Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1978, Az.: IV ZR 78/77
Anspruch auf Erstattung des Zeitwerts eines Teilkasko versicherten Pkw; Beweis des behaupteten Diebstahls als Anspruchsvoraussetzung; Anscheinsbeweis für die Entwendung des Fahrzeugs ; Darlegung einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ; Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 78/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 10.05.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1978, 732
Redaktioneller Leitsatz
Sowohl bei der Fahrzeugversicherung als auch bei der Einbruchsdiebstahlversicherung trägt der Versicherungsnehmer bezüglich des behaupteten Diebstahls die Beweislast. Lediglich die Meldung des angeblichen Diebstahls bei Polizei und Versicherer ist keine ausreichende Grundlage für einen Anscheinsbeweis. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß das Fahrzeug entwendet worden ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, war Eigentümer und Halter eines Pkw BMW, für den bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung bestand. Er hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm in der Nacht zum 25. Oktober 1975 in der F.straße in M., wo er es anläßlich des Besuchs seines in der Nähe gelegenen Stammlokals geparkt habe, gestohlen worden. Er verlangt von der Beklagten Erstattung des Zeitwerts.
Der Kläger zeigte den behaupteten Diebstahl am 25. Oktober 1975 bei der Polizei an und meldete ihn auch der Beklagten. Die zu dem Pkw gehörenden Schlüssel konnte er ihr nicht vorlegen. Er hat behauptet und unter Beweis gestellt, sie seien ihm am 29. November 1975 zwischen 1.45 Uhr und 2.20 Uhr während eines Lokalbesuchs aus seinem verschlossenen neuen Wagen entwendet worden. Er habe sie zuvor - nach dem Diebstahl des BMW - dem Versicherungsagenten P. der Beklagten zur Weiterleitung an diese übergeben wollen. Der Agent habe sie als zu dem gestohlenen Fahrzeug gehörend identifiziert, ihm jedoch geraten, sie der Beklagten unmittelbar zu übersenden.
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und eine Versicherungsleistung abgelehnt.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 21.500,- DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Pkw des Klägers entwendet wurde. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe den Verlust des Fahrzeugs und dessen Entwendung lediglich behauptet, aber keinen Beweis dafür angetreten. Die von ihm dargelegten Umstände rechtfertigten auch nicht die Annahme eines Anscheinsbeweises. Es seien keine Tatsachen festgestellt, die auf einen typischen Geschehensablauf hinwiesen. Die Meldung des angeblichen Diebstahls bei der Polizei und der Beklagten genüge dazu nicht. Von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers habe es sich, so fährt das Berufungsgericht fort, auch nicht aufgrund des Inhalts der Verhandlung überzeugt. Es sei möglich, aber nicht hinreichend sicher, daß der Kläger den Sachverhalt wahrheitsgemäß vorgetragen habe. Entgegen dessen Behauptungen habe der Zeuge P. die ihm vorgezeigten Schlüssel nicht "als zum gestohlenen Pkw gehörend identifiziert", sondern nur als Schlüssel eines BMW. Der Kläger habe dem Zeugen die Schlüssel auch nicht schon - wie er zunächst behauptet hat - bei der Schadensanzeige unmittelbar nach dem angeblichen Diebstahl seines Pkw gezeigt und um Weiterleitung an die Beklagte gebeten, sondern erst später. Die Darstellung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung im Berufungsverfahren überzeuge nicht. Es sei zwar denkbar, daß er nach Erhalt des (zweiten) Aufforderungsschreibens der Beklagten vom 27. November 1975 bereits am 28. November 1975 den bei seiner Bank hinterlegten Kfz-Brief abgeholt, mit dem Agenten P. einen Termin vereinbart und ihm Schlüssel und Papiere zur Weiterleitung an die Beklagte angeboten habe. Da die Schlüssel jedoch in der Nacht zum folgenden Tag entwendet worden seien, erscheine es ungewöhnlich, daß der Kläger diesen zeitlichen Zusammenhang nicht in Erinnerung behalten, jedenfalls nicht vorgetragen habe. Ungewöhnlich sei ferner, daß er den Kfz-Brief der Bank wieder zurückgegeben habe, obwohl er eine schnelle Regulierung gewünscht habe und ihm geraten worden sei, Brief und Schlüssel unmittelbar der Beklagten zuzusenden. Die Bedenken der Beklagten gegen die Darstellung des Klägers seien nach den Umständen nicht ungerechtfertigt.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Der Versicherungsnehmer (VN) muß bei der Fahrzeugversicherung wie bei der Einbruchdiebstahlsversicherung den behaupteten Diebstahl als Anspruchsvoraussetzung (§§ 1 VVG, 12 Abs. 1 I Buchst. b AKB) beweisen. Er genügt seiner Beweislast zunächst durch den Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß das versicherte Fahrzeug entwendet worden ist. Auch wenn er sich nicht auf einen typischen Geschehensablauf und damit auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann, sondern auf einen Anzeichenbeweis angewiesen ist, reicht es im Normalfall aus, wenn sich aus den festgestellten Beweisanzeichen nach der Lebenserfahrung das äußere Bild eines (Einbruchs-) Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (BGH VersR 1957, 325; std. Rechtspr., zuletzt VersR 1977, 610).
2.
Einen Anscheinsbeweis für die Entwendung des Fahrzeugs des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Die Revision meint, es habe verkannt, daß "bei typischen Geschehensabläufen der Regelablauf ... prima facie so lange vermutet" werde, bis der Gegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs beweise; letzteres habe aber die Beklagte nicht getan. Dabei läßt die Revision außer acht, daß der Kläger zunächst einmal die tatsächliche Grundlage des prima-facie-Beweises, nämlich einen typischen Geschehensablauf, beweisen mußte, d.h. einen äußeren Sachverhalt, von dem aus mit Hilfe von Erfahrungssätzen, insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung, auf einen Diebstahl des Fahrzeugs zu schliessen war. Daran fehlt es. Die Meldung des angeblichen Diebstahls bei der Beklagten und der Polizei genügte als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht (BGH VersR 1977, 368). Auch der spätere Diebstahl der Wagenschlüssel in der Nacht zum 29. November 1975, von dem das Berufungsgericht ausgeht (BU 8; s. unten zu 3.), begründet noch nicht einen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf einen Diebstahl des Wagens zuließe. Schon deshalb bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin G. über den Schlüsseldiebstahl nicht berücksichtigt, im Zusammenhang mit der Frage eines Anscheinsbeweises ohne Erfolg. Es hätte jedenfalls weiter feststehen müssen, daß der Kläger das Fahrzeug in der F.straße abgestellt und bei seiner Rückkehr nicht mehr vorgefunden hat. Von der Richtigkeit seiner dahingehenden Behauptung hat er das Berufungsgericht indessen nicht überzeugen können. (Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung in VersR 1977, 610 zugrunde lag, u.a. insofern, als das Berufungsgericht dort die entsprechende Behauptung des VN als richtig unterstellt hatte.)
Freilich befindet sich der VN, dessen Wagen tatsächlich gestohlen worden ist, in Beweisschwierigkeiten, wenn er Zeugen für den Diebstahl oder wenigstens dafür, daß er sein Fahrzeug abgestellt und später nicht mehr angetroffen hatte, nicht aufbieten kann. Gerade deshalb hat die Rechtsprechung die an den Beweis des Diebstahls zu stellenden Anforderungen auch herabgesetzt (s. oben zu 1.). Den Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, aus denen sich - sei es im Wege des Anscheins- oder des Anzeichenbeweises - das äußere Bild eines Diebstahls erschließen läßt, hat sie aber stets gefordert. Darauf kann auch nicht verzichtet werden. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des VN unter Umständen auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit nicht beweisen kann. Dies kann in Betracht kommen, wenn keine Umstände gegen die Darstellung des VN sprechen. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat jedoch bei seiner tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei aufgezeigt, warum beachtliche Zweifel gegenüber den Behauptungen des Klägers verblieben sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei zu strenge Beweisanforderungen gestellt hätte.
3.
Die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil ergeben zugleich, daß das Berufungsgericht einen Anzeichenbeweis für den Diebstahl des Wagens ebenfalls nicht als erbracht angesehen hat. Auch insoweit liegt kein Rechtsfehler vor.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin G., der Ehefrau des Klägers, über den späteren Diebstahl der Wagenschlüssel übergangen (§ 286 ZPO), greift auch in diesem Zusammenhang nicht durch. Die Zeugin hat nicht ausgesagt, bei dem von ihr erwähnten Einbruch in den Mercedes des Klägers seien die Schlüssel zu dessen BMW gestohlen worden; sie hat lediglich bekundet, der Kläger habe ihr später gesagt, in seiner damals entwendeten Herrenhandtasche hätten sich "einige Papiere und Schlüssel befunden". Das Berufungsgericht ist jedoch im übrigen ersichtlich davon ausgegangen, daß die BMW-Schlüssel in der Nacht zum 29. November 1975 gestohlen wurden (BU 8: "Da die Schlüssel in der Nacht zum darauffolgenden Tag" - das ist nach dem Zusammenhang der 29. November 1975 - "entwendet wurden, ..."). Dabei mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht diesen Diebstahl - wie die Revision selbst für möglich hält - festgestellt oder unterstellt hat. Auch im letzteren Fall wäre seine Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. Es hat bei seinen Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, sein Wagen sei gestohlen worden, nicht darauf abgestellt, daß der Kläger die Schlüssel nicht vorlegen konnte, eine Tatsache, die bei deren späterem Abhandenkommen ja erklärlich wäre. Das Berufungsgericht hält es vielmehr für ungewöhnlich, daß der Kläger den engen Zusammenhang zwischen dem Datum des Diebstahls der Schlüssel und den Zeitpunkten, zu denen er von der Beklagten erneut zu deren Vorlage aufgefordert worden war und er mit dem Agenten Penskofer wegen ihrer Weiterleitung an die Beklagte gesprochen haben will, nicht in Erinnerung behalten, jedenfalls nicht vorgetragen hat; ferner, daß der Kläger trotz seines Beschleunigungsinteresses und gegen den Rat des Agenten den Kfz-Brief der Bank zurückgegeben und nicht sofort kurzfristig der Beklagten vorgelegt hat. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß die Bank den Brief angeblich binnen drei Tagen zurückhaben wollte (BU 9). Es weist außerdem darauf hin, die Behauptungen des Klägers seien teilweise durch die Aussagen des Zeugen Penskofer widerlegt. Die Erwägungen, mit denen es seine Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers über den Eintritt des Versicherungsfalls begründet, halten sich im Rahmen möglicher, rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung.
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger - hätte er unehrlich sein wollen - der Beklagten irgendwelche BMW-Schlüssel hätte übersenden können, weil es sich bei seinem BMW um ein von ihm neu aufgebautes ehemaliges Schrottfahrzeug gehandelt habe, die Beklagte aber nur die Schlüssel von Neufahrzeugen registriere und ihre Zugehörigkeit daher nur bei diesen nachprüfen könne. Da das Berufungsgericht, wie ausgeführt, die Abweisung der Klage nicht entscheidend auf das Fehlen der Wagenschlüssel gestützt hat, hat auch diese Rüge keinen Erfolg.
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Seidl