Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1990, Az.: BVerwG 7 B 140.90
Grabnutzungsrecht auf Grund einer Friedhofsordnung; Änderung der Gestaltungsanforderungen einer Grabmalsordnung; "Unterwerfung" unter die Grabmalsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 140.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 14.10.1987 - AZ: 7 K 87.3156
- VGH Bayern - 27.06.1990 - AZ: 4 B 87.3824
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Friedhofsrecht
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin möchte als Nutzungsberechtigte an einem Familiengrab zusätzlich zu dem dort bereits vorhandenen Grabstein eine liegende, polierte Grabplatte anbringen lassen. Die beklagte Gemeinde, Trägerin des Friedhofs, lehnte dies unter Hinweis auf ihre Grabmalordnung ab; nach den Gestaltungsvorschriften für den das Grabmal umschließenden Friedhofsteil seien Steine mit spiegelnder Oberfläche und liegende Steine in Verbindung mit stehenden Grabmälern nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht gab der auf die Genehmigung der Grabplatte gerichteten Verpflichtungsklage statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Revisionszulassung erstrebt, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Verfahrensmangel, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann, - sind dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen.
1.
Als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung will die Beschwerde den Streitfall beurteilt wissen, weil zu entscheiden sei, ob die Friedhofsordnung den Benutzer eines Friedhofs(teils) auch dann besonderen Gestaltungsanforderungen unterwerfen dürfe, wenn die Grabstätte bereits vor Erlaß der die Gestaltung fordernden Satzung erworben und belegt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof, der dies bejahe, verkenne, daß das zu einem unverhältnismäßigen und mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit unvereinbaren Eingriff führe. Denn der Nutzungsberechtigte, dem dieses Grundrecht eine Ausweichsmöglichkeit gegenüber besonderen Gestaltungsvorschriften vermittle, werde zur Umbettung der bereits Bestatteten und damit zur Störung der Totenruhe gezwungen, um sein Grundrecht wahrzunehmen. Der bloße Wunsch der beklagten Gemeinde, den mit der Grabstätte der Klägerin belegten Friedhofsteil auf der Grundlage der geänderten Grabmalordnung parkartig umzugestalten, reiche nicht aus, um den rechtsstaatlich begründeten Schutz des Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der früheren Rechtslage zu überwinden, nachdem die Grabstätte bereits belegt worden sei. Unverhältnismäßig sei die neue Gestaltungsregelung zudem deshalb, weil sie zur Erreichung ihres Zieles, einen parkartigen Friedhofsteil zu entwickeln, ungeeignet sei; die noch auf der früheren Fassung der Grabmalordnung beruhende Gestaltung bereits vorhandener Grabdenkmäler schließe eine solche Entwicklung auf unabsehbare Zeit aus.
Dieses Vorbringen läßt außer Betracht, daß sich der Rechtsvorgänger der Klägerin beim Erwerb der Grabstelle in einer Urkunde ausdrücklich der geltenden Grabmalordnung unterworfen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese "Unterwerfungserklärung" dahin aus daß sie als eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung dieses Bestandteils der Friedhofssatzung zu verstehen ist; diese Auslegung betrifft nur den hier vorliegenden Einzelfall und kann der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu geben. Die Beschwerde meint zwar, daß jene Auslegung auf einem Verfahrensmangel beruhe, diese Rüge greift indessen nicht durch (vgl. zu 2.). Hat sich der Rechtsvorgänger der Klägerin aber beim Grabstellenerwerb auf die Möglichkeit künftiger Änderungen der Grabmalordnung eingelassen, so liegt auf der Hand, daß die Klägerin durch die dort getroffenen Änderungen zulässiger Grabmalgestaltung weder in ihrer Handlungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt noch in einem rechtsstaatlich schützenswerten Vertrauensinteresse betroffen wird. Die von der Beschwerde insoweit als klärungsbedürftig bezeichnete Frage würde sich in einem Revisonsverfahren nicht stellen; sie eröffnet daher auch nicht die Zulassung der Revision.
Den weiteren Gesichtspunkt möglicher Nichtigkeit der Grabmalordnung wegen deren mangelnder Eignung, den die Begräbnisstätte der Klägerin umschließenden Friedhofsteil in ein parkartiges Gelände umzugestalten, führt die Beschwerde - jedenfalls in dieser Deutlichkeit - erstmals in das Verfahren ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gültigkeit der Friedhofssatzung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft und in dieser Richtung auch keine eine solche Rechtsfolge tragenden Feststellungen getroffen. Das Institut der auf die Grundsätzlichkeit der Rechtssache abstellenden Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient nicht dazu, die Klärung von Rechtsfragen zu ermöglichen, deren Entscheidungserheblichkeit in tatsächlicher Hinsicht gänzlich ungewiß ist. Die Revision kann daher nicht - wie es der Beschwerde vorschwebt - mit dem Ziel zugelassen werden, daß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wird. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn sich der mit der Durchführung des Revisionsverfahrens erstrebte Gewinn der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung unmittelbar aus der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachengrundlage ergibt (ebenso zur Divergenzzulassung Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76>).
2.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Grundsatz freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen und zugleich die Verpflichtung verletzt, im Berufungsurteil die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Behauptung der Beschwerde, das Berufungsurteil lasse jede Begründung dafür vermissen, wieso sich die Unterwerfungserklärung des Rechtsvorgängers der Klägerin auch auf künftige Änderungen der Grabmalordnung erstrecke, trifft nicht zu. Der Hinweis im Berufungsurteil auf das Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - (BVerwG 7 C 123.59 - BVerwGE 11, 68 <72>[BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]) macht vielmehr deutlich, wie der Verwaltungsgerichtshof die Klausel - zu Recht - versteht. Sie stellt das nach Maßgabe der beim Rechtserwerb geltenden Friedhofsordnung begründete Nutzungsrecht unter den Vorbehalt, daß die Gemeinde auf Grund ihrer Satzungsbefugnisse die Nutzungsbedingungen auch künftig noch mit Wirkung gegen den Nutzungsberechtigten im Rahmen des Anstaltszwecks abändern kann. In eben diesem Sinne sind die vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Ausführungen des Senatsurteils (a.a.O.) zu verstehen. Davon, daß der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde meint - es verabsäumt habe, die Unterwerfungsklausel selbst auszulegen, kann deshalb keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kreiling
Dr. Bardenhewer