Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1994, Az.: BVerwG 1 B 211.93
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Begründung eines Urteils mit mehreren selbstständigen Erwägungen; Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Anforderungen an die Notwendigkeit der Beweiserhebung durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 211.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.09.1993 - AZ: 14 S 2867/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewA 1995, 114
Amtlicher Leitsatz
Grad und Ausmaß staatlicher Berufsregelungen müssen immer in erster Linie von den eigenen Problemen des einzelnen Berufes bestimmt sein.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. September 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird, wie hier, die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.
1.
Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
a)
Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe ihm rechtliches Gehör versagt, indem es eine "Überraschungsentscheidung" erlassen habe. Dies ist indessen nicht der Fall.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach den Vorschriften der einschlägigen Verfahrensordnung (BVerfG, Beschluß vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - DVBl 1987, 237). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter nicht zu Wort gekommen ist oder wenn Tatsachen verwertet wurden, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt dabei zwar grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - NJW 1991, 2823). Das Gericht darf aber nicht im Ergebnis einen Sachvortrag verhindern, indem es seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, deren Verwertung die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erwarten konnten. Kein Beteiligter darf infolge unzureichender tatsächlicher oder rechtlicher Erörterung durch die Entscheidung überrascht werden. Ein Gericht ist aber in der Regel nicht verpflichtet, seine Schlußfolgerung aus dem ihm vorliegenden Tatsachenmaterial mit den Beteiligten zu erörtern, zumal diese letztlich erst in der Schlußberatung gezogen werden (vgl. auchBeschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der umstrittenen Gewerbeuntersagungsverfügung, zum einen und unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides in erster Linie damit, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im allgemeinen und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen im besonderen nicht in der Lage gewesen sei und Anzeichen für eine wirtschaftliche Besserung seinerzeit nicht erkennbar gewesen seien. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung "zudem" auf eine nachhaltige Verletzung der steuerrechtlichen Erklärungspflichten und die der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Betrugs im Jahre 1985 zugrundeliegenden Tatsachen; dies hätte die Untersagungsverfügung "unabhängig" von den bestehenden Steuerrückständen gerechtfertigt.
Der Kläger sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen begründet habe, obwohl er damit nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen müssen.
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs in bezug auf einen von mehreren die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Gründen ermöglicht nicht die Zulassung der Revision. Wegen der Begründung des Urteils mit mehreren selbständigen Erwägungen erweist sich der behauptete Verstoß als unerheblich (Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144). Ein Urteil beruht - ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung - nicht auf der Verletzung von Bundesrecht, wenn sich die geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60];Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30). Ist ein Urteil auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jedem Entscheidungsgrund ein Zulassungsgrund vorliegt. Abgesehen davon, daß die Gerichtsakte einen richterlichen Vermerk darüber enthält, daß die der Verurteilung wegen Betrugs zugrundeliegenden Tatsachen in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, liegt darüber hinaus eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor, weil die der Entscheidung zugrunde gelegten Vorgänge, die zur Verurteilung des Klägers geführt hatten, als solche unstreitig und aktenkundig waren und der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit ihrer Verwertung rechnen mußte. Die Verwaltungsvorgänge enthalten eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 1985. Die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 21. März 1990 ist auch mit der Verurteilung wegen Betrugs begründet worden. Im Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1991 wird die Verurteilung erwähnt. Das Verwaltungsgericht hat sich - allerdings verneinend - mit der Frage befaßt, ob der dem Kläger zur Last gelegte Betrug die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. Unter diesen Umständen mußte in Rechnung gestellt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auch den für ein Gewerbeuntersagungsverfahren nicht von vornherein unerheblichen Betrug, der im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes verübt wurde, berücksichtigen könnte. Die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Heranziehung von in den angefochtenen Bescheiden erwähnten Umständen, die im maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen und deren Berücksichtigung den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen veränderten, lag nicht so fern, daß darauf der Vortrag nicht hätte eingestellt werden können und müssen (vgl. z.B. BVerwGE 64, 356).
b)
Der von dem Kläger gerügte Mangel der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht hätte die von ihm angebotenen Beweise erheben müssen.
Das Berufungsgericht muß nur eine Beweisaufnahme über Vorgänge vornehmen, auf die es nach seiner materiellen Rechtsauffassung ankommen kann. § 86 VwGO bezweckt, daß der Richter die Überzeugung von dem Vorliegen der nach seiner Auffassung maßgeblichen Tatsachen gewinnt. Ihm kann der Vorwurf ungenügender Aufklärung nicht gemacht werden, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen für seine Entscheidungsfindung nicht erheblich waren. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es unter anderem auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Steuerschulden an. Nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge befanden sich am 6. Mai 1991 rückständige Steuern in Höhe von 31.397,96 DM in der Vollstreckung. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts waren die durch das Finanzamt an Dritte ausgekehrten Einkommenssteuererstattungsansprüche des Klägers davon nicht in Abzug zu bringen, weil insofern eine zu beachtende Abtretungsanzeige vorgelegen hatte. Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, daß nach seiner Auffassung der Kläger bei Zahlung der Erstattungsbeträge an Herrn R. und Frau B. nicht mehr Gläubiger war, weil diese Ansprüche abgetreten waren und ein etwaiger Widerruf der Abtretung nicht verbindlich gewesen sei. Bei Fälligwerden der Umsatzsteuer 1983 am 12. August 1986 bestand demgemäß nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Möglichkeit der Verrechnung. Die Annahme einer Abtretung war nicht aktenwidrig, sondern steht mit dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge in Einklang. Diese enthalten eine Kopie einer Anzeige vom 23. Juli 1985/31. Juli 1985 über eine Abtretung von Einkommenssteuererstattungsansprüchen an Frau Yvette S. und eine Ablichtung einer weiteren Anzeige vom 25. Februar 1986 über eine Abtretung der besagten Erstattungsansprüche von Frau S. an Herrn R. Auf die Frage, wann und wem das Finanzamt nach dem 25. Juli 1986 die Erstattungszahlungen erbracht hat, konnte es daher nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ebensowenig ankommen wie auf die Frage, ob der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1983 dem Kläger zugestellt worden ist. Daß hierüber die beantragte Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden ist, kann deshalb nicht als Verfahrensmangel angesehen werden.
c)
Mit seiner Aufklärungsrüge macht der Kläger des weiteren geltend, eine Beweisaufnahme hätte ergeben, daß der erwähnte Herr R. nicht Abtretungsgläubiger, sondern lediglich Empfangsbevollmächtigter gewesen sei. Dies ist ein im Beschwerdeverfahren so erstmals geltend gemachter Umstand, auf den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Im Berufungsverfahren ist der Kläger selbst von einer Abtretung ausgegangen (Schriftsatz vom 4. Juni 1993). Sein Beweisantrag für die Tatsache,
"daß die Vollmacht für Herrn Bernd R., Steuererstattungszahlung für den Kläger in Empfang zu nehmen, am 25.7.1996 (richtig 1986) widerrufen worden ist, daß aber danach erst das Finanzamt Steuererstattungsansprüche des Klägers in Höhe von DM 39.711,- ausgezahlt hat",
in dem von einer Vollmacht zum Empfang von Steuererstattungsansprüchen die Rede ist, hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2. September 1993 mit der Begründung abgelehnt, die Frage des Widerrufs der Vollmacht lasse die Abtretung unberührt. Der anwaltlich vertretene Kläger mußte sonach davon ausgehen, daß das Berufungsgericht weiterhin - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - von dem Vorliegen einer Abtretung ausging. Wenn er geltend machen wollte, es hätte in Wahrheit gar keine Abtretung vorgelegen, hätte er dies im Berufungsverfahren nach Ablehnung seines Beweisantrags deutlich machen und einen entsprechenden weiteren Beweisantrag stellen müssen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; undvom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 92.93 -). Dem Berufungsgericht mußte sich nach dem Inhalt der Akten und dem bisherigen Prozeßverlauf nicht aufdrängen, daß der Kläger geltend machen wolle, seine Steuererstattungsansprüche seien in Wirklichkeit niemals abgetreten worden, zumal im ersten Rechtszug sowohl Abtretungen als auch Vollmachten erwähnt worden waren (Schreiben des Finanzamts S. III vom 24. September 1992).
d)
Soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß das Berufungsgericht seine Erklärung "ignoriert" habe, er wolle den Streitpunkt der nachhaltigen Verletzung seiner steuerlichen Erklärungspflichten binnen einer Woche aus der Welt schaffen, ist sie ohne Erfolg, weil es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankam. Die erst im Verlaufe des Prozesses abgegebene Erklärung war danach unerheblich, so daß hierzu keine Aufklärung erforderlich war.
2.
Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der angeblichen Steuerschuld des Klägers unter Verstoß gegen Art. 3 GG einen weit strengeren Maßstab angelegt, als er etwa für Rechtsanwälte gelte. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund auch dann nicht in der § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, wenn davon ausgegangen wird, es solle der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden. Die Maßstäbe des Art. 3 Abs. 1 GG sind hinreichend geklärt. Insbesondere ist klargestellt, daß Grad und Ausmaß staatlicher Berufsregelungen immer in erster Linie von den eigenen Problemen des einzelnen Berufes bestimmt sein müssen. Zur partiellen Gleichbehandlung mit anderen Berufen kann der Gleichheitssatz nur selten zwingen (BVerfGE 9, 338 <350>[BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57]). Daß insoweit weitergehender Klärungsbedarf besteht, macht die Beschwerde nicht deutlich. Die Bundesrechtsanwaltsordnung, auf die der Kläger verweist, enthält in § 14 eine eingehende Vorschrift über die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die eine andere Struktur aufweist als § 35 GewO.
3.
Auch die Rüge der Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu keiner klärungsbedürftigen Frage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung nur in extremen Ausnahmenfällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Ferner sind die Voraussetzungen, unter denen die Behörden der Finanzverwaltung im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens den Gewerbebehörden Auskünfte über die betreffenden Gewerbetreibenden geben dürfen, geklärt (BVerwGE 65, 1 <5 ff.>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80];Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89;Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5 = GewArch 1992, 22 <23>). Der Hinweis auf den Mustererlaß vom 17. Dezember 1987 (BStBl I 1988, 2 = NVwZ 1988, 417) zeigt keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Das Berufungsgericht hat keinen davon abweichenden Maßstab angelegt.
4.
Auch mit dem Vortrag, das Berufungsgericht habe den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, wird keine noch grundsätzlich klärungsbedürftige, fallübergreifende Rechtsfrage dargelegt, sondern die Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt. Dies genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nichts anderes gilt schließlich für die Behauptung, der Eingriff in die Grundrechte des Klägers seien unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
5.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gielen
Hahn