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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1987, Az.: BVerwG 1 B 108.87

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden; Zulässigkeit von Auskünftenüber Steuerrückstände durch das Finanzamt im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 108.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 30.10.1986 - AZ: 7 K 399/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1987 - AZ: 4 A 2992/86

Fundstellen

  • BB 1988, 26
  • GewArch 1988, 89-94
  • NVwZ 1988, 432 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Untersagung des Gewerbes, weil der Gewerbebetreiber wegen Steuerrückständen unzuverlässig ist: Voraussetzungen, damit ein Finanzamt im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren Auskünfte erteilen darf.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie mißt der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Finanzbehörden bei jedem "Steuersünder", der Gewerbetreibender ist, nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO befugt sind, den Gewerbebehörden die dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen mitzuteilen. Nach Ansicht der Beschwerde bedarf das zu dieser Frage ergangene Urteil des beschließenden Senats vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - (BVerwGE 65, 1 <7>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]) der Präzisierung.

3

Die Ausführungen der Beschwerde rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, soweit sie im vorliegenden Fall erheblich sein kann, in jenem Urteil bereits eindeutig beantwortet: Die Finanzbehörde darf der Gewerbebehörde keine dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen mitteilen, "die mit der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder die weder allein noch in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Untersagungsentscheidung zu tragen vermögen". Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist aber zu bejahen, "wenn die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend dartun, daß der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Gewerbeuntersagung zum Schütze der Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen erforderlich ist". Es geht dabei nicht, wie der Kläger meint, um "eine zusätzliche Bestrafung des Gewerbetreibenden für die Verletzung seiner Steuerpflichten", sondern darum, unzuverlässige Gewerbetreibende von der gewerblichen Betätigung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, also um ein öffentliches Interesse, das weitgehend nicht befriedigt werden könnte, wenn die Finanzbehörde als Informationsquelle ausfiele (BVerwG a.a.O.). Der Bundesfinanzhof Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 - (GewArch 1987, 335) hat sich dieser Rechtsprechung - unter Hinweis auf die Grenzen, die sich daraus für die Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden ergeben - angeschlossen.

4

Die Erwägungen der Beschwerdebegründung stimmen zum Teil mit der Kritik überein, die Krause/Steinbach (DÖV 1985, 549) am Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 (a.a.O.) geübt haben. Für eine Zulassung der Revision wäre jedoch selbst dann kein Raum, wenn man der Rechtsauffassung dieser Autoren folgte; denn danach dürfen die Gewerbebehörden Mitteilungen der Finanzbehörden im Gewerbeuntersagungsverfahren auch dann verwerten, wenn diese Mitteilungen nicht durch § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gedeckt sind.

5

2.

Die Beschwerde beruft sich ferner auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels, und zwar des Aufklärungsmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie macht dazu geltend, das Berufungsgericht habe nicht gebührend berücksichtigt, daß bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - trotz der schwierigen Situation auf dem Baumarkt - in erheblichem Umfang Steuerschulden getilgt gewesen seien; das Gericht hätte daher prüfen müssen, ob nicht ein milderes Mittel als die Gewerbeuntersagung ausgereicht hätte. Mit diesem Vorbringen ist weder ein Aufklärungs- noch ein sonstiger Verfahrensmangel schlüssig dargetan (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, daß das Berufungsgericht für den maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre und daß dies auf dem Unterlassen bestimmter beantragter oder sich aufdrängender Aufklärungsmaßnahmen beruht hätte. Sie beanstandet vielmehr, das Gericht habe gewisse Umstände nicht "gebührend" berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet. Diese Kritik betrifft die materiellrechtliche Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles durch das Berufungsgericht. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ist damit nicht aufgezeigt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach