgeführt hat, kann dem VN, dem der Nachweis der Entwendung seines Fahrzeugs nicht gelungen ist, nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Unfallschaden vorliege. Die von Wussow in WJ 1983, 63, 64 geübte Kritik an dieser Entscheidung und die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keinen Anlaß, von dem in dem genannten Urteil eingenommenen Standpunkt abzuweichen. Denn er entspricht der in den AKB getroffenen Regelung. Es wäre unbillig, dem VN, dessen Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, die Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Nr. II e AKB mit der Begründung zu versagen, da er die von ihm behauptete Entwendung des Fahrzeugs nicht habe beweisen können, stehe ihm auch kein Unfallversicherungsschutz zu.

24

Daß bei Unbeweisbarkeit des Diebstahls von der "Fiktion" ausgegangen werden müßte, der VN sei selbst gefahren und habe den Unfall selbst herbeigeführt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht richtig. So ist auch das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall (vgl. Bl. 80 GA) nicht zu verstehen. Der Kläger hat lediglich hilfsweise die Konsequenz für den Fall gezogen, daß er den Diebstahl seines Fahrzeugs nicht beweisen kann. Er braucht damit nicht notwendig zu behaupten - und er tut das auch jedenfalls nicht in erster Linie - den Unfall selbst herbeigeführt zu haben.

25

III.

Falls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der Kläger eine Entwendung des Fahrzeugs nicht nachgewiesen habe, kommt es darauf an, ob die Beklagte nach § 12 Abs. 1 Nr. II e AKB wegen des Unfallschadens leistungspflichtig ist. Ihre Leistungspflicht könnte entfallen, wenn der Kläger ihr gegenüber unzutreffende Angaben über den Hergang des Unfalles, insbesondere über die Person des Fahrers gemacht oder den Diebstahl tatsächlich vorgetäuscht hätte (§ 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB). Sollte er selbst wegen Alkoholgenusses oder Übermüdung oder gar vorsätzlich den Unfall herbeigeführt haben, so wäre das auch nach § 61 VVG von Bedeutung. Für alle diese Einwendungstatbestände ist jedoch nach den auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwendenden allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Da das Berufungsgericht aufgrund seines Rechtsstandpunktes insoweit keine Feststellungen getroffen hat, konnte das Revisionsgericht keine abschließende Entscheidung treffen. Der Rechtsstreit mußte daher an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Zülch
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs