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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1997, Az.: BVerwG 8 B 130.96

Heranziehungsbescheid zur Kreisumlage; Zulassung zur Grundsatzrevision bei Gebotenheit eines anderen Ergebnisses durch das Bundesrecht; Zulassung einer Revision bei Zweifeln an dem zugrunde gelegten Inhalt des Landesrechtes; Kreisumlage als Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Gemeindeverband und den kreisangehörigen Gemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern; Sachbezogene und willkürfreie Bestimmung des Kreises der umlagepflichtigen Gemeinden und des Umfangs ihrer Umlagepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 130.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.03.1996 - AZ: 15 A 1190/93

Fundstellen

  • NVWZ 1998, 66
  • NVWZ 1998, 28-31
  • NVwZ 1998, 66 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer im ersten sowie im zweiten Rechtszug erfolglos gebliebenen Klage gegen ihre Heranziehung zur Kreisumlage durch den Beklagten. Der von ihr (teilweise) angefochtene Heranziehungsbescheid und das angefochtene Urteil stützen sich auf die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dazu aufgeworfene Fragen können die begehrte Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie im Revisionsverfahren mangels Revisibilität nicht geklärt werden können. Die revisionsgerichtliche Prüfung muß vielmehr von dem Inhalt einer irrevisiblen Vorschrift ausgehen, den das Oberverwaltungsgericht durch Auslegung ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Revisionsgericht kann insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - namentlich Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (vgl. etwa Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 C 9.91 - BVerwGE 91, 186 <187>[BVerwG 24.10.1992 - 1 C 9/91] und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 14 <15>). Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts vermag jedoch die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht dagegen, wenn allenfalls der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrecht angezweifelt wird (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 S. 31 <33> und vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 97.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 26 S. 5 <6>). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß dementsprechend darlegen, daß die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 36 <43> m.w.N.). Das ist der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gelungen. Die mit ihr erhobenen Einwände gegen die Auslegung und Handhabung der landesrechtlichen Vorschriften zeigen nicht die Klärungsbedürftigkeit des Inhalts der dabei zugrunde gelegten bundesverfassungsrechtlichen Normen auf. Die entscheidungserheblichen Fragen des Bundesverfassungsrechts bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. An der Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann, wenn sich eine als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender höchstrichterlicher oder bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung beantworten läßt (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 2 S. 3 <4> und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 S. 9 <10>). Das ist hier der Fall. Die entscheidungserheblichen allgemein bedeutsamen Fragen des Bundesverfassungsrechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt.

3

Die Kreisumlage, die auf der Grundlage des gesamten nicht anderweitig gedeckten Finanzbedarfs des Kreises zu dessen allgemeiner Finanzausstattung erhoben wird (vgl. BVerfGE 83, 363 <391 f.>[BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]), ist keine Abgabe, auch nicht im weiteren Sinne, sondern ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Gemeindeverband und den kreisangehörigen Gemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern (vgl. BVerfGE 83, 363 <391 ff.>[BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]). Die Regelung des kommunalen Finanzausgleichs obliegt grundsätzlich den Ländern als Teil ihrer innerstaatlichen Organisation und Verfassung (vgl. BVerfGE 83, 363 <393>[BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]). Die Länder sind freilich bundesverfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich gleich zu behandeln. Denn der Gleichheitssatz gilt als Ausfluß des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander (vgl. BVerfGE 83, 363 <393>[BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84] m.w.N.). Der Kreis der umlagepflichtigen Gemeinden und der Umfang ihrer Umlagepflicht ist deswegen sachbezogen und willkürfrei zu bestimmen. Weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG schließen jedoch grundsätzlich aus, daß eine kreisangehörige Gemeinde mit der von ihr geleisteten Kreisumlage auch eine Verwaltungstätigkeit des Kreises mitfinanziert, die für sie und ihre Einwohner ohne Nutzen ist, weil sie selbst diese Verwaltungstätigkeit leisten muß und erbringt. Mit einer Umlage als Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlichen Aufgabenträgern wie der Kreisumlage dürfen "stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden ..., ohne daß dies insoweit einer speziellen Aufgaben- oder Ausgabenverantwortung oder -entlastung korrespondieren müßte" (BVerfGE 83, 363 <393>[BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]). Daß der Umlagemaßstab in dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umfang zu einer stärkeren finanziellen Heranziehung Großer kreisangehöriger Städte - wie der Klägerin - gegenüber den sonstigen kreisangehörigen Gemeinden führt, ist im Grundsatz ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Verfassungsrecht verbietet nicht, durch die Wahl des Kreisumlagemaßstabs zugleich einen "negativen" horizontalen Finanzausgleich unter den umlagepflichtigen Gemeinden herbeizuführen oder einen anderweitig durchgeführten horizontalen Finanzausgleich noch zu verstärken (vgl. BVerfGE 83, 363 <389 f. [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84];  395>[BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]).

4

Soweit der Kreis nicht gesetzlich zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet ist, legt er den Umfang der von ihm zu erfüllenden Aufgaben und der Wahrnehmung dieser Aufgaben aufgrund des auch ihm zustehenden Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) in eigener Verantwortung fest. Von seiner selbstverantworteten und von den kreisangehörigen Gemeinden im Grundsatz als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hängt die Höhe der Kreisumlage ab (vgl. Beschlüsse vom 24. April 1996 - BVerwG 7 NB 2.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 105 S. 16 <25> und vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 - amtl. Umdruck S. 16). Die Frage, ob und inwieweit die Kreise bei ihrer Aufgabenbestimmung auf die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden Rücksicht nehmen müssen, namentlich ob und ggf. wann die Grenzen des nach Art. 28 Abs. 2 GG Zulässigen durch eine Ausweitung der Kreistätigkeit auf Kosten der kreisangehörigen Gemeinden überschritten werden, wäre in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nicht zu klären. Insoweit kommt eine Revisionszulassung schon mangels der erforderlichen Tatsachengrundlage nicht in Betracht (vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13 S. 1 <3> und vom 24. Januar 1994 - BVerwG 1 B 2.94 - Buchholz 402.240 § 15 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 <2>).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker